431/A XXI.GP

 

Eingelangt am:10.05.2001

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungsgesetz,

BGBl. Nr. 414/1972 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972,

geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. § 31a wird ein gefügt:

 

„Haftungsbestimmungen

 

§ 31a. Der Arbeitgeber und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner

für die sich nach § 21 ff festgesetzten Zuschläge. § 25 findet auf den Auftraggeber als

Unternehmer sinngemäß Anwendung."

 

2. Nach § 33 wird folgender Abschnitt VI a samt Überschrift eingefügt:

 

„Abschnitt VI a

Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

 

 

Geltungsbereich

 

§ 33a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern

im Sinne des Abschnittes 1, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

 

                1.     im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder

                2.     zur fortgesetzten Arbeitsleistung

 

nach Österreich entsandt werden. Die in Österreich gelegene Arbeitsstätte (Baustelle) gilt

dabei als Betrieb gemäß § 2 BUAG. § 3 BUAG ist analog anzuwenden.

 

 

Urlaubsanspruch

 

 

§ 33b. (1) Ein entsandter Arbeitnehmer hat - unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis

anzuwendenden Rechts - für die Dauer der Entsendung nach Österreich Anspruch auf

bezahlten Urlaub nach §§ 4 bis 6, sofern § 33g nichts anderes bestimmt.

                                                               Urlaubsentgelt

 

 

§ 33c. (1) Der Arbeitnehmer hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, während

des Urlaubs Anspruch auf das regelmäßige Entgelt. § § 7a und 7b Arbeitsvertragsrechts -

Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind

annuwenden.

 

(2) Für die Dauer der Entsendung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt nach §

8 Abs. 1 gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse.

 

(3) Im Falle des Urlaubsverbrauchs während der Entsendung hat der Arbeitgeber unter

Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 bei der Urlaubs - und

Abfertigungskasse anzumelden. Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer direkt

auszuzahlen. Die Nebenleistungen nach § 26 sind dem Arbeitgeber auszuzahlen, ein

Anspruch auf Nebenleistungen besteht nur, wenn der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge

entrichtet hat.

 

(4) Wird während der Entsendung kein Urlaub in Anspruch genommen, so hat der

Arbeitnehmer bei Beendigung der Entsendung Anspruch auf Abfindung der erworbenen

Anwartschaften. Der Anspruch richtet sich gegen die Urlaubs - und Abfertigungskasse und

ist vom Arbeitnehmer geltend zu machen. Wird der Arbeitnehmer vor Auszahlung der

Abfindung neuerlich nach Osterreich entsendet, so werden die Ansprüche auf Urlaubsentgelt

gegenüber der Urlaubs - und Abfertigungskasse zusammen gerechnet.

 

(5) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt nach Abs. 2 bzw. 3 oder

Abfindung nach Abs. 4 sind die anspruchsbegründenden Umstände (Vorliegen eines diesem

Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnisses, Dauer der Beschäftigung in Österreich)

nachzuweisen. Wird das anteilige Urlaubsentgelt für einen 6-wöchigen Urlaub geltend

gemacht, so sind auch die diesen Höheranspruch begründenden Beschäftigungszeiten, auch

wenn sie im Ausland erbracht worden sind, nachzuweisen.

 

(6) Die Urlaubs - und Abfertigungskasse hat bei Geltendmachung eines Anspruchs nach Abs.

2 bzw. 3 oder Abfindung nach Abs. 4 sowohl den Arbeitnehmer als auch dessen Arbeitgeber

zu informieren über:

 

                1.     Höhe des Urlaubsentgelts nach Abs. 2 oder der Abfindung nach Abs. 4,

                2.     Auszahlungsmodalitäten des Urlaubsentgelts nach Abs. 2 bzw. 3 oder der

                        Abfindung nach Abs. 4,

                3.     Anzahl der damit finanzierten Urlaubstage.

 

Meldepflicht

 

 

§ 33d. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 33a beschäftigt, unterliegt der

Meldepflicht gegenüber der Urlaubs - und Abfertigungskasse nach § 22. Die Meldung hat zu

umfassen:

 

 1.            Name und Anschrift des Arbeitgebers,

   2.          Name des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den

                entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,

   3.          Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),

   4.          die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Konto - und Sozialversicherungsnummern

                der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,

   5.          Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,

   6.          tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich,

   7.          die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,

   8.          Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),

   9.          die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers.

 

(2) Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz in einem

anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt § 7b Abs. 3 und 4

Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVPAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils

geltenden Fassung.

 

(3) Der Beauftragte nach Abs. 1 Z 2 gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a

des Zustellgesetzes, BGBl. Nr.200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig

davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von

Schriftstücken im Sinne des § .1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an den Arbeitgeber im Inland

oder mangels entsprechender Übereinkommen im Ausland nicht vorgenommen werden

kann.

 

Zuschläge

 

 

§ 33e. (1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt nach § 33c Abs. 2 wird durch die Entrichtung

von Zuschlägen zum Lohn bestritten.

 

   (2) Für die Bemessung der Zuschläge gelten die §§ 21 und 21a mit folgender Maßgabe:

Für die Berechnung sind die Stundenlöhne des für die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer

im Geltungsbereich dieses Gesetzes maßgeblichen Kollektivvertrages zu Grunde zu legen,

wobei die Beschäftigten je nach ihrer Tätigkeit und Verwendung in die jeweilige

Lohngruppe für Facharbeitnehmer, angelernte Arbeitnehmer oder Hilfskräfte einzuordnen

sind.

 

 

Entrichtung der Zuschläge

 

 

§ 33f. (1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten § 21 a Abs. 1 und 2,6 und 8, § 22 Abs.

4 bis 6, §25Abs. 1 und 2 sowie § 31a.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat

die Urlaubs - und Abfertigungskasse unbeschadet des § 31 a die offenen Zuschläge im

Gerichtswege einzuklagen.

 

(3) Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

 

 

Vereinbarungen mit anderen Sozial - oder Urlaubskassen

 

§ 33g. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, mit vergleichbaren, auf

Gesetz oder Kollektivvertrag beruhenden Einrichtungen, die den Urlaubsanspruch bzw.

dessen Abwicklung betreffen (Sozial - oder Urlaubskassen), in einem anderen Land eine

Vereinbarung abzuschließen, die folgende Grundsätze zu berücksichtigen hat:

 

   1.          das Ausmaß des bezahlten Jahresurlaubes in diesem Land muss im wesentlichen

                dem Jahresurlaubsausmaß nach § 4 Abs. 1 entsprechen,

   2.          die Einbeziehung des Arbeitgebers und des nach Österreich entsandten

                Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial - oder Urlaubskassensystem muss auch

                während der Beschäftigung in Österreich in vollem Umfang aufrecht bleiben, es

                darf insbesondere wegen der Beschäftigung in Österreich nicht zu einer Kürzung

                des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers, des Anspruchs auf Entgelt während

                des Urlaubs - oder der Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers kommen,

   3.          die Einbeziehung des Arbeitgebers und des nach Österreich entsandten

                Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial - oder Urlaubskassensystem befreit den

                Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Leistung von Zuschlägen an die Urlaubs -

                und Abfertigungskasse,

   4.          der entsandte Arbeitnehmer erwirbt keine Ansprüche gegen die Urlaubs - und

                Abfertigungskasse,

   5.          Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der

                Urlaubsregelungen dieses Bundesgesetzes fallen und gemäß § 1 Abs. 4 auch bei

                Entsendung in das Ausland im System der Urlaubs - und Abfertigungskasse

                verbleiben, dürfen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nicht in das Sozial - und

                Urlaubskassensystem einbezogen werden (Gegenseitigkeit).

 

 

(2) Für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer Vereinbarung nach Abs. 1

unterliegen die davon betroffenen Arbeitgeber und deren nach Österreich entsandte

Arbeitnehmer nicht den Bestimmungen der §§ 33 c Abs. 2 bis 7, 33e und 33f. Die aus §§

33b und 33c gegen den Arbeitgeber entstehenden Ansprüche bleiben unberührt.

 

(3) Hinsichtlich der Meldepflicht gilt § 33d mit der Maßgabe, dass eine Erstmeldung zu

erstatten ist, wobei in dieser darzulegen ist, ob und gegebenenfalls welchem Sozial - oder

Urlaubskassensystem das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers während der

Beschäftigung in Osterreich unterliegt. Treten Änderungen gegenüber der erstatteten

Erstmeldung ein, so sind diese jedenfalls zu melden.

 

(4) Die Urlaubs - und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zum Zwecke der Vollziehung und

der Überprüfung der Einhaltung einer Vereinbarung mit einer ausländischen Sozial oder

Urlaubskasse die dafür notwendigen Daten auszutauschen.

 

 

Informationsstelle

 

§ 33h. Die Urlaubs - und Abfertigungskasse ist verpflichtet, für den Bereich der

Bauwirtschaft Informationen (in den maßgeblichen Sprachen) über die sich aus diesem

Bundesgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und den jeweiligen

Kollektivverträgen ergebenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die bei

Entsendung einzuhalten sind, zur Verfügung zu stellen. Die Vorsorge für die finanzielle

Bedeckung dieser Aufwendungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskassa triffi der

zuständige Bundesminister.“

 

3. In § 40 wird nach Abs. 1g folgender Abs. 1h eingefügt.

            „(1h) §§ 3 1a, 33a bis 33h in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. XXX/2001

            treten mit .........................in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung:

 

 

Die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich wurde durch eine SPÖ - Initiative

gemeinsam mit den Stimmen der Grünen und der FPÖ im Arbeitsvertragsrechts -

Anpassungsgesetz geregelt. Ziel dieser Bestimmung ist der Schutz von in - und ausländischen

Arbeitskräften vor Sozialdumping und der Schutz der in Österreich tätigen Klein - und

Mittelbetrieben von unseriöser Billigkonkurrenz. Kurz nach Erlassung dieser Regelung in

Österreich hat auch die Europäische Union mit der Erlassung der EU - Entsenderichtlinie eine

Norm zum Schutz dieser Interessen geschaffen.

 

Die EU-Entsenderichtlinie wurde in Österreich bisher nur in Bezug auf alle anderen Branchen -

nicht jedoch für die Bauwirtschaft, also ihren Kernbereich - vollständig umgesetzt. Der

vorliegende Antrag setzt daher die Bestimmungen auch für den Bereich der Bauwirtschaft

vollständig um.