494/A XXI.GP
Eingelangt am:06.07.2001
der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Marianne Hagenhofer
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, BGBl. Nr.292/1921, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, BGBl. Nr.292/1921, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr.292/1921, wird wie folgt geändert:
1. Der § 36 lautet.
,,§ 36. (1) Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des
Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist
unwirksam, wenn der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zur
Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 2 907 Euro nicht übersteigt.
(2) Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung nur insoweit wirksam, als:
1. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und
den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt und
2. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem
geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung
des Fortkommens des Angestellten enthält."
2. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende, Z 7 angefügt:
„7. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss
Die so genannten „kleinen Leute“ haben im Arbeitsleben immer häufiger folgendes Problem: Zu
Beginn des Arbeitsverhältnisses wird ihnen ein Musterarbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, der
eine Konkurrenzklausel enthält. Eine Vertragsbestimmung also, die die ArbeitnehmerInnen
verpflichtet, hohe Geldbeträge zu zahlen, wenn er oder sie - auch nach Ende des
Arbeitsverhältnisses! - in derselben Branche wie die ArbeitgeberIn tätig wird.
Das heißt: Macht sich eine ArbeitnehmerIn im bisherigen Tätigkeitsfeld selbstständig oder nimmt er
oder sie auch nur einen anderen Arbeitsplatz in diesem Feld an, muss er/sie damit rechnen, auf
Zigtausende Schillinge gerichtlich geklagt zu werden.
Zwar können die Gerichte eine Bestimmung im Angestelltengesetz anwenden, wonach die
Konkurrenzklausel ungültig ist, wenn sie „eine unbillige Erschwerung des Fortkommens“ der
ArbeitnehmerIn bedeutet, aber das ArbeitnehmerInneninteresse ist gegen das
ArbeitgeberInneninteresse abzuwägen, und der Ausgang eines solchen Prozesses ist demnach
ungewiss.
Fest steht jedenfalls, dass viele „kleine Leute“, die sich selbstständig machen oder beruflich
verbessern wollen, von der hohen vertraglichen Strafdrohung eingeschüchtert werden.
In der beliebten Fernsehserie „Julia“ konnte man vor ein paar Monaten mit ansehen, wie ein
geschickter Friseur, der seinen eigenen Salon gründen wollte, von seinem Chef mit einer derartigen
Konkurrenzklausel davon abgehalten werden sollte. Das ist nun absolut realistisch:
Konkurrenzklauseln werden nicht mehr nur mit Managern vereinbart, sondern mit Angestellten und
Arbeitern aller Art, gleich welcher Beruf und welche Einkommenshöhe.
Dabei hat der Gesetzgeber im Angestelltengesetz eine Einkommensgrenze festgesetzt, bis zu der jede
Konkurrenzklausel ungültig ist. Die Einkommensgrenze wurde im Jahre 1921 in Kronen formuliert
und daher über Jahrzehnte nicht mehr beachtet. Die SPÖ hat nunmehr ermittelt, welchen Betrag die
damalige Grenze in heutigem Geldwert darstellen würde: 40.000,-- Schilling (2.907 Euro)!
Vor zwei Jahren wurden die ArbeitnehmerInnenvertretungen (AK und ÖGB) von Frau Dr. Riess -
Passer, der heutigen Vizekanzlerin, heftig attackiert, weil sie nichts gegen Konkurrenzklauseln
unternehmen.
Die blau - schwarze parlamentarische Mehrheit hat nun Gelegenheit, sich gegen das Unwesen der
Konkurrenzklauseln zu wenden. Die SPÖ hat im Zuge der arbeitsrechtlichen Euro -
Anpassungsgesetze nämlich verlangt, die alte Betragsgrenze für das Konkurrenzklauselverbot wieder
an den ursprünglich vom Gesetzgeber gewollten Wert anzupassen. Die Regierung hat stattdessen die
ganze Regelung gestrichen.
Mit der Bestimmung im vorliegenden Antrag soll die geplante Streichung des Schutzes der kleinen
EinkommensbezieherInnen rückgängig gemacht werden.