550/A XXI.GP

Eingelangt am: 22.11.2001

 

 


ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz - KFG geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,
mit dem das Kraftfahrgesetz - KFG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz - KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1998
wird wie folgt geändert:

1.         Dem § 20 Abs. 5 wird lit. h mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„für die Leistung dringender Hilfe durch Hebammen in verkehrsreichen Gebieten, in
denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher
Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen."

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3 Monaten eine 1. Lesung
durchzuführen.


Begründung

Der § 20 Kraftfahrgesetz 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen Warnleuchten mit
blauem Licht verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung ist sehr detailliert und führt zu
dem unverständlichen Ergebnis, dass beispielsweise Tierärzte derartige Warnleuchten für den
Notfall anbringen dürfen, nicht jedoch Hebammen. In Salzburg wurde einem derartigen
Antrag einer Hebamme durch den Landeshauptmann daher keine Folge gegeben.

Die Zahl der Hausgeburten in Österreich ist zunehmend. Der Beruf der Hebamme bekommt
dadurch immer mehr an Bedeutung. Für zahlreiche Hebammen ist für die Ausübung ihres
Berufes ein Auto notwendig, da sie rasch zu den Geburten vor Ort kommen müssen.
Alleine aus Sicherheitsgründen für die Hebammen, anderer Verkehrsteilnehmer und der
werdenden Mütter wäre es notwendig, dass auch dieser Berufsgruppe des Gesundheitswesens
die Verwendung des Blaulichts im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet wird.

Laut § 20 Abs. 5 KFG dürfen Warnleuchten mit blauem Licht an Fahrzeugen bewilligt
werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Voraussetzung die
bei der Tätigkeit von Hebammen wohl voll erfüllt ist.

Die Verwendung von Blaulicht im Straßenverkehr gilt nicht als „Erkennungsmerkmal" für
bestimmte Berufsgruppen, sondern dient ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit und zur
raschen Hilfe von Menschen.