555/A XXI.GP
Eingelangt am: 23.11.2001
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Johann Maier,
und GenossInnen
betreffend einer Verordnung, mit dem die Straßenverkehrsordnung - StVO geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Verordnung,
mit dem die Straßenverkehrsordnung - StVO geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die
Straßenverkehrsordnung - StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert
durch BGBl. Nr.
142/2000,
wird wie folgt geändert:
1. Dem
§ 24 (Halte- und Parkverbote) Abs. 5 wird lit. c mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
„Hebammen,
die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei
einer
Fahrt
zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für
die
Dauer
der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder
Parken
verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes
der zu
betreuenden Person kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden
darf, und
durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt
wird.
Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche
die
Aufschrift "Hebamme im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde,
die diese Tätigkeit
genehmigt
hat. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen
verboten."
Begründung
Die
Zahl der Hausgeburten in Österreich ist zunehmend. Der Beruf der Hebamme
bekommt
dadurch immer mehr an Bedeutung. Für zahlreiche Hebammen ist für die
Ausübung ihres
Berufes
ein Auto notwendig, da sie rasch zu den Geburten vor Ort kommen müssen.
In
der StVO sind Ärzte sowie Personen, die im diplomierten ambulanten
Pflegedienst zur
Hauskrankenpflege
eingesetzt nach § 24 Abs. 5 StVO während ihres Einsatz vom Halte- und
Parkverbot
ausgenommen (z.B. „Ärzte im Dienst"). Eine Gleichstellung des
Berufsstandes
der
Hebamme in der StVO mit den bereits aufgenommen Berufsgruppen ist aufgrund der
gleichgelagerten wichtigen Tätigkeit gegeben.