532/A XXI.GP
Eingelangt am: 24.10.2001
der Abgeordneten Dr. Helene Partik - Pablé, Werner Miedl
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Fremdengesetzes
Das Fremdengesetz 1997, BGBI I Nr.75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. I Nr.98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 53 Abs. 3 bis 4 lautet:
„(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft - oder
Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit
einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, die
Identitätsdaten der von ihnen beförderten Fremden (Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zu deren
Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende
Behörde und Ausstellungsdatum) während der Beförderung folgenden 10
Tage für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten. Dies gilt
nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern
sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, dass sie das
erforderliche Reisedokument bei sich haben. Bevor der
Beförderungsunternehmer dem Fremden Zutritt zum Beförderungsmittel
verschafft, muß dieser die sachliche Richtigkeit des Reisedokuments aufgrund
des Augenscheins und eigener Angaben glaubhaft machen.
(3a) Der Beförderungsunternehmer nach Abs. 3 hat der Grenzkontrollbehörde
auf Anfrage die Daten, die er hinsichtlich eines bestimmten Fremden für diese
Behörde bereitzuhalten hat, unverzüglich kostenlos bekannt zu geben.
(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an
dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBI. Nr.52.“
2. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „einschließlich jener über die Quotenpflicht“
gestrichen.
3. § 94 wird nachstehender Abs. 7
angefügt:
„(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 103 Abs. 3 entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel die Einreise erfolgt ist.“
4. § 103 Abs 3 und 4 lautet:
„(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohne
weiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforder -
lichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den
Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß
den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür
einen pauschalierten Kostenersatz von 3000 Euro vorzuschreiben. Der
Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten
die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt. Der Betrag eines geleisteten
Kostenersatzes ist dem Beförderungsunternehmer zurückzuzahlen, wenn dem
betreffenden Fremden aufgrund des nach der Einreise gestellten Antrages
Asyl gewährt wird.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen
hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Anforderungen
für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1 oder
2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der
Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige
uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund.“
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2001
(G 224 - 264/01 - 08) in § 53 Abs. 3 die Wortfolge „Luft - und“ sowie § 103 Abs. 3 mit
sofortiger Wirkung als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Initiativantrag ist
notwendig, um den Erfordernissen eines geordneten Fremdenwesens zu genügen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sein aufhebendes Erkenntnis im wesentlichen damit
begründet, dass die Verpflichtungen des Beförderungsunternehmers nach § 53 nicht
ausreichend klar aus dem Gesetz hervorgehoben. Nunmehr soll § 53 Abs. 3 letzter
Satz klarstellen, dass es sich bei der Prüfung des Reisedokuments lediglich um eine
Plausibilitätsprüfung handelt und daher die Verpflichtung des
Beförderungsunternehmers in der Vornahme einer solchen Plausibilitätsprüfung vor
der Zulassung zur Beförderung ihre Grenze
findet.
Die Beförderungsunternehmer haben keine technischen Vorkehrungen zu treffen, um
eine Dokumentenvernichtung während der Beförderung hintanzuhalten, da die
Kontrolle vor dem Betreten des Beförderungsmittels erfolgt.
§ 103 Abs. 2 sieht eine zivilrechtliche Sanktion in Form eines pauschalierten
Kostenersatzes vor, wobei die Höhe von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/51/EG
des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.
Juni 1985, welche einen ,,Mindestbetrag dieser Sanktion“ in der Höhe von 3000 EUR
normiert, ausgeht.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag - unter Verzicht auf eine Erste Lesung -
dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.