567/A XXI.GP

Eingelangt am: 12.12.2001

 

 


Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Dr. Gottfried Feurstein

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGB1. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1.   Im § 108f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

"Werden in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor
erhöht, so ist für die Vervielfachung der Anpassungsfaktormesszahl jener Faktor
heranzuziehen, der der durchschnittlichen Pensionsanpassung in diesem Jahr
entspricht."

2. § 299a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung,
die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann.
Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz
zwischen den Kosten der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und den
angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der
Verbraucherpreise (Abs. 2) betragen."

3. Dem § 588 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f Abs. 4 ist für
das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen."

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß
für Arbeit und Soziales zuzuweisen.


BEGRÜNDUNG
Zu den Z 1 und 3:

Das Wesen der Nettoanpassung besteht darin, dass ein Gleichklang in der Entwicklung
der Durchschnittspensionen und der durchschnittlichen Aktiveinkommen
herbeizuführen ist. Dies wird in § 108 Abs. 6 ASVG, das ist die Bestimmung für die
Berechnung des Anpassungsrichtwertes, wie folgt ausgeführt: "Der
Anpassungsrichtwert ist so zu ermitteln, dass seine Anwendung als Anpassungsfaktor
bewirken würde, dass sich die durchschnittliche Höhe der Pensionen aus den
Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit im
Anpassungsjahr gegenüber dem Vorjahr mit dem gleichen Hundertsatz verändert wie
die durchschnittliche Beitragsgrundlage." Bei der Herstellung dieses Gleichklanges ist
die Entwicklung der Pensionen seit dem Jahr 1992 rechnerisch zu berücksichtigen.
Dabei ergibt sich für das Jahr 2000 folgende Besonderheit:

Im Regelfall resultieren Pensionserhöhungen ausschließlich aus dem Anpassungsfaktor.
Für das Jahr 2000 wurde nun zwar grundsätzlich ein Anpassungsfaktor in der Höhe von
l ,006 festgesetzt - dies entspricht einer Erhöhung der Pensionen um 0,6% -, es wurde
aber in einer Schlussbestimmung zum ASVG eine darüber hinausgehende Erhöhung der
Pensionen vorgesehen. Je nach Pensionshöhe betrug die tatsächliche Pensionserhöhung
bis 2,5%.

Um in den Folgejahren zu einer systemkonformen Einbeziehung des Jahres 2000 in das
Rechenwerk der Nettoanpassung zu gelangen, muss somit der Faktor 1,011 an Stelle des
Anpassungsfaktors 1,006 herangezogen werden. Diese Vorgangsweise wurde bereits bei
der Erstellung des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung für
das Jahr 2001 im Interpretationsweg eingeschlagen und von der genannten Kommission
in ihren Sitzungen am 18. Oktober 2000 (der diesbezügliche Beschluss wurde
stimmeneinhellig gefasst, also von den Pensionistenvertretern nicht beeinsprucht),
sowie am 25. Oktober 2001 gutgeheißen.

Zu Z 2:

Die vorgeschlagene Änderung des § 299a Abs. 3 ASVG verfolgt den Zweck, in
Hinkunft Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern. Es soll klargestellt werden, dass
der Verordnungsgeber lediglich hinsichtlich des maximalen Gesamtvolumens der
Aufwendungen für Einmalzahlungen eingeschränkt ist, nicht aber in der Ausgestaltung
ihres individuellen Ausmaßes. Dieses soll nach sozialen Gesichtspunkten in
unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können. Inwieweit dabei das maximale
Gesamtvolumen ausgeschöpft wird, bleibt dem Verordnungsgeber überlassen.