555/A XXI.GP

Eingelangt am: 23.11.2001

 

 


ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Johann Maier,

und GenossInnen

betreffend einer Verordnung, mit dem die Straßenverkehrsordnung - StVO geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Verordnung,
mit dem die Straßenverkehrsordnung - StVO geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung - StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
142/2000, wird wie folgt geändert:

1.         Dem § 24 (Halte- und Parkverbote) Abs. 5 wird lit. c mit folgendem Wortlaut
eingefügt:

„Hebammen, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer
Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die
Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken
verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der zu
betreuenden Person kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und
durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt
wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die
Aufschrift "Hebamme im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit
genehmigt hat. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen
verboten."


Begründung

Die Zahl der Hausgeburten in Österreich ist zunehmend. Der Beruf der Hebamme bekommt
dadurch immer mehr an Bedeutung. Für zahlreiche Hebammen ist für die Ausübung ihres
Berufes ein Auto notwendig, da sie rasch zu den Geburten vor Ort kommen müssen.

In der StVO sind Ärzte sowie Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur
Hauskrankenpflege eingesetzt nach § 24 Abs. 5 StVO während ihres Einsatz vom Halte- und
Parkverbot ausgenommen (z.B. „Ärzte im Dienst"). Eine Gleichstellung des Berufsstandes
der Hebamme in der StVO mit den bereits aufgenommen Berufsgruppen ist aufgrund der
gleichgelagerten wichtigen Tätigkeit gegeben.