445/A XXI.GP

Eingelangt am:11.05.2001

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Barbara Prammer, Dietachmayr

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein

(Führerscheingesetz 1997) sowie das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz

1967) geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz

1997) und das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967) geändert

werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997)

und das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967) geändert werden

 

Artikel I

 

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997) in der

Fassung BGBl. I Nr. 120/197, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.134/1999, wird wie

folgt geändert:

 

1. § 5 Abs. 2 lautet:

     "(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung hat die Behörde zu

     entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen

     Hauptwohnsitz, bei Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt

     hat. Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, oder

     nachweisen, dass er sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder

     universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Ein Antragsteller, der seinen

     Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich innerhalb der letzten zwölf

     Monate vor der Erteilung der Lenkberechtigung nachweislich während mindestens

     185 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen

     Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie nach

    Österreich verlegt hat und das erforderliche Mindestalter für die angestrebte

     Lenkberechtigung in Österreich erreicht. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch - und

     Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in den, in deren örtlichem

     Wirkungsbereich der Sitz der vom Antragsteller besuchten Fahrschule liegt."

 

2. § 5 Abs. 3 entfällt. Die nachfolgenden Abs. 4 bis 7 werden zu Abs. 3 bis 6.

 

3. § 43 wird nachstehender Abs. 9 angefügt:

    "(9) § 5 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des BGBl. Nr. ......./2001 treten mit

     1. Juli 2001 in Kraft."

 

 

Artikel II

 

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) in der

Fassung BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. I Nr. 146/1998, wird wie

folgt geändert:

 

1. § 108 Abs. 3 lautet:

    "(3) die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der

     Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Betrieb der Fahrschule darf erst

     aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat

     (§112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für

     welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG

     Lenker ausgebildet werden dürfen."

 

2. § l09 Abs. 1 lit a lautet:

    ,,a) österreichische Staatsbürger sind, wobei Angehörige einer Vertragspartei des

    Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,"

 

2. § l09Abs. 1 lit c lautet:

    "c) die finanzielle Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können; die

      finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen

      Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel

     verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die

     ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden

     Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist,

     und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers

     für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen;"

 

3. § 109 Abs. 1 lit i entfällt.

 

4. § 114 Abs. 1 lautet:

     "(1) der Fahrschulbesitzer hat dem Landeshauptmann die in seiner Fahrschule

     verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals

     anzuzeigen. Er darf nur Personen zur Abhaltung des theoretischen Unterrichts

     verwenden, die einen Fahrschullehrerausweis, zur Abhaltung des praktischen

     Unterrichts, die einen Fahrlehrerausweis besitzen."

 

6. In § 114 Abs. 2 entfallen die Sätze 2 bis 4.

 

7. § 114 Abs. 5 entfällt.

 

8. Nach § 114 wird nachstehender § 1 14a eingefügt:

    Fahrschulvertrag, Fahrschulbedingungen

 

 

      § 11 4a. (1) durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und

      Technologie ist festzusetzen:

           1. Form und Inhalt des zwischen dem Fahrschüler und der Fahrschule

                abzuschließenden Vertrages und

           2. die allgemeinen Bedingungen, die zwingender Bestandteil dieses Vertrages sind.

 

       (2) der Fahrschulinhaber hat mit jedem Fahrschüler einen Vertrag gemäß Abs. 1 Z 1

             unter Zugrundelegung der Bedingungen nach Abs. 1 Z 2 vor Beginn der Schulung

             abzuschließen. Dem Fahrschüler ist vom Fahrschulinhaber anläßlich des

             Vertragsabschlusses eine Gleichschrift (Fotokopie) des Vertrages und der

             Fahrschulbedingungen auszufolgen."

 

9. Dem § 116 Abs. 2a werden nachstehende Sätze angefügt:

    "Der Landeshauptmann hat dem Fahrschullehrer den beantragten Ausweis

    (Fahrschullehrerausweis) auszustellen, wenn die in den Abs. 1 bis 7 angeführten

     Voraussetzungen vorliegen. Der Besitzer des Fahrschullehrerausweises hat diesen

      unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern, wenn er die Berechtigung zum erteilen

      von theoretischem Unterricht verliert."

 

10. Dem § 117 wird nachstehender Abs. 3 angefügt:

      "(3) Der Landeshauptmann hat dem Fahrlehrer den beantragten Ausweis

       (Fahrlehrerausweis) auszustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen

       vorliegen. Dem Fahrlehrerausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klasse von

       Fahrzeugen sein Besitzer Unterricht erteilen darf. Der Besitzer des Fahrlehrerausweises

       hat diesen unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern, wenn er die Berechtigung

       zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert."

 

11.  § 135 wird nachstehender Abs. 8 angefügt:

       "(8) § 108, § 109; § 114, § 114a, § 116 und § 117 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr.

       ....../2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft."

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss

 

Es wird die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei

Monaten verlangt.

Erläuterungen

 

Entsprechend den jüngst durchgeführten Preiserhebungen der Arbeiterkammer kommt der

Führerschein in Österreich den Fahrschülern nach wie vor sehr teuer. So müssen ein

durchschnittliches Netto - Monatsgehalt für den Führerschein der Gruppe B aufgewendet

werden. Gleichzeitig existieren nach wie vor nicht nachvollziehbare regionale Unterschiede.

So kostet in Wien der Führerschein der Gruppe B nur 11.000 Schilling, während in Salzburg

bis zu 19.400 Schilling aufzuwenden sind. Dazu kommen noch Kosten für die Lernunterlagen

und dem Erste - Hilfe - Kurs. Die Führerscheinausbildungskosten erscheinen auch im Vergleich

mit dem benachbarten Ausland (z.B. Bayern) überteuert.

 

Neben den enorm hohen Ausbildungskosten wurde auch ein nur marginaler Preiswettbewerb

zwischen den Fahrschulen in den einzelnen politischen Bezirken sowie eine mangelhafte

Auszeichnung der Preise festgestellt. Offensichtlich handelt es sich um einen weitgehend

geschützten Markt der Fahrschulen, der letztendlich durch gesetzliche Reglementierungen

entstanden ist, die seit Aufhebung der Bedarfsprüfung als Zugangsvoraussetzung für

Fahrschulen durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1988 getroffen wurden.

 

Um die Fahrschulkosten deutlich zu senken und auch die Arbeitsbedingungen für die

Fahrschulbeschäftigten zu erleichtern, sind nachstehende Maßnahmen erforderlich:

 

•    Freie Auswahl der Fahrschule

Die Führerscheinkandidaten sollen die Fahrschule österreichweit frei auswählen können, um

Preisvorteile nützen zu können.

Derzeit ist der Fahrschüler an die örtliche Fahrschule gebunden, da er die Prüfung nur bei der

Wohnsitzbehörde ablegen darf. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Fahrschüler

außerhalb des Wohnbezirks eine Ausbildung absolviert oder arbeitet.

 

•    Wirksame Kontrollen der Preisangaben

Die Preisauszeichnungsverpflichtung muss von den Landeshauptleuten wirksam kontrolliert

werden. Außerdem soll ein konsumentenfreundliches Tarifblatt gestaltet werden, um den

Konsumenten den Preis - / Leistungsvergleich zu erleichtern.

 

•     Leichterer Marktzutritt für "Neue"

Neuen Fahrschulen soll der Marktzutritt erleichtert werden. Derzeit schützen

Zulassungsbedingungen die bestehenden Fahrschulen vor neuer Konkurrenz.

•       Österreichweites Kursangebot

Fahrschulbesitzer sollen ihre Dienstleistungen österreichweit anbieten dürfen. Derzeit dürfen

sie das nur in einem Bundesland.

 

•      "Freier" Ausweis für Fahrlehrer

Der Fahrlehrer selbst soll einen Fahrlehrerausweis beantragen können. Derzeit fordert der

Fahrschulbesitzer den Fahrlehrerausweis an - will der Lehrer die Fahrschule wechseln, oder

sperrt die Schule zu, muss der Fahrlehrer den Ausweis zurückgeben.

 

 

Zu den einzelnen Änderungen:

 

Zum § 5 Abs. 2 und Abs. 3 FSG:

Derzeit erhält ein Fahrschüler die Lenkerberechtigung nur von der Behörde seines

Hauptwohnsitzes (Ausnahme: Ort der Beschäftigung oder der Ausbildung). De facto ist der

Konsument damit auch an die ortsansässige Fahrschule gebunden, da derzeit nur diese für die

praktische Fahrprüfung das Fahrzeug und einen Begleitlehrer stellt. Diese Reglementierung

führt dazu, daß der Führerscheinkandidat meist nur zwischen wenigen Fahrschulen an seinem

Hauptwohnsitz auswählen kann. In Zukunft soll die Fahrprüfung im Rechtshilfeweg bei jeder

Behörde abgelegt werden können.

 

Zu § 108 Abs. 3. § 109 Abs. 1 und § 114 Abs. 5 KFG:

Für die Feststellung Leistungsfähigkeit einer Fahrschule muß es objektive, nachvollziehbare

Kriterien geben. Derzeit wird diese vom Landeshauptmann im Einvernehmen mit der

jeweiligen Fachgruppe festgestellt.

Der Besitz bereits einer Fahrschulbewilligung darf kein Ausschließungsgrund dafür sein, eine

weitere Fahrschulbewilligung zu beantragen, sofern für die Leitung der neuen Fahrschule alle

persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Anwesenheitspflicht des

Fahrschulbesitzers oder - leiters soll jedenfalls die Ausbildungsqualität sicherstellen.

 

Der Inhaber einer Fahrschulbewilligung sollte die Möglichkeit haben, seine Dienstleistung im

ganzen Bundesgebiet anbieten zu können. Derzeit ist dafür eine Bewilligung des

Landeshauptmannes erforderlich und nur innerhalb dieses Bundeslandes möglich. Ebenso

sollte eine Verlegung des Standortes nicht nur innerhalb des Bundeslandes möglich sein,

sondern in ganz Österreich.

Zu § 114 Abs. 1und 2. § 116 und § 117 KFG:

Der Fahrlehrerausweis muß unabhängig von der Fahrschule durch den Fahrlehrer beantragt

werden können und in seinem Besitz verbleiben, wenn er die Fahrschule wechseln will.

 

Bisher kann nur der Fahrschulbesitzer beim Landeshauptmann um die Ausstellung eines

Fahrlehrerausweises für sich und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete

Lehrperson anzusuchen. Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich dem

Landeshauptmann abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist,

wenn er die Berechtigung zum Erteilen des praktischen Unterrichts verliert, oder wenn der

Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Bei vorübergehender Einstellung kann auch der

Fahrschulbesitzer oder Fahrleiter den Fahrlehrerausweis in Verwahrung nehmen.

 

Zu § 114a KFG:

Selbst wenn der Konsument nicht nur auf das Angebot einer Fahrschule angewiesen ist,

sondern zwischen mehreren auswählen kann, ist für ihn ein Preisvergleich kaum möglich: Die

angebotenen Ausbildungspreise der einzelnen Fahrschulen beinhalten die unterschiedlichsten

Leistungen.

 

Die Festlegung von Musterbedingungen, in denen die Basisleistungen angeführt werden,

sollen die Transparenz verbessern. Die Fahrschule hat den Preis anhand dieser Leistungen

auszuzeichnen sowie die Preise aller zusätzlichen Leistungen separat anzuführen.