568/A XXI.GP

Eingelangt am: 12.12.2001

 

 


Initiativantrag

 der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Lackner

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 87/2001, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschliessen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen,
BGB1. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I
Nr. 87/2001, wird wie
folgt geändert:

7. § 6fAbs. 12. 3 lit. a lautet:

,,a) 500 000 S (ab 1. Jänner 2002 36 336,4 €),"

2. § 6fAbs. l Z. 3 lit. b lautet:

,,b) 550 000 S (ab l Jänner 2002 39 970,1 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs.
3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt."

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„ (10) § 6fAbs. 1 Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. .../... tritt mit 30. September 2001
in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Wissenschaftsausschuß


Begründung:

Die letzte Dienstrechtsnovelle betreffend die Universitäten stellte Ärztinnen, die als
Assistenten an Universitätskliniken beschäftigt werden, deutlich schlechter als im bisherigen
Dienstrecht. Zur Bestellung zum Assistenten nach dem Vertragsbedienstetengesetz (die neue
„zweite Säule" in der Universitätslaufbahn) wird nun die abgeschlossene Facharztausbildung
vorausgesetzt.

Diese Facharztausbildung erlangen die Jungmedizinerinnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der
dafür vorgesehenen „ersten Säule" als „Wissenschaftliche Mitarbeiter (in Ausbildung)". Der
hiefür gebührende Ausbildungsbeitrag wurde jedoch für diese im Klinischen Bereich tätigen
Wissenschaftlichen Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung wesentlich
geringer bemessen als das frühere Gehalt für Assistenzärztinnen. Im Ergebnis bekommen die
nach der neuen Regelung eintretenden jungen Ärztinnen etwa ein Drittel weniger Gehalt als
ihre Kolleginnen bisher.

Diese neue Rechtslage verkennt gravierend Art und Ausmaß der Tätigkeit der Jungärzte im
Klinischen Bereich. Wissenschaftlichen Mitarbeitern anderer Studienrichtungen (oder auch
der Ärzte im nichtklinischen Bereich) wird die Hälfte der vorgesehenen Verwendungszeit für
die Dissertation oder ähnliches eingeräumt, während Wissenschaftlichen Mitarbeitern im
Klinischen Bereich Zeit bloß in „angemessenem Ausmaß" für diese Tätigkeit einzuräumen
ist. Tatsächlich sind das oft nur wenige Stunden in der Woche, da die Inanspruchnahme zur
Untersuchung und Behandlung von Patienten - eine unzweifelhaft sehr wichtige und
wertvolle Tätigkeit -eine sehr hohe ist. Zusätzlich muß die Ausbildung zum Facharzt
absolviert werden.

Es wurde und wird also den Jungärztinnen in den Kliniken ohnehin erschwert, die
vorgesehene universitäre Laufbahn in der dafür vorgesehenen Zeit zu absolvieren, weil sie
permanent einem hohen Arbeitsdruck ausgesetzt sind. Ihnen jetzt auch noch das Gehalt
deutlich zu kürzen ist erstens für die Betroffenen unzumutbar und zweitens der Qualität der
medizinischen Ausbildung und Versorgung abträglich. Das nunmehr vorgesehen Gehalt für
solche Ärztinnen ist wesentlich geringer als in anderen Krankenanstalten, in denen die
Ausbildung zum Facharzt absolviert werden kann, sodaß zu befürchten ist, daß gerade für den
universitären klinischen Bereich, an den die höchsten Ansprüche gestellt werden, nicht mehr
die bestqualifizierten Personen zur Verfügung stehen.


Die vorgeschlagene Erhöhung der Bezüge der an Universitätskliniken als Wissenschaftliche
Mitarbeiter tätigen Ärztinnen ist adäquat zu den von ihnen erwarteten - und auch erbrachten
Leistungen und orientiert sich am bisherigen Einkommen junger Assistenzärztinnen.