543/A XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2001
Antrag
der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Mag. Gilbert Trattner
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert wird
(2. BFG-Novelle 2002)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. l Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl. l Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2002):
Artikel l
Im Artikel IX Abs. 1 wird
der Punkt nach der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z
7 angefügt:
"7. basierend auf entsprechenden
Beschlüssen des ECOFIN für die Zeit vom 1. Jänner
2002, 0.00 Uhr, bis 31. Jänner 2002, 24.00 Uhr, die Haftung für das
nicht zu angemessenen
Bedingungen versicherbare Risiko aus Schäden - verursacht durch Terror und
Kriegsereignisse - der österreichischen Luftfahrtuntemehmen, die
Luftfahrzeuge der
Gewichtsklassen E und F im gewerblichen Verkehr einsetzen, bis zu einem Betrag
im
Eurogegenwert von höchstens 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und
für jedes
Luftfahrtunternehmen sowie für die österreichischen Flughäfen
(einschließlich der dort tätigen
Dienstleistungsunternehmen) bis zu einem Betrag im Eurogegenwert von
höchstens 150
Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und Flughafen zu übernehmen; der Haftungszeitraum
kann auf Grund entsprechender Beschlüsse des ECOFIN oder-falls es keine
Beschlüsse
gibt - in Übereinstimmung mit dem Verhalten anderer Mitglieder der
Europäischen Union bis
30. April 2002 verlängert werden. Für die Haftungsübernahme ist
ein angemessenes
Haftungsentgelt zu vereinbaren; der Hundersatz gemäß § 66 Abs.
2 Z 3 des
Bundeshaushaltsgesetzes ist nicht anzuwenden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
In formeller Hinsicht
wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Budgetausschuss zuzuweisen.
Begründung:
Auf Grund der
terroristischen Anschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11.
September 2001 hat der EU-Sonder-Verkehrsministerrat am 14. September 2001 die
Europaische Kommission beauftragt, eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Koordinierung
und
Ausarbeitung von Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der Europäischen
Union einzusetzen.
Darüber hinaus beauftragte
der Rat der Finanzminister die Europäische Kommission, das
Mandat dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe umgehend auf die Versicherungsproblematik
unter
Beiziehung von Vertretern der nationalen Finanzverwaltungen zu erweitern, um
die
notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu koordinieren.
Die
betroffenen nationalen Regierungen kamen weiters überein, mit den von
"höherer Gewalt"
betroffenen Luftfahrtunternehmen und hinsichtlich daraus resultierender,
allfälliger
Versicherungsprobleme Lösungen unter folgenden Konditionen zu finden:
• Die Regierungen werden für einen bestimmten Zeitraum Marktirritationen im
kommerziellen
Versicherungsbereich ausgleichen, um sicherzustellen, dass ein mögliches
Drittparteien-Risiko im Zusammenhang mit Krieg und Terrorismus versichert wird.
•
Die Regierungen werden dafür ein entsprechendes Haftungsentgelt festsetzen
können,
welches das übernommene Risiko widerspiegelt.
•
Diese Hilfsmaßnahmen werden zeitlich begrenzt, wobei umgehend versucht
werden wird,
eine grundsätzliche Lösung zu finden, die es der Luftfahrtindustrie
ermöglicht, so schnell
als möglich zu den
Bedingungen des freien Marktes zurückzukehren.
Im Sinne dieser
Erfordernisse wurde der Bundesminister für Finanzen in der 7. BFG-Novelle,
BGBl. l Nr. 117/2001, ermächtigt, die zeitlich begrenzte Haftung ab 25.
September 2001, 0.00
Uhr, bis zu einem Höchstbetrag im Schillinggegenwert von 700 Millionen
US-Dollar pro
Kalenderjahr und rechtlich selbständigem Flugunternehmen insoweit zu
übernehmen, dass
hiedurch der Flugbetrieb der österreichischen Luftfahrtunternehmen
weiterhin aufrechterhalten
werden kann. Entsprechend dieser Ermächtigung wurden
Haftungsvereinbarungen
abgeschlossen und hiefür Haftungsentgelte in angemessener Höhe
vereinbart.
Obwohl bereits wieder
Versicherungsmöglichkeiten für Luftfahrtunternehmen, Flughäfen
und
die dort tätigen Dienstleistungsunternehmen - wenn auch zu weit
höheren
Versicherungsprämien und für geringere Deckungssummen als vor dem 11.
September 2001
• existieren, sind die angesprochenen Marktirritationen noch immer gegeben. Aus diesem
Grunde wurden die anfangs für
30 Tage übernommenen Haftungen EU-weit im Oktober um
weitere 30 Tage verlängert; der Rat der Finanzminister wird anfangs
Dezember 2001
voraussichtlich beschließen, die Staatshaftungen jedenfalls bis Ende 2001
aufrecht zu
erhalten.
Im Gegensatz zu den meisten
EU-Mitgliedsländern übernahm der Bund bisher lediglich
Haftungen für österreichische Luftfahrtunternehmen, nicht aber
für österreichische Flughäfen
und die dort tätigen Dienstleistungsunternehmen. Österreich wurde
deshalb bereits von der
Europäischen Kommission aufgefordert, Haftungen auch in diesem erweiterten
Umfang zu
übernehmen. In diesem Sinne stellte der Flughafen Wien bereits im Namen
aller
österreichischen Flughäfen an das Bundesministerium für Finanzen
einen diesbezüglichen
Antrag, dem allerdings jedoch bislang mangels gesetzlicher Grundlagen nicht
entsprochen
werden
konnte.
Da auf Grund der weiterhin
abnormen Situation auf dem internationalen Versicherungsmarkt
mit einem EU-Beschluss gerechnet werden muss, der EU-weit
Haftungsverlängerungen bis
Ende Jänner 2002
oder vielleicht sogar bis Ende April 2002 vorsehen wird, ist eine
nochmalige zeitlich begrenzte und etwas ausgeweitete Ermächtigung zur
Haftungsübernahme
für den Bundesminister für Finanzen erforderlich, damit
Österreich die
Versicherungsproblematik nötigenfalls im Gleichklang mit den anderen
EU-Mitgliedern lösen
kann. Andernfalls könnten für die Unternehmen der
österreichischen Luftfahrt
Wettbewerbsnachteile
entstehen.
Der Gesetzesbeschluss
betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß
Art.
42 Abs. 5 BVG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.