543/A XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2001

 

 


Antrag

 

der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Mag. Gilbert Trattner

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert wird

(2. BFG-Novelle 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. l Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. l Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2002):

Artikel l

Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z
7 angefügt:

"7. basierend auf entsprechenden Beschlüssen des ECOFIN für die Zeit vom 1. Jänner
2002, 0.00 Uhr, bis 31. Jänner 2002, 24.00 Uhr, die Haftung für das nicht zu angemessenen
Bedingungen versicherbare Risiko aus Schäden - verursacht durch Terror und
Kriegsereignisse - der österreichischen Luftfahrtuntemehmen, die Luftfahrzeuge der
Gewichtsklassen E und F im gewerblichen Verkehr einsetzen, bis zu einem Betrag im
Eurogegenwert von höchstens 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und für jedes
Luftfahrtunternehmen sowie für die österreichischen Flughäfen (einschließlich der dort tätigen
Dienstleistungsunternehmen) bis zu einem Betrag im Eurogegenwert von höchstens 150
Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und Flughafen zu übernehmen; der Haftungszeitraum
kann auf Grund entsprechender Beschlüsse des ECOFIN oder-falls es keine Beschlüsse
gibt - in Übereinstimmung mit dem Verhalten anderer Mitglieder der Europäischen Union bis
30. April 2002 verlängert werden. Für die Haftungsübernahme ist ein angemessenes
Haftungsentgelt zu vereinbaren; der Hundersatz gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 des
Bundeshaushaltsgesetzes ist nicht anzuwenden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Budgetausschuss zuzuweisen.


Begründung:

Auf Grund der terroristischen Anschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11.
September 2001 hat der EU-Sonder-Verkehrsministerrat am 14. September 2001 die
Europaische Kommission beauftragt, eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Koordinierung und
Ausarbeitung von Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union einzusetzen.

Darüber hinaus beauftragte der Rat der Finanzminister die Europäische Kommission, das
Mandat dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe umgehend auf die Versicherungsproblematik unter
Beiziehung von Vertretern der nationalen Finanzverwaltungen zu erweitern, um die
notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu koordinieren.

Die betroffenen nationalen Regierungen kamen weiters überein, mit den von "höherer Gewalt"
betroffenen Luftfahrtunternehmen und hinsichtlich daraus resultierender, allfälliger
Versicherungsprobleme Lösungen unter folgenden Konditionen zu finden:

•    Die Regierungen werden für einen bestimmten Zeitraum Marktirritationen im

kommerziellen Versicherungsbereich ausgleichen, um sicherzustellen, dass ein mögliches
Drittparteien-Risiko im Zusammenhang mit Krieg und Terrorismus versichert wird.

•    Die Regierungen werden dafür ein entsprechendes Haftungsentgelt festsetzen können,
welches das übernommene Risiko widerspiegelt.

•    Diese Hilfsmaßnahmen werden zeitlich begrenzt, wobei umgehend versucht werden wird,
eine grundsätzliche Lösung zu finden, die es der Luftfahrtindustrie ermöglicht, so schnell
als möglich zu den Bedingungen des freien Marktes zurückzukehren.

Im Sinne dieser Erfordernisse wurde der Bundesminister für Finanzen in der 7. BFG-Novelle,
BGBl. l Nr. 117/2001, ermächtigt, die zeitlich begrenzte Haftung ab 25. September 2001, 0.00
Uhr, bis zu einem Höchstbetrag im Schillinggegenwert von 700 Millionen US-Dollar pro
Kalenderjahr und rechtlich selbständigem Flugunternehmen insoweit zu übernehmen, dass
hiedurch der Flugbetrieb der österreichischen Luftfahrtunternehmen weiterhin aufrechterhalten
werden kann. Entsprechend dieser Ermächtigung wurden Haftungsvereinbarungen
abgeschlossen und hiefür Haftungsentgelte in angemessener Höhe vereinbart.

Obwohl bereits wieder Versicherungsmöglichkeiten für Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und
die dort tätigen Dienstleistungsunternehmen - wenn auch zu weit höheren
Versicherungsprämien und für geringere Deckungssummen als vor dem 11. September 2001

• existieren, sind die angesprochenen Marktirritationen noch immer gegeben. Aus diesem


Grunde wurden die anfangs für 30 Tage übernommenen Haftungen EU-weit im Oktober um
weitere 30 Tage verlängert; der Rat der Finanzminister wird anfangs Dezember 2001
voraussichtlich beschließen, die Staatshaftungen jedenfalls bis Ende 2001 aufrecht zu
erhalten.

Im Gegensatz zu den meisten EU-Mitgliedsländern übernahm der Bund bisher lediglich
Haftungen für österreichische Luftfahrtunternehmen, nicht aber für österreichische Flughäfen
und die dort tätigen Dienstleistungsunternehmen. Österreich wurde deshalb bereits von der
Europäischen Kommission aufgefordert, Haftungen auch in diesem erweiterten Umfang zu
übernehmen. In diesem Sinne stellte der Flughafen Wien bereits im Namen aller
österreichischen Flughäfen an das Bundesministerium für Finanzen einen diesbezüglichen
Antrag, dem allerdings jedoch bislang mangels gesetzlicher Grundlagen nicht entsprochen
werden konnte.

Da auf Grund der weiterhin abnormen Situation auf dem internationalen Versicherungsmarkt
mit einem EU-Beschluss gerechnet werden muss, der EU-weit Haftungsverlängerungen bis
Ende Jänner 2002 oder vielleicht sogar bis Ende April 2002 vorsehen wird, ist eine
nochmalige zeitlich begrenzte und etwas ausgeweitete Ermächtigung zur Haftungsübernahme
für den Bundesminister für Finanzen erforderlich, damit Österreich die
Versicherungsproblematik nötigenfalls im Gleichklang mit den anderen EU-Mitgliedern lösen
kann. Andernfalls könnten für die Unternehmen der österreichischen Luftfahrt
Wettbewerbsnachteile entstehen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art.
42 Abs. 5 BVG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.