532/A XXI.GP

Eingelangt am: 24.10.2001

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Helene Partik - Pablé, Werner Miedl

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Fremdengesetzes

 

Das Fremdengesetz 1997, BGBI I Nr.75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBI. I Nr.98/2001, wird wie folgt geändert:

 

1. § 53 Abs. 3 bis 4 lautet:

 

                „(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft - oder

                Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit

                einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, die

                Identitätsdaten der von ihnen beförderten Fremden (Namen, Geburtsdatum,

                Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zu deren

                Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende

                Behörde und Ausstellungsdatum) während der Beförderung folgenden 10

                Tage für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten. Dies gilt

                nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern

                sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, dass sie das

                erforderliche Reisedokument bei sich haben. Bevor der

                Beförderungsunternehmer dem Fremden Zutritt zum Beförderungsmittel

                verschafft, muß dieser die sachliche Richtigkeit des Reisedokuments aufgrund

                des Augenscheins und eigener Angaben glaubhaft machen.

 

                (3a) Der Beförderungsunternehmer nach Abs. 3 hat der Grenzkontrollbehörde

                auf Anfrage die Daten, die er hinsichtlich eines bestimmten Fremden für diese

                Behörde bereitzuhalten hat, unverzüglich kostenlos bekannt zu geben.

                (4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an

                dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des

                Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBI. Nr.52.“

 

2. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „einschließlich jener über die Quotenpflicht“

gestrichen.

 

3. § 94 wird nachstehender Abs. 7 angefügt:

                „(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 103 Abs. 3 entscheidet der

                Unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel die Einreise erfolgt ist.“

 

4. § 103 Abs 3 und 4 lautet:

 

                „(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohne

                weiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforder -

                lichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den

                Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß

                den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür

                einen pauschalierten Kostenersatz von 3000 Euro vorzuschreiben. Der

                Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten

                die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt. Der Betrag eines geleisteten

                Kostenersatzes ist dem Beförderungsunternehmer zurückzuzahlen, wenn dem

                betreffenden Fremden aufgrund des nach der Einreise gestellten Antrages

                Asyl gewährt wird.

 

                (4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen

                hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand

                dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen

                Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

                Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Anforderungen

                für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1 oder

                2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der

                Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige

                uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund.“

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft

 

                                                              

Begründung:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2001

(G 224 - 264/01 - 08) in § 53 Abs. 3 die Wortfolge „Luft - und“ sowie § 103 Abs. 3 mit

sofortiger Wirkung als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Initiativantrag ist

notwendig, um den Erfordernissen eines geordneten Fremdenwesens zu genügen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sein aufhebendes Erkenntnis im wesentlichen damit

begründet, dass die Verpflichtungen des Beförderungsunternehmers nach § 53 nicht

ausreichend klar aus dem Gesetz hervorgehoben. Nunmehr soll § 53 Abs. 3 letzter

Satz klarstellen, dass es sich bei der Prüfung des Reisedokuments lediglich um eine

Plausibilitätsprüfung handelt und daher die Verpflichtung des

Beförderungsunternehmers in der Vornahme einer solchen Plausibilitätsprüfung vor

der Zulassung zur Beförderung ihre Grenze findet.

Die Beförderungsunternehmer haben keine technischen Vorkehrungen zu treffen, um

eine Dokumentenvernichtung während der Beförderung hintanzuhalten, da die

Kontrolle vor dem Betreten des Beförderungsmittels erfolgt.

 

§ 103 Abs. 2 sieht eine zivilrechtliche Sanktion in Form eines pauschalierten

Kostenersatzes vor, wobei die Höhe von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/51/EG

des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.

Juni 1985, welche einen ,,Mindestbetrag dieser Sanktion“ in der Höhe von 3000 EUR

normiert, ausgeht.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag - unter Verzicht auf eine Erste Lesung -

dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.