484/A XXI.GP
Eingelangt am:05.07.2001
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Jarolim
und GenossInnen
betreffend Rechtsanwaltskosten bei strafgerichtlichen Freisprüchen
Nach dem Strafverfahren hat ein zu Unrecht Beschuldigter trotz seines Freispruchs
die Kosten seines Rechtsanwaltes zum Großteil selbst zu tragen, während im
Zivilprozess die Partei, die den Prozess zur Gänze gewinnt, selbstverständlich der
Ersatz der gesamten ihr im Verfahren entstandenen Kosten zugesprochen erhält.
Dies wird auch von der Volksanwaltschaft in ihrem letzten Bericht für wichtig
genug erachtet, um dies u.a. auch dem Nationalrat in Erinnerung zu rufen.
Die im § 393 a StPO vorgesehenen Höchstbeträge für Verteidigungskosten im
Verfahren vor den Geschworenengerichten in Höhe von derzeit maximal S
60.000,--, im Verfahren vor den Schöffengerichten in der Höhe von derzeit
maximal S 30.000,--, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster
Instanz in Höhe von derzeit maximal S 15.000,-- und in Verfahren vor dem
Bezirksgericht in Höhe von derzeit maximal S 5.000,-- stehen im Regelfall in
keinem Verhältnis zu den tatsächlich aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten. Dies
wird von Seiten der Anwaltschaft, der Freigesprochenen sowie auch von Seiten der
Volksanwaltschaft als absolut unbefriedigend empfunden.
Zuletzt erfolgte eine Anpassung dieser zitierte Beträge durch das
Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl. Nr.526/93) ab dem 1. Jänner 1994. Die
damals angepassten Höchstbeträge blieben in nunmehr über 7 Jahren unverändert
- so die Volksanwaltschaft.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert
1. die im § 393 a StPO vorgesehenen Verteidigungskosten bis 31.10.2001 an die
Geldwertentwicklung anzupassen und
2. bis 31.3.2002 eine Generalreform des Ersatzes von Verteidigungskosten im
Fall von Freisprüchen in der Strafprozessordung dem österreichischem
Nationalrat vorzulegen.“
Zuweisung: Justizausschuss