483/A XXI.GP
Eingelangt am:05.07.2001
ANTRAG
der Abgeordneten Karl Donabauer, Anna - Elisabeth Achatz
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauernsozialversicherungsgesetz und das
Bewertungsgesetz 1955 geändert werden sollen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Bauernsozialversicherungsgesetz und das Bewertungsgesetz
1955 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr 1978/559, zuletzt geändert durch BGBl I Nr
102/2000, wird wie folgt geändert:
1. Punkt 3.1 der Anlage 2 lautet:
„Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte; Be und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3700 € nicht übersteigen |
In § 23 Abs 1 Z 1 enthalten |
Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3700 € übersteigen |
§ 23 Abs 1 Z 3" |
2. Am Ende von Punkt 4 der Anlage 2 wird die Wortfolge „mit Ausnahme von
Mostbuschenschank" angefügt.
Artikel 2
Das Bewertungsgesetz 1955 BGBl Nr.1955/148, zuletzt geändert durch BGBl I Nr.
142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In §40 Z 1 lit b wird der Strichpunkt durch das Wort „und" ersetzt.
2. In § 40 Z 1 wird folgender lit c angefügt:
„c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der
Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs.1 Z 5 und 143 Z 7
Gewerbeordnung 1994) begründet ist."
Artikel 1 und Artikel 2 treten mit 1.1.2002 in Kraft.
BEGRÜNDUNG:
Zu den einzelnen Artikeln des Antrages wird folgendes bemerkt:
Zu Artikel 1:
Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte finden im Einheitswert keine
Berücksichtigung. Da dieser die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
gemäß § 23 Abs 1 Z 1 darstellt, eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs 1 z 3 aber
bisher nicht vorgesehen ist, finden diese Bereiche bisher auch in der Sozialversicherung keine
Berücksichtigung. Um die Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu
verbessern und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wird eine gesonderte Beitragspflicht
nach § 23 Abs 1 Z 3 eingeführt. Allerdings wird eine Bagatellgrenze von 3700 € eingezogen.
Dies hat nicht nur verwaltungsökonomische Gründe, sondern es soll auch in Anlehnung an
die Geringfügigkeitsgrenze im ASVG annähernd Gleichbehandlung hergestellt werden. Die
Beschränkung auf Mostbuschenschank gründet sich darauf, daß im Bereich Weinbau die
besonderen Vermarktungsmöglichkeiten im Einheitswert berücksichtigt sind.
Ein Inkrafttreten dieser Regelung kommt nur zum 1.1.2002 in Betracht: Dies einerseits
deshalb, weil ein unterjähriges Inkrafttreten mit administrativen Problemen verbunden wäre.
Andererseits wäre ein Inkrafttreten zum 1.1.2001, also rückwirkend, den Betroffenen nicht
zumutbar, da die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr nicht vorhergesehen werden
konnte.
Artikel 2 und 3:
Korrespondierend zur Änderung des BSVG ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes
erforderlich, uni Einheitswertzuschläge in den Bereichen Be - /Verarbeitung und
Mostbuschenschank zu vermeiden, die zu einer Doppelerfassung in der Sozialversicherung
führen würden, da die genannte Novelle eine gesonderte beitragsrechtliche Erfassung für
diese Bereiche vorsieht.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.