501/A XXI.GP
Eingelangt am: 06.07.2001
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Helmut Haigermoser, Dr. Mitterlehner, DI Hofmann
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr.
103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr.103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr.29/2001
wird wie folgt geändert:
1.Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:
Inhaltsverzeichnis
1 .Hauptstück: Wirtschaftskammern und Fachorganisationen
§ 1 Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Wirtschaftskammerorganisation
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Sitz
§ 6 Räumlicher Wirkungsbereich
§ 7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 8 Bezeichnung - Wappenführung
§ 9 Führung der Bezeichnung Kammer
§ 10 Begutachtungsrecht
§ 11 entfällt
§ 12 entfällt
2. Hauptstück: Organisation
1 Abschnitt: Allgemeines
§ 13 Fachliche Gliederung - Spartenordnung
§ 14 Fachorganisationen
§ 15 Fachorganisationsordnung
§ 16 Arbeitsgemeinschaften
§ 17 Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten
§ 18 Gemeinsame Angelegenheiten
2 Abschnitt: Landeskammern
§ 19 Eigener Wirkungsbereich
§ 20 Übertragener Wirkungsbereich
§ 21 Organe
§ 22 Präsident
§ 23 Präsidium
§ 24 Erweitertes Präsidium
§ 25 Wirtschaftsparlament
§
26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 27 Regionalstellen (Bezirksstellen)
§ 28 Kammerdirektion
§ 29 Direktor
§ 30 entfällt
3 Abschnitt: Bundeskammer
§ 31 Eigener Wirkungsbereich
§ 32 Übertragener Wirkungsbereich
§ 33 Organe
§ 34 Präsident
§ 35 Präsidium
§ 36 Erweitertes Präsidium
§ 37 Wirtschaftsparlament
§ 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 39 Generalsekretariat
§ 40 Generalsekretär
§ 41 entfällt
§ 42 entfällt
4.Abschnitt: Fachgruppen
§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 45 Organe
§ 46 Berufsgruppenausschüsse
5. Abschnitt: Fachverbände
§ 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 48 Organe
§ 49 Berufsgruppenausschüsse
6. Abschnitt: Funktionäre
§ 50 Rechte und Pflichten
§ 51 Dauer der Funktion
§ 52 Suspendierung
§ 53 Abberufung
§ 54 Misstrauensvotum
7.Abschnitt: Personal
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
§ 56 Betriebsrat
§ 57 Pensionsfonds
8 Abschnitt: Gemeinsame organisatorische Bestimmungen
§ 58 Geschäftsordnung
§ 59 Interessenausgleich
§ 60 Sitzungen
§ 61 Beschlusserfordernisse
§ 62 Stellvertretung
§ 63 Kooptierung
§ 64 Dringlichkeitskompetenz
§ 65 Delegierung
§ 65a Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane
§ 65b Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 66 Beharrungsbeschlüsse
§ 67 Übergang der Zuständigkeit
§ 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 69 Verschwiegenheitspflicht
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Statistik
§ 72 Datenschutz
3. Hauptstück: Wahlen
1 Abschnitt. Allgemeines
§ 73 Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 74 Wahlordnung
§
75 Wahlkataloge
§ 76 Anordnung der Wahlen
§ 77 Wahlkosten
2. Abschnitt: Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter
§ 78 Hauptwahlkommission
§ 79 Wahlkommissionen
§ 80 Zweigwahlkommissionen
§ 81 Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der
Wahlbehörden
§ 82 Funktionsdauer
§ 83 Zustellungsbevollmächtigter
3. Abschnitt: Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
§ 84 Wahlkundmachung
§ 85 Aktives und passives Wahlrecht
4. Abschnitt: Fachgruppen und Fachvertretungen
§ 86 Wahlerlisten
§ 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme
in die Wählerlisten
§ 88 Wahlvorschläge
§ 89 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 90 Wahlkarten
§ 91 Stimmzettel
§ 92 Abstimmungsverfahren
§ 93 Stimmabgabe
§ 94 Gültige Stimmen
§ 95 Vorzugsstimme
§ 96 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung
§ 97 Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 98 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§ 99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter
sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter
§ 100 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
5. Abschnitt: Sparten der Landeskammern
§ 101 Besetzung der Spartenvertretungen
§ 102 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz
§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
6.Abschnitt: Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der
Landeskammer
§ 104 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes
§ 105 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
7. Abschnitt: Fachverbände
§ 107 Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 108 Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter
8. Abschnitt: Sparten der Bundeskammer
§ 109 Besetzung der Spartenvertretungen
§ 110 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer
§ 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
9. Abschnitt: Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der
Bundeskammer
§ 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer
§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer
10. Abschnitt: Nachwahlen und Nachbesetzungen
§ 115 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen
während der Funktionsperiode
11 Abschnitt: Sonstige Wahlen und Bestellungen
§ 116 Wahl der Berufsgruppenausschusse
§ 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes
§
118 Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl
des Regionalstellenobmannes
§ 119 Verlautbarung von Wahlangelegenheiten
§ 120 Wahlschutz
4. Hauptstück: Finanzen und Kontrolle
1. Abschnitt: Umlagen
§ 121 Finanzierung
§ 122 Kammerumlagen
§ 123 Grundumlagen
§ 124 entfällt
§ 125 Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung
§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren
für Sonderleistungen
§ 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren
für Sonderleistungen
§ 129 Umlagenordnung
§ 130 entfällt
2. Abschnitt: Gebarung und Kontrolle
§ 131 Gebarungsgrundsätze
§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss
§ 133 Haushaltsordnung
§ 134 entfällt
§ 135 Gebarungskontrolle
5. Hauptstück: Aufsicht
§ 136 Aufsichtsbehörde
§ 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 138 Parteistellung
6. Hauptstück: Sonstige und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 140 Paritätische Ausschüsse
§ 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen
§ 142 Anpassung betraglicher Regelungen
§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung
§ 145 Zustellung, Fristen
§ 146 Stempel - und Rechtsgebühren
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 148 Sitz der Kammer Niederösterreich
3. Abschnitt: Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
§ 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 150 Inkrafttreten
§
151 Vollziehung
2. §2 lautet:
„Mitgliedschaft
§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle
physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen
des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld - ,
Kredit - und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des
Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen
rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der
Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem
Gesetz angeführt sind.
(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften,
soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben
werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern
und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte
vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im
Sinne des Abs. 1 dient.“
3. § 3 lautet:
,,Wirtschaftskammerorganisation
§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften
öffentlichen Rechts:
1. die Landeskammern,
2. die Bundeskammer,
3. die Fachgruppen und
4. die Fachverbände.
Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die
Wirtschaftskammerorganisation.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige
Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen
Bundes - und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu
verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu
betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig
zu führen und Umlagen vorzuschreiben.“
4. § 6 lautet:
„Räumlicher Wirkungsbereich
§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe
erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes
erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft berechtigt, aufgrund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende
Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an
denen sie nicht beteiligt ist, zu
informieren.“
5. §10 lautet:
,,Begutachtungsrecht
§ 10. (1) Gesetzesentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende
Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen
Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für
Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art.
15a B - VG.
(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die
Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere
Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder
Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
(3) Insoweit Gesetzes - oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der
Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die
Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.
(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten,
wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist.
Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskarnmer berechtigt,
Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und
Bundessparten sind darüber zu informieren.“
6. § 11 entfällt
7. § 12 entfällt
2. Hauptstück
Organisation
1. Abschnitt
8. §13 lautet:
„Fachliche Gliederung Spartenordnung
§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher
Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller
Landeskammern haben einander zu entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter
Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das
Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche
Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen
Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom
Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu
beschließen.
(3) Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine
Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen
Funktionsperiode in Kraft treten.“
9. §14 lautet:
„Fachorganisationen
§ 14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und
Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:
1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.
(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen
wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen
Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe
(Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie
sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des
Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe
errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1
Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist
im Fachorganisations - Wahlkatalog festzusetzen.“
10. § 15 lautet:
,,Fachorganisationsordnung
§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der
Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung
der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie
ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen,
dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame
Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des
Aufwandes gewährleistet ist.
(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher
Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden,
wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung
oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden
Berufszweige zweckmäßig ist.
(3) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder
die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen,
dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den
Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können.
Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen
Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die
Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender
Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die
Fachorganisationsordnung treffen.
(4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als
errichtet.“
11. § 16 lautet:
,,Arbeitsgemeinschaften
§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände,
Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer
Satzung erfolgt aufgrund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder aufgrund
übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der
Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Bundeskammer, wenn daran sie selbst
oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer
Landeskammern beteiligt sind, sonst der Genehmigung der betreffenden Landeskammer.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres
satzungsgemäßen Wirkungsbereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu
erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen
vorzuschreiben.
(4) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu
enthalten:
1. den Namen,
2. den Sitz,
3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,
4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen
Tätigkeiten und Einrichtungen,
5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse
einer gültigen Beschlussfassung und
6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.
(5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine
Generalversammlung vorzusehen.
(6) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und
bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.
(7) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen
Voraussetzungen Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie
andere Rechtsträger als Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn
sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.
(8) Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen
Kammerorgane zu stellen.
(9) Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die
Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist
berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben. Für die Gebarung der
Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.“
12. § 17 lautet:
„Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten
§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer
Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei
der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in
arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches selbständig und
unabhängig.
(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer
Fachorganisation derselben Sparte berühren, sind sparteneigene Angelegenheiten dieser
Sparte.
(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen
durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sparte, bei der Vertretung sparteneigener
Angelegenheiten nach außen durch die Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.
(4) Wenn derselben Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe
Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende
Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu
entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine
sparteneigene Angelegenheit der Sparte handelt.
(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.“
13. § 18 lautet
„Gemeinsame Angelegenheiten
§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als
fachliche oder sparteneigene Angelegenheiten gelten.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer
Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3) Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede
Landeskammer den betroffenen Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den
betroffenen Landeskammern und Bundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur
Abgabe einer Äußerung zu geben.“
2. Abschnitt
Landeskammern
14. § 19 lautet
„Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere
folgende Aufgaben:
1. die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf
die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende
Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,
2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches
Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über
alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen,
welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum
Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und
entsprechende Einrichtungen zu schaffen,
4. die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus -
und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und
betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen,
insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,
5. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie
Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
6. regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen
sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der
Bundeskammer zu pflegen,
7. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU - Programmen,
8. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen
mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung, Unterstützung und Vertretung ihrer
Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
11. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden
Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu
betreiben.
(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die
Fachgruppen allgemein zu regeln,
2. die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen
haben, zu beaufsichtigen,
3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen,
Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen
haben,
4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen
und deren Gebarung zu prüfen und
5. die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu
unterstützen.“
15. § 21 lautet:
„Organe
§ 21. Organe der Landeskammern sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. das Erweiterte Präsidium,
4. das Wirtschaftsparlament,
sowie in jeder Sparte
5. der Spartenobmann,
6. das Spartenpräsidium und
7. die Spartenkonferenz“
16. § 22 lautet:
„Präsident
§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen
folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Landeskammer,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer
und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke
grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen
Stellvertreter.“
17. § 23 lautet:
,,Präsidium
§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu
entscheiden.“
18. § 24 lautet:
„Erweitertes Präsidium
§ 24. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den
1. Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
2. Spartenobmännern,
3. Spartenobmann - Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom
Wirtschaftsparlament beschlossen wird und
4. weiteren Mitgliedern gemäß § 106
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller
im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in
ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in
fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten
Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten
Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen
Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt
insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
1. Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der
Fachgruppen,
2. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für
das fachlich unbeschränkte Handels - und Handelsagentengewerbe sowie für
verbundene Gewerbe,
3. Erlassung der Gebührenordnung,
4. Erlassung der Umlagenordnung,
5. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,
6. Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches,
7. Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder
der Regionalstellenausschüsse und
8. Errichtung eines Schiedsgerichts
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten
Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und
Fachgruppen sowie der Fachvertreter.“
19. § 25 lautet:
,,Wirtschaftsparlament
§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
1. Mitgliedern des Präsidiums,
2. Mitgliedern der Spartenvertretungen und
3. weiteren Mitgliedern gemäß § 104.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Landeskammer,
2. Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartensprecher - Stellvertreter im
Erweiterten Präsidium
3. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss
4. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
5. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten
Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern
hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
6. Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der
Errichtung,
7. sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur
Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene
Aufgaben.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament
zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.“
20. § 26 lautet:
,,Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sparte,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und
die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts
gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
1. dem Spartenobmann,
2. zwei Spartenobmann - Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu
entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
1. Spartenpräsidium,
2. Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,
3. Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 und
4. weiteren Mitgliedern gemäß § 102.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener
Angelegenheiten berufen.“
21. § 27 lautet:
„Regionalstellen (Bezirksstellen)
§ 27. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen
einzurichten.
(2) Die Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung
zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft
wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der
Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt
wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter
Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der
Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen
(4) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der
Regionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit
beratender Stimme an.“
22. § 29 lautet:
„Direktor
§ 29. (1) Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der
Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom
Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des
Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes
Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer
Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Direktor - Stellvertreter wird durch das Präsidium im
Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder
Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und
Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten
nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere
jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten
Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen
und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.“
23. § 30
entfällt
3. Abschnitt
Bundeskammer
24. § 31 lautet:
„Eigener Wirkungsbereich
§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im
§ 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer
Landeskammer hinausreichen.
(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach
Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die
Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
1. die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen
Angelegenheiten im In - und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und
der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere
durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,
2. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen
Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,
3. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
4. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
5. die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften
und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
6. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der
anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
7. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern,
Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu
genehmigen hat,
8. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen
haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
9. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und
Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
10. die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu
unterstützen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte,
Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen
Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.“
25. § 32 lautet:
„Übertragener Wirkungsbereich
§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der
staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen
mitzuwirken und im Auftrag internationaler
Organisationen tätig zu werden.“
26. § 33 lautet:
„Organe
§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. das Erweiterte Präsidium,
4. das Wirtschaftsparlament,
5. der Kontrollausschuss
sowie in jeder Sparte
6. der Spartenobmann,
7. das Spartenpräsidium und
8. die Spartenkonferenz.“
27. § 34 lautet:
„Präsident
§ 34. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen
folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Bundeskammer,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der
Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder
dessen Stellvertreter.“
28. § 35 lautet:
„Präsidium
§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu
entscheiden.“
29. § 36 lautet:
„Erweitertes Präsidium
§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. Präsidenten der Landeskammern
3. Spartenobmännern der Bundessparten und
4. weiteren Mitgliedern gemäß § 114
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller
nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in
ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper
sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in
fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten
Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die
Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der
Bundeskammer zugewiesen sind.
(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium
zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
1. Erlassung der Spartenordung,
2. Erlassung der Dienstordnung,
3. Erlassung der Geschäftsordnung,
4. Erlassung der Pensionsfondsordnung,
5. Erlassung der Umlagenordnung,
6. Erlassung der Haushaltsordnung,
7. Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung,
8. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
9. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der
Fachverbände,
10. Erlassung der Gebührenordnung,
11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnung und
12. Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.
(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7
und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1
und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern
erforderlich.
(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten
Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern,
Bundessparten und Fachverbänden.“
30. § 37 lautet:
,,Wirtschaftsparlament
§ 37. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. Präsidenten der Landeskammern,
3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Bundeskammer,
2. Erlassung der Kontrollausschussordnung,
3. Erlassung der Wahlordnung,
4. Erlassung der Fachorganisationsordnung,
5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
6. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung
des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes
Organ zuständig sind,
7. Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene
Aufgaben.“
31. § 38 lautet:
,,Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sparte,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und
die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts
gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
1. dem Spartenobmann,
2. zwei Spartenobmann - Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu
entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
1. Spartenpräsidium,
2. Obmännern der Fachverbände der Sparte,
3. Obmännern der betreffenden Landessparten,
4. Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 und
5. weiteren Mitgliedern gemäß § 110
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener
Angelegenheiten berufen.“
32. § 40 lautet:
„Generalsekretär
§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der
Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des
Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß
an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben
gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär - Stellvertreter wird durch das Präsidium
im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten
oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und
Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär - Stellvertreter zeichnen im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die
Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die
im § 39 Abs. 3 angeführte Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer
raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung
und Erledigung zu übertragen.“
33. § 41 entfällt
34. § 42 entfällt
4. Abschnitt
Fachgruppen
35. § 43 lautet:
„Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung
berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des
Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der
Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer
Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung
aufzunehmen.
(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen
fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem
betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen
ihrer Mitglieder zu vertreten.
Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der
Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der
Gesellschaft,
2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere
die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen,
welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im
Wege stehen,
3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der
Errichtung von Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die
Entwicklung von markt - und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der
Mitglieder, die Förderung der Aus - und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer
Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des
Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und
die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht aridere Stellen
zuständig sind,
5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte
Mitwirkung an der Gewerbe - und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die
Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die
Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der
Landeskammer zentral geführt werden,
7. der Abschluss von Kollektivverträgen,
8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
9. die Beratung und Information der Mitglieder.
(4) § 20 Abs. 1
gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die
Fachorganisationsordnung bestimmt.“
36. § 44 lautet:
,,Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 44. (1) Die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren
Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das
Mitgliederverzeichnis.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der
zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese
Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten sie
begründenden Berechtigung.
(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen fur
das fachlich unbeschränkte Handels - und Handelsagentengewerbe anzugehören haben,
bestimmt der Obmann der örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung
der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen
Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn
verschiedene Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen
Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hiefür unter
Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle
Regelung zu treffen.
(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der
Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der
Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von
Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.
(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass
Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer
bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher
Betreuungsinteressen erforderlich ist.
(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen
Rechts oder einer Bundes - oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1
vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der
Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte aufgrund eines diesbezüglichen
Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das
Mitglied angehört.
(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst
stellen.
(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den
betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an
das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer offen.
(10) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen
Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des
Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.
(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß
anzuwenden.
(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die
Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die
Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.“
37. § 45 lautet:
„Organe
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
1. der Obmann,
2. der Ausschuss und
3. die Fachgruppentagung.
(2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht
in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des
Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der
Fachgruppenausschuss zuständig ist und
6. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts - und Unterstützungseinrichtungen.“
38. § 46 lautet:
,,Berufsgruppenausschüsse
§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten,
wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist.
Die Errichtung hat durch Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat
unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die
wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des
Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt,
über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig
Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an
das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe.“
5. Abschnitt
Fachverbände
39. § 47 lautet:
„Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen
Interessen der Mitglieder der gleichartigen
Fachgruppen und Fachvertretungen zu
vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach
Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen
hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu
stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten
gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen
Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den
Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.
(2) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer
Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren
Fachverbänden.
(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als
errichtet.“
40. § 48 lautet:
„Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
1. der Obmann und
2. der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht
in die Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des
Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des
Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.“
6. Abschnitt
Funktionäre
41. §50 lautet:
„Rechte und Pflichten
§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an
einen Auftrag aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den
Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu
verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der
rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer
Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.
(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen
sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer festzulegen hat.
(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und
Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme
durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und
Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe - oder
Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewahrt werden. Die nähere Regelung hat das
Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des
Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.
(5) Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer
ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte
Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.“
42. § 54 lautet:
„Misstrauensvotum
§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat,
das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt
werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Die Sitzung des
zuständigen Kollegialorgans ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach
Einlangen des Antrags einzuberufen. Die Abstimmung hat frühestens zwei und spätestens
vier Monate nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Für die Abstimmung ist die
Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den
Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der
Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der
Antrag abgelehnt.“
7. Abschnitt
43. § 55 lautet:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in
dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen
Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden
(Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen
Einzelorgan.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der
Anstellungserfordernisse sowie der gehalts - und pensionsrechtlichen Bestimmungen
werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Erweiterten Präsidium
der Bundeskammer zu beschließen.
(4) Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne
Mitarbeiter betreffen, die bei
Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet
werden, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder
Dienststelle anzustreben.“
44. § 56 lautet:
„Betriebsrat
§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften
bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz
1974, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich,
einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34
Arbeitsverfassungsgesetz. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des
gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.
(3) Das Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen
Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, das
Wirtschaftsparlament und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung
eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates
beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des
Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die
Geschäftsordnung zu treffen.“
45. § 57 lautet:
,,Pensionsfonds
§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach
diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.
(2) Nahere Bestimmungen werden durch die vom Erweiterten Präsidium zu
beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen,
dass das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer
einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und dass die in einem
Rechnungskreis zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der
Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich
ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen.
(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten
Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser
Körperschaften zu bedecken.
(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der betreffenden
Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom
Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den
Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere
geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal
vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre
Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen
Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die
Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung
des Erweiterten Präsidiums der
Bundeskammer.“
8. Abschnitt
Gemeinsame organisatorische Bestimmungen
46. § 58 lautet:
„Geschäftsordnung
§ 58. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung
der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der
Bundeskammer kann auch für die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen und Abkürzungen vorsehen.
(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche
der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände,
die übrigen Organisationseinheiten sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben
allenfalls errichteten Rechtsträger bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden
sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer
Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen
und Fachverbände vorzusehen.
(3) Die Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die
Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die
Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der
Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen
der Fachgruppen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der zuständigen
Landeskammer.
(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene
Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung
der Bundeskammer sinngemäß.“
47. § 59 lautet:
„Interessenausgleich
§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei
Beschlussfassung über gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des
Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine
Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluss
entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu
bezeichnen.
(2) Bei der Beschlussfassung in den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen
können, wenn Interessen einzelner Sparten berührt sind, die der selben Sparte
angehörenden Stimmberechtigten, eine spartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem
Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet
werden.
(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlussfassenden Organes, die der gleichen
Sparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, dass ihr abgelehnter
Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als
Minoritätsvotum angeschlossen wird.
(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine
abweichende Äußerung abgibt.
(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß
zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.“
43. § 60 lautet:
„Sitzungen
§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach
Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen
Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei
Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die
Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten
nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.
(2) Die Verhandlungsgegenstande sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung
schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden
oder wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.
(3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind
berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen
(Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums,
des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der
Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.
Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine
Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des
Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des
Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine
Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende
Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden
durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über
Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher
Sitzung beraten und beschlossen werden.
(6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die
Fachgruppentagung beschließt.
(7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.“
49. § 61 lautet:
,,Beschlusserfordernisse
§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der
Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss
mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der
Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für. die Beschlussfähigkeit die Anzahl
der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn
die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen
Mitgliedern zugänglichen
Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe
verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin
erfolgen muss. Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4 kann nur ein
Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur
Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser
Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der
Grundumlage ist die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe auf geeignete
Weise zu erkunden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines
Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied
dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62
zulässig.
(3) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35 und der
Spartenpräsidien können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse
bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der
nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“
50. § 62 lautet:
„Stellvertretung
§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen,
welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan
keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten
Stellvertreter.
(2) Mitglieder von Fachverbands - und Fachgruppenausschüssen, die an der
Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht
schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes
übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes
übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54
nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine
Stimmrechtsübertragung zulässig.
(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist
in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.
(4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht
zulässig.“
51. § 63 lautet
,,Kooptierung
§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für
die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied
kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.
(2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der
Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren
Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen,
höchstens zwei Kammermitglieder mit den
jeweiligen Rechten und Pflichten der
ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die
jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit
sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein
Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.“
52. § 64 lautet:
,,Dringlichkeitskompetenz
§ 64. (1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der Kammern, die
Spartenpräsidien der Bundeskammer und der Landeskammer sowie die
Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des) jeweils größeren Organe(s)
bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig
zu werden.
(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen
der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen
Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das
zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von
Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der
Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.“
53. § 65 lautet:
„Delegierung
§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres
Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist.
(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten
Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der
Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.
(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2
nur einstimmig zu fassen.
(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den
Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig. Eine
Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 ist nicht
zulässig.
(5) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den
Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.
(6) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung
in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation
übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit
zweckmäßig erscheint.
(7) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen
werden.“
54. § 65a lautet:
„Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane
§ 65a. (1) Einzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen
Geschäftsbehandlung unbeschadet der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes
obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes
vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten
ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu
erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen
Wirtschaft in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
(2) Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen
Behandlung es jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die
Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(3) Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung
bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten
geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer
Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In
diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.“
55. § 65 b lautet
„Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung
einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen
Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern
oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die
Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von
Aufgaben gemäß Abs. 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der
übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen
gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls
entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.
(3) Miet - und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder
öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Organisation der
gewerblichen Wirtschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Übertragung bezüglich
der übertragenden Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel - und
Rechtsgebühren befreit.
(4) Unbeschadet Abs. 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der
Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für
die übertragenden Organisationen
tätig werden.“
56. § 66 lautet:
,,Beharrungsbeschlüsse
§ 66. (1) Werden in Beschlüssen der Erweiterten Präsidien oder der
Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen
Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die
Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en)
hat das Organ, welches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen Beschluss zu fassen.
Der Beharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst werden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“
57. § 67 lautet:
„Übergang der Zuständigkeit
§ 67. (1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten
Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem
Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende
engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der
Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn
dieses nicht der Spartenobmann ist, auf den jeweiligen Spartenobmann und zuletzt auf
den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.“
58. § 71 lautet:
„Statistik
§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben
werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des
Bundesstatistikgesetzes 2000 der Bundesanstalt Statistik Österreich auf andere Weise
zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu
übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben
dient.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender
Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt.
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen
der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben
veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz 2000 vorsieht. Angaben, welche
für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.
(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2
für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben
verpflichtet.
(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17
des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist.“
59. § 72 lautet:
„Datenschutz
§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt,
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als
dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für
die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser
Aufgaben herangezogen werden.
(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit
die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl
Nr.194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr.10/1997, aufgezählt sind. Dies
gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen
Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.
(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfallt die Pflicht zur
Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.
(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur
Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben
erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 101
Telekommunikationsgesetz, BGBl Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl I Nr.188/1999.“
3. Hauptstück
Wahlen
1. Abschnitt
Allgemeines
60. § 73 lautet:
,,Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Organisationen haben aufgrund des allgemeinen, gleichen und geheimen
Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der
Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen
können auch auf elektronischem Weg (e - voting) durchgeführt werden.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung
vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d‘Hondtsche Verfahren gemäß § 97
Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das
Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet
haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag
in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen
Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist
durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.
(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle
physischen Personen,
1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der
Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.
(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen
Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren
eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht
begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den
sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen
der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte
Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor
dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen
sind.
(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle
1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch
eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993 oder eine andere
Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen
Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,
2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren
Vermögen ein Konkurs - oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet
ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger
hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des
betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die
Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben
zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest, mit
welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.
(9) Die Wiederwahl in ein - und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die
eines Obmann - Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig,
wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht
länger als 180 Monate ausgeübt wurde.“
61. § 74 lautet:
„Wahlordnung
§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über
die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die
Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der
Bundeskammer zu beschließen.
(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die
Wahlordnung die
näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der
Bestimmungen des § 73 Abs. 1, erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG
2000, BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss
den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem
Signaturgesetz entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der
Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl
erfüllt werden können.
(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere
folgendes sicherzustellen:
a) Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die
ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den
Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die
Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit
seinem Wahlverhalten möglich sein;
b) die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des
Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch
Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen
ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur
Durchführung der Wahl notwendig sind;
c) die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer
elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten wahrend der
Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur
Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;
d) die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der
herkömmlichen Stimmabgabe und
e) die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahizellen gestellten Anforderungen
durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die
Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und
unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.
(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer
Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein.“
62. § 75 lautet:
„Wahlkataloge
§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten - Wahlkatalog und ein
Fachorganisations - Wahlkatalog zu erlassen.
(2) Der Sparten - Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der
Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der
Mitglieder der Spartenvertretungen der Landeskammern ist nach Anhörung der
Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im
Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu
bestimmen. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens 15 zu betragen. Die Gesamtzahl
der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf
jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der
Spartenvertretungen der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer
Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im
Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
(3) Der Fachorganisations - Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
der Fachverbands - und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der
Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und
höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und
höchstens vier festzusetzen.
(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten
Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen
vorangehenden Kalenderjahres für die
folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.“
63. § 76 lautet:
„Anordnung der Wahlen
§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften
Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben,
anzuordnen.
(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen
Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so
werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und
auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflußt.
(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen
zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des
Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die
Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf
der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.
(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen der Landeskammer,
Fachverbandsausschüssen und Spartenvertretungen der Bundeskammer sind jene
Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der
bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
64. § 77 lautet:
„Wahlkosten
§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von
den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich
anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich
selbst zu tragen.
(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der
jeweiligen Kammer zu entscheiden.“
2. Abschnitt
Wahlbehörden , Zustellungsbevollmächtigter
65. § 78 lautet
,,Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und
bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums
der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben
Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des
Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im
Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis
ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen
Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen
rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
1. die Bestellung der Wahl - und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden
und dessen Stellvertretern,
2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten
zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,
5. die Ausstellung der Wahlkarten,
6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit
der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und
Verlautbarung der Wahlergebnisse,
8. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
9. die Besetzung der Spartenvertretungen,
10. die Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenvertretungen gemäß der §§ 101 und
109, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112, der
Spartenkonferenzen gemäß der §§ 102 und 110 und der Erweiterten Präsidien
gemäß der §§ 106 und 114,
11. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
12. die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von
Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
13. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß
§ 53 und
14. die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen
und Zweigwahlkommissionen.
(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten
Tag einer Frist Wahl - und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr
eingelangt sein müssen.
(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung
einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz abzubrechen, wenn die
Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu
wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu
erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.“
66. § 79 lautet:
§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en)
errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die
Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.
(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus
dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die
Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz, sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das
Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate
heranzuziehen sind.
(3) Der
Wahlkommission obliegt:
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in
die Wählerlisten,
4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87
Abs. 2 und
5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine
Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.
(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß
der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der
Wahlkommission damit beauftragen.“
67. § 80 lautet
,,Zweigwahlkommissionen
§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der
Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der
Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die
Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein
Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu
bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne
dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können
aus dem Kreis der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits
pensionierten Mitarbeitern bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der
Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der
Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere)
Ersatzmitglied(er) bestellt werden.
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu
sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von
Zweigwahlkommissionen bestellen.
(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die
Zweigwahlkommissionen zu bestellen.
(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die
Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen,
die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der
Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils
ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
(6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden
Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.“
68. § 81 lautet:
„Augelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der
Wahlbehörden
§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission
und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit das
Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt
verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit und
der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis
haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der
Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den
Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.
(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die
Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten
Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der
Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die
Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der
Wahlkommission(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der
Hauptwahlkommission erfolgt.
(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei
Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei
Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist
zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses
ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende
verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer
Wahlkommission oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden
bestimmtes Mitglied den Vorsitz führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht
öffentlich.
(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind
berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind
einstimmig zu fassen.
(5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann in Fällen der Dringlichkeit
gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch die Hauptwahlkommission tätig werden.
(6) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die
Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist zumindest mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
(7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der
Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der
Hauptwahlkommission und seinen Stellvertreter können aufgrund eines Beschlusses des
Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende
Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch
Pauschalbeträge erfolgen.
(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind
Geschäftsstellen im Bereich des Generalsekretariates ( der Kammerdirektion)
einzurichten.
(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor)
sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen
der Wahlkommissionen ist ein vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender
Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.
(10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der
Hauptwahlkommission sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl - und
Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.
(11) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen,
Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit
heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten
Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf
diese Verpflichtung ausdrücklich
hinzuweisen.“
69. § 82 lautet
,,Funktionsdauer
§ 32. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl - , Wahl - und
Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen
anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die
Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.
(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der
Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn
1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit
ausschließen oder
2. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten
zuschulden kommen lassen.
(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der
Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die
Hauptwahlkommission zu erfolgen.
(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde
abzuberufen.“
70. § 83 lautet:
,,Zustellungsbevollmächtigter
§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl und
Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein
Zusteilungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als
Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl - und Besetzungsvorschlägen,
2. die Mängelbehebung,
3. die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,
4. die Abgabe von Zurechnungs - und Vereinigungserklärungen,
5. die Erhebung eines Einspruches und
6. die Erstattung von Wahl - und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der
Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.“
3. Abschnitt
71. § 84 lautet:
,,Wahlkundmachung
§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung
zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen
der Bundeskammer und die Besetzung der
Fachverbandsausschüsse zu enthalten.
Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag
muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und
Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben
enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar
in je einen Teil für
1) die Urwahlen
2) die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer
3) die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer
4) die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
5) allgemeine Inhalte.
(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
1) Für die Urwahlen:
a) Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei
unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach
Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur
Einsichtnahme bereitgestellt werden;
c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl
ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der
Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag
eingebracht werden können;
e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der
jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu
betragen:
Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2
von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3
von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4
von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8
von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9
über 800 Wahlberechtigten 10
f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
2) Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3.
3) Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3.
4) Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.
5) Allgemeine Inhalte:
a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen
(Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
b) die Bestimmung, dass Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der
Landeskammer und der Bundeskammer von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern
der jeweiligen Sparte unterstützt werden müssen, wie Mandate zur Vergebung
gelangen.
c) die Bestimmung, dass Wahl - und Besetzungvorschläge mindestens einen
Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten
dürfen, als
Mandate zur Vergebung gelangen;
d) die Bestimmung, dass auf Wahl - und Besetzungsvorschlägen nur Personen
vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte)
wahlberechtigt sind;
e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl - und Besetzungsvorschläge nicht
berücksichtigt werden;
f) die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.
(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.“
72. § 85 lautet
„Aktives und passives Wahlrecht
§ 85. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3
bis 5. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die
Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.
(2) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven
Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstand - oder Aufsichtsratsmitglied, einen
Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist
vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der
Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung
ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.
(3) Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß
§ 73 Abs. 6 bis 8 passiv wahlberechtigten Personen.
(4) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht
nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist
auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands - oder Aufsichtsratsmitglied und
jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen
Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den
Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung aussteht und auch
dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist
unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der
betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.
(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur
eine Stimme und ist nur einmal wählbar.
(6) Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist der Tag der Wahlaussehreibung.
Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechtes.“
4. Abschnitt
Fachgruppen und Fachvertretungen
73. § 86 lautet:
„Wählerlisten
§ 86. (1) Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.
(2) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten
und ihre Verlautbarung zu treffen.
(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament
vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der
Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist
vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe
dieser Daten untersagt.“
74. § 87 lautet:
„Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten
§ 87. (1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder
wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von
jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von
den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen
Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren,
schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen
nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen,
gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels
bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur
berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der
Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.
(2) Anträge von Kammermitgliedern auf Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73
Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der
zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.
(3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1
und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.
(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch
eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.
(6) Durch Einsprüche gemäß Abs. 1 oder Anträge gemäß Abs. 2 bedingte
Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten haben keinen Einfluss auf die gemäß §
85 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.“
75. § 88 lautet:
„Wahlvorschläge
§ 88. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre
Wahlvorschläge aufgrund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen
Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen.
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der
Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des
Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens
doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige
Bewerber muß für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.
(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:
1. Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten mit der Beifügung des
Standortes der Berechtigung.
2. Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag
(Zustimmungserklärung).
3. Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85
Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die
Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die
Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 5
von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen
eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu
führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist
der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene
Bewerber, zu benennen.
(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im
Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer
anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der
Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der
Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen
anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum
Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt
sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen
zu streichen.
(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn
nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder
Unterstützer eintritt.“
76. § 89 lautet
„Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 89. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist
eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer
Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu
setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis
zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich
anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und
die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer
gefertigt sein.
(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die
nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht
mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.
(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte
Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die
Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlaussehreibung zu entscheiden.
(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission
von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und
die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission
in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber
zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet
sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten
sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine
Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller
Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich
festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres
Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.
(6) Die für die Zurechnung gemäß § 101 Abs. 4 erforderliche Kennzeichnung der
einzelnen Bewerber hat bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag zu erfolgen.
(7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem
ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der
Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während
dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten
Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.“
77. § 90 lautet:
„Wahlkarten
§ 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg
erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte
ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden.
(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die
zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle
rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten
möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser
bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.
(3) In der Wahlordnung sind die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die
Durchführung der Wahlkartenwahl zu treffen.“
78. § 91 lautet:
„Stimmzettel
§ 91. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und
Fachvertretung ist ein Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen
in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den
unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“
in fortlaufender Numerierung voran zu setzen. Für die Ausübung des Rechtes auf
Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine
Lesbarkeit der Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist
Bedacht zu nehmen. Die Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der
Hauptwahlkommission hergestellt werden.
(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein Stimmzettel gemäß
Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel zu überreichen.
Der leere Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung
oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle
Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren
Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf
dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder
Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat der
elektronische Stimmzettel den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen.“
79. § 92 lautet:
,,Abstimmungsverfahren
§ 92. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen)
haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu
versammeln.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
a) die Wählerliste,
b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf
elektronischem Weg durchgeführt wird,
c) eine genügende Anzahl von Stimmzettel und von undurchsichtigen
Wahlkuverts,
d) leere Stimmzettel und
e) zumindest eine Wahlurne.
(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein.
Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime
Stimmabgabe gewährleistet ist.
(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem
Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3
zu ermöglichen.“
80. § 93 lautet:
„Stimmabgabe
§ 93. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen
Wahlberechtigten berechtigt.
(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission
hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.
(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85
Abs. 2 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von
einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.“
81. § 94 lautet:
„Gültige Stimmen
§ 94. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen
ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler
in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder
ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben
Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig
ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken,
Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch
Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines
Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu
erkennen ist.
(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der
Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.
82. § 95 lautet:
,,Vorzugsstimme
§ 95. (1) Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten
Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch
Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.
(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder
mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte
Vorzugsstimme.
(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte
Wählergruppe.
(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe
gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag
der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des
Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.
(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung
einer Wählergruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.
(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr
nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht
beigesetzt."
83. § 96 lautet:
„Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung
§ 96. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis
dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die
Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die
Übernahme dieser durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an
die Wahlkommissionen und die Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu
treffen.
(3) Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet
werden, wenn die Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.
(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für
die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die
Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel - Bilddateien auch durch eine von den
Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete
zentrale Stelle erfolgen.
(5) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede
Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und
e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen
Vorzugsstimmen.“
84. § 97 lautet:
„Mandatsermittlung und Verlautbarung
des Wahlergebnisses
§ 97. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zuzuteilen. Die Wahlzahl ist zu
ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter
jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf
noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu
berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die Sovielte der
angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer
Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein
Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(4) Hat eine Wählergruppe aufgrund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein
Mandat erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen
Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung
gilt nicht für die Wahl der Fachvertreter. Das Mandat wird der im Wahlkatalog
festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(5) Haben mehrere Wählergruppen Anspruch auf das Minderheitenmandat gemäß
Abs. 4 gilt dieses Recht nur für die stimmenstärkste Wählergruppe. Bei einer
Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen
entscheidet das Los.
(6) Einem Mandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 steht das Wahlrecht
bei der Wahl gemäß § 99 nur zu, wenn die Anzahl der auf die Wählergruppe entfallenden
gültigen Stimmen mehr als zehn Prozent betrug.
(7) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die
Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe
entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst
nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits
aufgrund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber
zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat
zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach
dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen
solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb
dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der
Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die
nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die
ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die
Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von
Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
(8) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie
ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten
Mitglieder zu verlautbaren“
85. § 98 lautet:
„Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§ 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach
Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich
Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede
Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer
Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine
Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu
überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die
Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren
Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die
Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl
auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen
Wählergruppen mitzuteilen.
(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung
der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso
steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission
jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
(5) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Wahlhandlung für
ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen welche Teile der Wahlhandlung bei der
unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
(6) Die Bestimmung des
§ 76 Abs. 2 gilt sinngemäß."
86. § 99 lautet:
„Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der
Vorsitzenden der Fachvertreter
§ 99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des
Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des
Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die
Fachvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).
(3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern)
nicht als Mitglied angehören.
(4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines
Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener
Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören,
nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der
Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.
(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die
vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.
(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
(7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den
Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern
vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden."
87. § 100 lautet:
„Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
§ 100. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer
Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen
abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des 3. Hauptstückes
anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen, wobei die
Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt werden kann.
(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden
Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine
Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden
Landeskammer und der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden
Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.
(4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat
die Hauptwahlkommission der Bundeskanzler zu prüfen, ob eine Vertretung der
umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden
Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch
Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskanzler nach
Befragung der Landeskammern eine Neuwahl
gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.“
5. Abschnitt
Sparten der Landeskammern
88. § 101 lautet:
„Besetzung der Spartenvertretungen
§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der
Spartenvertretungen zu besetzen.
(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden
Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben,
können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85
Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen
Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen. Die Zurückziehung eines
eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis
spätestens zehn Tage vor dem ersten möglichen Wahltag möglich.
(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission bis
spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die
Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe
vereinigt oder
b) (die) Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer
oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat
(haben), zurechnen lässt.
(4) Für den Fall, dass vom Zustellungsbevollmächtigten eine Zurechnungserklärung
gemäß Abs. 3 lit. b abgegeben wird, hat dieser, wenn für die betreffende Fachgruppe
(Fachvertretung) mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht wurden, auf dem
Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) bei jedem Bewerber anzuführen,
welcher der Wählergruppen er zuzurechnen ist. Wird eine solche Kennzeichnung der
einzelnen Bewerber im Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) nicht bis
spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag durchgeführt, ist die
abgegebene Zurechnungserklärung für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung)
ungültig.
(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der
Spartenvertretung vertreten sein.
(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichtrist die
Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen
und zu verlautbaren. Die vom Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 4 vorgenommene
Kennzeichnung der einzelnen Bewerber ist jedoch nicht zu verlautbaren.
(7) Nach Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der Urwahlen gemäß § 97 hat die
Hauptwahlkommission den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht
haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3
lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen
Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate
entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest
einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung
eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten),
wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte
zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5
Prozent der Mandate die beiden erstgereihten
Bewerber als gewählt.
(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das
Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5
Prozent nur für ein Mitglied.
(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu,
wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe
vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das
Minderheitenrecht gemäß der Abs.7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die
sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog
festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung
zu verlautbaren.
(13) § 98 gilt sinngemäß.“
89. § 102 lautet:
„Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz
§ 102. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei
den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele
weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis
entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer
Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
a) Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte
und
b) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.
(3) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 steht einer Wählergruppe nicht zu wenn sie
sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei
der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das
Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die
Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits
entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. I oder stärker vertreten sind, werden durch das
Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.
(5) Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der
Fachgruppen (Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der
Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der
Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(6) § 98 gilt sinngemäß.“
90. § 103 lautet
„Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und der Bestellung
gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des
Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.
(3) Die Bestimmungen
des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.“
6. Abschnitt
Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer
91. § 104 lautet:
„Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes
§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei
den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere
Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im
Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder
aller Spartenvertretungen.
(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß
Abs. 1 gilt folgendes:
a) Bei Wählergruppen die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne
des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei
den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn
der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der
Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den
ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der
Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der
Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen
bekanntzugeben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.
b) Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß
Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der
Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits
entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind werden durch das
Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert
(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind
von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der
Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen
und zu verlautbaren.
(6) § 98 gilt sinngemäß.“
92. § 105 lautet:
„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der
Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der
Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom
Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des
Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte
jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe
angehören. Jeder Bewerber kann nur in
einem Wahlvorschlag aufscheinen.
(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.“
93. § 106 lautet:
„Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
§ 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei
den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere
Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten
Präsidium ergibt sich aus der Summe der
a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,
b) Spartenobmännern und
c) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann - Stellvertreter,
sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.
(3) Ist eine Wählergruppe auch aufgrund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß
Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der
gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten
erreicht bat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei
Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.
(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das
Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent
nur für ein Mitglied.
(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium
einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung
gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer
Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören.
Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen
gemäß § 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25
Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu
verlautbaren.
(8) § 98 gilt sinngemäß.“
7. Abschnitt
Fachverbände
94. § 107 lautet:
„Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der
Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat
diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der
Landeskammern mitzuteilen.
(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der
in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen
(Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens
gemäß Abs. 1 einen
Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für
die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis
6 und 88 sinngemäß.
(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der
Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen
Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder
b) (die) erreichte(n) Mandate einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n)
zurechnen lässt.
Die Mitteilung gemäß lit. a) muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß lit.
b) spätestens zum Ablauf der gemäß Abs. 1 festgesetzten Einreichfrist für
Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer eingelangt sein.
(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu
prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem
Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel
ist eine Frist von einer Woche zu setzen.
(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der
Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von einem
Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu
berücksichtigen.
(6) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen
Besetzungsvorschlag eingebracht hat aufgrund der Zuteilung gemäß Abs. 5 kein Mandat
erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen
der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate
entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die
beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(7) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 steht der betreffenden Wählergruppe nicht
zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen
Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer
Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 sind weiters jene Mandate nicht
zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(8) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 6 werden der im Wahlkatalog festgelegten
Mandatszahl hinzugeschlagen.
(9) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der
Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.
(10) § 98 gilt sinngemäß.“
95. § 108 lautet:
„Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seine Stellvertreter
§ 108. (1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des
Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen
des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.“
8. Abschnitt
96. § 109 lautet:
„Besetzung der Spartenvertretungen
§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der
Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.
(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden
Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben,
können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85
Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen
Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Die
Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den
Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag
möglich.
(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen können der Hauptwahlkommission der
Bundeskammer bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch
mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe
vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder
b) (die) Mandat(e), die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer
oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat
(haben), zurechnen lässt.
(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei
fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der
Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer
Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von
mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.
(5) § 98 gilt sinngemäß.“
97. § 110 lautet:
„Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer
§ 110. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei
den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten
Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz
entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer
Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
a) Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,
b) Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und
c) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen
des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die
Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen
einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 103 und 108 zu erfolgen hat.
(5) § 98 gilt
sinngemäß.“
98. § 111 lautet:
„Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und der
Bestellungen gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des
Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung der
Bundeskammer angehören.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.“
9. Abschnitt
99. § 112 lautet:
„Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der
Bundeskammer
§ 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im
Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich alles Landeskammern im gesamten
erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das
Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis
entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im
Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109
besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.
(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die
Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen
einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der
Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.
(5) § 101 gilt sinngemäß.“
100. § 113 lautet:
„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der
Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des
Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist
vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten.
(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Die Bestimmungen
der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten
sinngemäß.“
101. § 114 lautet:
„Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer
§ 114. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im
Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich alles Landeskammern im gesamten
erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer entsenden wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten
Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,
b) Landeskammerpräsidenten und
c) Spartenobmänner der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die
Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen
einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und
113 zu erfolgen hat.
(6) § 98 gilt sinngemäß.“
10. Abschnitt
Nachwahlen und Nachbesetzungen
102. § 115 lautet:
„Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während
der Funktionsperiode
§ 115. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode
eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an
die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren
Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum
Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit
des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als
gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle
der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen
Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag
einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme auf die Wahrung der
fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages
hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese
Tatsache zu verlautbaren.
(3) Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der
Tag, an dem der Wahl - oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen
Hauptwahlkommission einlangt.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn
infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der
Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich
wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die
Ergebnisse der letzten Wahl in diese
Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung er folgt nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes.
(5) § 98 gilt sinngemäß.“
11. Abschnitt
Sonstige Wahlen und Bestellungen
103. § 116 lautet:
„Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die
Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus
mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann
der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind
die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.
(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus
mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann
des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar
sind alle Mitglieder der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden
Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.
(4) § 98 gilt sinngemäß.“
104. § 117 lautet:
„Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes
§ 117. (1) Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer
zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf
das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate
Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretene
Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die Mitglieder des
Kontrollausschusses müssen wählbar sein.
(2) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei
Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten
der Bundeskammer stellt.
(3) Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des
Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute
Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und
zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines
Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des
Obmannes ist seiner Wählergruppe anzurechnen.
(5) § 98 gilt
sinngemäß.“
105. § 118 lautet:
„Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse
und Wahl des Regionalstellenobmannes
§ 118. (1) Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der
Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei,
höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller
Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den
Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem
Regionalstellenausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in
sämtlichen Regionalstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt
sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.
(2) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen
insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben,
können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie aufgrund der Zuteilung
gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der
vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des
Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.
(3) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann.
Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 117 Abs. 3.
(4) § 98 gilt sinngemäß.“
106. § 119 lautet:
„Verlautbarung von Wahlangelegenheiten
§ 119. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von
Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl - und
Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch
durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission, zu
erfolgen.
(2) Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der
Bundeskammer gemäß Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den
Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.
(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der
Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
(4) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindest durch Anschlag bei der
Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder
Spartengeschäftsstelle zu verlautbaren.“
107. § 120 lautet:
,,Wahlschutz
§ 120. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen
unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974.“
4. Hauptstück
1. Abschnitt
Umlagen
108. § 121 lautet:
„Finanzierung
§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben
die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch
Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener
Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.
Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der
Leistungsentgelte zu berücksichtigen.“
109. § 122 lautet:
§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen
und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der
Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit
ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen
Einkaufs - und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten
keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit
einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die
Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage
für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von
jenen Beträgen, die
1. aufgrund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile
von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen
vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von
Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2. als Umsatzsteuerschuld aufgrund der an das Kammermitglied für dessen
Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen
Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,
3. aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des
Kammermitglieds oder aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das
Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer
geschuldet werden.
Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT, und für alle Landeskammern
einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium
der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen
von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1
Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der
Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen
geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter
entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium
der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das
allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto - und Nettozinserträgen,
als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.
2. Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen
Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus
Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der
Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen
Kammermitgliedern zu gewährleisten. darf der für diese Bemessungsgrundlage
vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz
höchstens 0,41 vT betragen. Das Umlagenaufkommen aufgrund dieser
Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr
geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den
Landeskammern aufgeteilt.
(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der
Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in
einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der
Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen
Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne
des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen
für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann
das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen
Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens
beschließen.
(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des
§ 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen
und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres
zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage
für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich
zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der
Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr.194/1961, in
der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten
Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des
Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der
Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994,
BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150.000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage
nicht erhoben.
5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang
nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche
Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.
(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die
Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind
nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die
Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die
einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder
der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge
vorsehen.
(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass
die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen
Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen)
nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser
Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der
Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 v.H. der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen
Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage
hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese
entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die
diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann
zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2
besitzt. Die Bestimmungen der § § 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel,
mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der
Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128
Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis zur
Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern
ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den
Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).
(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach
Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 v.H. der
dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.“
110. § 123 lautet
„Grundumlagen
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage
zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige
Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14
Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten
Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der
betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige
Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind
bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den
einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen
Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die
Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt,
mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über
die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser
Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen
Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände
erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände
unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum
15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese
Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag
gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das
Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile
an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an
die Bundeskammer abzuführen.
(4) Die Grundumlage ist von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom
Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) unter
Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der
Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des
Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch,
wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine
Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die
Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten
Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu
entrichten.
(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen
Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber
von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels - und
Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den
Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 13
eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die
Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum
Beispiel Brutto - Lohn - und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl
der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz,
Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder
der Berechtigungen) in einem Hundert - oder Tausendsatz der
Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z. 2.
(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm
entsprechenden Fachgruppen oder
Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom
Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern
festzusetzen. Kann das Einvernehmen über eine einheitliche Bemessungsgrundlage(n)
nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von
physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie
von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von
juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto - Lohn - und -
Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie
nicht mehr als 10 v. T. der Brutto - Lohn - und - Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 v. T.
der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen
Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z. 2
darf die Grundumlage nicht mehr als 4 v. T. der Summe der Gesamtumsätze betragen;
eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die
Grundumlage nicht mehr als 6.500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in
einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6.500 Euro, und zwar auch in
doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen
Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an
der Grundumlage der Landeskammer zu.
(12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung
für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen.
Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines
Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu
entrichten.“
111. § 125 lautet:
„Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung
§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den
Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften
oder von einem paritätischen Ausschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und
eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine
Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen
unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen
sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Erweiterte
Präsidien der Landeskammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung,
Fachverbandsausschuss) in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung
eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer
Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung
vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluss ordnungsgemäß
zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist
der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:
1. Prüfungsgebühren,
2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren - und
Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung
von Carnets ATA,
3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,
4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern, und
dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
5. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes Bau und des Fachverbandes
der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen,
insbesondere von
Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe),
Bauhandwerker— und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-Studiengänge
und
6. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das
Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBI. Nr.
63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den
Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations-
und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im
Ausland.“
112. § 127 lautet
„Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für
Sonderleistungen
§ 127. (1) Die Grundumlage ist von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben
und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine
Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der
eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf Die Grundumlage wird einen Monat nach
Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der
Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung
angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage,
Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf
Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen
Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die
Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht
rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen
und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des
Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die
Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein
Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBI. Nr.79/1896.
(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der ruckständige Betrag
schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis
kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren
und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen
vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe
des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen
der Landeskammern festgelegt.
(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher
bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach
Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
1. bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann (bei Fachvertretungen der jeweilige
Spartenobmann),
2. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.
(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf
Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn
dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die
Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der
bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“
113. § 128 lautet:
„Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für
Sonderleistungen
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der
Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen
spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den
Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie
gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei
Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen
Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen
zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben
werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.51/1991, sinngemäß anzuwenden.“
114. § 129 lautet
„Umlagenordnung
§ 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der
Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst
niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der
zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere
Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann auch
regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende
Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter
Organisationen verzichten können.
(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der
darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer
Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der
Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern
vorsehen.
(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern
diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur
Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die
Fachverbände an jene der Bundeskammer
gebunden. Die Fachgruppen sind an die
Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die
Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.“
115. § 130 entfällt
2. Abschnitt
116. § 131 lautet:
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat
nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu
erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und
Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten
Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit
allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den
genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme
auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von
unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur
Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“
117. § 132 lautet:
§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem
Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die
Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der
Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30.November ihren eigenen
Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der
Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
vorzulegen.
(2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten
Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der
genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der
Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis
spätestens Jahresende dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu
bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist
die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen
Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die
Haushaltsordnung zu treffen.
(5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein
Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der
Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die
mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die
Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der
Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem
Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die
Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der
Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen
Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der
Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der
genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der
Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der
Fachgruppen) bis spätestens 31 Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur
Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für
Arbeit und Wirtschaft nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur
Kenntnis genommen.
(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande,
geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des
Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.
(9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und
Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden
Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu
treffen.“
118. § 133 lautet
§ 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen
der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere
die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien,
die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach
diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte
Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung
Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.“
119. § 134 entfällt
120. § 135 lautet
§ 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der
Kontrollausschuss ist berufen5 die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten
Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die
Gebarung von Rechtsträgern, denen
gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen
wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zulassen
und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit
anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm - , Grund - oder
Eigenkapitals beteiligt ist.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der
Bundeskammer zu bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter
bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des
Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten
Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere
Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und
Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten nach Anhörung
des jeweiligen Präsidenten den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzurufen.
(5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5
genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der
Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine
Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom
Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die
Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen
Organ.
(6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei
der Bundeskammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.
(7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses
unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des
Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen
ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.
(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen. Diese
bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.“
121. § 138 lautet:
§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz
errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und
Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene
Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem
Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die
Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern
Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.“
6. Hauptstück
Sonstige
und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
122. § 139 lautet:
§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Wirtschaftsparlamentes ein
Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die
Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser
Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein
Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle
Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in
Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart
werden.
(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß
Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer
Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“
123. § 141 lautet:
„Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen
§ 141. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die
Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen,
die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die
Schiedsgerichtsordnungen, sonstige aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene
Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die
Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu
verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den
Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen
Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die
Geschäftsordnung eingesehen werden kann.
(3) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung,
die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß
§ 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
(4) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, und
Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die
Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und
Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu
verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer
zu treffen.“
124. § 46 lautet:
„Stempel - und Rechtsgebühren
§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit
Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im
Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3.
Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und
Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den Verwaltungsabgaben und
Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des
Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.“
125. § 149 lautet:
3. Abschnitt
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
„Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG - Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.
(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG - Novelle, BGBl. Nr.
620/1991.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen
(Satzungen), die aufgrund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr.182/1946, in Fassung
BGBl Nr.661/1994, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch
zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
stehen.“
Artikel II
Übergangsbestimmungen
§ 1. (1) Die Fachorganisationsordnung - FOO, BGBl. II, Nr. 365/1999 bleibt bis zum
Inkrafttreten einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen
(Satzungen), die aufgrund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt
geändert durch BGBl 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl I Nr.
103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§13 Wirtschaftskammergesetz 1998) gilt
als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.
(3) Wird in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden
Verordnungen (Satzungen) gemäß Abs. 2 auf Organe nach dem
Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so gilt dies als Bezugnahme auf die
entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist § 2 sinngemäß anzuwenden
und bleibt § 8 unberührt.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des
Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. 1 Nr. 103/1998 errichteten
Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben in der bestehenden Zusammensetzung
bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.
(5) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von
Fachgruppen und Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und
Fachverbänden im Sinne des Art. 1 dieses Bundesgesetzes.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 65
Wirtschaftskammergesetz 1998 gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft,
soweit sie sich auf die Festsetzung von Grundumlagen beziehen.
(7) Aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften
gelten als Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem
Wirtschaftskammergesetz 1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Art. 1 § 16 nicht
entsprechen, sind bis 1.1.2003 entsprechend zu andern.
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von
Organen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen des §§ 3 und
4
1. die Mitglieder der Vorstände (§§ 24, 36 Wirtschaftskammergesetz 1998) die
jeweiligen Erweiterten Präsidien (Art. 1 §§ 24, 36 dieses Bundesgesetzes),
2. die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37
Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I § §
25, 37 dieses Bundesgesetzes),
3. die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8, 38 Abs. 6
Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. 1 §§ 26
Abs. 4, 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) und
4. die Mitglieder der Sektionspräsidien (§§ 26 Abs. 6,38 Abs. 4) die jeweiligen
Spartenpräsidien (Art. 1 §§ 26 Abs. 2 und 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes)
bilden.
§ 3. (1) Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. 1 § 13 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst
und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.
(2) Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt folgendes:
a) Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen
Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte
aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen
Wirtschaftsparlament.
b) Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer
bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.
c) Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl
in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 Art. 1 dieses
Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu
erfolgen.
§ 4. (1) Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung
der Organe die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. 1 dieses
Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine
Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen
Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß § 102 und 110 des
Art. 1 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen
Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die
Spartenvertretungen im Sinne der §§ 26 Abs. 4 Z 3 und 38 Abs. 4 Z 4 des Art. 1 dieses
Bundesgesetzes.
(3) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des
Art. 1 dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die
Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglieder der
Spartenkonferenz.
(4) Das gemäß Abs. 3 gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten
Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an.
Der gemäß Abs. 3 gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium
der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer
mit Sitz und Stimme an.
§ 5. Die Kuratorien der Wirtschaftsförderungsinstitute gemäß der §§ 30 und 41
Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.
§ 6. Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134
Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.
§ 7. Gemäß § 64 Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten
ihre Rechte bis zum Auslaufen der zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode.
§ 8. Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft, zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der
Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten
Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991, in der Dienstordnung
für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter, zuletzt
geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei
den Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am
20.11.1998, dem Bundespersonalausschuss gemäß § 55 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz
1998, übertragenen Aufgaben fallen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in die
Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten, sofern es sich nicht um grundsätzliche
Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß § 36
Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten
sind. Die aufgrund der in Satz 1 genannten
Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der
Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern
es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium
der Bundeskammer gemäß Art 1 § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind.
Die den Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern aufgrund der genannten
Vorschriften zukommenden Vorschlags - und Antragsrechte entfallen ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
§ 1 Dieses Bundesgesetz tritt mit ...... Kraft.
§ 2. § 122 Abs. 1 tritt am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet §
122 Abs. 1 wie folgt:
„§122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen
und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der
Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit
ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen
Einkaufs - und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten
keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit
einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die
Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage
für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bür -
gerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen
Beträgen, die
1. aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen
Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen
Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer
geschuldet werden,
2. aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds
oder aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des
Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 2,2 vT, und für alle Landeskammern
einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2. Das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.“
§ 3. § 122 Abs.2 Z2 tritt am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das
Umlagenaufkommen aufgrund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze
gemäߧ122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.
§ 4. § 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu
diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
§ 5. § 122 Abs. 8 tritt am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der
Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
§ 6. § 123 Abs. 2 und 3 sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.
§ 7. § 123 Abs. 4 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1.1.2004 in Kraft. Bis zu
diesem Zeitpunkt lautet § 123 Abs. 4 Satz 1 bis 5 wie folgt:
„Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom
Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern)
beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben.
Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der
vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu
berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen
Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt.
Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der
Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der
Landeskammer.“
§ 8. Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm
entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen gemäß § 123 Abs. 8a hat (haben)
spätestens am 1.1.2007 einheitlich zu sein.
§ 9. Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1.1.2004 verrechnet
werden.
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen
insbesondere:
• Bäder,
• Bootsvermieter und Bootseinsteller,
• Buchmacher und Wettkommissionäre,
• Campingplatzbetreiber,
• Eisenbahnunternehmungen
• Eislaufplätze,
• Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch
einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungs -
unternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,
• Garagen - und Parkplatzunternehmungen,
• Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
• Golf - und Minigolfplätze,
• Go - Kart - Bahnen
• Heil - und Kuranstalten,
• Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,
• Hilfsanstalten sowie Neben - und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
• Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,
• Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des
Verkehrs
• Konzertdirektionen und Konzertbesorger,
• Künstlervermittler (Konzertbühnen - , Filmmusiker - und Artistenvermittler),
• private Krankenanstalten (Privat - , Kranken - , Heil - und Pflegeanstalten sowie
Sanatorien),
• Lichtspieltheater,
• Lottokollekturen,
• Privattheater und verwandte Unternehmungen,
• Schausteller,
• Schlepplifte,
• Spielautomatenaufsteller,
• Spielbanken (Casinos),
• Tabaktrafikanten,
• Tanzschulen
• Tennis - und Tischtennisplätze,
• Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,
• Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,
• Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,
• Unternehmungen des Straßengüter - und Personenverkehrs,
• Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,
• Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,
• Unternehmungen der Vermittlung des Personen - und Lastenverkehrs,
• Unternehmungen der zivilen Schiffahrt
und
• Wasserversorgungsunternehmen
• Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler
Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.
Allgemeiner Teil:
Beim Kammertag am 30. November 2000 haben 156 Delegierte ohne
Gegenstimme und ohne Stimmenthaltung Leitlinien für eine Er -
neuerung der Wirtschaftskammerorganisation beschlossen.
Das Ergebnis dieser politischen Einigung ist in den gegen -
ständlichen Entwurf für eine Novelle zum Wirtschaftskammer -
gesetz 1998 - WKG eingeflossen und soll das juristische Funda -
ment für neue Strukturen und ein sparsameres, effizienteres
und zukunftsorientiertes Handeln der WK - Organisation sein.
Dieser Entwurf der Novelle wurde bei der Sitzung des Kammer -
tages am 27.4.2001 ebenfalls einstimmig beschlossen.
Die wesentlichen Neuerungen der Novelle sind:
1. Erhöhte Flexibilität
Für die innere Organisation soll der Wirtschaftskammer -
Organisation als Selbstverwaltungskörper - im Rahmen des
Legalitätsprinzips des Art. 18 B - VG - eine größtmögliche
Flexibilität eingeräumt werden.
2. Schlankere und effizientere Organstruktur
Die Anzahl der Organe wird reduziert. Das WIFI - Kuratorium,
der Finanzausschuss und der Bundespersonalausschuss wurden
abgeschafft.
Bei den großen Organen der Kammern (bisher Vollversammlung
und Kammertag; neu Wirtschaftsparlamente) wird die Anzahl
der Mitglieder erheblich reduziert.
Das Erweiterte Präsidium der WKÖ wird zu einem Organ ausge -
baut, dem die strategische Führung und Steuerung der Ge -
samtorganisation obliegt. Durch die föderalistische Zu -
sammensetzung des Organes (alle Präsidenten der Landes -
kammern gehören diesem Organ an) soll eine effizientere Ent -
scheidungsfindung ermöglicht und Doppel - und Mehrgleisig -
keiten vermieden werden.
3. Reduzierung des Beitragsvolumens
Die vom Kammertag am 30. November 2000 beschlossene
Absenkung des Beitragsvolumens der Kammerumlagen im Gesamten
um 30 Prozent oder 2,1 Milliarden Schilling wird mit den
nachstehenden Regelungen realisiert.
- Der höchstzulässige Hebesatz der Kammerumlage 1 wurde von
4,3 Promille auf 3,2 Promille herabgesetzt.
- Bei der Kammerumlage 2 wird der höchstzulässige Hebesatz bei
den Landeskammern von 0,32 Prozent auf 0,29 Prozent und bei
der WKÖ von 0,23 Prozent auf 0,15 Prozent abgesenkt.
- Bei der Grundumlage werden die Höchstsätze reduziert und
zwar bei der umsatzbezogenen von fünf auf vier Promille und
bei jener, die die Brutto -Lohn - und Gehaltssumme als Be -
messungsgrundlage hat, von 15 auf 10 Promille.
4. Neufassung des Wahlrechtes
Das Wahlrecht der Wirtschaftskammerorganisation soll mit den
nachstehend angeführten Neuerungen beschleunigt und verein -
facht werden.
- Die Wirtschaftsparlamente der Landeskammern und der WKÖ wer -
den künftig schon am Wahltag feststehen.
- Die Mitglieder wissen künftig bereits zum Zeitpunkt der
Wahl, wer ihre Vertreter in den Wirtschaftsparlamenten sein
werden.
- Die Vertretung der Wählergruppen in den höheren Organen
(Spartenkonferenz, Erweitertes Präsidium, Wirtschafts-
parlament) bildet das Ergebnis der Urwahlen ab.
- Die Ausübung des Wahlrechtes wurde erleichtert (Zahl der
notwendigen Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge,
Wahlkarten).
- Die Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg (e - Voting)
wird ermöglicht.
- Die bereits bisher bestehenden Minderheitenrechte werden er -
weitert (ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachgruppen -
ausschusses steht künftig schon bei einer Stimmenanzahl von
fünf Prozent statt bisher zehn Prozent zu)
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 2 (§ 2 - Mitgliedschaft):
Abs. 1:
Nach dem WKG 1998 sind alle physischen und juristischen Per -
sonen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Be -
trieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des
Bergbaues, des Handels, des Geld -, Kredit - und Versicherungs -
wesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Touris -
mus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind, Mitglieder der
Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen. Der solcher -
art umschriebene Mitgliederkreis soll durch die Novelle in
keiner Weise verändert werden. Die Novelle soll jedoch in
einigen Bereichen der Klarstellung dienen.
Durch die Einfügung des Wortes „Rundfunk“ im Abs. 1 stellt die
Novelle der weitaus überwiegenden Auffassung entsprechend
klar, dass Unternehmungen des Rundfunks Unternehmen der Nach -
richtenübermittlung bzw. des Nachrichtenverkehrs sind und da -
her Mitglieder der Wirtschaftskammern und deren Fachorganisa -
tionen. Ebenso dient die Ergänzung der Aufzählung der ver -
schiedenen Sektoren der Wirtschaft um das Handwerk und die
sonstigen Dienstleistungen der erläuternden Feststellung des
von den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen er -
fassten Mitgliederkreises. Die Verfassungsbestimmung des
Art. IV der 8. Handelskammergesetznovelle (BGBl. 1991/620)
stellt wie bisher unverändert die Grundlage und die ver -
fassungsrechtliche Grenze der Kammermitgliedschaft dar.
Durch die Formulierung der Novelle „rechtmäßig selbständig be -
treiben oder zu betreiben berechtigt
sind“ soll klargestellt
werden, dass auch Berechtigungen, die sich unmittelbar aus ge -
setzlichen Bestimmungen ergeben, ohne dass ein dazwischen -
tretender behördlicher Individualakt erforderlich wäre, die
Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorgani -
sationen begründen.
Abs. 5:
Der neu eingefügte Abs. 5 regelt, in welchen Landeskammern und
Fachorganisationen die Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 begründet
wird. Zur Bundeskammer entsteht jedenfalls eine entsprechende
Mitgliedschaft. Diese Zuordnungsbestimmung des Abs. 5 ist vor
allem dann von Bedeutung, wenn die Berechtigungen nicht auf
eine Haupt - oder weitere Betriebsstätten lauten, sondern wie
etwa jene nach dem VAG - zum Betrieb von Unternehmungen im ge -
samten Bundesgebiet berechtigen. Für diese Fälle sieht die
Novelle vor, dass die Mitgliedschaft in der Bundeskammer sowie
in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet wird,
in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist,
die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätig -
keiten im Sinne des § 2 Abs. 1 dient.
Betriebsstätte im Sinne des Abs. 5 ist jede feste örtliche An -
lage oder Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen
Tätigkeit dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere die
Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, Zweig -
niederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufs -
stellen, Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen,
die zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dienen.
Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesell -
schaften), Bauausführungen und Räumlichkeiten, die nur der
Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, sofern in
diesen weder Waren abgegeben noch Bestellungen entgegenge -
nommen werden, sind keine Betriebsstätten.
Zu Z 3 (§ 3 - Wirtschaftskammerorganisation):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 3.
Abs. 1:
Zur Klarstellung wurde die Bestimmung aufgenommen, dass die
Gesamtheit aller nach dem WKG errichteten Körperschaften die
Wirtschaftskammerorganisation bildet.
Abs. 2:
Da sich die Wirtschaftskammerorganisation auch über Leistungs -
entgelte finanziert, wurde eine entsprechende Bestimmung ein -
gefügt.
Zu Z 4 (§ 6 - Räumlicher Wirkungsbereich):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 6.
Zu Z 5 (§ 10 - Begutachtungsrecht):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 10.
Die Textierung ermöglicht eine erhöhte Flexibilität in der Ab -
wicklung des internen Begutachtungsverfahrens.
Zu Z 8 (§ 13 - Fachliche Gliederung - Spartenordnung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 13.
Abs. 6:
Die Verlautbarung und die zur Kenntnisbringung von Satzungen
wurde einheitlich im § 141 geregelt.
Zu Z 9 (§ 14 - Fachorganisationen)
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 14.
Zu Z 10 (§ 15 - Fachorganisationsordnung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 15.
Abs. 1:
Die Fachorganisationsordnung ist künftig keine Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, sondern eine Ver -
ordnung (Satzung), die die Wirtschaftskammerorganisation durch
einen Beschluss des Wirtschaftsparlamentes selbst erlässt.
Abs. 3:
In der Fachorganisationsordnung ist eine Ermächtigung vorzu -
sehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachver -
tretungen für die Dauer einer Funktionsperiode zusammenge -
schlossen werden können. Ein derartiger Beschluss einer
Landeskammer ist nach der Wahl der jeweiligen Fachvertreter zu
fassen. Bezüglich der Anzahl von Fachvertretungen, die zusam -
mengeschlossen werden können, enthält das Gesetz keine Be -
schränkung, d.h. es könnten theoretisch alle in den Bereich
einer Sparte fallenden Fachvertretungen zu einer Fachver -
tretung zusammengeschlossen werden. Der Zusammenschluss hat
jedoch auf Grund von Beschlüssen der jeweiligen Fachver -
tretungen zu erfolgen. Da die Fachvertretungen keine Rechts -
persönlichkeit besitzen, ist eine Mitgliederversammlung einzu -
berufen.
Die gewählten Vertreter der Fachvertretung, die Fachvertreter,
behalten aber in bestimmten Angelegenheiten ihre Funktion
(z.B. § 123 Abs. 4).
Zu Z 11 (§ 16 - Arbeitsgemeinschaften):
Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisa -
tionen der gewerblichen Wirtschaft gemeinsam berühren, hat das
WKG 1998 die Möglichkeit geschaffen, Arbeitsgemeinschaften
(ARGE) zu errichten. Insbesondere die Kooperation von Organi -
sationen der gewerblichen Wirtschaft mit einzelnen Kammermit -
gliedern, Verbänden oder auch Behörden wurde im Rahmen von
ARGE ermöglicht. Mit der Novelle wurde die Rechtsnatur der
ARGE, die bisher umstritten war, geklärt.
Abs. 3:
Die ARGE hat Rechtspersönlichkeit und kann innerhalb ihres
satzungsgemäßen Wirkungsbereiches Vermögen besitzen, erwerben
und darüber verfügen. Die ARGE ist eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes. Da sie jedoch keine Körperschaft des
öffentlichen Rechtes ist (§ 3 Abs. 1), ist sie eine juri -
stische Person sui generis.
Abs. 5:
Geklärt wurde, dass die Satzung der ARGE jedenfalls ein
Leitungsorgan (z.B. Obmann der ARGE) und eine Generalver -
sammlung enthalten muss.
Abs. 9:
Das Aufsichtsrecht der Kammer über die ARGE wurde ausgebaut.
Geklärt wurde, dass für die Gebarung der ARGE die Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelten.
Zu Z 12 (§ 17 - Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 17.
Zu Z 13 (S 18 - Gemeinsame Angelegenheiten):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 18.
Zu Z 14 (§ 19 - Eigener Wirkungsbereich):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 19.
Abs. 1:
Die Einrichtung eines Wirtschaftsförderungsinstitutes im Be -
reich einer Landeskammer war bisher im § 30 geregelt. Aus
Gründen einer erhöhten Flexibilität wurde nur mehr eine Grund -
satzbestimmung in das Gesetz aufgenommen. Die näheren Bestim -
mungen wie Bestellung des Kuratoriums, Wahl des Kurators, An -
zahl der Kuratoriumsmitglieder usw. sollen in der Geschäfts -
ordnung festgeschrieben werden.
Zu Z 15 (§ 21 - Organe):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 21.
Der Vorstand einer Landeskammer wurde jedoch abgeschafft und
dafür als Steuerungsorgan ein Erweitertes Präsidium in -
stalliert.
Die bisherigen Sektionen wurden ebenfalls abgeschafft und
durch Sparten ersetzt.
Zu Z 16 (§ 22 - Präsident):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 22.
Abs. 3:
Die Dringlichkeitskompetenz wurde für alle Organe im § 64 ge -
regelt.
Abs. 4:
Die Übertragung von Aufgaben von Einzelorganen wurde einheit -
lich im § 65 a geregelt.
Abs. 5:
Auch das Recht auf Teilnahme an Sitzungen wurde einheitlich
geregelt und zwar im § 60 Abs. 3.
Zu Z 17 (§ 23 - Präsidium):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 23.
Die Dringlichkeitskompetenz (bisher Abs. 2) wird nunmehr im
§ 64 geregelt.
Zu Z 18 (§ 24 - Erweitertes Präsidium):
Das Erweiterte Präsidium ist das Nachfolgeorgan für den Vor -
stand der Landeskammer. Diesem Organ obliegt die strategische
Führung und Steuerung aller im Bereich einer Landeskammer ge -
bildeten Organisationen in ihrer Gesamtheit.
Abs. 1:
Die Spartenobmann - Stellvertreter können dem Erweiterten
Präsidium angehören, wenn dies das Wirtschaftsparlament be -
schließt. Ein derartiger Beschluss kann aber nur die Bei -
ziehung sämtlicher Spartenobmann-Stellvertreter beinhalten.
Eine Beiziehung einzelner Spartenobmann - Stellvertreter im
Sinne der Bestimmung der Z 2 ist nicht zulässig.
Abs. 3:
Im Hinblick auf die politisch gewünschte Aufwertung dieses Or -
gans, wurden auch die Kompetenzen des Erweiterten Präsidiums
gegenüber dem Vorstand erheblich erweitert (Z 2, 3, 41 5 und
8).
Zu Z 19 (§ 25 - Wirtschaftsparlament):
Die Zusammensetzung des Wirtschaftsparlamentes, dem Nachfolge -
organ für die Vollversammlung, wurde systematisch verändert.
Während nach dem bisher geltenden Recht das große Organ einer
Sektion, die Sektionsleitung, auch die Vertretung dieser in
der Vollversammlung war, ist künftig ein eigener Funktio -
närskreis, die „Spartenvertretung“, die Vertretung der Sparte
im Wirtschaftsparlament.
Abs. 1:
Das „Gerippe“ im künftigen Wirtschaftsparlament sind die
Spartenvertretungen. Die Anzahl der Mitglieder einer Sparten -
vertretung ist im Sparten - Wahlkatalog festzusetzen (siehe Er -
läuterungen zu § 75).
Die weiteren Mitglieder (Z 3) sollen die Repräsentanz der
Wählergruppen im Wirtschaftsparlament im Verhältnis ihrer bei
den Urwahlen im Bereich der Landeskammer mandatsmäßig er -
reichten Stärke sichern (Siehe Erläuterungen zu § 104).
konferenz):
Die Sparten ersetzen die nach dem bisherigen Recht errichteten
Sektionen. Die Bestimmung entspricht daher im wesentlichen -
mit Ausnahme der Zusammensetzung des großen Organes - dem bis -
herigen § 26.
Abs. 4:
Die Spartenkonferenz ist das Nachfolgeorgan für die Sektions -
leitung. Während die Sektionsleitung jedoch ein eigener Funk -
tionärskreis war, bilden nunmehr alle Obmänner der Fachgruppen
und die Vorsitzenden der Fachvertreter der betreffenden Sparte
im wesentlichen die Spartenkonferenz. Mitglied in der Sparten -
konferenz sind jedoch auch die Funktionäre, die Mitglied der
Spartenvertretung sind. Die weiteren Mitglieder (Z 4) sollen
wiederum die Repräsentanz der
Wählergruppen im Verhältnis der
bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte erzielten Mandate
in der Spartenkonferenz sichern.
Zu Z 21 (§ 27 - Regionalstellen (Bezirksstellen))
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 27, jedoch ist
künftig neben dem Regionalstellenausschuss auch der Obmann der
Regionalstelle ein Organ der Regionalstelle.
Zu Z 22 (§ 29 - Direktor):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 29.
Zu Z 24 (§ 31 - Eigener Wirkungsbereich):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 31.
Abs. 3:
Aus Gründen einer erhöhten Flexibilität wurde der bisherige
§ 42 (Außenwirtschaftsorganisation) ersatzlos gestrichen. Um
eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung dieser Organisation
zu haben, wurden die Inhalte des § 42 sinngemäß in der Z 1
festgeschrieben.
Zu Z 25 (§ 32 - übertragener Wirkungsbereich):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 32.
Zu Z 26 (§ 33 - Organe):
Die Organisationsstruktur der WKÖ wurde neu gestaltet und ge -
strafft. Der Vorstand wird durch das Erweiterte Präsidium, der
Kammertag durch das Wirtschaftsparlament der WKÖ und die
Organe der Sektionen durch solche der Sparten ersetzt. Der
Bundespersonalausschuss als Organ wurde abgeschafft, seine
Agenden übernimmt künftig das Erweiterte Präsidium der WKÖ
bzw. der jeweilige Präsident.
Zu Z 27 (§ 34 - Präsident):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 34.
Die Dringlichkeitskompetenz (bisheriger Abs. 3) wurde generell
im § 64, die Übertragung der Geschäfte (bisheriger Abs. 4) im
§ 65 a und die Sitzungsteilnahme im § 60 Abs. 4 geregelt.
Zu Z 28 (§ 35 - Präsidium):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 35.
Die Dringlichkeitskompetenz wurde im § 64 allgemein geregelt.
Zu Z 29 (§ 36 - Erweitertes Präsidium):
Dem Erweiterten Präsidium der WKÖ soll nach der politischen
Willensbildung in der WK Organisation die strategische Führung
und Steuerung der gesamten Wirtschaftskammerorganisationen
übertragen werden. Diesem Ziel entsprechend wurden auch die
Kompetenzen dieses Organs entsprechend ausgestattet (Abs. 3).
Abs. 4:
Die Beschlüsse im Erweiterten Präsidium der WKÖ bedürfen einer
qualifizierten Mehrheit und zwar generell einer solchen von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. In Angelegen -
heiten, die Landeskammerinteressen stark tangieren, ist zudem
die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Präsidenten er -
forderl ich.
Abs. 7:
Mit der Novelle wird auch das Ziel einer schlankeren Organ -
struktur verfolgt. Der Bundespersonalausschuss, bisher ein
Organ der WKÖ, wurde abgeschafft (siehe Erläuterungen zu
§ 55). Zur Verwirklichung des Grundsatzes, wonach das gesamte
Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körper -
schaften einen einheitlichen Körper bildet, wird die Kompetenz
zur Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grund -
sätzlicher Bedeutung sowie zur Beschlussfassung über die
Dienst- und Pensionsfondsordnung dem Erweiterten Präsidium der
WKÖ zugewiesen. Grundsätzliche Personalangelegenheiten sind
etwa die Teuerungsabgeltung, die Prüfungsordnung, Betriebsver -
einbarungen, die für alle Organisationseinheiten verbindlich
sein sollen u.a.m.
Zu Z 30 (§ 37 - Wirtschaftsparlament):
Das Wirtschaftsparlament der WKÖ ist das höchste Organ der
Wirtschaftskammerorganisation. Die Systematik seiner Zusammen -
setzung wurde gegenüber dieser des Kammertages ebenfalls
grundlegend verändert (siehe dazu auch die Erläuterungen zu
§ 25).
Abs. 1:
Als Vertreter der Landeskammern gehören dem Wirtschafts -
parlament der WKÖ ex lege nur mehr die Präsidenten dieser an
(Z 2). Das „Gerippe“ des Wirtschaftsparlamentes der WKÖ bilden
wiederum die Spartenvertretungen. Die Anzahl der Mitglieder
der einzelnen Spartenvertretungen sowie die Gewichtung dieser
zueinander, ist im Sparten - Wahlkatalog festzulegen (Siehe Er -
läuterungen zu § 75).
Die weiteren Mitglieder (Z 4) sollen wiederum die Repräsentanz
der Wählergruppen sicherstellen. Berechnungsbasis hiefür sind
die bei den Urwahlen im gesamten Bundesgebiet von den Wähler -
gruppen erreichten Mandate (siehe dazu auch die Erläuterungen
zu § 112 bzw. § 104).
Zu Z 31 (§ 38 - Spartenobmann, Spartenpräsidium und Sparten -
konferenz)
Da die Sparten die bisherigen Sektionen ablösen, entspricht
der neue § 38 im wesentlichen dem bisherigen § 38, jedoch
ändert sich die Zusammensetzung des großen Organes.
Abs. 4:
Während das große Organ der Bundessektion, die Bundessektions -
leitung, ein eigener Funktionärskreis war, setzt sich das
große Organ der Bundessparte aus verschiedenen Funktions -
trägern zusammen. Alle Obmänner der Fachverbände einer Sparte
bilden gemeinsam mit den Obmännern der betreffenden Landes -
sparten und den Mitgliedern der Spartenvertretungen der WKO
die Spartenkonferenz. Die weiteren Mitglieder (Z 5) sollen
wiederum die Repräsentanz der
Wählergruppen im Verhältnis der
bei den Urwahlen im gesamten Bundesgebiet in der betreffenden
Sparte erzielten Mandate sicherstellen.
Zu Z 32 (§ 40 - Generalsekretär):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 40.
Zu Z 35 (§ 43 - Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 43.
Zu Z 36 (§ 44 - Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in
strittigen Fällen):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 44.
Zu Z 37 (§ 45 - Organe):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 45, die Be -
Zeichnung für das Einzelorgan wurde jedoch von Fachgruppenvor -
steher auf Fachgruppenobmann geändert.
Zu Z 38 (§ 46 - Berufsgruppenausschüsse):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 46.
Die Inhalte des bisherigen Abs. 2 sollen in der Geschäfts -
ordnung geregelt werden.
Zu Z 39 (§ 47 - Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 47.
Zu Z 40 (§ 48 - Organe):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 48.
Die Bezeichnung für das Einzelorgan ist nunmehr der Fachver -
bandsobmann (bisher Fachverbandsvorsteher)
Zu Z 41 (§ 50 - Rechte und Pflichten):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 50.
Abs. 2:
Die Verpflichtung für die Einzelorgane zur Einhaltung der
rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Be -
schlüsse der Organe ihres wirkungsbereiches Sorge zu tragen,
war bisher bei den jeweiligen Einzelorganen geregelt.
Zu Z 42 (§ 54 - Misstrauensvotum):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 54, jedoch wurde
die Textierung vereinfacht. Außerdem wurden Fristen für die
Einberufung und für die Abstimmung eingeführt; wird eine Frist
nicht eingehalten geht die Zuständigkeit auf das übergeordnete
Organ über (§ 67).
Zu Z 43 (§ 55 - Allgemeine Bestimmungen):
Die Bestimmungen über das Personal wurden gestrafft. Das Organ
Bundespersonalausschuss wurde beseitigt (bisher Abs. 4 bis 8).
Seine Agenden übernimmt künftig das Erweiterte Präsidium der
WKÖ (§ 36 Abs. 3 Z 7) bzw. der jeweilige Präsident (§ 8 der
Übergangsbestimmungen) . Im Sinne eines
effizienten Personal -
management sollen Entscheidungen in Einzelfällen bzw. Ent -
scheidungen, die einzelne Mitarbeiter betreffen vom
Präsidenten jener Kammer eigenverantwortlich getroffen werden,
in deren Bereich der jeweilige Mitarbeiter beschäftigt ist.
Dazu gehören Karenzierungen, Gehaltsfestsetzungen, Sonderver -
gütungen u.a.m.
Abs. 4:
In der WKÖ ist bei Personalentscheidungen, welche die Bundes -
sparten oder Fachverbände betreffen das Einvernehmen mit dem
jeweils leitenden Organ dieser Dienststelle oder Körperschaft
(Spartenobmann bzw. Obmann des Fachverbandes) anzustreben.
Bisher war das Einvernehmen herzustellen. Da dies aber in der
Praxis bei einer Mehrzahl von betroffenen Funktionären zu
Schwierigkeiten führen kann, wurde festgelegt, dass das Ein -
vernehmen anzustreben ist.
Zu Z 44 (§ 56 - Betriebsrat):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 56.
Abs. 3:
Da die Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
vom Erweiterten Präsidium der WKÖ festgelegt werden
(§ 36 Abs. 3 Z 7) wurde festgelegt, dass in der Geschäfts -
ordnung die Rechte des Betriebsrates in Personalangelegen -
heiten zu treffen sind.
Zu Z 45 (§ 57 - Pensionsfonds):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 57.
Zu Z 46 (§ 58 - Geschäftsordnung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 58.
Zu Z 47 (§ 59 - Interessenausgleich):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 59.
Zu Z 48 (§ 60 - Sitzungen):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 60.
Abs. 1:
Für die Abhaltung einer beantragten Sitzung, wurde eine Frist
von zwei Monaten eingeführt.
Abs. 3 und 4:
Diese Bestimmungen waren früher in den §§ 22 Abs. 5,
29 Abs. 5, 34 Abs. 5 und 40 Abs. 6 geregelt.
Zu Z 49 (§ 61 - Beschlusserfordernisse):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 61.
Abs. 1:
Beim Erweiterten Präsidium einer Landeskammer bzw. der WKÖ hat
zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend zu sein (bisher für den Vorstand ein Drittel). Be -
züglich der Beschlussfähigkeit des Kontrollausschusses hat
sich nichts geändert; diese war bisher im § 135 Abs. 4 ge -
regelt.
Wenn die Grundumlage (§ 123) erhöht werden soll, muss dies als
Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung
aufscheinen. Die Einladung zur Fachgruppentagung ist an alle
Mitglieder zu versenden; die Versendung muss nicht bescheinigt
erfolgen, da ja die Einladung samt der Tagesordnung auch in
der Kammerzeitung oder in einem anderen allen Mitgliedern zu -
gänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der
Fachgruppe zu verlautbaren ist. Vor der Beschlussfassung über
die Erhöhung der Grundumlage ist zudem die Meinung der Mit -
glieder auf geeignete Weise, etwa durch Mitgliederbefragung,
zu erkunden.
Abs. 2:
Klargestellt wurde dass, wenn ein Funktionär in mehrfacher
Funktion Mitglied eines Organes ist (z.B. Spartenkonferenz),
er in diesem nur eine Stimme hat.
Abs. 3:
Die Möglichkeit zur Beschlussfassung im Umlaufwege wurde auf
die Kammer und die Spartenpräsidien eingeschränkt. Die Dring -
lichkeit als Voraussetzung für die Fassung eines solchen Be -
schlusses ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr er -
forderlich. In Fällen der Dringlichkeit ist ein Dringlich -
keitsbeschluss gemäß § 64 zu fassen.
Klargestellt wurde auch, dass eine Stimmenthaltung einer Ein -
stimmigkeit nicht im Wege steht (... der abgegebenen Stimmen).
Zu Z 50 (§ 62 - Stellvertretung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 62.
Abs. 2:
Die Möglichkeit von Stimmrechtsübertragungen wurde auf die
Fachverbands - und Fachgruppenausschüsse eingeschränkt. Bei der
Abstimmung über einen Misstrauensantrag gemäß § 54 ist eine
Stimmrechtsübertragung nicht zulässig.
Abs. 3:
Die Vertretungsregelung für das Erweiterte Präsidium ist in
der Geschäftsordnung zu regeln.
Zu Z 51 (§ 63 - Kooptierung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 63.
Zu Z 52 (§ 64 - Dringlichkeitskompetenz):
Bisher war die Dringlichkeitskompetenz in verschiedenen Para -
graphen geregelt (§§ 22, 23, 24, 34, 35, 36 u.a.m.). Nunmehr
wurde die Dringlichkeitskompetenz von Organen - ohne inhalt -
liche Änderungen - einheitlich geregelt.
Zu Z 53 (§ 65 - Delegierung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 65.
Abs. 4:
Eine Delegierung der Befugnis zur Beschlussfassung über die
Grundumlage ist künftig nicht mehr zulässig. Ein bereits ge -
fasster Delegierungsbeschluss verliert auf
Grund der Über -
gangsbestimmung des § 1 Abs. 6 mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes seine Gültigkeit.
Die Kundmachung von Delegierungsbeschlüssen wird nunmehr im
§ 141 Abs. 1 geregelt.
Zu Z 54 (§ 65 a - Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane):
Die Inhalte dieser Bestimmung waren bisher in verschiedenen
Paragraphen enthalten (§§ 22 Abs. 4, 26 Abs. 4, 34 Abs. 4,
38 Abs. 4, 45 Abs. 3 und 48 Abs. 3).
der gewerblichen Wirtschaft):
Diese Bestimmung soll eingeführt werden, um der WK - Organisa -
tion bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine er -
höhte Flexibilität einzuräumen.
Die Übertragung von Aufgaben der WK - Organisationen kann ent -
weder auf juristische Personen, sonstige Rechtsträger oder
Personenvereinigungen, die am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr teilnehmen, erfolgen (Outsourcing von Leistungen) oder
an juristische Personen des privaten Rechtes, die aus -
schließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisa -
tionen tätig werden, vorgenommen werden.
Zu Z 56 (§ 66 - Beharrungsbeschlüsse):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 66.
Die Verpflichtung zur Befassung des Bundesministers ist wegge -
fallen (bisheriger Abs. 2).
Zu Z 57 (§ 67 - Übergang der Zuständigkeit):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 67.
Zu Z 58 (§ 71 - Statistik):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 71.
Zu Z 59 (§ 72 - Datenschutz):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 72, jedoch wurden
die Bestimmungen dem neuen Datenschutzgesetz 2000 angepasst.
Zu Z 60 (§ 73 - Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 73.
Abs. 1:
Der 1. Satz des Abs. 1 war bisher im § 11 festgeschrieben und
wurde nunmehr aus Gründen der besseren Übersicht in den Wahl -
rechtsteil überführt. Der 2. Satz war bisher im § 76 Abs. 3
geregelt; er wurde, da er programmatischen Charakter hat, in
den Grundsatzbestimmungen für das Wahlrecht aufgenommen.
Außerdem wurde der bereits bisher für die Wahlen der Fach -
gruppenausschüsse und der Fachvertreter verwendete Begriff
„Urwahlen“ gesetzlich verankert.
Der 3. Satz ist die grundsätzliche Ermächtigung für die Durch -
führung der Urwahlen auf elektronischem Weg (e - Voting). Die
näheren Determinierungen sind im §
74 enthalten.
Abs. 2:
Im Wahlrecht der Wirtschaftskammern war schon bisher für die
Mandatsermittlung das D‘Hondtsche Verfahren angeordnet. Es war
jedoch an verschiedenen Stellen festgeschrieben (z.B. §§ 102
Abs. 5, 104 Abs. 5, 115 Abs. 4, 117 u.a.m.)
Nunmehr wird klargestellt, dass die Mandatsermittlung in allen
Fällen, in denen das Gesetz nichts anderes anordnet (§§ 117
Abs. 3 und 118 Abs. 3), nach dem D‘Hondtschen Verfahren zu er -
folgen hat.
Abs. 6:
Entscheidend für die Ausübung des passiven Wahlrechtes ist die
tatsächliche Ausübung des Gewerbes. Geklärt wurde, dass ein
Ruhen der Berechtigung als Nichtausübung gilt, sofern es sich
nicht um einen Saisonbetrieb (Schilift, Schihütte, Christbaum -
händler u.a.m.) handelt. Inhaber solcher Berechtigungen sind
wählbar, sofern sie in der Wählerliste eingetragen sind; dies
erfordert unter Umständen einen Antrag gemäß Abs. 3.
Zu Z 61 (§ 74 - Wahlordnung):
Abs. 1:
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 74, jedoch wurde
die zur Kenntnisbringung von Satzungen einheitlich in § 141
geregelt.
Abs. 2 bis 4:
Diese Bestimmungen sollen die Durchführung der Urwahlen auf
elektronischem Weg ermöglichen und den rechtlichen Rahmen für
die Regelung der näheren Bestimmungen in der Wahlordnung ge -
ben. Die tatsächliche Durchführung einer Urwahl im Bereich
einer Landeskammer bedarf allerdings der Genehmigung durch die
Hauptwahlkommission der WKÖ (§ 76 Abs. 5).
Zu Z 62 (§ 75 - Wahlkataloge):
Abs. 2:
Die Zusammensetzung der Wirtschaftsparlamente der Landes -
kammern und der WKÖ wurde systematisch völlig verändert und
erfolgt künftig im wesentlichen durch die Spartenvertretungen
(siehe die Erläuterungen zu den §§ 25 und 37). Die Anzahl der
Mitglieder einer Spartenvertretung auf Landeskammerebene hat
mindestens 4, darf jedoch höchstens 15 betragen; die Gesamt -
zahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mit -
gliederstärksten Landeskammer (Wien) darf die Zahl 80 nicht
überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder einer Spartenver -
tretung der WKÖ hat mindestens 9 und höchstens 20 zu betragen,
wobei die Gesamtzahl die Zahl 100 nicht überschreiten darf.
Die Gewichtung der Sparten zueinander in der Vertretung im
Wirtschaftsparlament ist bei der Festsetzung der Anzahl der
Spartenvertreter unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Bedeutung der Sparte im Sparten-Wahlkatalog vorzunehmen. Zur
jeweiligen Höchstzahl kommen jedoch allfällige Minderheiten -
und Zusatzmandate hinzu.
Zu Z 63 (§ 76 - Anordnung der Wahlen):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 76.
Abs. 1:
Neu definiert wurde der Zeitraum innerhalb dessen die Urwahlen
abzuwickeln sind.
Abs. 3.
Die Hauptwahlkommission hat nunmehr neben dem zeitlichen
Rahmen für die Durchführung der Urwahlen in den Landeskammern
auch den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
Abs. 5:
Falls eine Landeskammer die Urwahlen mittels e-Voting durch -
führen will, ist hiefür, neben einem Beschluss der eigenen
Hauptwahlkommission, die Genehmigung der Hauptwahlkommission
der WKÖ erforderlich.
Zu Z 64 (S 77 - Wahlkosten):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 77, jedoch wurden
detailliertere Bestimmungen hinsichtlich der Kostentragung so -
wie der Aufteilung der Kosten im Gesetz festgeschrieben.
Zu Z 65 (§ 78 - Hauptwahlkommission):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 78.
Abs. 2:
Die Zahl der Mitglieder einer Hauptwahlkommission (HWK) wurde
von sechs auf sieben erhöht, das heißt die HWK besteht künftig
aus neun Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinen Stellvertreter
und sieben Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder wurde mit
der Anzahl der vorgesehenen Sparten gleich gesetzt. Damit hat
jede Sparte rechnerisch die Möglichkeit, mit einem Vertreter
in der HWK vertreten zu sein.
Die sieben Mitglieder der HWK sind auf die im jeweiligen Wirt -
schaftsparlament vertretenen Wählergruppen nach D‘Hondt aufzu -
teilen; Basis sind die von den Wählergruppen bei den letzten
Urwahlen im Gesamten erzielten Mandate.
Abs. 5:
Das WKG normiert für die Einbringung von Wahl - und Besetzungs -
vorschlägen sowie von Einsprüchen und Anträgen Fristen. Die
Hauptwahlkommission kann auf Grund dieser Bestimmung anordnen,
dass diese Schriftstücke schon vor Ablauf des letzten Tages
der Frist, etwa zum Büroschluss, bei ihr eingelangt sein
müssen.
Abs. 6 und 7:
Diese Bestimmung musste eingefügt werden für den Fall, dass
eine elektronisch durchgeführte Urwahl auf Grund eines System -
fehlers abgebrochen werden muss.
Zu Z 66 (§ 79 - Wahlkommissionen):
Abs. 1:
Bisher musste im Bereich einer Kammer (Landeskammer oder WKÖ)
zumindest eine Wahlkommission eingerichtet werden. Nunmehr
fällt diese Verpflichtung weg; in den
Fällen, in denen keine
Wahlkommission errichtet wird, obliegen der Hauptwahl -
kommission ihre Aufgaben.
Abs. 2:
Die Wahlkommission hat künftig aus sechs Mitgliedern, dem Vor -
sitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern
zu bestehen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission ist
das Verhältnis der bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte
erreichten Mandate zu berücksichtigen; die Ermittlung des Ver -
hältnisses hat auf Grund des D‘Hondtschen Verfahrens zu er -
folgen.
Abs. 4:
Diese Bestimmung war bisher bei den entsprechenden Paragraphen
(§§ 102 Abs. 2, 105 u.a.m.) statuiert. Aus systematischen
Gründen wurde sie nunmehr bei der Bestimmung über die Wahl -
kommission verankert.
Zu Z 67 (§ 80 - Zweigwahlkommissionen):
Abs. 2:
Künftig muss nur mehr mindestens ein Mitglied einer Zweigwahl -
kommission (ZWK) aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen
kommen. Die übrigen Mitglieder können aus dem Kreis der Mitar -
beiter oder ehemaligen Mitarbeitern der Wirtschaftskammer be -
stellt werden.
Abs. 6:
Bei der Festsetzung der Gesamtzahl aller Mitglieder von allen
zu errichtenden ZWK ist das Verhältnis der Wählergruppen im
Wirtschaftsparlament zu berücksichtigen; für die Ermittlung
des Verhältnisses siehe die Erläuterungen zu § 78.
Zu Z 68 (§ 81 - Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und
Geschäftsführung der Wahlbehörden):
Abs. 2:
Neu eingefügt wurde die Bestimmung, dass aus Gründen der
Zweckmäßigkeit zur ersten Sitzung der Wahlkommission(en) und
der Zweigwahlkommissionen auch der Vorsitzende der Hauptwahl -
kommission einberufen kann.
Abs. 5:
Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission wurde eine Dring -
lichkeitskompetenz eingeführt.
Abs. 6:
Diese Bestimmung, die bisher im § 82 geregelt war, wurde aus
systematischen Gründen nunmehr im § 81 eingefügt.
Abs. 10:
Aus arbeitstechnischen Gründen wurde festgelegt, dass der Ge -
neralsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle
der HWK künftig berechtigt sind, an den Sitzungen sämtlicher
Wahl - und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.
Zu Z 69 (§ 82 - Funktionsdauer):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 83.
Abs. 4:
Da auch bei einem Vorsitzenden einer Hauptwahlkommission oder
einem Stellvertreter Abberufungsgründe eintreten können, wurde
eine ausdrückliche Bestimmung für deren Abberufung eingeführt.
Zu Z 70 (§ 83 Zustellungsbevollmächtigter):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 84.
Zu Z 71 (§ 84 - Wahlkundmachung):
Das System der Wahlkundmachung musste völlig neu konzipiert
werden, da künftig die Wirtschaftsparlamente schon nach dem
Abschluss der Urwahlen feststehen und den Wählern aus demo -
kratiepolitischen Gründen ihre potenziellen Vertreter in den
Wirtschaftsparlamenten schon zum Zeitpunkt der Urwahlen be -
kannt sein sollen.
Abs. 2:
Die Wahlkundmachung muss aus den o.a. Gründen je einen Ab -
schnitt für die Besetzung der Spartenvertretungen in der
Landeskammer und in der WKÖ enthalten. Aus Gründen einer
effizienteren Abwicklung der weiteren Wahlgänge wurde auch die
Besetzung der Fachverbandsausschüsse in die Wahlkundmachung
übernommen. Die Wahlkundmachung hat daher künftig fünf Ab -
schnitte.
Abs. 3:
In der Ziffer 1 wurden die Inhalte für die Urwahlen, die bis -
her im wesentlichen im § 85 Abs. 2 geregelt waren, aufge -
nommen. Vereinfacht wurde die Regelung über die Unterstützung
von Wahlvorschlägen (Z 1 lit. e).
In den Ziffern 2 und 3 werden die Voraussetzungen für die Ein -
bringung eines Besetzungsvorschlages für eine Spartenver -
tretung in der Landeskammer bzw. der WKÖ statuiert. Voraus -
setzung, dass eine Wählergruppe einen Besetzungsvorschlag für
eine Spartenvertretung einbringen kann, ist, dass sie für die
Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht hat. Besetzungsvorschläge für eine
Spartenvertretung einer Landeskammer oder der WKÖ können bis
spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einge -
bracht werden (§ 101 Abs. 2 bzw. 109 Abs. 2; siehe dazu auch
die Erläuterungen zu § 78 Abs. 5). Die Besetzungsvorschläge
müssen von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern der be -
treffenden Sparte unterstützt werden, wie Mandate zur Ver -
gebung gelangen.
Wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die
Besetzung der Spartenvertretung einer Landeskammer eine Zu -
rechnungserklärung abgibt, hat dieser, wenn für die be -
treffende Fachorganisation mehrere gültige Wahlvorschläge ein -
gebracht wurden, auf dem eigenen Wahlvorschlag bei jedem Be -
werber anzuführen, welcher Wählergruppe dieser zuzurechnen ist
(§ 101 Abs. 4; siehe die Erläuterungen zu § 89).
In der Ziffer 4 werden die Voraussetzungen für die Einbringung
eines Besetzungsvorschlag für einen Fachverbandsausschuss
festgeschrieben. Die Einbringung der Besetzungsvorschläge für
die Fachverbandsausschüsse hat erst nach
der Durchführung der
Urwahlen zu erfolgen (Abs. 2 ... Mandate erreicht haben) . Die
Hauptwahlkommission der WKÖ hat für die Einreichung der Be -
setzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche
festzusetzen und diesen den HWK der Landeskammern zwölf Wochen
vor den Urwahlen, d.h. zwei Wochen vor der Erlassung der Wahl -
kundmachung mitzuteilen (§ 107 Abs. 1).
Berechtigt einen Besetzungsvorschlag für einen Fachverbands -
ausschuss einzubringen, sind die Zustellungsbevollmächtigten
jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungs -
bereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachorganisa -
tionen Mandate erreicht haben. Für die Einreichung eines Be -
setzungsvorschlages für einen Fachverbandsausschuss ist keine
Unterstützung erforderlich.
In der Ziffer 5 sind die allgemeinen Bestimmungen für die Ein -
reichung von Wahl - und Besetzungsvorschlägen angeführt.
Zu Z 72 (§ 85 - Aktives und passives Wahlrecht):
Entspricht inhaltlich im wesentlichen den bisherigen §§ 86 und
87.
Die Möglichkeit, dass sich Inhaber von Einzelunternehmungen
für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes vertreten lassen
können (bisher § 86 Abs. 4) wurde jedoch nicht mehr aufge -
nommen.
Abs. 6:
Diese Bestimmung war früher im bisherigen § 85 Abs. 5 ge -
regelt.
Zu Z 73 (§ 86 - Wählerlisten):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 88.
auf Aufnahme in die Wählerlisten):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 89.
Abs. 1:
Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, dass die Zustellungsbe -
vollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen
Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden
Kammer vertreten waren, Einsprüche wegen der Aufnahme ver -
meintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste vornehmen
können.
Einwendungen der Betroffenen müssen vor Ablauf der Ent -
scheidungsfrist für die Wahlkommission und zwar am letzten Tag
vor Ablauf dieser bei der Wahlkommission eingelangt sein.
Abs. 5:
Da die Wahlverfahren unter einem enormen Zeitdruck abgewickelt
werden müssen, war und ist gegen die Entscheidung einer Wahl -
kommission ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Abs.
4). Um für die HWK die Möglichkeit zu schaffen offensichtliche
Verfahrensfehler einer Wahlkommission zu korrigieren, wurde
die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung einer Ent -
scheidung einer Wahlkommission durch die HWK
eingeführt.
Abs. 6:
Der § 85 Abs. 3 lit. e stellt bei der Unterstützung für einen
Wahlvorschlag auf die Anzahl der Wahlberechtigten der be -
treffenden Fachgruppe (Fachvertretung) ab. Da sich diese durch
Einsprüche gemäß Abs. 1 und durch Anträge gemäß Abs. 2 ändern
kann, wurde gesetzlich festgeschrieben, dass eine diesbe -
zügliche Änderung in der Anzahl der Wahlberechtigten keinen
Einfluss auf die erforderliche Anzahl an Unterstützern hat.
Zu Z 75 (§ 88 - Wahlvorschläge):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 90.
Zu Z 76 (§ 89 - Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der
Wahlvorschläge):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 91.
Abs. 6:
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der einzelnen Wahlwerber
ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Wählergruppe, (die)
Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte er -
reicht, mehreren anderen Wählergruppen zurechnen lässt und
außerdem für diese Fachgruppe (Fachvertretung) mehrere Wahl -
vorschläge eingereicht werden. Diese Verpflichtung erfolgt
deshalb, da ja zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch
nicht feststeht, wie viele Mandate die Wählergruppe bei der
Wahl erreichen wird und somit eine entsprechende Zurechnung
ohne diese Kennzeichnung der Mandatare nicht möglich wäre.
Zu Z 77 (§ 90 - Wahlkarten):
Die Bestimmungen über die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte
wurden administrativ vereinfacht. Während nach dem bisherigen
§ 92 nur jene Wahlberechtigte einen Anspruch auf Ausstellung
einer Wahlkarte hatten, die sich voraussichtlich am Wahltag
(an den Wahltagen) an einem anderen Ort, als dem, der der zu -
ständigen Zweigwahlkommission entspricht, aufhielten, haben
diesen Anspruch nunmehr generell alle Wahlberechtigten. Außer -
dem musste der Wahlberechtigte bisher den Anspruch geltend
machen (bisheriger § 92 Abs. 1).
Künftig soll jedem Wahlberechtigten mit der Wählerver -
ständigung - neben den sonstigen Unterlagen für die Wahl wie
z.B. Vollmacht für juristische Personen und sonstige
Rechtsträger - auch die Wahlkarte übermittelt werden. Der
Wahlberechtigte kann dann selbst entscheiden, ob er die Stimm -
abgabe mittels Wahlkarte oder traditionell in einem Wahllokal
durchführen will.
Um organisatorische Schwierigkeiten zu vermeiden, wurde fest -
gelegt, dass die Wahlkarte spätestens zwei Tage vor dem ersten
möglichen Wahltag bei der zuständigen HWK eingelangt sein
muss. Damit ist sichergestellt, dass ein Wahlberechtigter sein
Wahlrecht nur einmal ausüben kann.
Die Wahlkarte kann allerdings nur mehr auf postalischem Weg an
die HWK oder an eine von dieser bestimmten
Stelle rücküber -
mittelt werden. Eine Abgabe der Wahlkarte bei einer Zweigwahl -
kommission ist aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich.
Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg sind
Wahlkarten nicht zulässig (Abs. 1).
Zu Z 78 (§ 91 - Stimmzettel):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 93.
Abs. 3:
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass auch bei einer
Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg das Stimmzettel -
dokument den Anforderungen eines papierenen Stimmzettels ent -
spricht.
Zu Z 79 (§ 92 - Abstimmungsverfahren):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 94.
Abs. 4.
Auch bei Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg muss dem
Wahlberechtigten die geheime Stimmabgabe ermöglicht werden.
Zu Z 80 (§ 93 - Stimmabgabe):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 95.
Zu Z 81 (§ 94 - Gültige Stimmen):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 96.
Zu Z 82 (§ 95 - Vorzugsstimme):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 97.
Zu Z 83 (§ 96 - Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und
Stimmenzählung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 98, jedoch sollen
einige organisatorische Bestimmungen in der Wahlordnung fest -
gelegt werden (Abs. 2).
Der bisherige Abs. 7 soll ebenfalls in der Wahlordnung ge -
regelt werden.
Zu Z 84 (§ 97 - Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahl -
ergebnisses)
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 99.
Abs. 4:
Die Minderheitenbestimmung wurde ausgebaut. Künftig steht
einer Wählergruppe, wenn sie bei der Wahl in einer Fachgruppe
zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen er -
halten und nach der Wahlarithmetik kein Mandat erhalten hat,
ein stimmberechtigtes Mitglied für den jeweiligen Fachgruppen -
ausschuss zu (bisher zehn Prozent; bei fünf Prozent der
Stimmen stand bisher nur ein Mandat mit beratender Funktion
zu).
Abs. 5:
Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 4 steht, wenn mehrere Wähler -
gruppen Anspruch auf das Minderheitenrecht haben, nur der
stimmenstärksten Wählergruppe zu.
Abs. 6:
Das Minderheitenmandat gemäß Abs. 4 ist an und für sich ein
vollwertiges Mandat. Um eine Verzerrung des Wählerwillens bei
der Wahl des Fachgruppenobmannes zu vermeiden, wurde festge -
schrieben, dass das Wahlrecht bei der Cbmannwahl nur dann zu -
steht, wenn die Wählergruppe bei der Urwahl der betreffenden
Fachgruppe mehr als zehn Prozent der gültigen Stimmen erreicht
hat.
Abs. 8:
Diese Bestimmung war im bisherigen § 100 geregelt.
Zu Z 85 (§ 98 - Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahler -
gebnis):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 101.
Abs. 1:
Zur Klarstellung wurde die bereits bisher bestehende Rechts -
meinung, wonach Einsprüche keine aufschiebende Wirkung haben,
im Gesetz festgeschrieben.
Abs. 6:
Ebenfalls zur Klarstellung wurde die Bestimmung aufgenommen,
dass, wenn die Wahl in einer Fachorganisation wiederholt wer -
den muss, dadurch die anderen Wahlen und Besetzungen nicht ge -
hemmt und beeinflusst werden.
Zu Z 86 (§ 99 - Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner
Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter)
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 102.
Zu Z 87 (§ 100 - Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 103.
Abs. 3:
Im bisher geltenden WKG war nicht geregelt, ob, wenn in einer
laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fach -
gruppe umgewandelt wird, neu gewählt werden muss. Nunmehr
wurde dies ausdrücklich angeordnet.
Abs. 4:
Im Falle einer Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb be -
stehender Fachverbände in einer laufenden Funktionsperiode,
kann künftig eine Neuwahl unterbleiben, sofern von den be -
troffenen Fachorganisationen nachgewiesen wird, dass eine Ver -
tretung der umgegliederten Berufsgruppe in den neuen Fachorga -
nisationen gewährleistet ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass
im Falle eines Ausscheidens eines bisherigen Mandatars der be -
treffenden Fachorganisation ein Vertreter der betroffenen um -
gegliederten Berufsgruppe im Sinne des § 115 Abs. 2 nachbe -
setzt wird.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, hat die HWK der WKÖ
eine Neuwahl anzuordnen.
Zu Z 88 (§ 101 - Besetzung der
Spartenvertretungen):
Die Spartenvertretungen aller nach der Spartenordnung (§ 13)
eingerichteten Sparten, bilden im wesentlichen das Wirt -
schaftsparlament einer Landeskammer (§ 25)
Politische Absicht war, dass den Wahlberechtigten aus demo -
kratiepolitischen Gründen zum Zeitpunkt der Durchführung der
Urwahlen bekannt ist, wer ihre (potenziellen) Vertreter im
Wirtschaftsparlament der Landeskammer sind.
Abs. 2:
Die Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen einer
Landeskammer müssen künftig bereits spätestens vier Wochen vor
dem ersten Wahltag bei der zuständigen HWK eingereicht werden
(siehe erläuternde Bemerkungen zu § 84 Abs. 3 lit. 2).
Berechtigt einen Besetzungsvorschlag einzubringen sind die Zu -
stellungsbevollmächtigten jener Wählergruppe, die in der be -
treffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für
die Urwahlen eingebracht haben. Hinsichtlich der erforder -
lichen Unterstützung von Besetzungsvorschlägen für Spartenver -
tretungen siehe die Erläuterungen zu § 84 Abs. 3.
Eine Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages
ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag möglich.
Abs. 3:
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen die be -
rechtigt sind einen Besetzungsvorschlag einzubringen, können
stattdessen der HWK auch mitteilen, dass ihre Wählergruppe mit
einer (mehreren) anderen Wählergruppe(n) für die Besetzung der
Spartenvertretung neue Wählergruppe bildet und diese einen Be -
setzungsvorschlag einbringt (lit. a) oder
dass die Wählergruppe erreichte Mandate einer oder mehreren
anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einge -
bracht hat (haben), zurechnen lässt. Eine solche Mitteilung
einer Wählergruppe hat bis spätestens eine Woche vor dem
ersten möglichen Wahltag zu erfolgen.
Abs. 4:
Siehe die erläuternden Bemerkungen zu § 89 Abs. 6.
Abs. 8 bis 11:
Das bisher für die Sektionsleitung bestehende Minderheiten -
recht (bisheriger § 104 Abs. 6 bis 10) wurde auch für die
Spartenvertretung beibehalten. Allerdings wurden die Prozent -
sätze für die Erreichung des ersten und des zweiten Minder -
heitenmandates im Hinblick auf die gegenüber der Sektions -
leitung stark reduzierten Anzahl der Mitglieder der Sparten -
vertretungen verhältnismäßig erhöht.
Zu Z 89 (§ 102 - Bestellung weiterer Mitglieder der Sparten -
konferenz)
Abs. 1 und 2:
Die Wählergruppen sollen künftig auch in der Spartenkonferenz
(diese bilden im wesentlichen alle Obmänner und Vorsitzende
der Fachvertreter einer Sparte) in dem Verhältnis, wie dies
dem mandatsmäßigen Ergebnis der Urwahlen in der betreffenden
Sparte entspricht, vertreten sein. Um den „kleineren“ Wähler -
gruppen dies zu ermöglichen, wurde
festgeschrieben, dass diese
so viele Mandate in die betreffende Spartenkonferenz entsenden
können, wie dies diesem Verhältnis entspricht. Die Mandatszahl
ist aus der Summe der Anzahl der Obmänner aller Fachgruppen
(Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und
der Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung zu er -
mitteln. Die Feststellung des Verhältnisses erfolgt auf Grund
des D‘Hondtschen Verfahrens (§ 73 Abs. 2).
Abs. 3:
Um sicherzustellen, dass Mandate von Wählergruppen nicht mehr -
mals beansprucht werden, wurde festgeschrieben, dass einer
Wählergruppe dieses Entsendungsrecht nicht zusteht, wenn sie
sich für die Besetzung der betreffenden Spartenvertretung mit
einer anderen Wählergruppe vereint; in diesem Fall ist ohnehin
die vereinigte Wählergruppe in der Spartenkonferenz vertreten.
Um Mehrfachzählungen zu vermeiden, wurde bestimmt, dass bei
der Berechnung für die zusätzlichen Vertreter jene Mandate
nicht zu zählen sind, die eine Wählergruppe für die Besetzung
der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen
ließ.
Abs. 4:
Um zu verhindern, dass auf Grund der Rechte gemäß Abs. 1 an -
deren Wählergruppen Mandate wieder weggenommen werden, wurde
bestimmt, dass die Rechte jener Wählergruppen, die in der
Spartenkonferenz bereits entsprechend ihrem Stärkeverhältnis
oder besser vertreten sind, nicht geschmälert werden.
Abs. 5:
Die entsendeten Vertreter müssen in eine der Fachgruppen
(Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie
sind der HWK binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergeb -
nisse der Wahlen der Obmänner der Fachgruppen sowie der Vor -
sitzenden der Fachvertreter namhaft zu machen und von dieser
zu bestellen und zu verlautbaren.
Zu Z 90 (§ 103 - Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellver -
treter):
Die Mitglieder der Spartenkonferenz haben die Wahl des
Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter (= das
Spartenpräsidium) durchzuführen. Wählbar sind nur Funktionäre,
die der Spartenvertretung angehören.
Zu Z 91 (§ 104 - Bestellung weiterer Mitglieder des Wirt -
schaftsparlamentes):
Abs. 1:
Diese Bestimmung sichert den kleineren Wählergruppen im
„großen Organ“ der Landeskammer eine Vertretung, wie dies dem
mandatsmäßigen Ergebnis der Urwahlen im Bereich der betreffen -
den Landeskammer entspricht.
Die Mandatszahl ergibt sich aus der Summe aller Mitglieder
sämtlicher Spartenvertretungen einschließlich der Minder -
heitenmandate gemäß § 101 Abs. 7 bis 9.
Die Ermittlung der weiteren Vertreter erfolgt durch das
D‘ Hondtsche Verfahren.
Abs. 3:
Haben sich Wählergruppen für die Besetzung einer Spartenver -
tretung vereinigt1 gelten die von den ursprünglichen Wähler -
gruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate als von der ver -
einigten Wählergruppe erreicht. Der vereinigten Wählergruppe
steht dann ein allfälliges Recht gemäß Abs. 1 zu.
Der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe
kann der HWK jedoch auch mitteilen, dass die bei den Urwahlen
erreichten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zuge -
rechnet werden sollen. Diesfalls hat der Zustellungsbevoll -
mächtigte jedoch auch die Aufteilung der Mandate, die die ver -
einigte Wählergruppe bei der Besetzung der entsprechenden
Spartenvertretung erreicht hat, auf die ursprünglichen Wähler -
gruppen bekannt zu geben. In solchen Fällen steht den ur -
sprünglichen Wählergruppen, sofern sie im Wirtschaftsparlament
vertreten sind, ein allfälliges Recht gemäß Abs. 1 zu.
Die Bestimmung des lit. b soll vermeiden, dass Mandate mehr -
fach gezählt werden.
Abs. 4:
Wählergruppen, die auf Grund der Wahlarithmetik im Wirt -
schaftsparlament bereits entsprechend dem sich aus der Be -
rechnung gemäß Abs. 1 und 2 ergebenden Verhältnis oder stärker
vertreten sind, werden in ihren Rechten nicht geschmälert,
d.h. sie verlieren keine Mandate.
Zu Z 92 (§ 105 - Wahl des Präsidenten und der
Vizepräsidenten):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 107.
Zu Z 93 (§ 106 - Bestellung weiterer Mitglieder des
Erweiterten Präsidiums):
Abs. 1:
Die erläuternden Bemerkungen zu § 104 Abs. 1 gelten sinngemäß.
Abs. 2:
Bei der Mandatszahl für die Berechnung der weiteren Mitglieder
im Erweiterten Präsidium der Landeskammer sind die mit Sitz
und Stimme kooptierten Mitglieder des Präsidiums der Landes -
kammer und die mit diesen Rechten kooptierten Spartenobmann -
Stellvertreter, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftspar -
lament beschlossen wird, mitzurechnen.
Erfolgt eine solche Kooptierung erst zu einem späteren Zeit -
punkt oder wird eine vorgenommene Kooptierung widerrufen, ist
die Berechnung gemäß Abs. 1 neu durchzuführen; dies gilt auch
wenn der Beschluss über die Beiziehung der Spartenobmann -
Stellvertreter erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst wird.
Abs. 3 und 4:
Entsprechen dem Minderheitenrecht des bisherigen § 106 Abs. 1,
jedoch wurde die Größe des Organes entsprechend berücksichtigt
(Abs. 4).
Abs. 5:
Ein Vertreter einer Wählergruppe, der auf Grund der Bestimmung
des § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer oder in ein
Präsidium einer Sparte kooptiert wurde, ist der betreffenden
Wählergruppe bei der Berechnung der Anzahl der weiteren Ver -
treter gemäß Abs. 1 natürlich anzurechnen.
Abs. 6:
Siehe erläuternde Bemerkungen zu § 104 Abs. 3 und 4.
Abs. 7:
Die Frist für die Wählergruppen zur Bekanntgabe der Mandatare
an die HWK beginnt mit der Wahl des Spartenpräsidiums, welches
zuletzt gewählt wurde, zu laufen. Wird die Wahl des Landes -
kammer - Präsidiums jedoch ausnahmsweise erst nach den Wahlen
aller Spartenpräsidien durchgeführt, beginnt die Frist mit der
Wahl des Landeskammer - Präsidiums. Bezüglich des Beschlusses
des Wirtschaftsparlamentes über die Beiziehung der Spartenob -
mann - Stellvertreter ist davon auszugehen, dass dieser bei der
Sitzung des Wirtschaftsparlamentes, in der das Präsidium ge -
wählt wird, gefasst wird. Wird der Beschluss erst zu einem
späteren Zeitpunkt gefasst, ist die Berechnung gemäß Abs. 1
vorerst einmal durchzuführen, sofern der Zeitpunkt der Be -
schlussfassung über die Beiziehung nicht schon absehbar ist.
Zu Z 94 (§ 107 - Besetzung der Fachverbandsausschüsse):
Abs. 1:
Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge für die Aus -
schüsse der Fachverbände hat die HWK der WKÖ einen zeitlichen
Rahmen von einer Woche festzusetzen und diesen den HWK der
Landeskammern mitzuteilen, da dieser in der Wahlkundmachung
enthalten sein muss (§ 84 Abs. 3 Z 4).
Abs. 2:
Der Zeitrahmen für die Einreichung der Besetzungsvorschläge
für die Fachverbandsausschüsse wird zeitlich nach dem Vor -
liegen der Ergebnisse der Urwahlen fixiert werden. Zur Ein -
reichung eines Besetzungsvorschlages sind nämlich nur die Zu -
stellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen berechtigt, die
bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen
Fachverbandes fallenden Fachorganisationen Mandate erreicht
haben. Eine Unterstützung eines Besetzungsvorschlages ist
nicht erforderlich.
Abs. 3:
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei
den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des betreffenden Fach -
verbandes fallenden Fachorganisationen Mandate erreicht haben,
können der HWK der WKÖ statt der Einreichung eines Besetzungs -
vorschlages jedoch auch mitteilen, dass sich ihre Wählergruppe
mit einer anderen Wählergruppe vereint oder dass sie ihre er -
reichten Mandate ganz oder teilweise einer oder mehreren an -
deren Wählergruppe(n) zurechnen
lässt.
Eine Erklärung über eine Vereinigung von Wählergruppen gemäß
Abs. 3 lit. a, muss jedoch spätestens zu Beginn der Einreich
frist für Besetzungsvorschläge bei der HWK der WKÖ eingelangt
sein.
Zu Z 95 (§ 108 - Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seine
Stellvertreter):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 109.
Zu Z 96 (§ 109 - Besetzung der Spartenvertretungen):
Die Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der WKÖ
sind ebenfalls vor der Durchführung der Urwahlen in den
Landeskammern bei der HWK der WKO einzureichen und zwar vier
Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag; siehe dazu auch die
grundsätzlichen Bemerkungen zu § 101.
Abs. 2:
Berechtigt einen Besetzungsvorschlag einzubringen, sind die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den
Urwahlen in die Fachorganisationen der betreffenden Sparte zu -
mindest einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben. Be -
setzungsvorschläge für eine Spartenvertretung der Bundeskammer
müssen von so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie
Mandate zur Vergebung gelangen (§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b).
Abs. 3:
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die be -
rechtigt sind einen Besetzungsvorschlag einzubringen, können
der HWK der WKÖ jedoch auch mitteilen, dass sich ihre Wähler -
gruppe mit einer anderen Wählergruppe für die Besetzung der
Spartenvertretung vereinigt und diese vereinigte Wählergruppe
einen Besetzungsvorschlag einbringt oder dass die Wählergruppe
einzelne Mandate oder alle Mandate die sie bei der Urwahl er -
reicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) zurechnen
lässt. Eine solche Mitteilung einer Wählergruppe hat bis
spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag zu er -
folgen.
Abs. 4:
Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 101 Abs. 4 und 10
bis 11. Die Minderheitenmandate für eine Spartenvertretung
werden jedoch bereits bei einem Prozentsatz von fünf Prozent
der Mandate bzw. mehr als neun Prozent der Mandate erreicht.
Zu Z 97 (§ 110 - Bestellung weiterer Mitglieder der Sparten -
konferenz der Bundeskammer)
Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 102.
Zu Z 98 § (111 - Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und
seiner Stellvertreter)
Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 103.
Zu Z 99 (§ 112 - Bestellung weiterer Mitglieder des Wirt -
schaftsparlamentes der Bundeskammer)
Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen
zu § 104.
der Bundeskammer)
Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 105.
Zu Z 101 (§ 114 - Bestellung weiterer Mitglieder des
Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer)
Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 106.
Zu Z 102 (§ 115 - Wahl und Besetzung von Organen und Mit -
gliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 114.
Zu Z 103 (§ 116 - Wahl der Berufsgruppenausschüsse):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 116.
des Obmannes)
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 115.
Zu Z 105 (§ 118 - Bestellung der Mitglieder der Regional -
stellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes)
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 119.
Zu Z 106 (§ 119 - Verlautbarung von Wahlangelegenheiten):
Bisher war im Wirtschaftskammergesetz nur angeordnet, dass
Wahl - und Besetzungsvorschläge, Ergebnisse von Wahlen, die
Wählerlisten u.a.m. zu verlautbaren sind. Nunmehr trifft das
Gesetz eine Aussage, wie diese Verlautbarung zu erfolgen hat.
Zu Z 107 (§ 120 - Wahlschutz):
Zur Klarstellung wurde eine bereits im ehemaligen Handels -
kammergesetz enthaltene Bestimmung, wonach Wahlen (Be -
setzungen) der Wirtschaftskammerorganisation den Bestimmungen
des Strafgesetzbuches unterliegen, wieder in das Gesetz aufge -
nommen.
Zu Z 108 (§ 121 - Finanzierung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 121.
Das bisher im § 12 normierte Bedarfsdeckungsprinzip wurde nun -
mehr inhaltsgleich im ersten Satz des zweiten Absatzes ge -
regelt.
Zu Z 109 (§ 122 - Kammerumlagen):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 122.
Abs. 1:
Aufgrund des WKG 1998 ist die Kammerumlage 1 (KU 1) nach der
Z 1 von jenen Beträgen zu berechnen, die aufgrund der an das
Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern
erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen
Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen,
als Umsatzsteuer geschuldet werden. Hat ein
Kammermitglied im
Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen für seine aus -
ländischen (rechtlich unselbständigen) Unternehmensteile be -
zogen, so war die für diese Lieferungen und sonstige
Leistungen geschuldete Umsatzsteuer gemäß der Z 1 Berechnungs -
grundlage für die KU 1. Hätte das Kammermitglied dieselben
Leistungen für seine ausländische (rechtlich selbständige)
Tochtergesellschaft bezogen, so wäre dies umlagenrechtlich
irrelevant gewesen. Um diese Ungleichbehandlung zu vermeiden,
soll die Bemessungsgrundlage nach der Z 1 nur mehr jene Be -
träge umfassen, die aufgrund der an das Kammermitglied für
dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern
erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen
Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen,
als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Erbringen ausländische Unternehmer sonstige Leistungen der in
§ 3a Abs. 10 UmsatzsteuerG 1994 genannten Art (sogenannte
Katalogleistungen) oder Vermittlungsleistungen an einen in -
ländischen Unternehmer, so wird die Umsatzsteuer gemäß § 19
Abs. 1 UStG vom Leistungsempfänger geschuldet (sogenanntes
reverse charge - System) . Diese Leistungen sind daher ohne Um -
satzsteuer in Rechnung zu stellen, der österreichische
Leistungsempfänger hat die Leistungsschuld selbst zu er -
mitteln. Das WKG 1998 stellt ausschließlich auf die vom Unter -
nehmer der Vorstufe geschuldete Umsatzsteuer ab und hat somit
diese Fälle des Übergangs der Steuerschuld versehentlich nicht
berücksichtigt. Beträge einer übergegangenen Umsatzsteuer -
schuld waren daher systemwidrigerweise nicht Bemessungs -
grundlage für die KU 1. Nach der neueingefügten Z 2 sind auch
jene Beträge Bemessungsgrundlage der KU 1, die aufgrund der an
das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unter -
nehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen nach
dem reverse - charge - System als Umsatzsteuerschuld übergehen.
Der Hebesatz der KU 1 wurde bislang vom Kammertag in einem
Tausendsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt; der Tausend -
satz durfte höchstens 4,3 vT betragen. Das Umlagenaufkommen
war gemäß dem zweiten Satz des Abs. 6 im Verhältnis 12:13
zwischen den Landeskammern und der WKÖ aufzuteilen. Um die
Flexibilität der Landeskammern und der WKÖ bei der Erreichung
der vom Kammertag beschlossenen Einsparungsziele zu erhöhen,
soll der bislang einheitliche Hebesatz gesplittet werden. Er
beträgt 1,3 vT für die WKÖ und für alle Landeskammern einheit -
lich 1,9 vT der Bemessungsgrundlage.
Der Hebesatz beträgt statt bisher höchstens 4,3 vT mit In -
krafttreten dieser Bestimmung am 1.1.2004 (Art. III § 2 der
Novelle) in Summe höchstens 3,2 vT. Bis zu diesem Zeitpunkt
beträgt der Tausendsatz für die WKÖ 2,2 vT und für alle
Landeskammern einheitlich 2,1 vT.
Abs. 2:
Die Novelle vermeidet Bezugnahmen auf bestimmte Sektionen. In
der Z 2 wird daher der Hinweis auf die Sektion
Bank und Ver -
sicherung gestrichen. Der Begriff „Versicherer“ wird durch den
moderneren ,,Versicherungsunternehmen“ ersetzt. Der bislang
höchst zulässige Hebesatz van 0,55 vT der Bemessungsgrundlage
nach der Z 2 wird mit 1.1.2004 (Art. III § 3) auf 0,41 vT ab -
gesenkt. Da § 122 Abs. 6 zweiter Satz, der anordnet, wie das
Umlagenaufkommen zwischen den Landeskammern und der WKÖ aufzu -
teilen ist, gestrichen wird, und der Hebesatz gemäß Z 2 nicht
wie jener nach Abs. 1 geteilt wird, war für die Aufteilung des
Umlagenaufkommens gemäß Z 2 vorzusorgen. Es soll im Verhältnis
der für das jeweilige Erhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß
Abs. 1 zwischen der WKÖ und den Landeskammern aufgeteilt wer -
den.
Abs 6:
Der zweite Satz, der die Aufteilung des Umlagenaufkommens im
Verhältnis 12:13 zwischen den Landeskammern und der WKÖ ange -
ordnet hat, ist aufgrund der Teilung des KU 1 - Hebesatzes gemäß
Abs. 1 hinfällig und soll daher entfallen. Die Aufteilung des
Umlagenaufkommens gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 wurde in der Z 2
eigens geregelt.
Abs 7:
Der höchst zulässige Hebesatz der Landeskammer für die
Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 (KU 2) wird, um die Umlagenbe -
lastung für die Mitglieder zu reduzieren, von 0,32 vH auf 0,29
vH abgesenkt. Die abgesenkten Hebesätze gelten gemäß Art. III
§ 4 ab dem 1.1.2004.
Bemessungsgrundlage der KU 2 ist die Beitragsgrundlage nach
§ 41 FamilienlastenausgleichsG 1967. Gemäß § 43 Familien -
lastenausgleichsG 1967, der auf die KU 2 sinngemäß anzuwenden
ist, iVm § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist das Finanz -
amt der Betriebsstätte für die Angelegenheiten der KU 2 ört -
lich zuständig. Wird etwa die Lohn - und Gehaltsverrechnung
eines Kammermitgliedes für alle Betriebsstätten einheitlich an
einem Standort durchgeführt, kann es aufgrund dieser Be -
stimmung zu einem im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der
Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern un -
gleichgewichtigen Aufkommen aus der KU 2 kommen. Die Novelle
ordnet für diese Fälle einen kammerinternen Ausgleich dieses
ungleichgewichtigen Umlagenaufkommens an. Die näheren Be -
stimmungen hat gemäß § 129 Abs. 1 die Umlagenordnung zu
treffen.
Abs 8:
Der höchst zulässige Hebesatz der WKÖ aufgrund der Bemessungs -
grundlage nach § 122 Abs. 7 wird, um die Umlagenbelastung für
die Mitglieder zu reduzieren, von 0,23 vH auf 0,15 vH abge -
senkt. Der abgesenkte Hebesatz gilt gemäß Art. III § 5 ab dem
1.1.2004.
Zu Z 110 (§ 123 - Grundumlagen):
Bei Fachvertretungen diente die Grundumlage gemäß Abs. 1 Z 1
bislang zur pauschalen Bedeckung der durch sonstige Erträge
nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die
Vertretung der Interessen der betreffenden
Fachverbandsmit -
glieder erwachsen. Im Sinne der Kostentransparenz und der
Kostenwahrheit soll künftig der tatsächliche und nicht der
pauschale Aufwand durch die Grundumlagen bedeckt werden.
Nach dem geltenden Recht ist der zur Bedeckung der Auf -
wendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den
Grundumlagen von den Ausschüssen der Fachverbände vorzu -
schlagen und durch das Präsidium der WKÖ im Einvernehmen mit
den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die Be -
lastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis
zum 31. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest -
zusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht
hergestellt werden, so entscheidet der Vorstand der WKÖ.
Dieses aufwendige und langwierige Fachverbandsanteilsverfahren
soll aufgrund der Novelle entfallen.
Satt dessen sollen die Fachverbandsausschüsse selbst über die
Höhe des zur Bedeckung ihrer Aufwendungen erforderlichen An -
teils an den Grundumlagen beschließen. Bei der Neuregelung war
für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen nicht alle Fach -
gruppen im entsprechenden Fachverbandsausschuss vertreten
sind. Daher wurden durch den neu eingefügten Abs. 2 zur Be -
ratung der Höhe der Fachverbandsanteile an den Grundumlagen
bei den Fachverbänden eigene Ausschüsse (sogenannte Grundum -
lagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen ge -
hören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachver -
bandes sowie die Vorsteher der entsprechenden Fachgruppen und
die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der
Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über
die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu
fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschluss -
fassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss.
Liegt kein derartiger Antrag des Grundumlagenausschusses an
den Fachverbandsausschuss vor oder soll ihm nicht entsprochen
werden, entscheidet an Stelle des Fachverbandsausschusses das
Erweiterte Präsidium der WKÖ. Dasselbe soll gelten, wenn der
Fachverbandsausschuss nicht termingerecht über die Höhe der
Fachverbandsanteile Beschluss gefasst hat. Den Wünschen der
Praxis entsprechend wurde diese Entscheidungsfrist des Fach -
verbandsausschusses vom 31. August auf den 15. September er -
streckt. Dieses Verfahren der Beschlussfassung über die Fach -
verbandsanteile an den Grundumlagen ist gemäß Art. III § 6
erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.
Über die Grundumlage beschließt wie bisher die Fachgruppen -
tagung. Diesem Beschluss ist der vom Fachverbandsausschuss
(allenfalls vom Erweiterten Präsidium der WKÖ) beschlossene
Fachverbandsanteil an der Grundumlage zu Grunde zu legen. Bei
Fachvertretungen hat das Präsidium der Landeskammer bei der
Beschlussfassung über die Grundumlage nach dem geltenden Recht
die Fachvertreter zu hören. Dem Beschluss des Kammertages vom
30.11.2000 entsprechend sieht die Novelle vor, dass nunmehr
das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern herzu -
stellen ist. Hinsichtlich der Besonderheiten
des Verfahrens
bei der Erhöhung von Grundumlagen wird auf § 61 Abs. 1 und die
entsprechenden Erläuterungen verwiesen.
Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage be -
darf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Bislang
war diese Genehmigung zu erteilen, wenn die gesetzlichen Vor -
aussetzungen erfüllt waren. Aufgrund der Novelle hat das
Präsidium der Landeskammer das Vorliegen der rechtlichen Vor -
aussetzungen zu prüfen, die neben dem Wirtschaftskammergesetz
etwa auch die aufgrund des Gesetzes ergangenen Verordnungen
sowie die im jeweiligen Zusammenhang verbindlichen Organbe -
schlüsse umfassen. Ein ordnungsgemäß gefasster und genehmigter
Grundumlagenbeschluss bleibt, sofern er nicht zeitlich be -
schränkt wurde, bis zu einer Abänderung durch die Fachgruppen -
tagung in Geltung.
In Entsprechung des Beschlusses des Kammertages ordnet die
Novelle ab dem 1.1.2004 den Entfall der Landeskammeranteile an
den Grundumlagen an. Die diesbezüglichen Bestimmungen des
Abs. 4 treten daher mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Bis
dahin ist es Aufgabe der zuständigen Organe, den Landes -
kammeranteil an der Grundumlage schrittweise aufzuheben.
Derzeit sind die Bemessungsgrundlagen für die Grundumlage auch
innerhalb einer Branche äußerst heterogen. Dies erhöht nicht
nur die Kosten der Umlagenentrichtung für Unternehmen, die in
mehreren Landeskammern Mitglied sind und erschwert gleich -
zeitig den Vollzug ohne die zuständigen Kammerdienststellen;
es widerspricht aber auch dem Grundsatz der Transparenz des
Finanzierungssystems. Abs. 8a ordnet an, dass die Bemessungs -
grundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm ent -
sprechenden Fachgruppen und Fachvertretungen einheitlich zu
sein hat (haben). Die einheitliche Bemessungsgrundlage(n) ist
(sind) vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fach -
gruppen und Fachvertretern zu beschließen. Kann das Einver -
nehmen über die einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht her -
gestellt werden, entscheidet subsidiär das Erweiterte
Präsidium der WKÖ. Die Einheitlichkeit der Bemessungsgrund -
lage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm ent -
sprechenden Fachgruppen und Fachvertretungen ist gemäß
Art. III § 8 bis spätestens 1.1.2007 herzustellen.
Die demonstrative Aufzählung der möglichen Bemessungsgrund -
lagen für die Grundumlage in Abs. 8 Z 1 wurde um die Anzahl
der Betriebsstätten oder der Berechtigungen erweitert. Durch
die Streichung der Verweises auf Abs. 7 Z 2 des geltenden
Rechts in Abs. 9 des geltenden Rechts stellt die Novelle klar,
dass die Rechtsformstaffelung zum Tragen kommt, wenn die
Grundumlage in einem festen Betrag festgesetzt ist. Das gilt
auch dann, wenn dieser feste Betrag etwa je Betriebsstätte
oder je Berechtigung zu entrichten ist.
Die vom Kammertag beschlossene Beitragssenkung findet in der
Absenkung der in Abs. 10 genannten Höchstbeträge ihren Nieder -
schlag: Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der
Bruttolohn- und -Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von
der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie
aufgrund der Novelle
nicht mehr als 10 vT statt bisher 15 vT der Brutto - Lohn - und
Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT statt bisher 5 vT der
Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen
Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach
Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT
statt bisher 5 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen.
Zur Klarstellung spricht die Novelle in Abs. 10 statt „Umsatz -
summe“ von "Summe der Gesamtumsätze“, wobei sich die Umsätze
auf jeweils eine Mitgliedschaft beziehen.
Zu Z 111 (§ 125 - Gebühren für Sonderleistungen Gebührenver -
ordnung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 125.
Zu Z 112 (§ 127 - Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage
und der Gebühren für Sonderleistungen):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 127.
Da der Anteil der Landeskammern an den Grundumlagen entfällt
und mit diesem Anteil auch die Kosten der Landeskammer für die
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage abgegolten waren,
wurde nunmehr die Möglichkeit vorgesehen, dass den Landes -
kammern eine Vergütung für diese Tätigkeiten gewährt wird. Die
Vergütung ist in der Umlagenordnung zu regeln und darf drei
Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.
Zu Z 113 (§ 128 - Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundum -
lagen und bei Gebühren für Sonderleistungen):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 128.
Inhaltlich musste die Bestimmung wegen des Entfalls der Ein -
tragungsgebühr adaptiert werden.
Zu Z 114 (§ 129 - Umlagenordnung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 129.
Zu Z 116 (§ 131 - Gebarungsgrundsätze):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 131.
Zu Z 117 (§ 132 - Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 132.
Abs. 2:
Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer und der WKÖ kann die
Zustimmung zu einem Voranschlag einer Fachgruppe (eines Fach -
verbandes) verweigern, wenn die rechtlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Zu den rechtlichen Voraussetzung zählen
jedenfalls Bestimmungen des WKG und Bestimmungen, die in
Satzungen enthalten sind; auch die Beschlüsse von Organen
(Präsidium, Erweitertes Präsidium, Wirtschaftsparlament) sind
als solche zu qualifizieren, sofern sie diesbezügliche In -
halte, wie Richtlinien und dergleichen, enthalten.
Abs. 5:
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachtragsvoranschlages
entfällt, wenn der Mehraufwand durch
Mehrerträge, die mit dem
Mehraufwand in unmittelbaren Zusammenhang stehen oder durch
die Auflösung von Rücklagen gedeckt werden kann.
Abs. 6:
Der Termin bis zu dem die Fachverbände und die Landeskammern
ihren Rechnungsabschluss der WKÖ zur Genehmigung bzw. zur
Weiterleitung an das Bundesministerium vorzulegen haben, wurde
vom 31. Mai auf 15. Juni verschoben.
Zu Z 118 (§ 133 - Haushaltsordnung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 133.
Zu Z 120 (§ 135 - Gebarungskontrolle):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 135.
Abs. 1:
Die Kompetenz des Kontrollausschusses zur Prüfung der Ge -
barung, wurde auf ausgegliederte Rechtsträger der WK - Organi -
sation und auf solche Rechtsträger bei denen Organisationen
der gewerblichen Wirtschaft mit mindestens 50 Prozent be -
teiligt sind, ausgedehnt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass
dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvor -
schriften zulassen.
Zu Z 121 (§ 138 - Parteistellung):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 138.
Zu Z 122 (§ 139 - Schiedsgerichtsbarkeit):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 139.
Zu Z 123 (§ 141 - Genehmigung und Verlautbarung von
Satzungen)
Die bisher in den verschiedenen Paragraphen enthaltenen Be -
stimmungen über die Genehmigung bzw. Verlautbarung von
Satzungen wurden zu einer einheitlichen Bestimmung zusammenge -
zogen (bisher §§ 13 Abs. 6, 55 Abs. 2, 65 Abs. 6, 74, 125,
129, 133 und 139 Abs. 3).
Abs. 3:
Die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die
Dienstordnung waren schon bisher genehmigungspflichtige Ver -
ordnungen (Satzungen). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist
dies künftig auch die Wahlordnung sowie die Fachorganisations -
ordnung (FOO). Die FOO war bisher eine Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Zu Z 124 (§ 146 - Stempel - und Rechtsgebühren):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 146.
Klargestellt wurde, dass Stimmrechtsübertragungen gemäß
§ 62 Abs. 2 von Stempelgebühren befreit sind.
Zu Z 125 (§ 149 - Weitergeltung von Rechtsvorschriften):
Entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 149.
Die bisherigen Abs. 3, 5 und 6 wurden als überholt aufgehoben.