497/A XXI.GP
Eingelangt am:06.07.2001
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gradwohl
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. 1 Nr.60/1997, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.39/2000, wird wie folgt geändert:
1.§ 28 wird § 28 a angefügt:
§ 28a (1) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen
Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der
Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten
Pflanzenschutzmittel (Revisions - und Probenplan) zu erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem
Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über
den Vollzug zu berichten.
(3) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses
Bundesgesetz erfassten Waren eine Dokumentations - und Informationsstelle
einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine
Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfassten
Pflanzenschutzmittel zu führen.
2.§ 29 wird § 29 a angefügt.
§ 29 a (1) Wenn auf Grund von Erkenntnissen der Überwachung nach § 28 durch
das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und eine Beschlagnahme
durch die Aufsichtsorgane nach § 29 von Pflanzenschutzmittel erfolgt, weil diese den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, so hat der Bundesminister
für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn durch eine
gesundheitsschädliche Ware möglicherweise eine größere Bevölkerungsgruppe
gefährdet ist und daher
Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.
(2) Die Information hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Ware,
2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist und
4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land - u.Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Es wir die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei
Monaten verlangt.