500/A XXI.GP

Eingelangt am:06.07.2001

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Helmut Haigermoser, Dr. Günter Puttinger

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 153 lautet:

 

„Ausschüsse

     § 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten.

Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

     (2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen

Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

     (3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einen Ausschuß

einzurichten. Dieser Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.

     (4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuß einzurichten. Der Beschwerdeausschuß hat aus

mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu

wählen. Dem Beschwerdeausschuß dürfen Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder des Ausschusses gemäß

Abs. 3 nicht angehören.

     (5) Gegen den Beschluß des Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist

binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der

Beschwerdeausschuß zu entscheiden.

     (6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.“

 

2. § 155 Abs. 2 lautet:

 

     „(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

     1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter und

          der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,

     2. die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

     3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für

          Sonderleistungen,

     4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß

          und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

     5. die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im

          genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

     6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der

          Geschäftsordnung und der Dienstordnung und

     7. die Beschlußfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs -  und

          Beitragsordnung.“

 

3. §: 155 Abs. 6 lautet:

 

     „(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Im

Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Beschlußfassung der Satzungen

der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs -  und Beitragsordnung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der

Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.“

4. § 173 lautet

 

„Vorsorgeeinrichtungen

 

     § 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer

ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche

die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen.

Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen

vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige

Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

     (2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann für ihre ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder

ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der

Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen schaffen und aufrecht erhalten. Die

Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters - , Berufunfähigkeits -  und Hinterbliebenenvorsorge sind in der vom

Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen.

     (3) Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung

der Hinterbliebenen können auch nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens gestaltet werden. In

diesem Fall sind die Vorsorgeanspruche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten

Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen.

     (4) Der Kammertag hat eine Leistungs -  und Beitragsordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist

die Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen. Die Leistungsordnung kann

auch angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen sowie Mindestleistungen zur angemessenen

Vorsorge für Hinterbliebene und Berufsunfähige vorsehen.

     (5) In der Beitragsordnung ist die Höhe der jährlichen Beiträge festzusetzen. Dabei ist auch auf die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht

zu nehmen. Die Beiträge können auch einen angemessenen, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu

errechnenden Anteil zur Abdeckung des Risikos im Bereich der Berufsunfähigkeits -  und

Hinterbliebenenvorsorge enthalten. Es können auch Höchst -  und Mindestbeiträge festgelegt werden. Die

Beiträge können als Fixbeiträge und in Relation zu einer in der Satzung festzulegenden Bemessungsbasis

festgelegt werden. In die Beitragsordnung können auch Regelungen über die Befreiung von der Verpflichtung

zur Leistung von Beiträgen und über Beitragsermäßigungen aufgenommen werden. Im Falle einer Befreiung von

der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen entfallen alle Anspruche auf eine Leistung aus der

Vorsorgeeinrichtung. Im Falle einer Beitragsermäßigung reduzieren sich die Leistungen nach

versicherungsmathematischen Grundsätzen.

     (6) Alle für die Vorsorgeeinrichtungen erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die

Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsherabsetzungen und die Zuerkennung von

Leistungen, hat der für die Vorsorgeeinrichtungen zu bestellende Ausschuß zu treffen. Über einen Anspruch auf

Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung ist längstens innerhalb von drei Monate zu entscheiden.

     (7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe -  und Versorgungsansprüchen des

Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die Höhe des Pensionsfonds

hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden Beträge sind in den

jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen. Soweit die Ruhe -  und

Versorgungsanspruche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen

Beträge in den Voranschlägen anzusetzen.“

5. § 227 Abs. 3 lautet

     „(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2, 155 Abs. 5 und 6 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine 1. Lesung dem

Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

 

 

Begründung

 

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf der Grundlage des § 146 Abs. 2 Z 5 WTBG für ihre Mitglieder

ein zusätzliches System der Pensionsvorsorge geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis

vom 19.6.2001 die derzeitige Rechtsgrundlage als ungenügend beurteilt und daher die erlassenen Satzungen als

gesetzeswidrig erkannt.

Zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit sind entsprechende Änderungen des WTBG erforderlich, indem

detailliertere Bestimmungen über das von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geschaffene Pensions -

vorsorgemodell aufgenommen werden.