483/A XXI.GP

Eingelangt am:05.07.2001

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Karl Donabauer, Anna - Elisabeth Achatz

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauernsozialversicherungsgesetz und das

Bewertungsgesetz 1955 geändert werden sollen

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bauernsozialversicherungsgesetz und das Bewertungsgesetz

1955 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr 1978/559, zuletzt geändert durch BGBl I Nr

102/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. Punkt 3.1 der Anlage 2 lautet:

„Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte; Be

und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte

sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus

diesen Tätigkeiten 3700 € nicht übersteigen

 In § 23 Abs 1 Z 1 enthalten

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte

sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus

diesen Tätigkeiten 3700 € übersteigen

 § 23 Abs 1 Z 3"

 

2. Am Ende von Punkt 4 der Anlage 2 wird die Wortfolge „mit Ausnahme von

Mostbuschenschank" angefügt.

 

Artikel 2

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

 

Das Bewertungsgesetz 1955 BGBl Nr.1955/148, zuletzt geändert durch BGBl I Nr.

142/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. In §40 Z 1 lit b wird der Strichpunkt durch das Wort „und" ersetzt.

 

2. In § 40 Z 1 wird folgender lit c angefügt:

„c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der

Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs.1 Z 5 und 143 Z 7

Gewerbeordnung 1994) begründet ist."

Artikel 3

 

Artikel 1 und Artikel 2 treten mit 1.1.2002 in Kraft.

 

BEGRÜNDUNG:

 

Zu den einzelnen Artikeln des Antrages wird folgendes bemerkt:

 

Zu Artikel 1:

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte finden im Einheitswert keine

Berücksichtigung. Da dieser die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

gemäß § 23 Abs 1 Z 1 darstellt, eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs 1 z 3 aber

bisher nicht vorgesehen ist, finden diese Bereiche bisher auch in der Sozialversicherung keine

Berücksichtigung. Um die Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu

verbessern und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wird eine gesonderte Beitragspflicht

nach § 23 Abs 1 Z 3 eingeführt. Allerdings wird eine Bagatellgrenze von 3700 € eingezogen.

Dies hat nicht nur verwaltungsökonomische Gründe, sondern es soll auch in Anlehnung an

die Geringfügigkeitsgrenze im ASVG annähernd Gleichbehandlung hergestellt werden. Die

Beschränkung auf Mostbuschenschank gründet sich darauf, daß im Bereich Weinbau die

besonderen Vermarktungsmöglichkeiten im Einheitswert berücksichtigt sind.

Ein Inkrafttreten dieser Regelung kommt nur zum 1.1.2002 in Betracht: Dies einerseits

deshalb, weil ein unterjähriges Inkrafttreten mit administrativen Problemen verbunden wäre.

Andererseits wäre ein Inkrafttreten zum 1.1.2001, also rückwirkend, den Betroffenen nicht

zumutbar, da die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr nicht vorhergesehen werden

konnte.

 

Artikel 2 und 3:

Korrespondierend zur Änderung des BSVG ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes

erforderlich, uni Einheitswertzuschläge in den Bereichen Be - /Verarbeitung und

Mostbuschenschank zu vermeiden, die zu einer Doppelerfassung in der Sozialversicherung

führen würden, da die genannte Novelle eine gesonderte beitragsrechtliche Erfassung für

diese Bereiche vorsieht.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.