521/A XXI.GP

Eingelangt am:26.09.2001

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Dr. Cap, Doris Bures

und GenossInnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Offenlegung von Einkommen und

Vermögen im öffentlichen Bereich

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz

 

über die Offenlegung von Einkommen und Vermögen im öffentlichen Bereich

 

                Artikel 1. (1) Das Einkommen folgender Personen ist nach Artikel 2 bis 4 dieses

Bundesverfassungsgesetzes offen zu legen:

 

•  Personen, die Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder

   der Länder (§ 4 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen

   öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr.64/1997) erhalten

•  Personen, die in den politischen Büros von Bundesministern, Staatssekretären,

   Mitgliedern der Landesregierungen und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten

   mit eigenem Statut tätig sind

• Leitende Angestellte der parlamentarischen Klubs

• Mitglieder der Leitungsorgane von Gemeindeverbänden, die für diese Funktion

   ein Einkommen beziehen

• Mitglieder des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leitungsorgans (Präsidium),

   die für diese Funktion ein Einkommen beziehen, und leitende Angestellte von

   öffentlich - rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Ausnahme der Kirchen

   und gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften

• Mitglieder der Präsidien, die für diese Funktion ein Einkommen beziehen, und

   leitende Angestelllte von freiwilligen beruflichen Interessensvertretungen und

   Parteien

(2) Das Einkommen folgender Personen ist gegenüber dem Präsidenten des

Rechnungshofes offen zu legen:

 

• Mitglieder des Leitungsorgans von Einrichtungen und Unternehmungen, die der

   Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen

• Betriebsräte, die dienstfrei gestellt sind, in Unternehmungen, die der Kontrolle des

   Rechnungshofes unterliegen

• Personalvertreter, die dienstfrei gestellt sind

 

                Artikel 2. (1) Das Einkommen der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen ist jährlich

einmal offenzulegen. Die Veröffentlichung hat im Internet, einem periodischen Druckwerk

oder einer frei erhältlichen Broschüre zu erfolgen.

 

                (2) Unter Einkommen im Sinne des Art. 1 sind alle Leistungen und sonstige geldwerte

Vorteile (einschließlich von Pensionszusagen) zu verstehen, die von der Einrichtung an die

betreffenden Personen und deren Familienangehörige erbracht werden.

 

                Artikel 3. Der Rechnungshof überprüft die Einhaltung der Verpflichtung zur

Offenlegung. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Offenlegung gilt

Art. 126a B - VG.

 

                Artikel 4. Jede Person hat das Recht, von einer Einrichtung im Sinne des Art. 1 zu

verlangen, daß Auskunft über das Einkommen einer Person, für die Art. 1 gilt, gegeben wird.

Dieser Pflicht kann die Einrichtung auch dadurch entsprechen, daß die Internet - Adresse oder

die Fundstelle der Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk bekanntgegeben oder

die frei erhältliche Broschüre zugesandt wird. Dieses Recht ist durch Klage vor den

ordentlichen Gerichten durchzusetzen.

 

                Artikel 5. (1) Personen, die Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des

Bundes oder der Länder (§ 4 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen

öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr.64/1997) erhalten, haben weiters folgende Daten über

Einkommen und Vermögen dem Präsidenten des Rechnungshofes bekannt zu geben:

 

                • Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, gegliedert nach

                  Einkunftsarten

                • alle bezahlten Funktionen

• sonstige Leistungen und geldwerte Vorteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2, z.B.

   Pensionszusagen, Wiederbeschäftigungszusagen, Dienstwohnungen, Dienstauto

   etc.

• Liegenschaften unter genauer Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde

• Vermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955

• Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma,

   einschließlich solcher, die von dritten Personen treuhändig verwaltet werden

• Stiftungen, in die direkt oder indirekt Vermögen eingebracht wurde, und

   Stiftungen, deren Begünstigte die betreffende Person oder deren

   Familienangehörige sind

• Spenden ab einer Höhe von 1.000 Schilling jährlich unter Angabe der Summe und

   des Spenders

• Auslandsreisen, die nicht privat bezahlt werden

 

                (2) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher

Vermögenszuwächse dem Vorsitzenden des jeweiligen allgemeinen Vertretungskörpers zu

berichten; diese können auch von dem Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine

Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des

Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides der betreffenden Person

verlangen.

 

                Artikel 6. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß