471/A XXI.GP
Eingelangt am: 04.07.2001
der Abgeordneten Dr. Gottfried Feuerstein, Reinhart Gaugg
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert
werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2000,
wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 1 lautet:
„§18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt - oder
Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn - oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt - oder Kleinseilbahnen, im
Schiffsdienst von Schiffahrtsunternehmungen und von Halenbetrieben, in Betrieben der Luftfahrt sowie in
Betrieben nach dem Flughafen - Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998 tätig sind, gelten. soweit § 1
Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1999,
wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. I lautet:
„§19. (1) Für Arbeitnehmer
1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des
a) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,
b) Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999,
c) Gelegenheitsverkehrs - Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,
d) Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
e) Schiffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997,
f) § 276 Gewerbeordnung 1994 (Schlepplifte), BGBl. Nr. 194/1994
2. in Schlaf - , Liege - und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der
Eisenbahnen sowie
3. in Betrieben nach dem Flughafen - Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den
§§ 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 vom
Geltungsbereich ausgenommen sind.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß für
Arbeit und Soziales zuzuweisen.
Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Boden -
abfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen - Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr.97/1998) können
nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Unternehmen Bodenabfertigungsdienste leisten, die
nicht als Betriebe der Luftfahrt anzusehen sind. Für Luftfahrtbetriebe existieren arbeitsrechtliche
Sonderbestimmungen im Arbeitszeit - und im Arbeitsruhegesetz, die einen reibungslosen Ablauf des
Flugbetriebes gewährleisten sollen. Die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieser Sonderbestimmungen auf
jene Unternehmen, die lediglich über eine Genehmigung nach dem Flughafen - Bodenabfertigungsgesetz
verfügen, ist allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.
Anlässlich dieser Novelle sollen überdies im Arbeitsruhegesetz auch längst überfällige Zitatanpassungen
vorgenommen werden.