567/A XXI.GP
Eingelangt am: 12.12.2001
Antrag
der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Dr. Gottfried Feurstein
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGB1. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert
durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 103/2001,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 108f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Werden
in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor
erhöht, so ist für die Vervielfachung der Anpassungsfaktormesszahl
jener Faktor
heranzuziehen,
der der durchschnittlichen Pensionsanpassung in diesem Jahr
entspricht."
2. § 299a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:
„Der
Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung,
die
nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden
kann.
Die
Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die
Differenz
zwischen
den Kosten der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und den
angenommenen
Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der
Verbraucherpreise
(Abs. 2) betragen."
3. Dem § 588 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Zur
Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f Abs. 4 ist
für
das
Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen."
In formeller Hinsicht
wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Ausschuß
für Arbeit und Soziales zuzuweisen.
BEGRÜNDUNG
Zu den Z 1 und
3:
Das Wesen der
Nettoanpassung besteht darin, dass ein Gleichklang in der Entwicklung
der
Durchschnittspensionen und der durchschnittlichen Aktiveinkommen
herbeizuführen
ist. Dies wird in § 108 Abs. 6 ASVG, das ist die Bestimmung für die
Berechnung
des Anpassungsrichtwertes, wie folgt ausgeführt: "Der
Anpassungsrichtwert ist so zu ermitteln, dass seine Anwendung als
Anpassungsfaktor
bewirken
würde, dass sich die durchschnittliche Höhe der Pensionen aus den
Versicherungsfällen
des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit im
Anpassungsjahr
gegenüber dem Vorjahr mit dem gleichen Hundertsatz verändert wie
die
durchschnittliche Beitragsgrundlage." Bei der Herstellung dieses
Gleichklanges ist
die
Entwicklung der Pensionen seit dem Jahr 1992 rechnerisch zu
berücksichtigen.
Dabei ergibt sich für das Jahr 2000 folgende Besonderheit:
Im Regelfall
resultieren Pensionserhöhungen ausschließlich aus dem
Anpassungsfaktor.
Für
das Jahr 2000 wurde nun zwar grundsätzlich ein Anpassungsfaktor in der
Höhe von
l
,006 festgesetzt - dies entspricht einer Erhöhung der Pensionen um 0,6% -,
es wurde
aber in einer Schlussbestimmung zum ASVG eine darüber hinausgehende
Erhöhung der
Pensionen
vorgesehen. Je nach Pensionshöhe betrug die tatsächliche
Pensionserhöhung
bis
2,5%.
Um in den Folgejahren
zu einer systemkonformen Einbeziehung des Jahres 2000 in das
Rechenwerk
der Nettoanpassung zu gelangen, muss somit der Faktor 1,011 an Stelle des
Anpassungsfaktors 1,006 herangezogen werden. Diese Vorgangsweise wurde bereits
bei
der
Erstellung des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
für
das
Jahr 2001 im Interpretationsweg eingeschlagen und von der genannten Kommission
in
ihren Sitzungen am 18. Oktober 2000 (der diesbezügliche Beschluss wurde
stimmeneinhellig gefasst, also von den Pensionistenvertretern nicht
beeinsprucht),
sowie
am 25. Oktober 2001 gutgeheißen.
Zu Z 2:
Die
vorgeschlagene Änderung des § 299a Abs. 3 ASVG verfolgt den Zweck, in
Hinkunft Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern. Es soll klargestellt werden,
dass
der Verordnungsgeber lediglich hinsichtlich des maximalen Gesamtvolumens der
Aufwendungen für Einmalzahlungen eingeschränkt ist, nicht aber in der
Ausgestaltung
ihres
individuellen Ausmaßes. Dieses soll nach sozialen Gesichtspunkten in
unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können. Inwieweit dabei das
maximale
Gesamtvolumen
ausgeschöpft wird, bleibt dem Verordnungsgeber überlassen.