470/A XXI.GP

Eingelangt am: 04.07.2001

 

A n t r a g

 

der Abgeordneten Manfred Lackner

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits -  und Sozialbereichsbeihilfengesetz

1996, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits -  und Sozialbereichsbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996,

geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

      Das Gesundheits -  und Sozialbereichsbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das

Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird zur Absatzbezeichnung „(2)“.

2. Der erste Halbsatz im § 2 Abs. 1 lautet:

„Kranken -  und Kuranstalten sowie die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten (ein -

schließlich deren eigener Kranken -  und Kuranstalten),“

3. § 6 lautet:

      ,,§ 6. Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat von den in den §§ 1 und 2 genannten

Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind beim Bundesministerium

für Finanzen im Wege der Länder, von Sozialversicherungsträgern im Wege des Rauptverbandes oder -

soweit sie Beihilfen gemäß § 2 Abs. 2 betreffen und nicht Krankenbeforderungseinrichtungen der Länder

und Gemeinde zuordenbar sind - des Österreichischen Roten Kreuzes einzureichen.“

4. § 7 wird aufgehoben.

5. In § 8 erster Satz entfällt der Ausdruck „nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und“.

Der Ausdruck „§1 Abs. 3‘, wird durch „§1 Abs. 2“ ersetzt.

6. § 8 zweiter Satz lautet:

„Die Auszahlung der Beihilfe nach § 2 Abs. 1 hat für die Sozialversicherungsträger einschließlich deren

eigener Kranken -  und Kuranstalten im Wege des Hauptverbandes, für die Kranken -  und Kuranstalten, die

Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege

der Länder zu erfolgen.“

7. Folgender §17 wird eingefügt:

      „§ 17. § 1, § 2, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr/2001 treten mit

1. Jänner 1999 in Kraft. Die früheren Bestimmungen sind jedoch noch auf Sachverhalte und Abrechnun -

gen anzuwenden, die Zeiträume vor dem 1. Jänner 1999 betreffen.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

Begründung:

 

Angesichts der finanziellen Lage der sozialen Krankenversicherung ist es geboten, jene Ungerechtigkeiten,

die die geltende Beihilfenregelung des GSBG zu deren Lasten enthält, zu beseitigen und insbesondere die

Krankenkassen ebenso zu behandeln wie die Betreiber von Spitälern und die Ärzte. Eine Schlechterstel -

lung der Kassen gegenüber ihren Partnern im Gesundheitswesen ist keinesfalls gerechtfertigt.

Durch die Umstellung des österreichischen Mehrwertsteuersystems auf die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der

Europäischen Gemeinschaften und den dadurch bedingten Entfall der (,,echten") Umsatzsteuerbefreiungen

im öffentlichen Gesundheitswesen (Vertragsärzte der Kassen, [gemeinnützige] Spitäler, Versicherungen,

Krankenfürsorgen etc.) entstanden den genannten Stellen wesentliche finanzielle Belastungen. Dafür wur -

de durch das GSBG ein unterschiedlicher Ausgleich vorgesehen: Krankenanstalten erhalten einen voll -

ständigen Ausgleich („1:1") ihrer Steuerbelastung, während Sozialversicherungsträger und Krankenfürsor -

geanstalten lediglich eine pauschalierte Abgeltung erhalten und Ärzte in Erwerbsgesellschaften (letztere

nach kürzlich veröffentlichter Meinung des Finanzministeriums) nach wie vor den Vorsteuerabzug geltend

machen können, was in der Praxis ebenfalls auf einen 1:1 - Ausgleich hinausläuft.

Die Pauschalierung war ursprünglich (1997) höher als der tatsächliche Steuerausfall, in den letzten Jahren

blieben die Pauschalbeträge aber deutlich hinter den zusätzlichen Steuerbelastungen der Sozialversiche -

rungsträger zurück. Die finanzielle Entwicklung zeigt folgendes Bild:

 

 

 

Nicht abziehbare Vorsteuer =

Beihilfe (4,3%)

Differenz

 

Belastung aus Steuerumstellung

pauschal

 

1997

4,773 Mrd S

4,970 Mrd S

+ 197 Mio S

1998

5,435 Mrd S

5,238 Mrd S

- 197 Mio S

1999

6,044 Mrd S

5,571 Mrd S

- 473Mio S

2000

6,374 Mrd S

5,776 Mrd S

- 598 Mio S

2001

6,763 Mrd S

6,013 Mrd S

- 750 Mio S

 

 

 

Insgesamt ergibt sich somit in diesen Jahren ein Saldo von ca. 1,8 Milliarden Schilling zu Lasten der so -

zialen Krankenversicherung, was auch wesentlich deren Gebarungsabgänge erklärt.

 

Abgesehen von der dadurch entstehenden Ungleichbehandlung führt die pauschalierte Abrechnung über

die dafür notwendigen vorausgehenden Ermittlungen auch zu einem unzweckmäßigen Verwaltungsauf -

wand durch Erhebungen, Akontozahlungen und Rückverrechnungen.

Diese Belastung ist einer der wesentlichen Gründe für die schlechte finanzielle Situation der sozialen

Krankenversicherung.

Es soll daher vorgesehen werden, dass Versicherungsträger ebenso wie Krankenanstalten den Vorsteuer -

ausfall vollständig ersetzt erhalten. Dies soll rückwirkend ab 1999 gelten.