513/A XXI.GP

Eingelangt am:26.09.2001

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Univ. Prof. Dr. Andreas Khol und Ing. Peter Westenthaler

und Kollegen

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes - Ehrenzeichen

(Bundes - Ehrenzeichengesetz)

 

            § 1. (1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer

Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von

Freiwilligen - Organisationen und Freiwilligen - Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessa -

che gemäß Artikel 10 B - VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes - Ehrenzeichen

geschaffen.

 

            (2) Das Bundes - Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges

Mitglied der Bundesregierung.

 

            § 2. Das Bundes - Ehrenzeichen wird natürlichen Personen verliehen.

 

            § 3. Die formale Ausgestaltung des Bundes - Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren wer -

den durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.

 

            § 4. Das Bundes - Ehrenzeichen geht in das Eigentum des oder der Beliehenen über.

 

            § 5. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder

setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist

das Bundes - Ehrenzeichen abzuerkennen.

 

            § 6. Das unbefugte Tragen des Bundes - Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine

Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwal -

tungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geld -

strafe bis zu 726 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

            § 7. Mit der Vollziehung des § 3 dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, im übrigen der

Bundeskanzler oder derjeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine 1. Lesung dem Ver -

fassungsausschuß zuzuweisen.


 

Begründung

 

 

In Österreich sind eine Reihe von Freiwilligen - Organisationen tätig, in denen ehrenamtlich Bürger im

Interesse der Allgemeinheit Leistungen erbringen, die besonders im Rettungswesen, beim Katastro -

phenschutz, im Sozialbereich, in der Kultur, im Sport, im Umweltschutz, in der Jugend und Alten -

betreuung usw. zum Tragen kommen. Daneben werden auch in Freiwilligen - Initiativen in diesen Be -

reichen anerkennenswerte Leistungen für das Gemeinwohl erbracht.

 

Diese Organisationen und Initiativen der so genannten Bürgergesellschaft (,,civil society“) leisten auf

privater und freiwilliger Grundlage wichtige Beiträge zum Gemeinwohl, zur Lebenshilfe, zur Demo -

kratie.

 

Ragen in diesen Organisationen und Initiativen Leistungen bei Angelegenheiten, die von gesamtstaat -

licher Bedeutung sind oder die sachlich dem Kompetenzbereich des Art. 10 B - VG zuzuordnen sind,

besonders hervor, sollen diese durch Verleihung des Bundes - Ehrenzeichens angemessen gewürdigt

werden.

 

Kompetenzrechtlich ist die Regelung der Verleihung von Ehrenzeichen als Annex zu den jeweiligen

Sachgebieten zu sehen. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich somit

aus Art. 10 B - VG. Dies macht es jedoch erforderlich, die Verleihung des Bundes - Ehrenzeichens auf

Bereiche zu beschränken, in denen dem Bund nach dem B - VG die Gesetzgebung und Vollziehung

zukommt.

 

Die Verleihung des Bundes - Ehrenzeichens erfolgt durch den Bundeskanzler oder durch den für den

Sachbereich, in dem die auszeichnungswürdigen Leistungen erbracht worden sind, zuständigen Bun -

desminister.

 

Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung des Bundes - Ehrenzeichens und über das Verlei -

hungsverfahren werden, wie in anderen Ehrenzeichengesetzen, durch Verordnung näher festgelegt. Im

Interesse der Bundeseinheitlichkeit der Gestaltung und der Vergabe der Ehrenzeichen ist vorgesehen,

dass diese Verordnung die Bundesregierung erlässt.

 

§ 5 bestimmt unter welchen Voraussetzungen ein verliehenes Ehrenzeichen wieder aberkannt werden

kann. Eine derartige Regelung ist in den andern Ehrenzeichengesetzen nicht enthalten, hat sich aber

auf Grund der praktischen Erfahrungen als notwendig erwiesen.

 

Der durch die Verleihung des Bundes - Ehrenzeichens entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand

fällt kaum ins Gewicht, da einerseits auf Grund der Anforderungen nicht mit einer großen Anzahl von

Verleihungen zu rechnen ist und damit die in den Ressorts bereits mit der Verleihung von Ehrenzei -

chen befassten Organisationseinheiten diese zusätzlichen Aufgaben ohne weiteres mitbesorgen kön -

nen. Auch die Kosten für die Herstellung des Ehrenzeichens fallen kaum ins Gewicht und dürften nach

den bisherigen Erfahrungen bei ähnlichen Abzeichen pro Stück ca. 80 Euro betragen. Die Anführung

einer exakten Anzahl von Verleihungen, die von den sachlich zuständigen Mitgliedern der Bundesre -

gierung abhängt, kann naturgemäß aus heutiger Sicht nicht genau angegeben werden. Die Bedeckung

der Kosten ist durch die jeweiligen Ressortbudgets gegeben.