444/A XXI.GP
Eingelangt am:11.05.2001
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Walter Posch, DDr. Niederwieser und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Hochschul - Taxengesetz 1972 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen
Bundesgesetz,
mit dem das Hochschul - Taxengesetz 1972 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Hochscbul - Taxengesetz 1972, BGBI. Nr. 76/1992, zuletzt geändert durch das
BGBI. I Nr. 13/2001, wird wie folgt geändert:
1. §1 Abs. 1 lit.h entfällt.
2. § 10 entfällt.
3. § 11 entfällt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung
beantragt.
Begründung
Die Einführung des Studienbeitrages in der Höhe von 363,36 € pro Semester für ordentliche
Studierende stellt für diese eine beträchtliche finanzielle Belastung dar. Vor allem für
Studierende aus sozial schwächeren Familien ist der Studienbeitrag finanziell kaum zu
bewältigen. Daher stellt der Studienbeitrag einen sozialen numerus clausus dar.
Der Studienbeitrag hat darüber hinaus eine Verlängerung der Studienzeiten zur Folge. Denn
durch das Erfordernis, pro Semester 363,3 € aufbringen zu müssen, werden viele Studierende
zu verstärkter Erwerbstätigkeit neben dem Studium gezwungen werden.
Von dieser Maßnahme sind österreichische Studierende, Studierende aus den EU - Staaten
sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen betroffen.
Wegen der großen sozialen Härten ist der Studienbeitrag abzulehnen und muß wieder
abgeschafft werden.
Noch härter trifft es Studierende aus anderen Staaten: Diese haben pro Semester einen
Studienbeitrag von 726,72 € zu leisten. Zwar ist gemäß § 11 Hochschul - Taxengesetz unter
Umständen der Erlaß des
Studienbeitrages möglich (zum Beispiel für Studierende aus
Entwicklungsländern oder Konventionsflüchtlinge), doch kommen nur wenige Studierende
aus Nicht - EU - Staaten in den Genuß dieser Maßnahme.
Alle Studierenden, die nicht von § 11 leg. cit. erfaßt werden, müssen somit jährlich 1453,44 €
an Studiengebühren aufbringen. Diese Summe ist für die Betroffenen nur schwer
aufzubringen, verschärfend wirkt hier noch, daß legale Erwerbstätigkeit in Österreich auf
Grund von anderen gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist.
Der erhöhte Studienbeitrag für ausländische Studierende läßt sich sachlich nicht rechtfertigen
und ist politisch höchst bedenklich. Daher wird der völlige Entfall des Studienbeitrages für
die genannten ausländischen Studierenden beantragt.