436/A XXI.GP

 

Eingelangt am:10.05.2001

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Mindestanforderungen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der

Schlachtung und Tötung

 

Aufgrund einer Filmdokumentation ist evident geworden, wie Tiere (in diesem Fall

Rinder) aus den Ställen geholt, ins Schlachthaus transportiert und geschlachtet

werden. Abgesehen von den brutal rohen Methoden (Verwendung von elektrischen

Treibstöcken, Umdrehen des Schwanzes etc.) im Umgang mit den Tieren ist

eindeutig festzustellen, dass die Tiere für den eigentlichen Schlachtvorgang nicht

ausreichend betäubt werden.

 

Vor dem Schlachtvorgang stehen die Tiere in einem engen Gang vor der Tötungsbox

und sehen den Schlachtvorgang bei den anderen Tieren. Die Tötungsbox ist so

gebaut, dass der Kopf des Tieres dem Schlächter zum Ansetzen des Bolzenschuss -

apparates dargeboten werden muss. Das Gerät wird an der Stirn angesetzt und nach

dem Schuss sackt das Tier weg, ist aber bestenfalls betäubt und keineswegs tot.

 

Dann werden die Tiere aus der Tötungsbox gekippt, mit einer Eisenkette am

Hinterbein hochgezogen und durch Aufschneiden am Hals zum Verbluten gebracht.

Erst durch das Ausbluten sterben die Tiere. Dieser Vorgang muss innerhalb von 60

Sekunden vor sich gehen, sonst kommen die Tiere wieder zu Bewußtsein.

 

Die gezeigten Bilder dokumentieren eindeutig, dass die Tiere zum Teil noch leben

und Schmerz empfinden, die Augen bewegen und zu brüllen beginnen, während sie

kopfüber hängend aufgeschnitten und zu Fleisch verarbeitet werden. Diese Bilder

sind keine Einzelszenen, sie spielen sich immer wieder in Schlachthäusern ab. Ein

Großteil der Fehler passiert schon bei der nicht sachgerechten Betäubung oder weil

die Betäubungsgeräte nicht effektiv sind. Dringend erforderlich ist daher die laufende

Überprüfung der Geräte und eine verpflichtende Schulung sowohl der Tierärzte als

auch des Schlachthofpersonals.

 

Besondere Aktualität hat diese entsetzliche Quälerei durch die EU - Bestimmungen

anlässlich von BSE bekommen. Seit 1.1.2001 darf der zur sicheren Tötung nach

Bolzenschußbetäubung verwendete Rückenmarkzerstörer nicht mehr eingesetzt

werden, da er zur Verbreitung von spezifischem Risikomaterial (Gehirn,

Rückenmark) im Tierkörper führen kann (Entscheidung der Kommission, vom 29.

Juni 2000).

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:


 

Die Bundesregierung wird ersucht, gemeinsam mit den Bundesländern im Rahmen

ihrer Tierschutzkompetenzen sofort folgende Maßnahmen zu veranlassen:

 

1. Flächendeckende Kontrolle der Schlachthöfe

 

Sämtliche Bereiche, die von den lebenden Tieren in österreichischen

Schlachtbetrieben durchlaufen werden, müssen ab sofort im Beisein von

TierschutzinspektorInnen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen zu ernennen

sind, kontrolliert und dokumentiert werden. Zu prüfen ist, unter welchen Bedingungen

und in welchem Zustand die Tiere den Schlachtbetrieb erreichen, inwieweit sich die

Tiere von den Belastungen des Transportes sowie des Be - und Entladens erholen

können, die bauliche Ausführung des Treibweges und vor allem der Betäubungs -

und Schlachtvorgang.

 

2. Minimierung des Leidens und der Schmerzen der Tiere

 

Sicherzustellen ist,

 

-   dass die Tiere beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,

    Schlachten und Töten von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden

    verschont bleiben

 

-   dass die Schlachthöfe von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen

    sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sind, dass die Tiere von vermeidbaren

    Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben

 

-   dass die Tiere vor dem Schlachten betäubt (dh in eine bis zum Eintritt des Todes

     anhaltende Empfindungs - und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden) und

    unmittelbar zu töten sind

 

-   dass die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für

    die Betäubung oder Tötung der Tiere mit den vorstehenden Grundsätzen in

    Einklang stehen und regelmäßig kontrolliert werden

 

-   dass das mit der Schlachtung beauftragte Personal über die erforderliche Eignung

    und die erforderlichen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügt.

 

 

Insbesondere bei der Schlachtung von Rindern unter Verzicht des

Rückenmarkzerstörers ist sicherzustellen, dass die Tiere nicht mehr zu Bewußtsein

kommen und kein Tier später als 60 Sekunden nach dem Bolzenschuß entblutet

wird, eine Entblutungszeit von mindestens 3 Minuten eingehalten wird und vor

Beginn der Verarbeitung durch Reflexprüfungen festgestellt wird, ob das Tier

tatsächlich tot ist.

 

3. Erforschung neuer bzw. verbesserter Betäubungsverfahren und Austausch

    internationaler Forschungsergebnisse.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß

vorgeschlagen.