500/A XXI.GP
Eingelangt am:06.07.2001
Antrag
der Abgeordneten Helmut Haigermoser, Dr. Günter Puttinger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 153 lautet:
„Ausschüsse
§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten.
Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.
(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen
Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.
(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einen Ausschuß
einzurichten. Dieser Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.
(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuß einzurichten. Der Beschwerdeausschuß hat aus
mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu
wählen. Dem Beschwerdeausschuß dürfen Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder des Ausschusses gemäß
Abs. 3 nicht angehören.
(5) Gegen den Beschluß des Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der
Beschwerdeausschuß zu entscheiden.
(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.“
2. § 155 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter und
der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,
2. die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für
Sonderleistungen,
4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß
und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
5. die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im
genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der
Geschäftsordnung und der Dienstordnung und
7. die Beschlußfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs - und
Beitragsordnung.“
3. §: 155 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Beschlußfassung der Satzungen
der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs - und Beitragsordnung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der
Stimmen der anwesenden
Mitglieder erforderlich.“
4. § 173 lautet
„Vorsorgeeinrichtungen
§ 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer
ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche
die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen.
Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen
vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige
Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann für ihre ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der
Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen schaffen und aufrecht erhalten. Die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters - , Berufunfähigkeits - und Hinterbliebenenvorsorge sind in der vom
Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen.
(3) Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung
der Hinterbliebenen können auch nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens gestaltet werden. In
diesem Fall sind die Vorsorgeanspruche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten
Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen.
(4) Der Kammertag hat eine Leistungs - und Beitragsordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist
die Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen. Die Leistungsordnung kann
auch angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen sowie Mindestleistungen zur angemessenen
Vorsorge für Hinterbliebene und Berufsunfähige vorsehen.
(5) In der Beitragsordnung ist die Höhe der jährlichen Beiträge festzusetzen. Dabei ist auch auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht
zu nehmen. Die Beiträge können auch einen angemessenen, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu
errechnenden Anteil zur Abdeckung des Risikos im Bereich der Berufsunfähigkeits - und
Hinterbliebenenvorsorge enthalten. Es können auch Höchst - und Mindestbeiträge festgelegt werden. Die
Beiträge können als Fixbeiträge und in Relation zu einer in der Satzung festzulegenden Bemessungsbasis
festgelegt werden. In die Beitragsordnung können auch Regelungen über die Befreiung von der Verpflichtung
zur Leistung von Beiträgen und über Beitragsermäßigungen aufgenommen werden. Im Falle einer Befreiung von
der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen entfallen alle Anspruche auf eine Leistung aus der
Vorsorgeeinrichtung. Im Falle einer Beitragsermäßigung reduzieren sich die Leistungen nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen.
(6) Alle für die Vorsorgeeinrichtungen erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die
Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsherabsetzungen und die Zuerkennung von
Leistungen, hat der für die Vorsorgeeinrichtungen zu bestellende Ausschuß zu treffen. Über einen Anspruch auf
Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung ist längstens innerhalb von drei Monate zu entscheiden.
(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe - und Versorgungsansprüchen des
Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die Höhe des Pensionsfonds
hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden Beträge sind in den
jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen. Soweit die Ruhe - und
Versorgungsanspruche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen
Beträge in den Voranschlägen anzusetzen.“
5. § 227 Abs. 3 lautet
„(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2, 155 Abs. 5 und 6 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine 1. Lesung dem
Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf der Grundlage des § 146 Abs. 2 Z 5 WTBG für ihre Mitglieder
ein zusätzliches System der Pensionsvorsorge geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis
vom 19.6.2001 die derzeitige Rechtsgrundlage als ungenügend beurteilt und daher die erlassenen Satzungen als
gesetzeswidrig erkannt.
Zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit sind entsprechende Änderungen des WTBG erforderlich, indem
detailliertere Bestimmungen über das von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geschaffene Pensions -
vorsorgemodell aufgenommen werden.