494/A XXI.GP

Eingelangt am:06.07.2001

 

Antrag

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Marianne Hagenhofer

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, BGBl. Nr.292/1921, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, BGBl. Nr.292/1921, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr.292/1921, wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 36 lautet.

                ,,§ 36. (1) Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des

Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist

unwirksam, wenn der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zur

Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 2 907 Euro nicht übersteigt.

 

                (2) Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung nur insoweit wirksam, als:

1. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und

den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt und

2. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem

geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung

des Fortkommens des Angestellten enthält."

 

2. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende,  Z 7 angefügt:

 

„7. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft."

 

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss

Begründung

 

Die so genannten „kleinen Leute“ haben im Arbeitsleben immer häufiger folgendes Problem: Zu

Beginn des Arbeitsverhältnisses wird ihnen ein Musterarbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, der

eine Konkurrenzklausel enthält. Eine Vertragsbestimmung also, die die ArbeitnehmerInnen

verpflichtet, hohe Geldbeträge zu zahlen, wenn er oder sie - auch nach Ende des

Arbeitsverhältnisses! - in derselben Branche wie die ArbeitgeberIn tätig wird.

Das heißt: Macht sich eine ArbeitnehmerIn im bisherigen Tätigkeitsfeld selbstständig oder nimmt er

oder sie auch nur einen anderen Arbeitsplatz in diesem Feld an, muss er/sie damit rechnen, auf

Zigtausende Schillinge gerichtlich geklagt zu werden.

 

Zwar können die Gerichte eine Bestimmung im Angestelltengesetz anwenden, wonach die

Konkurrenzklausel ungültig ist, wenn sie „eine unbillige Erschwerung des Fortkommens“ der

ArbeitnehmerIn bedeutet, aber das ArbeitnehmerInneninteresse ist gegen das

ArbeitgeberInneninteresse abzuwägen, und der Ausgang eines solchen Prozesses ist demnach

ungewiss.

Fest steht jedenfalls, dass viele „kleine Leute“, die sich selbstständig machen oder beruflich

verbessern wollen, von der hohen vertraglichen Strafdrohung eingeschüchtert werden.

 

In der beliebten Fernsehserie „Julia“ konnte man vor ein paar Monaten mit ansehen, wie ein

geschickter Friseur, der seinen eigenen Salon gründen wollte, von seinem Chef mit einer derartigen

Konkurrenzklausel davon abgehalten werden sollte. Das ist nun absolut realistisch:

Konkurrenzklauseln werden nicht mehr nur mit Managern vereinbart, sondern mit Angestellten und

Arbeitern aller Art, gleich welcher Beruf und welche Einkommenshöhe.

 

Dabei hat der Gesetzgeber im Angestelltengesetz eine Einkommensgrenze festgesetzt, bis zu der jede

Konkurrenzklausel ungültig ist. Die Einkommensgrenze wurde im Jahre 1921 in Kronen formuliert

und daher über Jahrzehnte nicht mehr beachtet. Die SPÖ hat nunmehr ermittelt, welchen Betrag die

damalige Grenze in heutigem Geldwert darstellen würde: 40.000,-- Schilling (2.907 Euro)!

 

Vor zwei Jahren wurden die ArbeitnehmerInnenvertretungen (AK und ÖGB) von Frau Dr. Riess -

Passer, der heutigen Vizekanzlerin, heftig attackiert, weil sie nichts gegen Konkurrenzklauseln

unternehmen.

Die blau - schwarze parlamentarische Mehrheit hat nun Gelegenheit, sich gegen das Unwesen der

Konkurrenzklauseln zu wenden. Die SPÖ hat im Zuge der arbeitsrechtlichen Euro -

Anpassungsgesetze nämlich verlangt, die alte Betragsgrenze für das Konkurrenzklauselverbot wieder

an den ursprünglich vom Gesetzgeber gewollten Wert anzupassen. Die Regierung hat stattdessen die

ganze Regelung gestrichen.

 

Mit der Bestimmung im vorliegenden Antrag soll die geplante Streichung des Schutzes der kleinen

EinkommensbezieherInnen rückgängig gemacht werden.