462/A XXI.GP
Eingelangt am: 07.06.2001
der Abgeordneten Dietachmayr,
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr.
Nr. 142/2000, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 142/2000, geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr.142/2000, wird wie folgt geändert:
1. §1 lautet:
„§1 Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft
gerieten, oder
2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer
ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich
festgenommen und angehalten wurden, oder
3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung
im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des
Gebietes Republik Österreich befanden und aus den in Zif 2 angeführten
Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des
Zweiten Weltkrieges in anderen Staaten angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes".
2. ,,§ 3 samt Überschrift wird aufgehoben“.
3. im § 21 wird der Ausdruck „30. Juni 2001“ durch den Ausdruck „31.12.2001“ ersetzt.
4. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3), § 1, § 3 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten
mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit
und Soziales
Begründung:
Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion hat schon im November 2000 im
Minderheitsbericht zu 311 dB, BBG 2001, festgehalten, dass bei der Einführung der
Kriegsgefangenenentschädigung die Gefangenen des Ersten Weltkrieges sowie die
Gefangenen in westlicher Kriegsgefangenschaft ausgeschlossen sind.
Diese Vorgangsweise stellt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.
Mit dem gegenständlichen Antrag sollen auch die Gefangenen des Ersten Weltkrieges sowie
die Gefangenen in westlicher Kriegsgefangenschaft in das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, unabhängig davon ob sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich haben, rückwirkend mit 1.1.2001 einbezogen werden.