505/A XXI.GP

Eingelangt am: 26.09.2001

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das

                               Wehrgesetz 1990 geändert werden

 

                Der Nationalrat wolle beschliessen:

 

Bundesgesetz, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das

Wehrgesetz 1990 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Errichtung

 

    § 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat)

zu errichten.

 

Gegenstand der Beratungen

 

    § 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen

Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen -, Sicherheits - und

Verteidigungspolitik, wozu auch die Politiken gemäß Titel V und VI des EU - Vertrages

sowie gemäß Titel IV des EG - Vertrages zählen.

    (2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der Außen -, Sicherheits - und

Verteidigungspolitik zu hören, die Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des

Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind.

    (3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der

Außen - , Sicherheits - und Verteidigungspolitik zu erteilen.

 

Mitglieder des Rates

§ 3. (1) Dem Rat gehören an

  1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,

  2. der Vizekanzler,

  3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

  4. der Bundesminister für Landesverteidigung,

  5. der Bundesminister für Inneres,

  6. der Bundesminister für Justiz und

  7. Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen

      Parteien.

 

  (2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an

  1. der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,

  2. der Generaltruppeninspektor,

  3. der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und

  4. je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für

      auswärtige Angelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu

      bestimmender hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger.

  Zu den Sitzungen des Rates ist auch ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als

Beobachter einzuladen.

  (3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat

jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere

Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den

Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr.410, in der

jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des

Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem

Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu

entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im

Bundesrat vertreten ist.

  (4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied

namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn

dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.

  (5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange

an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht

worden sind.

 

Sitzungen

 

  § 4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, dass zwischen den

einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.

 

  (2) Begehrt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, so hat der

Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden

hat.

 

 

Geschäftsführung sowie Vorbereitung von Sitzungen

  § 5. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt

einzurichtenden Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu

Verbindungspersonen zu halten, die von den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern der

Bundesregierung namhaft zu machen sind.

  (2) Das Sekretariat hat mit den in Abs. 1 genannten Verbindungspersonen außen -,

sicherheits - und verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten

sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.

 (3) Schon vor einer Sitzung des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter

der politischen Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat einberufen worden

ist, im Wege des Sekretariates die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen

einholen. Derartige Informationen sind vertraulich, sofern der Rat in der

nächstfolgenden Sitzung nichts Anderes beschließt.

 

Beizuziehende Personen

  § 6. (1) Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten

Bundesminister und Staatssekretäre beizuziehen.

  (2) Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die

Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann

beizuziehen.

  (3) Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im

§ 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen

beigezogen werden.

 

Vertraulichkeit

  § 7. Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der

Beratungen oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der

Beratung für zweckmäßig erachtet.

 

Quoren

  § 8. Zur Beratung und Beschlussfassung im Rat ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse hat der Rat mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.

Ehrenamtliche Tätigkeit

  § 9. Die Mitglieder des Rates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die

allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.

 

Geschäftsordnung

  § 10. Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen

über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates,

über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei

den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

 

Inkrafttreten

 

  § 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxxxxx 2001 in Kraft.

 

Außerkrafttreten

 

  § 12. Mit Ablauf des xx.xxxx 2001 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Auswärtige

      Angelegenheiten, BGBl. Nr.330/1976,

  2. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates

      für Auswärtige Angelegenheiten erlassen wird, BGBl. Nr.573/1976,

  3. das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen

      Integrationspolitik, BGBl. Nr.368/1989

  4. die Verordnung der Bundesregierung ‚über die Geschäftsordnung des Rates für

      Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGBl. Nr. 53a/1 990

  5. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des

      Landesverteidigungsrates erlassen wird, BGBl. Nr.251/1991.

 

Vollziehung

 

  § 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

 

Artikel II

 

  Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.56/2001, wird wie folgt geändert:

 

  1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift zu § 5.

 

  2. § 5 samt Überschrift entfällt

 

  3. § 70 Z 3 entfällt

 

  4. § 70 Z 4 lautet;

        „4. hinsichtlich des § 13 und des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,“

 

  5. Im § 68 wird nach Abs. 3k folgender Abs. 3l eingefügt

     „(31) § 70 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001, tritt mit

     xx.xxx 2001 in Kraft.“

 

  6. Im § 68 wird nach Abs. 4g folgender Abs. 4h eingefügt:

  ,,(4h) Mit Ablauf des xx.xxx 2001 treten die Überschrift zu § 5 im

Inhaltsverzeichnis, der § 5 samt Überschrift und § 70 außer Kraft.“

Begründung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es hat sich gezeigt, dass Fragen der österreichischen Außen -, Sicherheits - und

Verteidigungspolitik sowie der Integrationspolitik derzeit parallel in verschiedenen

Beratungsgremien der Bundesregierung sowie im sog. EU - Hauptausschuss des

Nationalrates und im Bundesrat (siehe Art. 23e B - VG) behandelt werden. Im Sinne einer

Straffung und Effizienzsteigerung ist es wünschenswert, den Rat für Auswärtige

Angelegenheiten und den Landesverteidigungsrat in einem einzigen Beratungsgremium

zusammenzulegen. Die jüngsten schrecklichen Attentate in New York und in

Washington sowie insbesondere die daran anschließenden konzertierten Maßnahmen

zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus unterstreichen noch die Notwendigkeit

einer effizienten und einheitlichen Plattform für dementsprechende Beratungen. Die

bisherigen positiven Erfahrungen mit dem parlamentarischen Mitwirkungsverfahren in

Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23e B - VG lassen einen Entfall des

reinen Beratungsgremiums Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik

gerechtfertigt erscheinen.

Der neu geschaffene Nationale Sicherheitsrat (kurz: Rat) soll - in Fortführung der

Aufgaben der bisherigen Gremien - sowohl Beratungsaufgaben gegenüber der

Bundesregierung wahrnehmen als auch entsprechende Empfehlungen erteilen. Der zu

schaffende Rat soll dazu beitragen, die Zusammenarbeit der im Nationalrat vertretenen

Parteien auf dem Gebiet der Außen -, Sicherheits - und Verteidigungspolitik zu stärken

und die Entscheidungsgrundlagen der für diese verantwortlichen Staatsorgane zu

erarbeiten. Es soll sich dabei ausschließlich um ein beratendes, nicht um ein

entscheidendes Organ handeln. An der verfassungsmäßigen Verantwortung der

zuständigen Organe wird dadurch nichts geändert.

Auch die Struktur sowie die Anzahl der Mitglieder des Rates orientiert sich an den

bisherigen Gremien.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Es sind daher keine zusätzlichen Kosten zu

erwarten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz

auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 (,,Bundesverfassung), auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 („äußere

Angelegenheiten „)und auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 („militärische Angelegenheiten,,).

 

Zu Art. I

Zu § 1:

Im Rat werden die Aufgabenbereiche des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und

des Landesverteidigungsrates zusammengelegt.

 

Zu § 2:

Abs. 1 legt die primäre Aufgabe des Rates, nämlich die Beratung der Bundesregierung

und der einzelnen Bundesminister, fest. Beratungsgegenstände sollen alle

grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen -, Sicherheits - und Verteidigungspolitik sein.

Zweckmäßigerweise wird man diesen Beratungsgegenständen auch die Gemeinsame

Außen - und Sicherheitspolitik der EU (Titel V des EU -Vertrages) sowie die polizeiliche

und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI des EU - Vertrages) und den

Themenkomplex Visa Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien

Personenverkehr (Titel IV des EG - Vertrages) zurechnen.

Abs. 2 gibt den Regierungsmitgliedern, die dem Rat angehören, sowie den von den

politischen Parteien entsendeten Vertretern die Möglichkeit, Themen von

grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand der Beratungen zu machen.

Abs. 3 gibt dem Rat schließlich - über die Beratungsfunktion hinausgehend - die

Möglichkeit, zu sämtlichen Themen im Rahmen seines Aufgabenbereichs Empfehlungen

an die Bundesregierung bzw. an einzelne Mitglieder der Bundesregierung zu erteilen.

Zu § 3:

Die Zusammensetzung des Rates sowie die Regelung der Vorsitzführung folgen

hinsichtlich der politischen Vertreter grundsätzlich dem Beispiel des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten und des Landesverteidigungsrates. Da die gegenständlichen

Themenbereiche jedoch im Sinne eines umfassenden Sicherheitskonzeptes beraten

werden sollen, gehören dem Rat nunmehr auch der Bundesminister für Inneres und der

Bundesminister für Justiz als ständige Mitglieder an. Für Mitglieder des Rates aus dem

Kreis der Bundesregierung gelten die allgemeinen verfassungsrechtlichen

Vertretungsregelung Art. 69 Abs.2 sowie 73 B - VG).

Die beamteten Vertreter gehören dem Rat als Mitglieder mit beratender Stimme an.

Da dem Bundespräsidenten gemäß Art. 65 Abs. 1 sowie gemäß Art. 80 B - VG

wesentliche Aufgaben im Bereich der Außen - sowie der Verteidigungspolitik obliegen,

soll ihm auf diesem Wege eine unmittelbare Information über die Beratungen des Rates

ermöglicht werden.

Abs. 3 soll sicherstellen, dass jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei

durch mindestens einen Vertreter im Rat vertreten ist. Darüber hinaus sollen - nach dem

Vorbild des Landesverteidigungsrates - sechs Mitglieder nach den Grundsätzen des § 30

des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr.410, in der jeweils geltenden Fassung,

(sog. d‘Hondt‘sches Verfahren) auf die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen

Parteien aufgeteilt werden. Die Bedeutung der im Rat behandelten Fragen lässt es als

gerechtfertigt erscheinen dass die von den politischen Parteien entsendeten Mitglieder

des Rates Mitglieder des Nationalrates bzw. - bei Vorliegen der im Gesetz geregelten

Voraussetzungen - des Bundesrates (um auch den bundesstaatlichen Aufbau

Österreichs zu unterstreichen) sein müssen.

Durch die Ersatzmitglieder soll die Beratungsfähigkeit des Rates gewährleistet sein. Ein

Mitglied hat im Falle seiner Verhinderung für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu

sorgen. Auch die Ersatzmitglieder müssen dem Parlament angehören.

Abs. 5 soll eine lückenlose Vertretung im Rat gewährleisten.

 

Zu § 4:

Im Normalfall tagt der Rat zumindest alle sechs Monate. Jedes stimmberechtigte

Mitglied des Rates kann jedoch jederzeit die Einberufung des Rates binnen vierzehn

Tagen verlangen.

 

Zu § 5:

Die Geschäftsführung des Rates soll - wie bisher bei den zwei aufzulösenden Räten -

durch das Bundeskanzleramt erfolgen, wobei diese Aufgabe von einem eigenen

Sekretariat wahrgenommen werden soll. Um eine effiziente Vorbereitung der Sitzungen

des Rates zu gewährleisten, soll das Sekretariat in laufendem Kontakt mit den namhaft

gemachten Verbindungspersonen aktuelle außen -, sicherheits - und

verteidigungspolitische Fragen evaluieren und beraten. Die Ergebnisse dieser Arbeiten

sollen in die Vorbereitung der Sitzungen des Rates einfließen.

Zur Vorbereitung auf die Sitzung sollen vorab Sachinformationen im Wege des

Sekretariates eingeholt werden können. Da es sich im Regelfall - insbesondere bei

Fragen der Sicherheits - und Verteidigungspolitik - um sensible Informationen handeln

wird, ist deren vertrauliche Behandlung geboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass

der Rat in Einzelfällen in der nächstfolgenden Sitzung Anderes beschließt.

 

Zu § 6:

Die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre sind - über den Kreis

der in § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung hinausgehend - der

Beratung beizuziehen.

Wenn Beratungen im Rat die Interessen von Bundesländern berühren, so sind die

jeweiligen Landeshauptmänner der Beratung beizuziehen.

Wenn erforderlich, können den Beratungen von den Bundesministern, die Mitglieder

des Rates sind, auch sachkundige Personen beigezogen werden.

Zu § 7:

Zur Sicherstellung einer sach - und ergebnisorientierten Debatte sollen die Beratungen

des Rates grundsätzlich vertraulich sein. Der Rat kann jedoch für eine gesamte Sitzung

oder Teile davon eine Aufhebung dieser Vertraulichkeit beschließen, wenn er dies nach

dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet. Dieses Modell orientiert sich

an der Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union, die ebenfalls vom

Grundsatz der Vertraulichkeit der Beratungen (Art. 5) ausgeht.

 

Zu § 8:

Für eine Beratung hat mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend zu sein. Zur Abstimmung in allen Fragen - einschließlich der Abgabe von

Empfehlungen - genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Zu § 9:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich.

 

Zu § 10:

Die Geschäftsordnung des Rates wird durch eine Verordnung der Bundesregierung, die

der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zu erlassen sein. Die

Geschäftsordnung wird sich an der Grundstruktur der Geschäftsordnungen der

bisherigen Beratungsgremien sowie insbesondere auch an der Geschäftsordnung des

Rates der Europäischen Union orientieren.

 

Zu § 11:

§ 11 enthält die Inkrafttretensbestimmung.

 

Zu § 12:

Da der Rat die Aufgaben des Rates für Auswärtige Angelegenheiten übernimmt, ist die

Aufhebung der Rechtsgrundlage, mit der dieses Gremium errichtet wurde, samt der

Geschäftsordnung vorzusehen. Der Rat für Fragen der österreichischen

Integrationspolitik entfällt.

 

Zu § 13:

§ 13 enthält die Vollziehungsklausel.

 

Zu Art. II

Da der Rat auch die Aufgaben des Landesverteidigungsrates übernimmt, ist die

Aufhebung der Bestimmungen im Wehrgesetz 1990, mit denen dieses Gremium

errichtet wurde, vorzusehen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die 1. Lesung um Zuweisung an den

Verfassungsausschuß ersucht.