435/A XXI.GP

Eingelangt am: 10.05.2001

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Kopf, Fallent

und Kollegen

betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr.299/1989, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird

 

 

      Der Nationalrat hat beschlossen:

 

      Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.27/2001, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 4 lautet:

                „(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinaus -

gehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungs -

gesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, bei Altlasten erforderlich sind, wird

der Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in

den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die

Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für

Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt -  und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des

Bundes zu deren Personal -  und Amtsachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen;

dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt."

 

2. Im § 24 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

                ,,(2a) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß

dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut."

 

3. Dem Art. VII wird folgender Abs. 9 angefügt:

                „(9) Die §§ 12 Abs. 4 und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten

mit 1. Jänner 2001 in Kraft."

Erläuterungen

Die Durchführung von Ersatzvornahmen an Altlasten ist in Einzelfällen mit der Abwicklung

komplexer Projekte mit zum Teil erheblichem finanziellen Aufwand verbunden. Die zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Bewältigung solcher außerordentlicher Projekte weder

personell noch mit dem entsprechenden Know How ausgestattet.

 

Trotz der (ohnehin meist zwingenden) Verlagerung fachtechnischer Aufgaben nach Außen

(insbesondere im operationalen Bereich) erscheint deren komplette Vergabe auch im Bereich

vorbereitender Planungsaufgaben nicht nur mit grundsätzlich höheren Kosten verbunden sondern

darüber hinaus in der behördlichen Abwicklung komplex. Besonders die Umsetzung

umweltrelevanter Sanierungsziele verbunden mit der bei Vollstreckungsverfahren bestehenden

Primärforderung der Anwendung gelindester Mittel lässt in Einzelfällen entscheidende Vorteile bei

einer unmittelbaren Behördenzugehörigkeit erkennen, wie auch entsprechende Erfahrungen belegen.

 

Nach § 2 des Finanz - Verfassungsgesetzes 1948 tragen der Bund und die übrigen

Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nicht anderes bestimmt, den Aufwand,

der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Eine von diesem Konnexitätsgrundsatz

abweichende Kostentragung kann somit nur durch eine gesetzliche Regelung vorgesehen werden bzw.

nur eine gesetzliche Regelung kann eine Ermächtigung enthalten, eine abweichende Kostentragung

vertraglich zu vereinbaren. Mit der vorgesehenen Ergänzung des § 12 Abs. 4 zweiter Satz wird die

Möglichkeit einer abweichenden Kostentragungsregelung vorgesehen.

 

Der Einsatz dieses Modells soll auf wenige herausragende Fälle beschränkt bleiben.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste

Lesung die Zuweisung an den Umweltausschuß beantragt.