467/AE XXI.GP

Eingelangt am: 04.07.2001

 

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Manfred Lackner,

und GenossInnen.

betreffend Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die PatientInnenentschädigung nach

Behandlungsfehlern

 

In den letzten Jahren ist ein Netz an Schlichtungsstellen entstanden, die im Zusammenhang mit

behaupteten Behandlungsfehlern Fragen der Medizinhaftung außergerichtlich lösen und überdies auch

einen Beitrag im Rahmen verschuldensunabhängiger Entschädigungen leisten sollen. Solche

Schlichtungsstellen sind bei Ärztekammern errichtet, darüber hinaus können beispielsweise auch

PatientInnenanwaltschaften in diese Richtung tätig werden.

 

Die sozialdemokratischen Abgeordneten begrüßen zwar jede Maßnahme, die dazu führt, geschädigten

Patientinnen unbürokratisch und schnell Schadenersatz zukommen zu lassen, und die überdies Fragen

der Medizinhaftung auf eine außergerichtliche Ebene stellt.

 

Es darf aber nicht übersehen werden, dass Entscheidungen in einem weitgehend rechtsfreien Raum

(siehe die vagen Vorgaben des § 27a KAG) mit Entscheidungsstellen, die weder organisatorisch noch

verfahrensrechtlich über ausreichende Rechtsgrundlagen verfügen, die große Gefahr in sich bergen,

dass PatientInnen letztlich weit unter der ihnen tatsächlich zustehenden Entschädigungshöhe

abgefunden werden, da ihnen keinerlei Ressourcengleichheit zukommt und sie vielmehr von

Schiedsgremien unter dem Hinweis auf die Risiken und Kosten des Gerichtswegs zur Einwilligung in

unterdotierte Vergleichsangebote bewegt werden könnten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert dem Nationalrat, bis

zum Ende des Jahres 2001, einen Gesetzesentwurf zuzuleiten damit dem Anliegen einer optimalen

PatientInnenentschädigung nach Behandlungsfehlern tatsächlich zum Durchbruch verholfen wird.

Insbesondere sollen zwingende österreichweit geltende Vorgaben für die Tätigkeit und die

Entscheidungen von ärztlichen Schiedsstellen normiert werden.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss