444/A XXI.GP

Eingelangt am:11.05.2001

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Walter Posch, DDr. Niederwieser und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das

Hochschul - Taxengesetz 1972 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen

 

 

Bundesgesetz,

mit dem das Hochschul - Taxengesetz 1972 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochscbul - Taxengesetz 1972, BGBI. Nr. 76/1992, zuletzt geändert durch das

BGBI. I Nr. 13/2001, wird wie folgt geändert:

 

1. §1 Abs. 1 lit.h entfällt.

2. § 10 entfällt.

3. § 11 entfällt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung

beantragt.

 

Begründung

 

Die Einführung des Studienbeitrages in der Höhe von 363,36 € pro Semester für ordentliche

Studierende stellt für diese eine beträchtliche finanzielle Belastung dar. Vor allem für

Studierende aus sozial schwächeren Familien ist der Studienbeitrag finanziell kaum zu

bewältigen. Daher stellt der Studienbeitrag einen sozialen numerus clausus dar.

Der Studienbeitrag hat darüber hinaus eine Verlängerung der Studienzeiten zur Folge. Denn

durch das Erfordernis, pro Semester 363,3 € aufbringen zu müssen, werden viele Studierende

zu verstärkter Erwerbstätigkeit neben dem Studium gezwungen werden.

Von dieser Maßnahme sind österreichische Studierende, Studierende aus den EU - Staaten

sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen betroffen.

Wegen der großen sozialen Härten ist der Studienbeitrag abzulehnen und muß wieder

abgeschafft werden.

 

Noch härter trifft es Studierende aus anderen Staaten: Diese haben pro Semester einen

Studienbeitrag von 726,72 € zu leisten. Zwar ist gemäß § 11 Hochschul - Taxengesetz unter

Umständen der Erlaß des Studienbeitrages möglich (zum Beispiel für Studierende aus

Entwicklungsländern oder Konventionsflüchtlinge), doch kommen nur wenige Studierende

aus Nicht - EU - Staaten in den Genuß dieser Maßnahme.

Alle Studierenden, die nicht von § 11 leg. cit. erfaßt werden, müssen somit jährlich 1453,44 €

an Studiengebühren aufbringen. Diese Summe ist für die Betroffenen nur schwer

aufzubringen, verschärfend wirkt hier noch, daß legale Erwerbstätigkeit in Österreich auf

Grund von anderen gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist.

 

Der erhöhte Studienbeitrag für ausländische Studierende läßt sich sachlich nicht rechtfertigen

und ist politisch höchst bedenklich. Daher wird der völlige Entfall des Studienbeitrages für

die genannten ausländischen Studierenden beantragt.