533/A XXI.GP
Eingelangt am: 24.10.2001
der Abgeordneten Dr. Harald Ofner, Dr. Mag. Maria Theresia Fekter, Mag Firlinger, Mag. Tancsits
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mietrechtsgesetz, BGBI. Nr.520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. I Nr.98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1 a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären
Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,“;
b) in Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 5 angefügt:
„5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen
Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen
Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.“;
c) in Abs. 4 lautet die Z 2:
„2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf Grund einer nach
dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind sowie
unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die
mit der Abrede vermietet werden, dass
darin - wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter - eine Wohnung
oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,
2. In § 2 Abs. 3 entfällt im zweiten Satz die Wendung „gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 lit c“.
3. In § 9 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wendung „Hörfunk - und Femsehempfang“ die
Wortfolge "sowie für Multi - Mediadienste“ eingefügt.
4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit a entfällt in der Klammer die Wendung“, Erhaltungs - und
Verbesserungsbeitrag“.
5. § 30 Abs. 2 Z 8 lautet:
„8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in
absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der
Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein
unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die
Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es sich um eine vom
Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete
Eigentumswohnung handelt;“
6. In § 37 Abs. 1 Z 8 wird in der ersten Klammer nach der Zahl „44“ die Wendung “, 45“
eingefügt.
7. § 45 samt Überschrift lautet:
"Wertbeständigkeit des Mietzinses
§ 45. (1) Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen
Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der
Ausstattungskategorie A oder eine
Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro, für eine
Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro, für eine Wohnung der
Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in
brauchbarem Zustand auf 0,88 Euro und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie
D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro, jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche
und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils
anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend
der Regelung des § 16 Abs. 6. Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der
Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung
noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt.
(2) Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens
einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich
bekanntzugeben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in § 1 Abs. 4 Z 1
genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab
diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 2 bis 7 und 10 und über die
Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der
Hauptmietzinsabrechnung (§ 20) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den
jeweiligen Verrechnungsiahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau - ,
Grund - oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.“
8. Nach § 49c wird folgender § 49d samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2002
§ 49d. (1) Die Änderungen der §§ 1, 2, 9, 20, 30, 37 und 45 durch die
Wohnrechtsnovelle 2002, BGBI. I Nr. XXX/2001,treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 4 und § 30 Abs. 2 jeweils in der Fassung der
Wohnrechtsnovelle 2002, BGBI. I Nr. XXX/2001, gelten für Mietverträge, die nach dem
31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
(3) Ein Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002
eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 45 in der
Fassung der Wohnrechtsnovelle 2002, BGBI. l Nr. XXX/2001, durch Hinzurechnung zum
bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine Anhebung nur zulässig ist,
soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem Erhaltungs - und
Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils
anzuwendenden Betrag nach § 45 Abs. 1 liegt.
Ein Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor
dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des
Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes
Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines Erhaltungs - und
Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß § 45 in
der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2002, BGBI. I Nr. XXX/2001.
(4) Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2002, BGBI. I Nr. XXX/2001, ab dem 1.
Jänner 2002 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten
geschlossen worden sind.“
Allgemeiner Teil
Die hier vorgeschlagenen Änderungen des Mietrechtsgesetzes sind als weitere
Etappe in der Verwirklichung eines dem Regierungsprogramm innewohnenden
Grundanliegens zu verstehen, nämlich der schrittweisen Liberalisierung des Mietrechts
und dessen sukzessiver Heranführung an die Gegebenheiten des Immobilienmarkts.
Dies soll hier einerseits durch Veränderungen in den Regelungen über den
Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und andererseits durch die Privilegierung
des Ausbaus von Dachböden - dies auch zur Ankurbelung der Bauwirtschaft -
angestrebt werden. Beim Anwendungsbereich geht es dabei primär um die gänzliche
Herausnahme von Ein - und Zweifamilienhäusern, aber auch von gewerblichen Objekten
oder Mischobjekten dieser Größe, aus dem Rechtsregime des Mietrechtsgesetzes.
Damit im Zusammenhang bietet sich die Lösung eines Problems an, das zwar nichts mit
der Liberalisierung des Mietrechts, wohl aber mit dessen Anwendungsbereich zu tun
hat, nämlich die Frage, welche gesetzlichen Regelungen für Mietverhältnisse im
Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens gelten sollen, bei dem beispielsweise
die Caritas oder die Bewährungshilfe als Vermieter auftreten.
Darüber hinaus wird - einem in der Rechtswissenschaft schon seit langem
geäußerten Vorschlag folgend - der bisherige Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrag in
nun auch terminologischer Umsetzung der diesbezüglichen Regelungsinhalte des 3.
Wohnrechtsänderungsgesetzes in einen Teil
des Hauptmietzinses umgewandelt.
Zu Z 1 (Änderung von § 1 MRG)
Zu lit. a:
Eines der tragenden Ziele der Wohnrechtsnovelle 2000 (BGBI. I Nr. 36/2000) war es,
das Befristungsrecht des MRG durch einen generell für alle Objektarten und Verträge
geltenden Fristvertragstyp zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Für
Wohnungsmietverträge wurde dabei eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren
vorgesehen; dadurch sollte in Anbetracht der Belastungen, die die Suche einer neuen
Wohnung und ein Umzug gewöhnlich mit sich bringen, jedenfalls ein zeitlicher
Mindestverbleib von Mietern in befristet gemieteten Wohnungen gewährleistet werden.
Die Vereinheitlichung des Befristungsrechts war eine gesetzgeberische
Grundsatzentscheidung mit dem langfristigen Ziel, das Wohnrecht insgesamt zu
vereinfachen und dadurch wohnrechtliche Regelungen so weit wie möglich auch für
Nichtjuristen verständlich und handhabbar zu machen.
Im Zug der durch die Wohnrechtsnovelle 2000 angestrebten Vereinheitlichung und
Vereinfachung des Befristungsrechts wurde auch die so genannten „institutionellen
Wohnraumbeisteller“ privilegierende Bestimmung des (früheren) § 29a MRG
aufgehoben (vgl. Art. II Z 19 WRN 2000).
in der Folge wurde jedoch vor allem von der Caritas der Wunsch nach Wiedereinführung
einer Sonderbestimmung für „mildtätige Wohnraumbeisteller“ erhoben: Durch die
Wohnrechtsnovelle 2000 werde die bisher von der Caritas praktizierte flexible
Handhabung bei der Zurverfügungstellung von Übergangs - Wohnraum an obdachlose
Menschen oder wohnungslose Familien (zumeist in Gestalt von Untermietverträgen)
verhindert. Oft werde ein solcher Übergangs - Wohnraum nämlich nur für ein Jahr (oder
noch kürzere Zeit) benötigt oder sei aus sozialpädagogischen Gründen die
Vereinbarung einer dreijährigen Laufzeit nicht sinnvoll.
Überlegungen zur Lösung dieser Problematik durch prekaristische Konstruktionen
erscheinen vor dem Hintergrund der herrschenden Rechtsprechung zur Abgrenzung von
Miete und Prekarium (vgl. zuletzt etwa OGH 13.7.2000, 5 Ob 31/00w, wobl 2001/188)
letztlich nicht zielführend.
Mit der neuen Z 1a soll nun dem durchaus
berechtigten Anliegen der Caritas, aber auch
anderer im Sozialbereich tätiger Organisationen nach Schaffung eines
Ausnahmetatbestands für sozialpädagogisch betreutes Wohnen Rechnung getragen
werden. Die Exemtion dieser Vertragsverhältnisse vom Anwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes ist deshalb sachlich gerechtfertigt, weil es sich dabei um eine
Kombination zwischen der - zum Teil durchaus entgeltlichen - Zurverfügungstellung von
Wohnraum und einem Betreuungsverhältnis, rechtlich also um ein „gemischtes“
Vertragsverhältnis mit bestandvertraglichen, aber auch mit wesentlichen werk - und
dienstvertraglichen Elementen handelt. Von der Bestimmung sind sowohl Haupt - als
auch Untermietverträge einer betreuten Person mit einer karitativen oder humanitären
Organisation erfasst.
Durch die Tatbestandselemente und die Formulierungen dieser neuen
Ausnahmebestimmung ist hinreichend gewährleistet, dass sie nicht für „normale“
Mietverhältnisse missbraucht werden kann. Zum einen ist das Erfordernis des
„sozialpädagogisch betreuten Wohnens“, also die Existenz eines spezifischen
Betreuungsverhältnisses (zu dessen Charakteristika ein Verweis auf die
Sozialwissenschaften genügen kann), ein durchaus substanzielles
Abgrenzungskriterium zur „gewöhnlichen“ Vermietung einer Wohnung. Zum anderen
muss Vermieter eine karitative oder humanitäre Organisation sein; hier kann
beispielsweise auf die Begriffsumschreibung in § 37 BAO verwiesen werden. Gemeint
sind Organisationen wie etwa die Caritas, die Volkshilfe oder die Bewährungshilfe.
Zu lit. b und c (neue Z 5 in § 1 Abs. 2 sowie Entfall der bisherigen Z 2 in §1 Abs. 4):
Im Zuge der Liberalisierung des Mietrechts soll der bisherige Ausnahmetatbestand des
§ 1 Abs. 4 Z 2 MRG für die Vermietung eines Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung
in einem Zweifamilienhaus wegfallen; dies entspricht dem angestrebten Ziel, das
Mietrechtsgesetz als ein die Privatautonomie in vielen Punkten beschränkendes Gesetz
zunehmend auf die Fälle der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Vermietung
zurückzuführen. Deshalb wird einerseits die bereits jetzt bestehende Teilausnahme für
Wohnungen in Ein - oder Zweifamilienhäusern in einen Vollausnahmetatbestand
umgewandelt und wird die Ausnahme andererseits auch auf Häuser mit nicht mehr als
zwei Geschäftsräumlichkeiten bzw. mit einer Wohnung und einer Geschäftsräumlichkeit
ausgedehnt, um den Wertungswiderspruch zu beseitigen, dass in solchen „Ein - oder
Zwei - Objekt - Häusern“ Geschäftsraummieter stärker in den Schutzbereich des
Mietrechtsgesetzes einbezogen werden als
Wohnungsmieter.
Zu lit. c (neue Z 2 in § 1 Abs.4):
Die Bestimmung verfolgt das Ziel, potentielle, wegen der bisherigen Rechtslage
brachliegende Wohnobjekte dem Markt zuzuführen und so durch eine insbesondere im
großstädtischen Raum deutlich spürbare Angebotserweiterung eine weitere
Mietzinssenkung zu bewirken. Wegen der Spezifika von Dachbodenausbauten
(insbesondere deren Kostenintensität) im Vergleich zu sonstigen Umbaumaßnahmen
wird ein weiterer Teilausnahmetatbestand eingeführt. Die vorgesehene (anderen
Vorbildern entsprechende) Stichtagsregelung soll mögliche spekulative Vorgangsweisen
im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens tunlichst unterbinden.
Zu Z 2 (Änderung von § 2 MRG)
Durch die Wohnrechtsnovelle 2000 ist es zu einer völligen Neuordnung des
Befristungsrechts im Mietrechtsgesetz gekommen. Die bis dahin in Geltung
gestandenen verschiedenen Befristungstatbestände wurden durch eine einheitliche
Befristungsregelung ersetzt. Dabei wurde allerdings übersehen, der Neugestaltung des
§ 29 MRG auch im Text des § 2 Abs. 3 MRG Rechnung zu tragen. Die unterlassene
Beseitigung der Wortfolge „...gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c....“ in § 2 Abs. 3 zweiter
Satz MRG war also ein Redaktionsversehen; dieses soll nunmehr beseitigt werden.
Zu Z 3 (Änderung von § 9 MRG)
Mit dieser Bestimmung soll im Sinn der Richtlinie 95/51/EG vom 18.10.1995 zur
Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Aufhebung der Einschränkung bei
der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter
Telekommunikationsdienste („EU - Kabelfernsehrichtlinie") der Wettbewerb auf dem
Kommunikations - und Informationsmarkt zwischen den
Telekommunikationsdiensteanbietern und den Kabelnetzbetreibern gefördert werden. In
mietrechtlicher Hinsicht geht es bei der angestrebten Kabelverlegung um eine
Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands, für die § 9 MRG einen Ausgleich
zwischen den divergierenden Interessen des Mieters auf freien Empfang der von ihm
gewünschten Programme einerseits und des
Vermieters (Hauseigentiimers) auf
Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses andererseits vorsieht (vgl. OGH
10.2.1998, 5 Ob 30198t).
Der heutige Stand der Technik, nämlich die Breitbandtechnologie, die
Hochgeschwindigkeits - Datendienste („high-speed data services“) und die
Bewegtbildkommunikation („video on demand“, Video - Mail), die die so genannte
„Sprach-Bildnachricht“ ermöglichen, macht eine Anpassung des § 9 Abs. 2 Z 5 MRG
insofern erforderlich, als auch diese Multi - Mediadienste explizit in die gesetzliche
Bestimmung aufgenommen werden sollen. Eine eventuelle Einschränkung der
Nutzbarkeit technischer Einrichtungen der Breitbandtechnologie zur Erbringung von
Multi - Media - Diensten seitens des Vermieters soll dadurch verhindert werden.
Zu Z 4 (Änderung von § 20 MRG)
Die ersatzlose Streichung der Wendung „ , Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrag“ im
Klammerausdruck in § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a MRG ist eine Folge der zu Z 9 zu
besprechenden Neufassung des § 45 MRG.
Zu Z 5 (Änderung von § 30 MRG)
Die ersatzlose Beseitigung des bisherigen § 30 Abs. 2 Z 8 lit. a MRG (Entfall der
Abwägung der beiderseitigen Interessen, wenn es sich um ein gemietetes
Einfamilienhaus oder um Teile eines Einfamilienhauses handelt) ist eine Folge der
Herausnahme von „Ein - oder Zwei - Objekt - Häusern“ aus dem Anwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes (vgl. dazu die Ausführungen zu Z 1 lit. b und c).
Zu Z 6 (Änderung von § 37 MRG)
Da der neue § 45 MRG nunmehr explizit die Anhebung niedriger Altmietzinse regelt
(was er faktisch schon bisher getan hat), ist auch er in die Aufzählung der dem
Außerstreitverfahren unterliegenden Angelegenheiten des § 37 Abs. 1 MRG
aufzunehmen, und zwar in dessen Z 8, in der die Angemessenheit des vereinbarten
oder begehrten Hauptmietzinses geregelt wird.
Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 13 MRG kann unverändert bleiben; sie bezieht sich
auf alle vor dem 1. März 1994 eingehobenen Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge
(vgl. § 49d Abs. 4 zweiter Satz MRG).
Zu Z 7 (Änderung von § 45 MRG)
Mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz wurden die vorangegangenen Regelungen
über die Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge neu gestaltet (vor allem durch Entfall
der Rückzahlungsverpflichtung) und so ein "neuer“ Erhaltungs - und
Verbesserungsbeitrag vorgesehen, der sich inhaltlich nicht mehr von der Möglichkeit
des Vermieters zur Anhebung von „Altmietzinsen“ unterschied. Mehreren Anregungen
aus der Lehre folgend (vgl. zuletzt Würth, „Hausaufgaben“ des Gesetzgebers bei der
nächsten Wohnrechtsnovelle, wobl 2001, 273 [274) soll die diesbezügliche
Regelungsintention des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes nun durch die Neufassung
des § 45 MRG auch terminologisch und in den konkreten Anordnungen nachvollzogen
werden.
Durch Abs. 1 wird also klargestellt, dass es sich um das Recht des Vermieters zur
Anhebung des Hauptmietzinses aus „Altverträgen“ (das sind hier vor dem Inkrafttreten
des Richtwertsystems geschlossene Hauptmietverträge) auf je nach Mietgegenstand
gesetzlich unterschiedlich festgelegte Beträge handelt. Diese Beträge entsprechen Art.
68 Z 9 des 1. Euro - Umstellungsgesetzes - Bund (BGBI. I Nr. 98/2001). Die
Anwendbarkeit der Valorisierungsregel des § 16 Abs. 6 MRG wird beibehalten.
Hingegen erscheint die bisherige Sonderregelung des § 45 Abs. la MRG für
minderwertige Geschäftsräumlichkeiten entbehrlich.
Abs. 2 entspricht - abgesehen von der Regelung über das Anhebungsbegehren (siehe
dazu § 45 Abs. 2 zweiter Satz MRG aF) - dem bisherigen § 45 Abs. 5 MRG. Dem
bisherigen § 45 Abs. 3 und 4 MRG entsprechende Bestimmungen sind auf Grund der
nunmehrigen Systemumstellung entbehrlich.
Zu Z 8 (§ 49d MRG)
Entsprechend dem Vorbild der Wohnrechtsnovellen 1997 und 2000 wird auch für diese
Novelle ein eigener Paragraph mit Übergangsregelungen geschaffen. Dabei geht es im
Wesentlichen um Übergangsbestimmungen einerseits zur Neuregelung des
Anwendungsbereichs (Herausnahme der „Ein - und Zwei - Objekt - Häuser“ sowie des
sozialpädagogisch betreuten Wohnens aus dem Anwendungsbereich des MRG) und
andererseits zu den neuen Regelungen zur Privilegierung von Dachbodenausbauten
sowie zur Umwandlung des Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrags in einen Bestandteil
des Hauptmietzinses nach § 45 MRG.
Gemäß Abs. 1 treten die durch die Wohnrechtsnovelle 2002 vorgenommenen
Änderungen grundsätzlich mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Gemäß Abs. 2 gelten die Änderungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs des
Mietrechtsgesetzes und - damit zusammenhängend - in § 30 Abs. 2 Z 8 MRG nur für
Mietverträge, die nach dem In - Kraft - Treten dieser Novelle abgeschlossen werden.
Durch den ersten Satz des Abs. 3 soll eine Interpretation des neuen § 45 MRG dahin,
dass bei bisheriger Einhebung eines Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrags noch
zusätzlich zu diesem eine Mietzinsanhebung zulässig wäre, ohne jeden Zweifel
ausgeschlossen werden. Der Vermieter soll - selbstverständlich - nicht zu einer
zweimaligen Anhebung (einmal unter dem Titel „EVB“ und ein zweites Mal nach dem
neuen § 45 MRG) berechtigt sein. Durch den zweiten Satz des Abs. 3 wird vor allem
klargestellt, dass nach dem 28. Februar 1994 unter dem Titel „Erhaltungs - und
Verbesserungsbeitrag“ geleistete Zahlungen in allen mietzinsrechtlichen
Zusammenhängen als Teil des Hauptmietzinses gelten und dass bei früherer Einhebung
eines „neuen“ Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrags (also eines solchen nach dem 3.
Wohnrechtsänderungsgesetz) nun nicht nochmals ein Anhebungsbegehren nach dem
neuen § 45 erforderlich ist.
Gemäß Abs. 4 sind die Bestimmungen der Wohnrechtsnovelle 2002 im Übrigen auch
auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen wurden.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuss beantragt.