514/A XXI.GP

Eingelangt am:26.09.2001

 

 

Antrag

 

gem. § 26000

 

der Abgeordneten Anton Gaal, DI Kummerer, Marianne Hagenhofer, Dr. Wittmann

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr.305, wird wie folgt geändert:

 

§ 6 lautet:

 

                ,,§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheer - Beschwerde -

kommission ist ein außerhalb des Bundesministeriums für Landesverteidigung und unabhän -

gig von diesem tätiges parlamentarisches Kontrollorgan in militärischen Angelegenheiten. Ihr

gehören drei einander gem. Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie

sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat gemäß Abs. 9 bestellt,

die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke

im Hauptausschuß des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes

Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu

nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden

Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Jede im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in den

Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die drei

Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheer -

Beschwerdekommission.


Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission

beträgt sechs Jahre. (BGBl. Nr.457/1984, Art. I Z 1, ab 1.1.1985; BGBl. Nr.690/1992, Z 3,

ab 1.1.1993)

 

                (2) Die Parlamentarische Bundesheer - Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn

mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfas -

sung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag. (BGBl. Nr.342/1988, Art. I Z 5, ab 1.7.1988).

 

                Die Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Parlamentari -

schen Bundesheer - Beschwerdekommission sowie die Angehörigen des Büros der Parlamenta -

rischen Bundesheer - Beschwerdekommission sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt

ist, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

 

                (3) Der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission sind als beratende

Organe der Generaltruppeninspektor und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu

bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.

 

                (4) Die Parlamentarische Bundesheer - Beschwerdekommission hat unmittelbar oder

mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung

unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungs -

pflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen

des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und es sei denn,

die Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes

- zu prüfen oder prüfen zu lassen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen.

Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese

nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des

Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt 1 Jahr nach Kenntnis des

Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jeden falls über 2 Jahre nach Wegfall des

Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Parlamentarische Bundesheer -

Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Überstände im

militärischen Dienstbereich von Amtswegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheer -

Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an

Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte

einholen. (BGBl. Nr.342/1988, Art. I Z 6, ab 1.7.1988; BGBl. Nr.690/1992, Z 4, ab

1.1.1993; BGBl. I Nr.30/1998, Art. 3 Z 7, ab 1.1.1998; BGBI. I Nr.140/2000, Z 6a, ab

1.1.2001).


                (5) Der jährlich von der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission bis

zum 1. März zu verfassende Bericht über die Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Jahr und über

ihre Empfehlungen sowie die von ihr aus gegebenem Anlass erstellten Zwischenberichte sind

von ihr dem Nationalrat vorzulegen. Diese Berichte sind auch dem Bundesminister für

Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

 

                Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu den Berichten der Parlamentarischen

Bundesheer - Beschwerdekommission dem Nationalrat Stellungnahmen vorzulegen.

 

                (6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheer -

Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit

in der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der

notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der

Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in

der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für

seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission eine Entschädi -

gung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der

Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen

Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes.

Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates,

des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes - oder einer Landesregierung

sind. (BGBl. Nr.342/1988, Art. I Z 7, 1.7.1988)

 

                (7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der

Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission das zur Erfüllung ihrer Aufgaben

notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den nach Beschluss des Präsidiums der

Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission erforderlichen Sachaufwand zu

tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der

Parlamentarischen Bundesheer - Beschwerdekommission ausschließlich an die Weisungen des

amtsführenden Vorsitzenden gebunden. (BGBl. Nr.690/1992, Z 5, ab 1.1.1993)

 

                (8) Die Parlamentarische Bundesheer - Beschwerdekommission hat sich eine

Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.

 

                (9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheer -

Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des

Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei

mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen.

 


Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen

Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden bat jene

im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein

neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungs -

wahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode. (BGBl. Nr.457/1984, Art. I

Z2, ab 1.1.1985)

 

                (10) Die drei Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei

Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei

ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen

Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen

Bundesheer - Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen

in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr.

(BGBl. Nr.457/1984, Art. I Z 2, ab 1.1.1985; BGBl. I Nr.140/2000, Z 7, ab 1.1.2001)“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag:      Landesverteidigungsausschuß

 


Begründung:

 

 

Mit dieser Gesetzesänderung soll der von der Bundesheer - Beschwerdekommission erarbeitete

Vorschlag umgesetzt werden.