521/A XXI.GP
Eingelangt am:26.09.2001
der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Dr. Cap, Doris Bures
und GenossInnen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Offenlegung von Einkommen und
Vermögen im öffentlichen Bereich
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz
über die Offenlegung von Einkommen und Vermögen im öffentlichen Bereich
Artikel 1. (1) Das Einkommen folgender Personen ist nach Artikel 2 bis 4 dieses
Bundesverfassungsgesetzes offen zu legen:
• Personen, die Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder
der Länder (§ 4 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr.64/1997) erhalten
• Personen, die in den politischen Büros von Bundesministern, Staatssekretären,
Mitgliedern der Landesregierungen und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten
mit eigenem Statut tätig sind
• Leitende Angestellte der parlamentarischen Klubs
• Mitglieder der Leitungsorgane von Gemeindeverbänden, die für diese Funktion
ein Einkommen beziehen
• Mitglieder des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leitungsorgans (Präsidium),
die für diese Funktion ein Einkommen beziehen, und leitende Angestellte von
öffentlich - rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Ausnahme der Kirchen
und gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften
• Mitglieder der Präsidien, die für diese Funktion ein Einkommen beziehen, und
leitende Angestelllte von freiwilligen beruflichen Interessensvertretungen und
Parteien
(2) Das Einkommen folgender Personen ist gegenüber dem Präsidenten des
Rechnungshofes offen zu legen:
• Mitglieder des Leitungsorgans von Einrichtungen und Unternehmungen, die der
Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen
• Betriebsräte, die dienstfrei gestellt sind, in Unternehmungen, die der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegen
• Personalvertreter, die dienstfrei gestellt sind
Artikel 2. (1) Das Einkommen der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen ist jährlich
einmal offenzulegen. Die Veröffentlichung hat im Internet, einem periodischen Druckwerk
oder einer frei erhältlichen Broschüre zu erfolgen.
(2) Unter Einkommen im Sinne des Art. 1 sind alle Leistungen und sonstige geldwerte
Vorteile (einschließlich von Pensionszusagen) zu verstehen, die von der Einrichtung an die
betreffenden Personen und deren Familienangehörige erbracht werden.
Artikel 3. Der Rechnungshof überprüft die Einhaltung der Verpflichtung zur
Offenlegung. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Offenlegung gilt
Art. 126a B - VG.
Artikel 4. Jede Person hat das Recht, von einer Einrichtung im Sinne des Art. 1 zu
verlangen, daß Auskunft über das Einkommen einer Person, für die Art. 1 gilt, gegeben wird.
Dieser Pflicht kann die Einrichtung auch dadurch entsprechen, daß die Internet - Adresse oder
die Fundstelle der Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk bekanntgegeben oder
die frei erhältliche Broschüre zugesandt wird. Dieses Recht ist durch Klage vor den
ordentlichen Gerichten durchzusetzen.
Artikel 5. (1) Personen, die Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des
Bundes oder der Länder (§ 4 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr.64/1997) erhalten, haben weiters folgende Daten über
Einkommen und Vermögen dem Präsidenten des Rechnungshofes bekannt zu geben:
• Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, gegliedert nach
Einkunftsarten
•
alle bezahlten Funktionen
• sonstige Leistungen und geldwerte Vorteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2, z.B.
Pensionszusagen, Wiederbeschäftigungszusagen, Dienstwohnungen, Dienstauto
etc.
• Liegenschaften unter genauer Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde
• Vermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955
• Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma,
einschließlich solcher, die von dritten Personen treuhändig verwaltet werden
• Stiftungen, in die direkt oder indirekt Vermögen eingebracht wurde, und
Stiftungen, deren Begünstigte die betreffende Person oder deren
Familienangehörige sind
• Spenden ab einer Höhe von 1.000 Schilling jährlich unter Angabe der Summe und
des Spenders
• Auslandsreisen, die nicht privat bezahlt werden
(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher
Vermögenszuwächse dem Vorsitzenden des jeweiligen allgemeinen Vertretungskörpers zu
berichten; diese können auch von dem Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine
Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des
Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides der betreffenden Person
verlangen.
Artikel 6. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß