550/A XXI.GP
Eingelangt am: 22.11.2001
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz - KFG geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Kraftfahrgesetz - KFG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Kraftfahrgesetz - KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
146/1998
wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 20 Abs. 5 wird lit. h mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„für
die Leistung dringender Hilfe durch Hebammen in verkehrsreichen Gebieten, in
denen
kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher
Bereitschaftsdienst
gemäß lit. d zur Verfügung stehen."
Gemäß
§ 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3 Monaten eine 1. Lesung
durchzuführen.
Begründung
Der
§ 20 Kraftfahrgesetz 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen
Warnleuchten mit
blauem
Licht verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung ist sehr detailliert und
führt zu
dem
unverständlichen Ergebnis, dass beispielsweise Tierärzte derartige
Warnleuchten für den
Notfall
anbringen dürfen, nicht jedoch Hebammen. In Salzburg wurde einem
derartigen
Antrag
einer Hebamme durch den Landeshauptmann daher keine Folge gegeben.
Die
Zahl der Hausgeburten in Österreich ist zunehmend. Der Beruf der Hebamme
bekommt
dadurch immer mehr an Bedeutung. Für zahlreiche Hebammen ist für die
Ausübung ihres
Berufes
ein Auto notwendig, da sie rasch zu den Geburten vor Ort kommen müssen.
Alleine
aus Sicherheitsgründen für die Hebammen, anderer Verkehrsteilnehmer
und der
werdenden
Mütter wäre es notwendig, dass auch dieser Berufsgruppe des
Gesundheitswesens
die
Verwendung des Blaulichts im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet
wird.
Laut §
20 Abs. 5 KFG dürfen Warnleuchten mit blauem Licht an Fahrzeugen bewilligt
werden,
wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine
Voraussetzung die
bei
der Tätigkeit von Hebammen wohl voll erfüllt ist.
Die
Verwendung von Blaulicht im Straßenverkehr gilt nicht als
„Erkennungsmerkmal" für
bestimmte
Berufsgruppen, sondern dient ausschließlich der Erhöhung der
Sicherheit und zur
raschen Hilfe von Menschen.