528/A XXI.GP
Eingelangt am: 23.10.2001
der Abgeordneten Dr. Wolfmayr, Dr. Povysil
und KollegInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen - Gesetz neu erlassen sowie das
Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer Museumsquartier -
Errichtungs - und Betriebsgesellschaft und das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des
Erwerbs der „Sammlung Leopold“ geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen - Gesetz neu erlassen sowie das
Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer Museumsquartier -
Errichtungs - und Betriebsgesellschaft und das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des
Erwerbs der „Sammlung Leopold“ geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesmuseen - Gesetz 2002
Das Bundesmuseen - Gesetz, BGBl. I Nr.115/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.142/2000, wird wie folgt neu erlassen.
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
1. Albertina,
2. Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem
Theatermuseum,
3. Österreichische Galerie Belvedere,
4. MAK - Österreichisches
Museum für angewandte Kunst,
5. Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),
6. Naturhistorisches Museum,
7. Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,
8. Österreichische Nationalbibliothek.
Bundesmuseen
§ 2. (1) Die in § 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten
öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des
Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige
öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit Inkrafttreten der Museumsordnung (§ 6) eigene
Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind
kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen
anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie
der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und
dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der
lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr
Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen
Voraussetzungen in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu
bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der
Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und
Zusammenhänge zwischen Gesellschafts - , Kunst - , Technik - , Natur - und Wissenschaftsphänomenen
geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das
österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen
Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse
gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes
Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und
anderen Ländern im Ausstellungs - und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen
entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und
Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung
verpflichtet.
(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begriinden; für diese trifft
den Bund keine
Haftung.
(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und
Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht
vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.
(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof
§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und
Verordnungen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung
seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen
einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die
von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegen die Prüfung und
Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die
Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die
Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des
dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder
von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum
des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über
und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich
verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31 a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das
Eigentum des Bundes
über.
(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der
Museumsordnung (§ 6) zu regeln.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör
den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am
Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der
gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen
ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in
den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der
Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen
über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für
dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen
Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der
Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist.
Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der
Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur
1. das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31 a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1
erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;
2. die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des
jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine
Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33
des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr.39.
(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen
Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die
Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen
Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten
Einrichtungen gemäß § 31 a FOG.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind
anlässlich der
Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem
Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den
Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs - und Herstellungskosten. Die
Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik
festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung
der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und
betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4
zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger - und Schuldnerpositionen erkennbar sind.
Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und
Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der
Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die
Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den Bundesmuseen gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die
Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner
2001 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 68,748.502, - E. Bis zum Eintritt der
Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese
Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Bundesmuseen mit Rechtspersönlichkeit
eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 bis 7 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem
Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der
Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser
Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu
berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf; der Sachbedarf der
wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die
Instandhaltungserfordernisse.
(5) Die zum 2. Mai 1998 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben
sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertig zu stellen.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem
Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen
Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden
kann der Bund nicht
haftbar gemacht werden.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt für das
Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner
1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das
Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner
2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich,
spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf
Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in
der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. Gliederung in Sammlungen;
2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten
unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;
3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:
3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des
Kuratoriums vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach einer von diesem
durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind
möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des
Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das
Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis
zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt
kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
3.2. ein vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium als
wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag,
Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;
4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer
stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem
Bundesmuseum obliegt;
6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);
8.
Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
9. Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen,
wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen
oder von diesem erworbenen Sachen.
10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer
Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des
GmbH - Gesetzes.
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen
Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums
bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das
Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich - rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein
Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z. 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die
Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
1. aus zwei vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitgliedern,
2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,
4. aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandten Mitglied,
5. aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten, auf dem
Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter
dieses Bundesmuseums sein darf
6. aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitglied aus
dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
8. aus einem von der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt aus dem Kreis der
Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8
Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind
von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal
beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste
Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht
(Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan -
Gewinn - und Verlust - Rechnung, Planbilanz, Plan - Finanzierungs - rechnung) zu erstellen. Der
Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des
nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab
Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen
gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher
und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungs -
maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten
nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs - und
Berichterstattungssystems
zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die
Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für
Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs - und Finanzcontrolling gewährleistet.
§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung
der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw.
Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesmuseen
sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
§ 10. (1) Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf
Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das
Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß
§ 1 Z. 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig
jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die
Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die
Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.
(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit
Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein
Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende
Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle
zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den
gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als
Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von
den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBI. Nr.
54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem
Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern
Überweisungsbeiträge
geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen
Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der
Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt
der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie
überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber
den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst - und
Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86 in der
jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie
innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten
geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs - oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein
Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im
vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen
Rechte zu berücksichtigen.
(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst - oder
Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein
Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979,
BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBI. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß
Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahr.
(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zum
Bundesmuseum unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob
dieses Dienstverhältnis zum Bundesmuseum ein solches zum Bund gewesen wäre.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5
genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§1356 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum
Zeitpunkt der
Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der
Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten
maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung
zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der
vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt das Bundesmuseum mit
Inkrafttreten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5
Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des
Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem
Bund zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten,
die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem
Bundesmuseum übernommen.
§ 11. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für
Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek
angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums
für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die
Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser
Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.
(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für
Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen
Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen
die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den
Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere
hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen
Bezugserhöhungen,
gewahrt.
(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10
anzuwenden.
(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des
Österreichischen Theatermuseums tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das
Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien
als Arbeitgeber ein.
§ 12. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen
Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen
Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates des Bundesmuseums im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von
Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein
Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit
dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der
Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post - Betriebsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen
Wahlausschuss und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich
dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die dem jeweiligen Bundesmuseum
zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen
Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
Abschnitt 3
Nationalbibliothek
§ 13. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt
öffentlichen Rechtes des Bundes, der unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des
Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige
öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit Inkrafttreten der Bibliotheksordnung (§16) eigene
Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig - kulturellen Identität Österreichs, ein Ort
der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen
Sammlungen einmalige
Quellen zum Weltkulturerbe.
(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche
Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende
Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens - und
Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in - und
ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks - und Forschungsbereiches.
(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche
Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung
des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr
erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen;
für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek aufgrund anderer gesetzlicher
Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 14. (1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
1. der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer
Einrichtung gemäß § 1 Z. 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,
2. des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“
oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck
„der Österreichischen Nationalbibliothek“,
3. des Ausdruckes „mit Inkrafttreten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung
der Rechtspersönlichkeit“ und
4. des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung“ der
Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des
Abschnittes 2, ausgenommen
§ 11, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.
§ 15. (1) Der Bund leistet der Österreichischen Nationalbibliothek für die Aufwendungen,
die ihr in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2002 eine
jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20,602.000, - E.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter
der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer
Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat der Bund der Österreichischen
Nationalbibliothek nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Die zum 31. Dezember 2001 in Durchführung begriffenen baulichen
Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertig zu stellen.
§ 16. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt für die
Österreichische Nationalbibliothek bis zum 31. Dezember 2001 mit Wirksamkeit zum 1. Jänner
2002 auf Vorschlag der Österreichischen Nationalbibliothek oder nach deren Anhörung eine
Bibliotheksordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;
2. Aufbauorganisation, wobei ein/e Geschäftsführer/in und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind;
3. ein Verzeichnis der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen bzw. zugeordneten
Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
4. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung der
Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;
5. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
6. Leitlinien für die Zweckbestimmung (§13);
7. Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen,
wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen
Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen.
8. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer/in in sinngemäßer
Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des
GmbH - Gesetzes.
(2) Die Bibliotheksordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheksordnung hat der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer/in und für das
Kuratorium zu erlassen.
(4) Geht ein/e öffentlich - rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein
Dienstverhältnis mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein, so ist er/sie für die Dauer dieses
Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen
§ 17. Für Aufträge des Bundes an die Bundesmuseen oder Österreichische
Nationalbibliothek sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes
durch diese Anstalten ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997
nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen sonstiger Rechtsträger,
die im Alleineigentum des Bundes stehen.
§ 18. (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die
Anstalten ihren Sitz haben.
(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1. kurze Angabe des Anstaltszwecks;
2. das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
3. Name und Geburtsdatum der des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;
4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder
des Kuratoriums;
5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 20. Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes - Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.
Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles,
anzuwenden.
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
4. hinsichtlich § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Z 4 sowie hinsichtlich § 15 Abs. 4 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur;
5. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;
6. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;
7. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
8. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts - und
Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;
9. hinsichtlich § 18 der Bundesminister für Justiz;
10.
im übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 22. Dieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Das
Bundesmuseen - Gesetz, BGBl. 1 Nr. 115/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1
Nr.142/2000 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Anlage A
Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die
Flächen planlich darzustellen:
Museum KG Nr. Katastralgemeinde EZ Anmerkung
Graphische Sammlung 01004 Innere Stadt 14 Teile
Albertina
01004 Innere Stadt 1747 Teile
01004 Innere Stadt 10 Zur Gänze
Kunsthistorisches 01004 Innere Stadt 1 Teile
Museum mit Museum für 01004 Innere Stadt 5 Teile
Völkerkunde und 01004 Innere Stadt 1839 Teile
Österreichischen 81102 Ambras 105 Teile
Theatermuseum
Museum moderner Kunst 01006 Landstraße 4158 Zur Gänze
Stiftung Ludwig 01006 Landstraße 4159 Zur Gänze
Naturhistorisches 01004 Innere Stadt 9 Zur Gänze
Museum
Österreichische Galerie 01006 Landstraße 1302 Teile
Belvedere 01657 Leopoldstadt 5805 Zur Gänze
01004 Innere Stadt 1268 Zur Gänze
01006 Landstraße 932 Teile
MAK - Österreichisches Flakturm Arenberg 3404 Superädifikat
Museum für angewandte
Kunst 01510 Pötzleinsdorf 151 Zur Gänze
01510 Pötzleinsdorf 327 Zur Gänze
Technisches Museum mit 01210 Penzing 1846 Zur Gänze
Österreichischer 01009 Mariahilf 1190 Teile
Mediathek
Österreichische 01004 Innere Stadt 1 Teile
Nationalbibliothek 01004 Innere Stadt 14 Teile
01004 innere Stadt 7448 Zur Gänze
Das Palais Mollard, 1010 Wien, Herrengasse 9, (KG Nr.01004, Innere Stadt, EZ 7448)
wird der Österreichischen Nationalbibliothek erst nach Teilneubau und Generalsanierung zur
Verfügung stehen. Die von der Österreichischen Nationalbibliothek zu tragenden Kosten sind daher
in der Basisabgeltung
gemäß § 15 Abs. 1 nicht enthalten.
Artikel 2
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Das Forschungsorganisationsgesetz - FOG, BGBl Nr.341/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl I Nr.142/2000 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift ,,Österreichische Nationalbibliothek“ und die §§ 28, 29 und 30 entfallen.
2. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4)“ Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28.29 und 30 in der
Fassung des BGBl Nr.1 XXX/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer
Museumsquartier - Errichtungs - und Betriebsgesellschaft
Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 zur Errichtung einer Museumsquartier - Errichtungs - und
Betriebsgesellschaft, BGBl Nr.372/1990, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird die Betragsangabe „5 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe
„363.364 E“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 1. im § 2, im § 3 Abs. 1 sowie im § 5 wird die Wortfolge „Wissenschaft und
Forschung“ jeweils durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
3. Im § 2, im § 3 Abs. 1 sowie im § 5 wird die Wortfolge ‚,wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils
durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
4. Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:
§ 6, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 in der Fassung BGBl I Nr. xxx/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung
des Erwerbs der „Sammlung Leopold“
Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „ Sammlung Leopold“,
BGBl Nr.621/1994, wird
wie folgt geändert:
1. Im § 1 Zif. 1 werden die Betragsangabe „750 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe
„54.504.626 E“ und die Betragsangabe „350 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe
„25.435.492 E" ersetzt.
2. Im § 2 werden die Betragsangabe „1,1 Milliaden Schilling“ durch die Betragsangabe
„79.940.118 E"‚ die Betragsangabe „750 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe
„54.504.626 E" und die Betragsangabe „350 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe
„25.435.491 E" ersetzt.
3. Im § 1 und im § 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die
Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
4. Dem § 3 wird folgender § 4 angefügt:
§ 1, § 2 und § 3 in der Fassung BGBl I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den vorliegenden Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Kulturausschuss
zuzuweisen.
B E G R Ü N D U N G:
Entsprechend dem Regierungsübereinkommen soll die Ausgliederung von Bereichen, welche nicht
unmittelbare staatliche Kernaufgaben wahrnehmen, zügig weiter betrieben werden. So ist die
Einräumung der Vollrechtsfähigkeit für die Österreichische Nationalbibliothek mit 1. Jänner 2002
geplant. Da das Tätigkeitsbild der Nationalbibliothek weitgehend dem der Bundesmuseen entspricht
und als Organisationsform eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts vorgesehen ist, soll
diese als eigener Abschnitt im Bundesmuseen - Gesetz geregelt werden, wobei letzteres weitgehend
auch auf die Nationalbibliothek Anwendung finden soll. Die vorgenommene Neufassung des
Bundesmuseen - Gesetzes dient der besseren Lesbarkeit dieses Gesetzes, wird aber auch zum Anlass
genommen, um einige Verbesserungen, welche sich in der nunmehr zweieinhalbjährigen
Anwendungspraxis angeboten haben und die im Folgenden dargestellt werden, vorzunehmen.
Durch den vorliegenden Entwurf soll die durch die Ausgliederung der Österreichischen
Nationalbibliothek erforderliche Herausnahme dieser Anstalt aus dem Normverband des
Forschungsorganisationsgesetzes bewirkt sowie eine „Euro - Anpassung“ der in den vorliegenden
Gesetzen enthaltenen Schillingbeträge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 im Sinne einer
Rundung vorgenommen werden.
Da durch den vorliegenden Gesetzentwurf lediglich eine Aufhebung (Art. 2), technische
Anpassungen und Adaptierungen (Art. 3 u. 4) vorgenommen werden, entstehen keine
nennenswerten Kosten. Ebenfalls sind keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu erwarten.
Der Entwurf ist mit den zuständigen Bundesministerien und mit der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst koordiniert. Zu den vorgenommenen Änderungen im Einzelnen:
ad Art. 1 Abschnitt 1:
Hier wurde unter Z. 8 die Österreichische Nationalbibliothek als dem Anwendungsbereich des
Bundesmuseen - Gesetzes 2002 angehörende öffentlich - rechtliche Anstalt des Bundes angeführt.
Unter Z. 1 heißt es aufgrund des weiten Tätigkeitsbereiches "Albertina" statt wie bisher
„Graphische Sammlung Albertina“.
ad Art. 1 Abschnitt 2:
Wie bereits ausgeführt, dient die vorgenommene Neufassung des Bundesmuseen - Gesetzes, BGBl. I
Nr.115/1998, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.142/2000, vor allem der
besseren Lesbarkeit und sind die vorgenommenen Änderungen fast ausschließlich formal -
systematischer Natur (z.B. Änderung der Bezeichnung der Ministerien lt. Bundesministerien -
Gesetzes, von Behördenbezeichnungen („Burghauptmannschaft Österreich“ statt „Bundesgebäude -
verwaltung“) sowie Änderung der Paragraphennummerierung).
§ 6 enthält Bestimmungen sowohl über bereits erlassene als auch über noch zu erlassende
Museumsordnungen. Die gegenständliche Bestimmung wurde wegen ihres inneren
Zusammenhanges (schrittweise Umsetzung des Übertrittes der einzelnen Anstalten in die
Vollrechtsfähigkeit) in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes belassen.
Gleiches gilt für § 11, der bereits zum 31. Dezember 2000 vollzogene Bestimmungen (Überleitung
des Personalstandes des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums und der
Österreichischen Phonothek) enthält.
Allfällige Anwartschaften nach dem Pensionskassengesetz (§ 78a des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) bleiben durch den vorliegenden Entwurf unberührt. Der Aufwand für die Zahlung der
entsprechenden Dienstgeberanteile für die Vertragsbediensteten ist in der Basisabgeltung enthalten.
Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und die Bundesregierung sind im Rahmen der Gehalts -
verhandlungen am 4. Oktober 2000 unter Pkt. 3 „Ausgliederung“ übereingekommen, bis Ende 2002
gemeinsam die Entwicklung eines Dachverbandes zu prüfen, der gegenüber der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst als Kollektivvertragspartner auftritt. Diesbezügliche Gespräche sind unter
Bezugnahme auf diese Vereinbarung einzuleiten.
Substantielle Änderungen sind ausschließlich folgende sieben Punkte:
1. Die Aufnahme der Österreichischen Nationalbibliothek unter den Anwendungsbereich des
Gesetzes (Art. 1 Abschnitt 1) sowie die Bezeichnung „Albertina“.
2. Im § 2 Abs. 3 heißt es statt bisher „jährlich eine Vorschaurechnung“ nunmehr „jährlich einen
Jahresbericht (§
8)“; siehe auch unter Pkt. 6.
3. Die Passage „unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten“ wurde aus Gründen der inneren Logik von § 2 Abs. 4 nunmehr in den § 3
Abs. 1 transferiert.
4. Die Basisabgeltung im § 5 Abs. 4 wurde in Euro ausgedrückt (68,748.502, - E anstelle von
946 Mio. S idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.142/2000).
5. § 6 Abs. 5 sieht für öffentlich - rechtlich Bedienstete des Bundes, die mit einem
Bundesmuseum ein Dienstverhältnis als Geschäftsführer eingehen, für die Dauer dieses
Dienstverhältnisses einen dem § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die „Diplomatische
Akademie Wien“ (DAK - Gesetz 1996), BGBl. Nr.178/1996, idF BGBl. I Nr.61/1997,
entsprechenden Karenzurlaub kraft Gesetzes vor. Dieser Karenzurlaub ist gemäß § 75a Abs.
2 Z. 1 BDG 1979 für alle zeitabhängigen Rechte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses zu
berücksichtigen. Eine analoge Bestimmung wurde im § 16 Abs. 4 für den Geschäftsführer
der Österreichischen Nationalbibliothek getroffen.
6. § 8 Abs. 1 wurde den Bedürfnissen der Praxis angepasst: Legaldefinition des Begriffs
„Jahresbericht (Vorhabensbericht)“ sowie die Einfügung von Fristen für die Genehmigung
durch das Kuratorium und durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zwecks möglichst rascher Abwicklung.
7. § 10 Abs. 5 entspricht den bei derartige Ausgliederungsvorhaben üblichen Formulierungen
einer Wahrungsklausel („Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der
Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen,
Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.“). Eine
Kumulierung von zu wahrenden Rechten nach dem Vertragsbedienstetengesetz mit den im
Wege einer einvernehmlichen Vertragsänderung möglichen Besserstellungen wird zugleich
vermieden. Die in § 10 Abs. 5 genannte 1 - Jahresfrist für die Vertragsbediensteten beginnt
mit Wirksamkeit eines abzuschließenden Kollektivvertrages für die neu eintretenden
Bediensteten, bei Fehlen eines solchen Kollektivvertrages auch mit Wirksamkeit einer
Betriebsvereinbarung, die alle für den Übertritt in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis
wesentlichen Umstände beinhaltet. Weiters ist der Übertritt im Rahmen eines
Einzelvertrages möglich.
ad Art. 1 Abschnitt
3:
Die durch den gegenständlichen Antrag ins Auge gefasste Einräumung der Vollrechtsfähigkeit für
die Österreichische Nationalbibliothek soll auch dieser Anstalt unter Wahrung ihrer historisch
gewachsenen und international bekannten Identität die Vorteile der mit dem Bundesmuseen - Gesetz,
BGBI. 1 Nr.115/1998, begonnenen Organisationsreform zugänglich machen. Als solche sind
anzusehen:
- Gestaltbare Budgetbelastungen für den Bund
- Mehr Beweglichkeit bei Personal und Budget, damit höhere Zielsicherheit im
Ressourceneinsatz
- Anreiz zur Eigeninitiative
- Keine Verschlechterung für das Personal
- Weitestgehende Zustimmung der Betroffenen (Identifikationskriterium)
- Verwaltungsvereinfachung, Abbau von Mehrfachzuständigkeiten
Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Status einer selbständigen Anstalt des Bundes verbunden mit
einer nach objektiven Kriterien bemessenen Dotation aus dem Bundesbudget können
Ungleichgewichte behoben sowie die finanziellen und damit kulturell - künstlerischen
Gestaltungsmöglichkeiten der Österreichischen Nationalbibliothek verstärkt werden. Dies setzt
Verbesserungen in der Eigenadministration insbesondere eine eigene kaufmännische
Betriebsorganisation von der Buchhaltung bis zur Leitung voraus. Das Anstaltsmodell bedeutet die
geringste Änderung und somit einen schonenden Eingriff, zumal die Österreichische
Nationalbibliothek bereits jetzt eine - unselbständige - Anstalt ist.
Der Bund stellt die Immobilien gegen Entgelt zur Verfügung und überträgt die mobile Ausstattung
unentgeltlich ins Eigentum der Österreichischen Nationalbibliothek. Für die Erfüllung der von
Gesetz und Bibliotheksordnung vorgeschriebenen Pflichten werden die erforderlichen Barmittel
(Basisabgeltung) bereitgestellt. Die Bibliotheksordnung hat Bestimmungen über die Aufbau -
Organisation, Ablauforganisation, Vertretungsbefugnisse, Aufsicht und Aufsichtsmittel, Finanz - und
Beteiligungskontrolle, und Ähnliches zu enthalten. Sie wird als Verordnung der Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden. Für Beamte tritt keine Änderung ein. Für
Vertragsbedienstete ist der Wechsel des Dienstgebers unter Wahrung ihrer Rechte und Anwart -
schaften vorgesehen. Neuaufnahmen erfolgen nur mehr durch die Anstalt nach den einschlägigen
gesetzlichen
Bestimmungen, wie z.B. das Angestelltengesetz.
§ 13 stellt eine dem Abschnitt 1 § 2 (Legaldefinition der Bundesmuseen) entsprechende
Charakterisierung der Österreichischen Nationalbibliothek und ihrer Aufgaben dar.
§ 14 enthält in seinem ersten Absatz die erforderlichen Anpassungen an die personalrechtlichen
Bestimmungen des Abschnitt 1 § 10 bis 12. § 14 Abs. 2 erklärt die übrigen Bestimmungen des
Abschnittes 2 als auf die Österreichische Nationalbibliothek anwendbar.
§ 15 Abs. 1 enthält die jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20,602.000, - E.
Als „in Durchführung begriffen“ im Sinne des Art. 1 § 15 Abs. 4 des Entwurfes ist ein
bauliches Investitionsvorhaben dann anzusehen, wenn Teilmaßnahmen entsprechend der ÖNORM
B 1800, wie z.B. der Erwerb von Immobilien oder die Vergabe von Planungsleistungen, gesetzt
worden sind. Derartige Maßnahmen wären in Bezug auf die Österreichische Nationalbibliothek
Planungsleistungen bezüglich der Portraitsammlung (in Verbindung mit dem Museum für
Völkerkunde) sowie der Erwerb des Palais Mollard für Zwecke der Musiksammlung und des
Globenmuseums der Österreichischen Nationalbibliothek.
§ 16 Abs. 4 sieht für Bundesbeamte, die mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein
Dienstverhältnis als Geschäftsführer eingehen, einen dem § 6 Abs. 5 dieses Entwurfes
entsprechenden Karenzurlaub kraft Gesetzes vor.
Dem Entwurf ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung der
Österreichischen Nationalbibliothek samt Tabelle angefügt.
ad Art. 1 Abschnitt 4:
Die Bestimmungen des § 18 (Firmenbuch), des § 19 (Verweis auf die jeweils geltende Fassung von
Bundesgesetzen) und des § 20 (Anwendung des Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes) stammen
wortgleich aus dem Bundesmuseen - Gesetz, BGBl. 1 Nr.115/1998.
In § 17 wird entsprechend den vergaberechtlichen Grundsätzen bestimmt, dass für Aufträge des
Bundes oder von im Alleineigentum des Bundes stehenden Rechtsträgern das Bundesvergabegesetz
nicht zur Anwendung kommt.
Die im Art. 1 § 4 enthaltenen Regelungen über die Eigentumsverhältnisse, ferner die im Art. 1 § 5
Abs. 1 Z. 2 enthaltene
Regelung über die Ausstellung einer Amtsbestätigung als Urkunde im
Sinne
des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr.39, und schließlich die im Art. 1 § 18
enthaltenen Regelungen über die Eintragung der gegenständlichen Anstalten im Firmenbuch sind
kompetenzrechtlich als „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B - VG) anzusehen. Die im Art. 1 § 9
enthaltenen Regelungen über die Gebührenfreiheit sind kompetenzrechtlich unter Art. 10 Abs. 1
Z. 4 B - VG („Bundesfinanzen“), die im Art. 1 § 10 enthaltenen Regelungen über das Personal der
Anstalten unter Art. 10 Abs. 1 Z. 11 („Arbeitsrecht“) zu subsummieren.
ad Art. 2:
Aufgrund der Ausgliederung der Österreichischen Nationalbibliothek und deren zukünftiger
Regelung im Bundesmuseen - Gesetz wären die §§ 28, 29 und 30 (samt Überschrift) des
Forschungsorganisationsgesetzes, welche die Nationalbibliothek bisher geregelt haben, zu
streichen.
ad. Art. 3 u. 4:
Die Euroumstellung wird zum Anlass genommen, eine Adaptierung im Hinblick auf das
Bundesministerien - Gesetz 1986 in der Fassung Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2000 vorzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im
Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. 1997 Nr. L 162, S1 (erste Euro -
Einführungsverordnung) legt die Modalitäten für die Umrechnung vom Euro in die nationalen
Währungseinheiten und umgekehrt sowie einzelne Bestimmungen über die Auf - und Abrundung
fest (Art. 4 u. 5). Demgemäß erfolgte die Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen. Dies
bedeutet, dass im Falle Österreichs der Umrechnungskurs von Schillingbeträgen in Euro mit zwei
Stellen vor plus 4 Stellen nach dem Komma anzusetzen ist. Der Umrechnungskurs wurde am
31. Dezember 1998 unwiderruflich festgelegt: 1 Euro entspricht 13,7603 Schilling.
Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist auf den vollen Centbetrag abzurunden,
wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als fünf ist, bzw. aufzurunden, wenn sie höher
als fünf ist, hat die dritte Stelle hinter dem Komma exakt den Wert fünf, so wird auf den nächsten
Cent aufgerundet.
Die Verordnung (EG) Nr.974/98 des Rates über die Einführung des Euro, ABl. 1998 Nr. L 139, S1
(zweite Euro - Einführungsverordnung) regelt in den Art. 2 bis 4 die Ersetzung der Währung der
Teilnehmerstaaten
durch den Euro.
Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung der Österreichischen Nationalbibliothek:
1. Ausgangssituation:
Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine unselbständige Einrichtung des Bundes mit
eingeschränkter Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit gemäß § 28 FOG). Die Veranschlagung
erfolgt bei Kapitel 12 „Bildung und Kultur“.
Die Gebarung des ausgliederungsrelevanten Bereiches der Österreichischen National -
bibliothek im Jahr 2001:
Personalaufwand............................................................E 11,016 Mio.
Sachaufwand..................................................................E 5,763 Mio.
Anpassungen (Sammlungen und EDV).........................E 1,397 Mio.
Einnahmen.....................................................................E 0,127 Mio.
Abgang...........................................................................E 18,049 Mio.
Der Personalstand der von diesem Gesetz erfassten Österreichischen Nationalbibliothek im
Jahr 2001 umfasst lt. Stellenplan 2001 316 Bedienstete (davon 137 Beamte). Der tatsächliche
Ist - Stand per 1. August 2001 beträgt 271 Bedienstete (davon 104 Beamte).
2. Situation nach der Ausgliederung:
Die dienstbehördliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur für die der Österreichischen Nationalbibliothek zugewiesenen Beamten wird
beibehalten. Für Beamte tritt daher keine Änderung ein; sie werden der wissenschaftlichen
Anstalt zur Dienstleistung zugeteilt. Die Dienst - und Fachaufsicht übt der für die
Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Anstalt aus, der in dieser Funktion
den Weisungen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterliegt (§14
iVm § 10 Abs. 2).
Die Vertragsbediensteten des Bundes werden zu Bediensteten der Anstalt; ihre bisher
erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt (§14 iVm § 10 Abs. 5). Gemäß § 15
Abs. 1 soll der Österreichischen Nationalbibliothek eine jährliche
Basisabgeltung zur
Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages in Höhe von 20,602 Mio. E gewährt werden. In
diesem Betrag, der ausgehend vom BVA 2001 errechnet wurde, sind auch 1,595 Mio. E
inkludiert, welche im Zusammenhang mit der Gebäudeverwaltung und Instandhaltung von
Kapitel 64 „Bauten und Technik“ umgeschichtet werden.
Die Ermittlung dieses Betrages sowie die finanzielle Entwicklung in dem der Ausgliederung
folgenden Jahr ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt.
§ 15 Abs. 2 sieht die Möglichkeit zusätzlicher Mittelzuführung vor, sollte dies trotz
wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme
auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich werden, soweit dafür im jährlichen
Bundesfinanzgesetz eine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist.
Gemäß § 14 iVm § 5 Abs. 1 wird das Sammlungsgut des Bundes als Leihgabe und die der
Österreichischen Nationalbibliothek gewidmeten Immobilien samt Zubehör gegen Entgelt zur
Verfügung gestellt.
Die mobile Ausstattung, die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern sowie die gemäß § 28
FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte,
Forderungen und Schulden werden der Anstalt ins Eigentum übertragen.
Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind
anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen und binnen sechs Monaten ab dem
Vermögensübergang zu erstellen.
Für am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses
Bundesgesetz keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.