544/A XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2001

 

 


ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Helmut Kukacka

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGB1. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

L In § 5 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Blutabnahme vorzunehmen oder die
Abgabe einer Harnprobe zu veranlassen ist, wenn der Arzt eine Beeinträchtigung durch
Suchtgift festgestellt hat, und auch eine Harnprobe der nächstgelegenen Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle zu übermitteln ist."

2. (Verfassungsbestimmung) In § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht
werden, ist nach Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung eine Blutabnahme vorzunehmen
oder sie haben, wenn dies vom Arzt auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung für
zweckmäßiger erachtet wird, eine Harnprobe abzugeben. Die Betroffenen haben die
Blutabnahme vornehmen zu lassen oder die Harnprobe abzugeben."

3. In § 5 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Im öffentlichen Sanitätsdienst stehende oder bei einer Bundespolizeibehörde tätige
Ärzte sind berechtigt, mit der Zustimmung von Personen, die gemäß Abs. 9 zu ihnen gebracht
wurden, zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen auch Proben von anderen
Körperflüssigkeiten (Speichel, Schweiß) zu nehmen.


 


(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

1. einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder

2. einer Blut- oder Harnprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten

Person stammt,

anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer
Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der
untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde
mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I
Nr. 112/1997)."

4. (Grundsatzbestimmung) § 5a Abs. l lautet:

„(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem
diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 und die Abgabe
einer Harnprobe gemäß § 5 Abs. 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung
zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen."

5. (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. l lit. c lautet:

,,c)(Verfassungsbestimmung)   wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten
Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen oder eine Harnprobe
abzugeben."

6. In § 103 wird folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) Die §§5 Abs. 9, 10 und 11 sowie 5a Abs. l dieses Bundesgesetzes, in der Fassung
BGBl. I
Nr. XXX/XXXX, treten mit XX. XX . 2002 in Kraft."

7. (Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 10, 99 Abs. l lit. c und 105 Abs. 4 dieses
Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/XXXX, treten mit XX. XX. 2002 in Kraft."

8. (Verfassungsbestimmung) § 105 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. l

lit. c obliegt den Landesregierungen."

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung
dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.


Begründung:

Der Missbrauch von Drogen im Staßenverkehr und die damit einhergehenden Unfälle nehmen
immer mehr zu. Obwohl das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift
beeinträchtigten Zustand bereits nach geltender Rechtslage verboten ist, ergeben sich in
diesem Zusammenhang in der Praxis oft Beweisprobleme. Für die effektive Vollziehung
dieses Verbotes ist es daher erforderlich, die Untersuchung durch den Arzt mittels des
Ergebnisses einer Harn oder Blutanalyse zu untermauern. Es wird aus diesem Grund die
Verpflichtung geschaffen, bei sonstiger Strafbarkeit eine Harn- oder Blutprobe abzugeben,
wenn eine Person dem Arzt vorgeführt wird, weil das Straßenaufsichtsorgan vermutet, dass
der Betreffende durch Suchtgift beeinträchtigt ist. Es wird allerdings vorausgesetzt, dass der
Arzt zu dem Schluß gekommen ist, dass eine Suchtgiftbeeinträchtigung vorliegt.

Weiters wird die Möglichkeit geschaffen, auch Proben von anderen Körperflüssigkeiten
(Speichel, Schweiß) zwecks wissenschaftlicher Untersuchungen nehmen zu können, wobei
hiefür aber die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist. Dies dient dazu, neue
Testverfahren, die für den Probanden wesentlich weniger belastend sind als eine Harnabgabe
oder Blutabnahme, hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zu erproben, und Datenmaterial für eine
wissenschaftliche Auswertung zu erhalten.