540/A XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2001
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Wimmer
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu
organisiert
sowie über Bundesvermögen verfugt wird (Bundesimmobiliengesetz),
BGBl. I Nr.
141/2000,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 25 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen des Abschnitts 3 des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes,
BGBl.
I Nr. 138/1997, idF BGBl. I Nr. 6/2001, gelten."
2. Es wird folgender § 46a eingefugt:
„§ 25 Abs 1 idF BGBl............/.......... tritt mit........................ in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß
Begründung
Um das
Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes neu zu organisieren
und
nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu gestalten, wurde durch das
Bundesimmobiliengesetz eine ausgegliederte Einrichtung, die
Immobilienmanagement-
gesellschaft des Bundes mbH, geschaffen. Die bis dahin mit der Verwaltung des
Bundesimmobilienvermögens betrauten Beamten und Vertragsbediensteten
wurden dieser
Gesellschaft
dauerhaft zugewiesen (im Falle der Beamten) bzw. als Arbeitnehmer
übernommen
(im Falle der Vertragsbediensteten). Die Ausgliederung erfolgte mit dem Ziel,
die
Anzahl der im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen zu senken.
Das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz bietet sowohl für Beamte als auch
für
Vertragsbedienstete, die von einer solchen Ausgliederung dadurch betroffen
sind, daß sie
dauerhaft
in die ausgegliederte Einrichtung dienstzugewiesen werden, die Möglichkeit
eines
Karenzurlaubes
vor Ruhestandsversetzung bzw. Pensionierung unter Bezug von
Vorruhestandsgeld.
Dadurch bietet sich natürlich auch den ausgegliederten Einrichtungen die
Möglichkeit,
ihren Personalstand zu reduzieren bzw. umzuändern.
Durch
§ 25 Bundesimmobiliengesetz wurden jedoch die betroffenen
Vertragsbediensteten des
Bundes zu Arbeitnehmern der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH,
und
damit
zu „...ehemaligen Vertragsbediensteten...".
Vom Wortlaut
des § 11 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ( "...einer
ausgegliederten
Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen...") sind diese
(ehemaligen)
Vertragsbediensteten
daher nicht erfasst, die Möglichkeit einer Karenzierung vor
einverständlicher
Auflösung des Dienstverhältnisses und der Bezug von Vorruhestandsgeld
nach
diesem Gesetz ist ihnen daher verwehrt.
Dies ist
eine ungerechtfertigte soziale Benachteiligung dieser Vertragsbediensteten
gegenüber
(im
Rahmen anderer erfolgter Ausgliederungen) „zur dauernden Dienstleistung
zugewiesenen"
Vertragsbediensteten.
Die
Abgeordneten der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion schlagen mit dem
Initiativantrag
eine Regelung vor, die diese unsachliche Ungleichbehandlung beseitigt.