445/A XXI.GP
Eingelangt am:11.05.2001
ANTRAG
der Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Barbara Prammer, Dietachmayr
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz 1997) sowie das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz
1967) geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz
1997) und das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967) geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997)
und das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967) geändert werden
Artikel I
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997) in der
Fassung BGBl. I Nr. 120/197, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.134/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
"(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung hat die Behörde zu
entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen
Hauptwohnsitz, bei Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt
hat. Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, oder
nachweisen, dass er sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder
universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Ein Antragsteller, der seinen
Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich innerhalb der letzten zwölf
Monate vor der
Erteilung der Lenkberechtigung nachweislich während mindestens
185 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen
Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie nach
Österreich verlegt hat und das erforderliche Mindestalter für die angestrebte
Lenkberechtigung in Österreich erreicht. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch - und
Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in den, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Sitz der vom Antragsteller besuchten Fahrschule liegt."
2. § 5 Abs. 3 entfällt. Die nachfolgenden Abs. 4 bis 7 werden zu Abs. 3 bis 6.
3. § 43 wird nachstehender Abs. 9 angefügt:
"(9) § 5 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des BGBl. Nr. ......./2001 treten mit
1. Juli 2001 in Kraft."
Artikel II
Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) in der
Fassung BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. I Nr. 146/1998, wird wie
folgt geändert:
1. § 108 Abs. 3 lautet:
"(3) die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der
Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Betrieb der Fahrschule darf erst
aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat
(§112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für
welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG
Lenker ausgebildet werden dürfen."
2. § l09 Abs. 1 lit a lautet:
,,a) österreichische Staatsbürger sind, wobei Angehörige einer Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,"
2. § l09Abs. 1 lit c lautet:
"c) die finanzielle Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können; die
finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen
Inbetriebnahme
und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel
verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die
ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden
Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist,
und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen;"
3. § 109 Abs. 1 lit i entfällt.
4. § 114 Abs. 1 lautet:
"(1) der Fahrschulbesitzer hat dem Landeshauptmann die in seiner Fahrschule
verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals
anzuzeigen. Er darf nur Personen zur Abhaltung des theoretischen Unterrichts
verwenden, die einen Fahrschullehrerausweis, zur Abhaltung des praktischen
Unterrichts, die einen Fahrlehrerausweis besitzen."
6. In § 114 Abs. 2 entfallen die Sätze 2 bis 4.
7. § 114 Abs. 5 entfällt.
8. Nach § 114 wird nachstehender § 1 14a eingefügt:
Fahrschulvertrag, Fahrschulbedingungen
§ 11 4a. (1) durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie ist festzusetzen:
1. Form und Inhalt des zwischen dem Fahrschüler und der Fahrschule
abzuschließenden Vertrages und
2. die allgemeinen Bedingungen, die zwingender Bestandteil dieses Vertrages sind.
(2) der Fahrschulinhaber hat mit jedem Fahrschüler einen Vertrag gemäß Abs. 1 Z 1
unter Zugrundelegung der Bedingungen nach Abs. 1 Z 2 vor Beginn der Schulung
abzuschließen. Dem Fahrschüler ist vom Fahrschulinhaber anläßlich des
Vertragsabschlusses eine Gleichschrift (Fotokopie) des Vertrages und der
Fahrschulbedingungen auszufolgen."
9. Dem § 116 Abs. 2a werden nachstehende Sätze angefügt:
"Der Landeshauptmann hat dem Fahrschullehrer den beantragten Ausweis
(Fahrschullehrerausweis) auszustellen, wenn die in den Abs. 1 bis 7 angeführten
Voraussetzungen
vorliegen. Der Besitzer des Fahrschullehrerausweises hat diesen
unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern, wenn er die Berechtigung zum erteilen
von theoretischem Unterricht verliert."
10. Dem § 117 wird nachstehender Abs. 3 angefügt:
"(3) Der Landeshauptmann hat dem Fahrlehrer den beantragten Ausweis
(Fahrlehrerausweis) auszustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen
vorliegen. Dem Fahrlehrerausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klasse von
Fahrzeugen sein Besitzer Unterricht erteilen darf. Der Besitzer des Fahrlehrerausweises
hat diesen unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern, wenn er die Berechtigung
zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert."
11. § 135 wird nachstehender Abs. 8 angefügt:
"(8) § 108, § 109; § 114, § 114a, § 116 und § 117 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr.
....../2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Es wird die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei
Monaten verlangt.
Erläuterungen
Entsprechend den jüngst durchgeführten Preiserhebungen der Arbeiterkammer kommt der
Führerschein in Österreich den Fahrschülern nach wie vor sehr teuer. So müssen ein
durchschnittliches Netto - Monatsgehalt für den Führerschein der Gruppe B aufgewendet
werden. Gleichzeitig existieren nach wie vor nicht nachvollziehbare regionale Unterschiede.
So kostet in Wien der Führerschein der Gruppe B nur 11.000 Schilling, während in Salzburg
bis zu 19.400 Schilling aufzuwenden sind. Dazu kommen noch Kosten für die Lernunterlagen
und dem Erste - Hilfe - Kurs. Die Führerscheinausbildungskosten erscheinen auch im Vergleich
mit dem benachbarten Ausland (z.B. Bayern) überteuert.
Neben den enorm hohen Ausbildungskosten wurde auch ein nur marginaler Preiswettbewerb
zwischen den Fahrschulen in den einzelnen politischen Bezirken sowie eine mangelhafte
Auszeichnung der Preise festgestellt. Offensichtlich handelt es sich um einen weitgehend
geschützten Markt der Fahrschulen, der letztendlich durch gesetzliche Reglementierungen
entstanden ist, die seit Aufhebung der Bedarfsprüfung als Zugangsvoraussetzung für
Fahrschulen durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1988 getroffen wurden.
Um die Fahrschulkosten deutlich zu senken und auch die Arbeitsbedingungen für die
Fahrschulbeschäftigten zu erleichtern, sind nachstehende Maßnahmen erforderlich:
• Freie Auswahl der Fahrschule
Die Führerscheinkandidaten sollen die Fahrschule österreichweit frei auswählen können, um
Preisvorteile nützen zu können.
Derzeit ist der Fahrschüler an die örtliche Fahrschule gebunden, da er die Prüfung nur bei der
Wohnsitzbehörde ablegen darf. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Fahrschüler
außerhalb des Wohnbezirks eine Ausbildung absolviert oder arbeitet.
• Wirksame Kontrollen der Preisangaben
Die Preisauszeichnungsverpflichtung muss von den Landeshauptleuten wirksam kontrolliert
werden. Außerdem soll ein konsumentenfreundliches Tarifblatt gestaltet werden, um den
Konsumenten den Preis - / Leistungsvergleich zu erleichtern.
• Leichterer Marktzutritt für "Neue"
Neuen Fahrschulen soll der Marktzutritt erleichtert werden. Derzeit schützen
Zulassungsbedingungen die bestehenden
Fahrschulen vor neuer Konkurrenz.
• Österreichweites Kursangebot
Fahrschulbesitzer sollen ihre Dienstleistungen österreichweit anbieten dürfen. Derzeit dürfen
sie das nur in einem Bundesland.
• "Freier" Ausweis für Fahrlehrer
Der Fahrlehrer selbst soll einen Fahrlehrerausweis beantragen können. Derzeit fordert der
Fahrschulbesitzer den Fahrlehrerausweis an - will der Lehrer die Fahrschule wechseln, oder
sperrt die Schule zu, muss der Fahrlehrer den Ausweis zurückgeben.
Zu den einzelnen Änderungen:
Zum § 5 Abs. 2 und Abs. 3 FSG:
Derzeit erhält ein Fahrschüler die Lenkerberechtigung nur von der Behörde seines
Hauptwohnsitzes (Ausnahme: Ort der Beschäftigung oder der Ausbildung). De facto ist der
Konsument damit auch an die ortsansässige Fahrschule gebunden, da derzeit nur diese für die
praktische Fahrprüfung das Fahrzeug und einen Begleitlehrer stellt. Diese Reglementierung
führt dazu, daß der Führerscheinkandidat meist nur zwischen wenigen Fahrschulen an seinem
Hauptwohnsitz auswählen kann. In Zukunft soll die Fahrprüfung im Rechtshilfeweg bei jeder
Behörde abgelegt werden können.
Zu § 108 Abs. 3. § 109 Abs. 1 und § 114 Abs. 5 KFG:
Für die Feststellung Leistungsfähigkeit einer Fahrschule muß es objektive, nachvollziehbare
Kriterien geben. Derzeit wird diese vom Landeshauptmann im Einvernehmen mit der
jeweiligen Fachgruppe festgestellt.
Der Besitz bereits einer Fahrschulbewilligung darf kein Ausschließungsgrund dafür sein, eine
weitere Fahrschulbewilligung zu beantragen, sofern für die Leitung der neuen Fahrschule alle
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Anwesenheitspflicht des
Fahrschulbesitzers oder - leiters soll jedenfalls die Ausbildungsqualität sicherstellen.
Der Inhaber einer Fahrschulbewilligung sollte die Möglichkeit haben, seine Dienstleistung im
ganzen Bundesgebiet anbieten zu können. Derzeit ist dafür eine Bewilligung des
Landeshauptmannes erforderlich und nur innerhalb dieses Bundeslandes möglich. Ebenso
sollte eine Verlegung des Standortes nicht nur innerhalb des Bundeslandes möglich sein,
sondern in ganz Österreich.
Zu § 114 Abs. 1und 2. § 116 und § 117 KFG:
Der Fahrlehrerausweis muß unabhängig von der Fahrschule durch den Fahrlehrer beantragt
werden können und in seinem Besitz verbleiben, wenn er die Fahrschule wechseln will.
Bisher kann nur der Fahrschulbesitzer beim Landeshauptmann um die Ausstellung eines
Fahrlehrerausweises für sich und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete
Lehrperson anzusuchen. Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich dem
Landeshauptmann abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist,
wenn er die Berechtigung zum Erteilen des praktischen Unterrichts verliert, oder wenn der
Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Bei vorübergehender Einstellung kann auch der
Fahrschulbesitzer oder Fahrleiter den Fahrlehrerausweis in Verwahrung nehmen.
Zu § 114a KFG:
Selbst wenn der Konsument nicht nur auf das Angebot einer Fahrschule angewiesen ist,
sondern zwischen mehreren auswählen kann, ist für ihn ein Preisvergleich kaum möglich: Die
angebotenen Ausbildungspreise der einzelnen Fahrschulen beinhalten die unterschiedlichsten
Leistungen.
Die Festlegung von Musterbedingungen, in denen die Basisleistungen angeführt werden,
sollen die Transparenz verbessern. Die Fahrschule hat den Preis anhand dieser Leistungen
auszuzeichnen sowie die Preise aller zusätzlichen Leistungen separat anzuführen.