460/AE XXI.GP

Eingelangt am: 07.06.2001

 

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Mag. Barbara Prammer

und GenossInnen

betreffend die Abmildung der schädlichen Folgen der Nachtarbeit

 

 

 

Das bisher dem Frauennachtarbeitsgesetz zugrunde liegende Frauennachtarbeitsverbot ist EU - rechtlich

nicht haltbar: Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter im Arbeitsleben verbietet nach der

Judikatur des EuGH ein nur auf ein Geschlecht bezogenes Nachtarbeitsverbot.

 

Im Zusammenhang mit dem Beitritt zum EWR hat Österreich für das Frauennachtarbeitsgesetz eine

Übergangsfrist eingeräumt bekommen, die am 31.12.2001 ausläuft. Ab 01.01.2002 ist eine

differenzierende Nachtarbeitsregelung nicht mehr zulässig.

 

Die arbeitsmedizinische Wissenschaft verfügt mittlerweile über die gesicherte Erkenntnis, dass

Nacharbeit langfristig schwere gesundheitliche Schäden auslösen kann und die durchschnittliche

Lebenserwartung von NachtarbeiterInnen dementsprechend kürzer ist. Es ist daher an die Stelle des

bisherigen Frauennachtarbeitsverbots eine gesetzliche Regelung zu setzen, welche die schädlichen

Folgen der Nachtarbeit für Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts abmildert. Dies ist auch in Hinblick auf

die längst überfällige Umsetzung der Bestimmungen zur Nachtarbeit der EU - Arbeitszeitrichtlinie

erforderlich. Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat bis zum 21. September 2001 eine

Regierungsvorlage zuzuleiten, die insbesondere folgende Punkte zugunsten von NachtarbeiterInnen

enthält:

 

• Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit von NachtarbeiterInnen.

• Die weitergehende Begrenzung der täglichen Arbeitszeit von NachtschwerarbeiterInnen.

• Ausgleichsmaßnahmen bei ausnahmsweiser Überschreitung der Begrenzungen.

• Versetzungsanspruch von NachtarbeiterInnen, bei gesundheitlicher Gefährdung oder Betreuung

   eines Kindes unter 12 Jahren oder mit maßgeblicher Behinderung oder Betreuung pflegebedürftiger

    Angehöriger, auf einen Tagesarbeitsplatz.

• Zeitgutschrift von 10 Prozent pro nächtlichem Einsatz.

. Benachteiligungsverbot zugunsten von Nachtarbeiterinnen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales