537/A XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2001

 

 


Antrag                                

gemäß § 26 des GOG

der Abgeordneten Böhacker, Dr. Stummvoll

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Z 4 lit. d wird  folgende lit. e angefügt:

,,e) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund oder einem Land durch finanzielle
Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher, im Jahr 2001 entstandener Dürreschäden an landwirt-
schaftlichen Kulturen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der
Gebietskörperschaften entstanden sind, in der Höhe von maximal 75 Millionen Schilling.
Dürreschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie Grünland und Feldfutter betreffen. Anträge
der Länder auf die Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen; in den Anträgen ist Art und Höhe
der Dürreschäden darzustellen. Beihilfen des Bundes sind unter der Voraussetzung zu
gewähren, dass das jeweilige Land für den einzelnen Schadensfall Landesmittel zumindest in
Höhe der Bundesmittel bereitstellt; bei Zuschüssen an ein Land dürfen die Fondsmittel im
einzelnen Schadensfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des
Bundesministers für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei auch bei der Leistung von
Beihilfen des Bundes eine Abwicklung durch die Länder vorzusehen ist."

2. §5 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Jahr 2001 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von maximal 37,5 Millionen Schilling für
die teilweise Finanzierung des Zuschusses auf Grund von Dürreschäden gemäß § 3 Z 4 lit. e zu
verwenden. Insoweit die in § 3 Z 4 lit. e vorgesehenen 75 Millionen Schilling am Ende des
Haushaltsjahres 2001 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte
Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2002 die Rücklage für diese Zwecke zu verwenden."

4. Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge "Im Jahr 2001" durch die Wortfolge „In den Jahren 2001 und 2002"
ersetzt.

5. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 3 Z  4 lit. e ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut."

In  formeller  Hinsicht wird  beantragt,  diesen  Antrag  unter Verzicht auf die  erste  Lesung  dem
Finanzausschuss zuzuweisen.


Begründung

Im Jahr 2001 sind in mehreren Regionen Österreichs durch Dürre erhebliche Schaden an land-
wirtschaftlichen Kulturen entstanden. Um den betroffenen Landwirten eine Hilfestellung zu leisten,
sollen von Bund und Ländern bis zu 150 Millionen Schilling als Entschädigung bereitgestellt werden.
Dabei sind jedoch Dürreschaden, die versicherungsfähig gewesen sind, nicht zu berücksichtigen.

Die Gewährung der Bundesmittel erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder einen gleich hohen
Betrag zur Verfügung stellen. Die Mittel sollen von Bund und Ländern somit im Verhältnis von 50 : 50
finanziert werden, wobei die Bundesmittel zur Hälfte aus der Rücklage des Katastrophenfonds und zur
Hälfte aus Minderausgaben bei den Katastrophenfondsmitteln im laufenden Jahr - und zwar konkret
bei den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
verwaltenden Ausgaben - aufgebracht werden.

Die Abwicklung soll, wie bei den Zuschüssen des Katastrophenfonds regelmäßig gehandhabt, über die
Länder erfolgen, wobei zwei rechtlich unterschiedliche Wege mit für die Förderungsnehmer finanziell
gleichen Ergebnissen vorgesehen werden:

Die Förderungsnehmer erhalten eine Beihilfe des Landes, welches vom Bund bis zu 50 % der Beihilfe
ersetzt bekommt, oder die Förderungsnehmer erhalten eine Beihilfe des Bundes unter der
Voraussetzung, dass das jeweilige Land einen gleich hohen Betrag zur Verfügung stellt. In beiden
Fällen sind Anträge der Förderungsnehmer beim Land einzubringen. Die näheren Details der
Abwicklung sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in
einer Richtlinie zu regeln.

Die Auszahlung der Hilfeleistungen soll möglichst rasch, jedenfalls noch im Jahr 2001 erfolgen. Sollte
dies jedoch aus technischen Gründen wider Erwarten nicht möglich sein, werden für die
Rücklagengebarung des Katastrophenfonds flexible Bestimmungen vorgesehen: Soweit die 75
Millionen Schilling heuer nicht in Anspruch genommen werden, können sie zusätzlich zu den in § 5
Abs. 1 vorgesehenen 400 Millionen Schilling der Rücklage zugeführt und können diese Zuschüsse im
nächsten Jahr aus der Rücklage finanziert werden.

Weitere Änderungen betreffen § 5 Abs. 2 und Abs. 3:

§ 5 Abs. 2 letzter Satz betrifft eine mittlerweile obsolete Rücklagenverwendung im Jahr 2000 und kann
daher entfallen. In § 5 Abs. 3 soll vorgesehen werden, dass die Zuschüsse auf Grund der BSE-Krise
auch im Jahr 2002 erforderlichenfalls aus der Rücklage finanziert werden können.