544/A XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2001
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Helmut Kukacka
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die
Straßenverkehrsordnung 1960, BGB1. Nr. 159, zuletzt geändert durch
BGBl. I
Nr. 142/2000, wird
wie folgt geändert:
L In § 5 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Abs.
8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Blutabnahme vorzunehmen oder
die
Abgabe einer Harnprobe zu veranlassen ist, wenn der Arzt eine
Beeinträchtigung durch
Suchtgift festgestellt hat, und auch eine Harnprobe der nächstgelegenen
Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle zu übermitteln ist."
2. (Verfassungsbestimmung) In § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10)
(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu
einem Arzt gebracht
werden, ist nach Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung eine Blutabnahme
vorzunehmen
oder sie haben, wenn dies vom Arzt auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
für
zweckmäßiger erachtet wird, eine Harnprobe abzugeben. Die
Betroffenen haben die
Blutabnahme vornehmen zu lassen oder die
Harnprobe abzugeben."
3. In § 5 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11)
Im öffentlichen Sanitätsdienst stehende oder bei einer
Bundespolizeibehörde tätige
Ärzte sind berechtigt, mit der Zustimmung von Personen, die
gemäß Abs. 9 zu ihnen gebracht
wurden, zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen auch Proben von anderen
Körperflüssigkeiten (Speichel, Schweiß) zu nehmen.
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(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
1. einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder
2. einer Blut- oder Harnprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten
Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift
missbraucht, so ist an Stelle einer
Strafanzeige nach dem
Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der
untersuchten Person zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde
mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997)."
4. (Grundsatzbestimmung) § 5a Abs. l lautet:
„(1)
(Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat
dem
diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5
Abs. 4a, 8 und 10 und die Abgabe
einer Harnprobe gemäß § 5 Abs. 10 erforderlichen Einrichtungen
der Anstalt zur Verfügung
zu stellen. Die Ausführungsgesetze der
Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen."
5. (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. l lit. c lautet:
,,c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im
§ 5 bezeichneten
Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen oder eine Harnprobe
abzugeben."
6. In § 103 wird folgender Abs. 2e eingefügt:
„(2e) Die §§5 Abs. 9, 10 und 11 sowie 5a
Abs. l dieses Bundesgesetzes, in der Fassung
BGBl. I Nr. XXX/XXXX, treten mit XX. XX . 2002 in Kraft."
7. (Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f)
(Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 10, 99 Abs. l lit. c und
105 Abs. 4 dieses
Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr.
XXX/XXXX, treten mit XX. XX. 2002 in Kraft."
8. (Verfassungsbestimmung) § 105 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. l
lit. c obliegt den Landesregierungen."
In
formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine
erste Lesung
dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Der Missbrauch von Drogen im Staßenverkehr und die
damit einhergehenden Unfälle nehmen
immer
mehr zu. Obwohl das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift
beeinträchtigten
Zustand bereits nach geltender Rechtslage verboten ist, ergeben sich in
diesem Zusammenhang in der Praxis oft Beweisprobleme. Für die effektive
Vollziehung
dieses Verbotes ist es daher erforderlich, die Untersuchung durch den Arzt
mittels des
Ergebnisses einer Harn oder Blutanalyse zu untermauern. Es wird aus diesem
Grund die
Verpflichtung geschaffen, bei sonstiger Strafbarkeit eine Harn- oder Blutprobe
abzugeben,
wenn eine Person dem Arzt vorgeführt
wird, weil das Straßenaufsichtsorgan vermutet, dass
der Betreffende durch Suchtgift beeinträchtigt ist. Es wird allerdings
vorausgesetzt, dass der
Arzt zu dem Schluß gekommen ist,
dass eine Suchtgiftbeeinträchtigung vorliegt.
Weiters
wird die Möglichkeit geschaffen, auch Proben von anderen
Körperflüssigkeiten
(Speichel, Schweiß) zwecks
wissenschaftlicher Untersuchungen nehmen zu können, wobei
hiefür aber die Zustimmung des
Betroffenen erforderlich ist. Dies dient dazu, neue
Testverfahren, die für den
Probanden wesentlich weniger belastend sind als eine Harnabgabe
oder Blutabnahme, hinsichtlich ihrer
Zuverlässigkeit zu erproben, und Datenmaterial für eine
wissenschaftliche Auswertung zu
erhalten.