484/A XXI.GP

Eingelangt am:05.07.2001

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Jarolim

und GenossInnen

betreffend Rechtsanwaltskosten bei strafgerichtlichen Freisprüchen

 

Nach dem Strafverfahren hat ein zu Unrecht Beschuldigter trotz seines Freispruchs

die Kosten seines Rechtsanwaltes zum Großteil selbst zu tragen, während im

Zivilprozess die Partei, die den Prozess zur Gänze gewinnt, selbstverständlich der

Ersatz der gesamten ihr im Verfahren entstandenen Kosten zugesprochen erhält.

Dies wird auch von der Volksanwaltschaft in ihrem letzten Bericht für wichtig

genug erachtet, um dies u.a. auch dem Nationalrat in Erinnerung zu rufen.

 

Die im § 393 a StPO vorgesehenen Höchstbeträge für Verteidigungskosten im

Verfahren vor den Geschworenengerichten in Höhe von derzeit maximal S

60.000,--, im Verfahren vor den Schöffengerichten in der Höhe von derzeit

maximal S 30.000,--, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster

Instanz in Höhe von derzeit maximal S 15.000,-- und in Verfahren vor dem

Bezirksgericht in Höhe von derzeit maximal S 5.000,-- stehen im Regelfall in

keinem Verhältnis zu den tatsächlich aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten. Dies

wird von Seiten der Anwaltschaft, der Freigesprochenen sowie auch von Seiten der

Volksanwaltschaft als absolut unbefriedigend empfunden.

Zuletzt erfolgte eine Anpassung dieser zitierte Beträge durch das

Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl. Nr.526/93) ab dem 1. Jänner 1994. Die

damals angepassten Höchstbeträge blieben in nunmehr über 7 Jahren unverändert

- so die Volksanwaltschaft.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert

 

1. die im § 393 a StPO vorgesehenen Verteidigungskosten bis 31.10.2001 an die

    Geldwertentwicklung anzupassen und

 

2. bis 31.3.2002 eine Generalreform des Ersatzes von Verteidigungskosten im

    Fall von Freisprüchen in der Strafprozessordung dem österreichischem

    Nationalrat vorzulegen.“

 

Zuweisung: Justizausschuss