537/A XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2001
Antrag
gemäß § 26 des GOG
der Abgeordneten Böhacker, Dr. Stummvoll
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl.
Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr.
71/2001, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Z 4 lit. d wird folgende lit. e angefügt:
,,e) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die
dem Bund oder einem Land durch finanzielle
Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher, im Jahr 2001 entstandener
Dürreschäden an landwirt-
schaftlichen Kulturen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit
Ausnahme der
Gebietskörperschaften entstanden sind, in der Höhe von maximal 75
Millionen Schilling.
Dürreschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie Grünland und
Feldfutter betreffen. Anträge
der Länder auf die Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen; in den Anträgen
ist Art und Höhe
der Dürreschäden darzustellen. Beihilfen des Bundes sind unter der
Voraussetzung zu
gewähren, dass das jeweilige Land für den einzelnen Schadensfall
Landesmittel zumindest in
Höhe der Bundesmittel bereitstellt; bei Zuschüssen an ein Land
dürfen die Fondsmittel im
einzelnen Schadensfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach
Anhörung des
Bundesministers für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei auch bei
der Leistung von
Beihilfen des Bundes eine Abwicklung durch die Länder vorzusehen
ist."
2. §5 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Jahr 2001 ist die Rücklage bis zu einem
Betrag von maximal 37,5 Millionen Schilling für
die teilweise Finanzierung des Zuschusses auf Grund von Dürreschäden
gemäß § 3 Z 4 lit. e zu
verwenden. Insoweit
die in § 3 Z 4 lit. e vorgesehenen 75 Millionen Schilling am Ende des
Haushaltsjahres 2001 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich
die in Abs. 1 normierte
Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2002 die Rücklage
für diese Zwecke zu verwenden."
4. Im §
5 Abs. 3 wird die Wortfolge "Im Jahr 2001" durch die
Wortfolge „In den Jahren 2001 und 2002"
ersetzt.
5. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Vollziehung des
§ 3 Z 4 lit. e ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft
betraut."
In formeller Hinsicht
wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf
die erste Lesung dem
Finanzausschuss zuzuweisen.
Begründung
Im Jahr
2001 sind in mehreren Regionen Österreichs durch Dürre erhebliche
Schaden an land-
wirtschaftlichen Kulturen entstanden. Um den betroffenen Landwirten eine
Hilfestellung zu leisten,
sollen von Bund und Ländern bis zu 150 Millionen Schilling als
Entschädigung bereitgestellt werden.
Dabei sind jedoch
Dürreschaden, die versicherungsfähig gewesen sind, nicht zu
berücksichtigen.
Die
Gewährung der Bundesmittel erfolgt unter der Voraussetzung, dass die
Länder einen gleich hohen
Betrag zur
Verfügung stellen. Die Mittel sollen von Bund und Ländern somit im
Verhältnis von 50 : 50
finanziert werden, wobei die Bundesmittel zur Hälfte aus der Rücklage
des Katastrophenfonds und zur
Hälfte aus Minderausgaben bei den Katastrophenfondsmitteln im laufenden
Jahr - und zwar konkret
bei den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu
verwaltenden Ausgaben
- aufgebracht werden.
Die
Abwicklung soll, wie bei den Zuschüssen des Katastrophenfonds
regelmäßig gehandhabt, über die
Länder erfolgen, wobei zwei rechtlich unterschiedliche Wege mit für
die Förderungsnehmer finanziell
gleichen Ergebnissen vorgesehen werden:
Die
Förderungsnehmer erhalten eine Beihilfe des Landes, welches vom Bund bis
zu 50 % der Beihilfe
ersetzt bekommt, oder die Förderungsnehmer erhalten eine Beihilfe des
Bundes unter der
Voraussetzung, dass das jeweilige Land einen gleich hohen Betrag zur
Verfügung stellt. In beiden
Fällen sind
Anträge der Förderungsnehmer beim Land einzubringen. Die näheren
Details der
Abwicklung sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft in
einer Richtlinie zu
regeln.
Die
Auszahlung der Hilfeleistungen soll möglichst rasch, jedenfalls noch im
Jahr 2001 erfolgen. Sollte
dies jedoch aus technischen Gründen wider Erwarten nicht möglich
sein, werden für die
Rücklagengebarung des Katastrophenfonds flexible Bestimmungen vorgesehen:
Soweit die 75
Millionen Schilling heuer nicht in Anspruch genommen werden, können sie
zusätzlich zu den in § 5
Abs. 1 vorgesehenen 400 Millionen Schilling der Rücklage zugeführt
und können diese Zuschüsse im
nächsten Jahr aus der Rücklage finanziert werden.
Weitere Änderungen betreffen § 5 Abs. 2 und Abs. 3:
§ 5
Abs. 2 letzter Satz betrifft eine mittlerweile obsolete
Rücklagenverwendung im Jahr 2000 und kann
daher entfallen. In § 5 Abs. 3 soll vorgesehen werden, dass die
Zuschüsse auf Grund der BSE-Krise
auch im Jahr 2002 erforderlichenfalls aus der Rücklage finanziert werden
können.