514/A XXI.GP
Eingelangt am:26.09.2001
gem. § 26000
der Abgeordneten Anton Gaal, DI Kummerer, Marianne Hagenhofer, Dr. Wittmann
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr.305, wird wie folgt geändert:
§ 6 lautet:
,,§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheer - Beschwerde -
kommission ist ein außerhalb des Bundesministeriums für Landesverteidigung und unabhän -
gig von diesem tätiges parlamentarisches Kontrollorgan in militärischen Angelegenheiten. Ihr
gehören drei einander gem. Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie
sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat gemäß Abs. 9 bestellt,
die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke
im Hauptausschuß des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes
Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu
nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden
Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Jede im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in den
Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die drei
Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheer -
Beschwerdekommission.
Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission
beträgt sechs Jahre. (BGBl. Nr.457/1984, Art. I Z 1, ab 1.1.1985; BGBl. Nr.690/1992, Z 3,
ab 1.1.1993)
(2) Die Parlamentarische Bundesheer - Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfas -
sung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. (BGBl. Nr.342/1988, Art. I Z 5, ab 1.7.1988).
Die Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Parlamentari -
schen Bundesheer - Beschwerdekommission sowie die Angehörigen des Büros der Parlamenta -
rischen Bundesheer - Beschwerdekommission sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission sind als beratende
Organe der Generaltruppeninspektor und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu
bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.
(4) Die Parlamentarische Bundesheer - Beschwerdekommission hat unmittelbar oder
mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung
unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungs -
pflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen
des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und es sei denn,
die Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes
- zu prüfen oder prüfen zu lassen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen.
Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese
nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des
Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt 1 Jahr nach Kenntnis des
Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jeden falls über 2 Jahre nach Wegfall des
Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Parlamentarische Bundesheer -
Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Überstände im
militärischen Dienstbereich von Amtswegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheer -
Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an
Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte
einholen. (BGBl. Nr.342/1988, Art. I Z 6, ab 1.7.1988; BGBl. Nr.690/1992, Z 4, ab
1.1.1993; BGBl. I Nr.30/1998, Art. 3 Z 7, ab 1.1.1998; BGBI. I Nr.140/2000, Z 6a, ab
1.1.2001).
(5) Der jährlich von der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission bis
zum 1. März zu verfassende Bericht über die Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Jahr und über
ihre Empfehlungen sowie die von ihr aus gegebenem Anlass erstellten Zwischenberichte sind
von ihr dem Nationalrat vorzulegen. Diese Berichte sind auch dem Bundesminister für
Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu den Berichten der Parlamentarischen
Bundesheer - Beschwerdekommission dem Nationalrat Stellungnahmen vorzulegen.
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheer -
Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit
in der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der
notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in
der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für
seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission eine Entschädi -
gung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der
Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen
Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes.
Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates,
des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes - oder einer Landesregierung
sind. (BGBl. Nr.342/1988, Art. I Z 7, 1.7.1988)
(7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der
Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission das zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den nach Beschluss des Präsidiums der
Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission erforderlichen Sachaufwand zu
tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der
Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission ausschließlich an die Weisungen des
amtsführenden Vorsitzenden gebunden. (BGBl. Nr.690/1992, Z 5, ab 1.1.1993)
(8) Die Parlamentarische Bundesheer - Beschwerdekommission hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheer -
Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des
Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei
mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen.
Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen
Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden bat jene
im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein
neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungs -
wahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode. (BGBl. Nr.457/1984, Art. I
Z2, ab 1.1.1985)
(10) Die drei Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei
Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei
ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen
Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen
Bundesheer - Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen
in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr.
(BGBl. Nr.457/1984, Art. I Z 2, ab 1.1.1985; BGBl. I Nr.140/2000, Z 7, ab 1.1.2001)“.
Zuweisungsvorschlag: Landesverteidigungsausschuß
Begründung:
Mit dieser Gesetzesänderung soll der von der Bundesheer - Beschwerdekommission erarbeitete
Vorschlag umgesetzt werden.