497/A XXI.GP

Eingelangt am:06.07.2001

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gradwohl

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. 1 Nr.60/1997, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.39/2000, wird wie folgt geändert:

 

1.§ 28 wird § 28 a angefügt:

 

§ 28a (1) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen

Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der

Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten

Pflanzenschutzmittel (Revisions - und Probenplan) zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem

Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über

den Vollzug zu berichten.

(3) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses

Bundesgesetz erfassten Waren eine Dokumentations - und Informationsstelle

einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine

Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfassten

Pflanzenschutzmittel zu führen.

 

2.§ 29 wird § 29 a angefügt.

 

§ 29 a (1) Wenn auf Grund von Erkenntnissen der Überwachung nach § 28 durch

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und eine Beschlagnahme

durch die Aufsichtsorgane nach § 29 von Pflanzenschutzmittel erfolgt, weil diese den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, so hat der Bundesminister

für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn durch eine

gesundheitsschädliche Ware möglicherweise eine größere Bevölkerungsgruppe

gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.

(2) Die Information hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Ware,

2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist und

4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land - u.Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft

 

Es wir die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei

Monaten verlangt.