505/A XXI.GP
Eingelangt am: 26.09.2001
der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das
Wehrgesetz 1990 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschliessen:
Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das
Wehrgesetz 1990 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Errichtung
§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat)
zu errichten.
§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen
Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen -, Sicherheits - und
Verteidigungspolitik, wozu auch die Politiken gemäß Titel V und VI des EU - Vertrages
sowie gemäß Titel IV des EG - Vertrages zählen.
(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der Außen -, Sicherheits - und
Verteidigungspolitik zu hören, die Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des
Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der
Außen - , Sicherheits - und Verteidigungspolitik zu erteilen.
§ 3. (1) Dem Rat gehören an
1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,
2. der Vizekanzler,
3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
4. der Bundesminister für Landesverteidigung,
5. der Bundesminister für Inneres,
6. der Bundesminister für Justiz und
7. Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen
Parteien.
(2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an
1. der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
2. der Generaltruppeninspektor,
3. der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und
4. je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu
bestimmender
hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger.
Zu den Sitzungen des Rates ist auch ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als
Beobachter einzuladen.
(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat
jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere
Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den
Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr.410, in der
jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des
Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem
Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu
entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im
Bundesrat vertreten ist.
(4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied
namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn
dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.
(5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange
an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht
worden sind.
§ 4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, dass zwischen den
einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.
(2) Begehrt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, so hat der
Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden
hat.
§ 5. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt
einzurichtenden Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu
Verbindungspersonen zu halten, die von den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern der
Bundesregierung namhaft zu machen sind.
(2) Das Sekretariat hat mit den in Abs. 1 genannten Verbindungspersonen außen -,
sicherheits - und verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten
sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.
(3) Schon vor einer Sitzung des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter
der politischen Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat einberufen worden
ist, im Wege des Sekretariates die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen
einholen. Derartige Informationen sind vertraulich, sofern der Rat in der
nächstfolgenden Sitzung nichts Anderes beschließt.
§ 6. (1) Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten
Bundesminister und Staatssekretäre beizuziehen.
(2) Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die
Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann
beizuziehen.
(3) Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im
§ 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen
beigezogen werden.
§ 7. Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der
Beratungen oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der
Beratung für zweckmäßig erachtet.
§ 8. Zur Beratung und Beschlussfassung im Rat ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse hat der Rat mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
fassen.
§ 9. Die Mitglieder des Rates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die
allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
§ 10. Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen
über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates,
über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei
den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxxxxx 2001 in Kraft.
§ 12. Mit Ablauf des xx.xxxx 2001 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Auswärtige
Angelegenheiten, BGBl. Nr.330/1976,
2. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates
für Auswärtige Angelegenheiten erlassen wird, BGBl. Nr.573/1976,
3. das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen
Integrationspolitik, BGBl. Nr.368/1989
4. die Verordnung der Bundesregierung ‚über die Geschäftsordnung des Rates für
Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGBl. Nr. 53a/1 990
5. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des
Landesverteidigungsrates erlassen wird, BGBl. Nr.251/1991.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.56/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift zu § 5.
2. § 5 samt Überschrift entfällt
3. § 70 Z 3 entfällt
4. § 70 Z 4 lautet;
„4. hinsichtlich des § 13 und des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,“
5. Im § 68 wird nach Abs. 3k folgender Abs. 3l eingefügt
„(31) § 70 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001, tritt mit
xx.xxx 2001 in Kraft.“
6. Im § 68 wird nach Abs. 4g
folgender Abs. 4h eingefügt:
,,(4h) Mit Ablauf des xx.xxx 2001 treten die Überschrift zu § 5 im
Inhaltsverzeichnis, der § 5 samt
Überschrift und § 70 außer Kraft.“
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Es hat sich gezeigt, dass Fragen der österreichischen Außen -, Sicherheits - und
Verteidigungspolitik sowie der Integrationspolitik derzeit parallel in verschiedenen
Beratungsgremien der Bundesregierung sowie im sog. EU - Hauptausschuss des
Nationalrates und im Bundesrat (siehe Art. 23e B - VG) behandelt werden. Im Sinne einer
Straffung und Effizienzsteigerung ist es wünschenswert, den Rat für Auswärtige
Angelegenheiten und den Landesverteidigungsrat in einem einzigen Beratungsgremium
zusammenzulegen. Die jüngsten schrecklichen Attentate in New York und in
Washington sowie insbesondere die daran anschließenden konzertierten Maßnahmen
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus unterstreichen noch die Notwendigkeit
einer effizienten und einheitlichen Plattform für dementsprechende Beratungen. Die
bisherigen positiven Erfahrungen mit dem parlamentarischen Mitwirkungsverfahren in
Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23e B - VG lassen einen Entfall des
reinen Beratungsgremiums Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik
gerechtfertigt erscheinen.
Der neu geschaffene Nationale Sicherheitsrat (kurz: Rat) soll - in Fortführung der
Aufgaben der bisherigen Gremien - sowohl Beratungsaufgaben gegenüber der
Bundesregierung wahrnehmen als auch entsprechende Empfehlungen erteilen. Der zu
schaffende Rat soll dazu beitragen, die Zusammenarbeit der im Nationalrat vertretenen
Parteien auf dem Gebiet der Außen -, Sicherheits - und Verteidigungspolitik zu stärken
und die Entscheidungsgrundlagen der für diese verantwortlichen Staatsorgane zu
erarbeiten. Es soll sich dabei ausschließlich um ein beratendes, nicht um ein
entscheidendes Organ handeln. An der verfassungsmäßigen Verantwortung der
zuständigen Organe wird dadurch nichts geändert.
Auch die Struktur sowie die Anzahl der Mitglieder des Rates orientiert sich an den
bisherigen Gremien.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Es sind daher keine zusätzlichen Kosten zu
erwarten.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz
auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 (,,Bundesverfassung), auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 („äußere
Angelegenheiten „)und auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 („militärische Angelegenheiten,,).
Zu § 1:
Im Rat werden die Aufgabenbereiche des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und
des Landesverteidigungsrates zusammengelegt.
Zu § 2:
Abs. 1 legt die primäre Aufgabe des Rates, nämlich die Beratung der Bundesregierung
und der einzelnen Bundesminister, fest. Beratungsgegenstände sollen alle
grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen -, Sicherheits - und Verteidigungspolitik sein.
Zweckmäßigerweise wird man diesen Beratungsgegenständen auch die Gemeinsame
Außen - und Sicherheitspolitik der EU (Titel V des EU -Vertrages) sowie die polizeiliche
und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI des EU - Vertrages) und den
Themenkomplex Visa Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien
Personenverkehr (Titel IV des EG - Vertrages) zurechnen.
Abs. 2 gibt den Regierungsmitgliedern, die dem Rat angehören, sowie den von den
politischen Parteien entsendeten Vertretern die Möglichkeit, Themen von
grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand der Beratungen zu machen.
Abs. 3 gibt dem Rat schließlich - über die Beratungsfunktion hinausgehend - die
Möglichkeit, zu sämtlichen Themen im Rahmen seines Aufgabenbereichs Empfehlungen
an die Bundesregierung bzw. an einzelne
Mitglieder der Bundesregierung zu erteilen.
Zu § 3:
Die Zusammensetzung des Rates sowie die Regelung der Vorsitzführung folgen
hinsichtlich der politischen Vertreter grundsätzlich dem Beispiel des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten und des Landesverteidigungsrates. Da die gegenständlichen
Themenbereiche jedoch im Sinne eines umfassenden Sicherheitskonzeptes beraten
werden sollen, gehören dem Rat nunmehr auch der Bundesminister für Inneres und der
Bundesminister für Justiz als ständige Mitglieder an. Für Mitglieder des Rates aus dem
Kreis der Bundesregierung gelten die allgemeinen verfassungsrechtlichen
Vertretungsregelung Art. 69 Abs.2 sowie 73 B - VG).
Die beamteten Vertreter gehören dem Rat als Mitglieder mit beratender Stimme an.
Da dem Bundespräsidenten gemäß Art. 65 Abs. 1 sowie gemäß Art. 80 B - VG
wesentliche Aufgaben im Bereich der Außen - sowie der Verteidigungspolitik obliegen,
soll ihm auf diesem Wege eine unmittelbare Information über die Beratungen des Rates
ermöglicht werden.
Abs. 3 soll sicherstellen, dass jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei
durch mindestens einen Vertreter im Rat vertreten ist. Darüber hinaus sollen - nach dem
Vorbild des Landesverteidigungsrates - sechs Mitglieder nach den Grundsätzen des § 30
des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr.410, in der jeweils geltenden Fassung,
(sog. d‘Hondt‘sches Verfahren) auf die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen
Parteien aufgeteilt werden. Die Bedeutung der im Rat behandelten Fragen lässt es als
gerechtfertigt erscheinen dass die von den politischen Parteien entsendeten Mitglieder
des Rates Mitglieder des Nationalrates bzw. - bei Vorliegen der im Gesetz geregelten
Voraussetzungen - des Bundesrates (um auch den bundesstaatlichen Aufbau
Österreichs zu unterstreichen) sein müssen.
Durch die Ersatzmitglieder soll die Beratungsfähigkeit des Rates gewährleistet sein. Ein
Mitglied hat im Falle seiner Verhinderung für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu
sorgen. Auch die Ersatzmitglieder müssen dem Parlament angehören.
Abs. 5 soll eine lückenlose Vertretung im Rat gewährleisten.
Zu § 4:
Im Normalfall tagt der Rat zumindest alle sechs Monate. Jedes stimmberechtigte
Mitglied des Rates kann jedoch jederzeit die Einberufung des Rates binnen vierzehn
Tagen verlangen.
Zu § 5:
Die Geschäftsführung des Rates soll - wie bisher bei den zwei aufzulösenden Räten -
durch das Bundeskanzleramt erfolgen, wobei diese Aufgabe von einem eigenen
Sekretariat wahrgenommen werden soll. Um eine effiziente Vorbereitung der Sitzungen
des Rates zu gewährleisten, soll das Sekretariat in laufendem Kontakt mit den namhaft
gemachten Verbindungspersonen aktuelle außen -, sicherheits - und
verteidigungspolitische Fragen evaluieren und beraten. Die Ergebnisse dieser Arbeiten
sollen in die Vorbereitung der Sitzungen des Rates einfließen.
Zur Vorbereitung auf die Sitzung sollen vorab Sachinformationen im Wege des
Sekretariates eingeholt werden können. Da es sich im Regelfall - insbesondere bei
Fragen der Sicherheits - und Verteidigungspolitik - um sensible Informationen handeln
wird, ist deren vertrauliche Behandlung geboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass
der Rat in Einzelfällen in der nächstfolgenden Sitzung Anderes beschließt.
Zu § 6:
Die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre sind - über den Kreis
der in § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung hinausgehend - der
Beratung beizuziehen.
Wenn Beratungen im Rat die Interessen von Bundesländern berühren, so sind die
jeweiligen Landeshauptmänner der Beratung beizuziehen.
Wenn erforderlich, können den Beratungen von den Bundesministern, die Mitglieder
des Rates sind, auch sachkundige Personen
beigezogen werden.
Zu § 7:
Zur Sicherstellung einer sach - und ergebnisorientierten Debatte sollen die Beratungen
des Rates grundsätzlich vertraulich sein. Der Rat kann jedoch für eine gesamte Sitzung
oder Teile davon eine Aufhebung dieser Vertraulichkeit beschließen, wenn er dies nach
dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet. Dieses Modell orientiert sich
an der Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union, die ebenfalls vom
Grundsatz der Vertraulichkeit der Beratungen (Art. 5) ausgeht.
Zu § 8:
Für eine Beratung hat mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend zu sein. Zur Abstimmung in allen Fragen - einschließlich der Abgabe von
Empfehlungen - genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu § 9:
Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich.
Zu § 10:
Die Geschäftsordnung des Rates wird durch eine Verordnung der Bundesregierung, die
der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zu erlassen sein. Die
Geschäftsordnung wird sich an der Grundstruktur der Geschäftsordnungen der
bisherigen Beratungsgremien sowie insbesondere auch an der Geschäftsordnung des
Rates der Europäischen Union orientieren.
Zu § 11:
§ 11 enthält die Inkrafttretensbestimmung.
Zu § 12:
Da der Rat die Aufgaben des Rates für Auswärtige Angelegenheiten übernimmt, ist die
Aufhebung der Rechtsgrundlage, mit der dieses Gremium errichtet wurde, samt der
Geschäftsordnung vorzusehen. Der Rat für Fragen der österreichischen
Integrationspolitik entfällt.
Zu § 13:
§ 13 enthält die Vollziehungsklausel.
Da der Rat auch die Aufgaben des Landesverteidigungsrates übernimmt, ist die
Aufhebung der Bestimmungen im Wehrgesetz 1990, mit denen dieses Gremium
errichtet wurde, vorzusehen.
Verfassungsausschuß ersucht.