578/A XXI.GP

Eingelangt am: 13.12.2001

 

 


ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Dr. Erwin Rasinger
und Kollegen

betreffend    ein    Bundesgesetz   über    die    Einrichtung    eines    Fonds    zur    Finanzierung    privater
Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz   über   die   Einrichtung   eines   Fonds   zur   Finanzierung   privater   Krankenanstalten

(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz   über   die   Einrichtung   eines   Fonds   zur   Finanzierung   privater   Krankenanstalten

(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ l      Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

§ 2      Aufgaben des Fonds

§ 3      Mittel des Fonds

§ 4      Datenerfassung und -weitergäbe, Erhebungen

2. Abschnitt
Aufbringung und Verwendung der Fondsmittel

§ 5      Aufbringung der Fondsmittel

§ 6      Verwendung der Fondsmittel

§ 7      Verrechnung gegenüber Fondskrankenanstalten und Anspruchsberechtigten

§ 8      Verrechnung mit Fondskrankenanstalten

§ 9      Akontierung

§ 10    Verrechnung mit Anspruchsberechtigten

§ 11    Verrechnung des Verwaltungsaufwandes

3. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen

§ 12     Organisatorische Bestimmungen

§ 13     Grundsätze der Gebarung des Fonds

§ 14   Kontrolle

§ 15     Schlichtungsverfahren

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16    Gebührenbefreiung


§ 17    Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

§ 1. (1) Zur Finanzierung aller Leistungen von bettenführenden privaten Krankenanstalten
Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung
"Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds - PRIKRAF" und wird im folgenden als Fonds bezeichnet.
Der Sitz des Fonds ist Wien.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, umfasst der Begriff „Fondskrankenanstalten"
jene Krankenanstalten, die von der Regelung des § 149 Abs. 3 ASVG, BGBII Nr. 5/2001, erfasst sind.

(3) Soweit im Folgenden ausschließlich auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind die
Parallelbestimmungen der weiteren Sozialversicherungsgesetze (B-KUVG, BSVG, GSVG) sinngemäß
anzuwenden.

(4) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.

Aufgaben des Fonds

§ 2. Der Fonds hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Abgeltung aller Leistungen im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus
dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der
Krankenversicherungsträger besteht. Als Anspruchsberechtigte gelten neben den Versicherten
insbesondere auch Anspruchsberechtigte gemäß §§ 122, 123, 134 und 158 ASVG sowie
Personen, die einem Krankenversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf
Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur
Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.
Abzugelten sind nur die Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am
31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und Wirtschaftskammer Österreich umfasst und in Anlage l
aufgelistet sind (Fondskrankenanstalten).

2. Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in
einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.

3. Sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.

Mittel des Fonds

§ 3. Mittel des Fonds sind:

1. Beiträge der Träger der Sozialversicherung;

2. Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger;

3. Vermögenserträge;

4. sonstige Mittel (z.B. Spenden).

Datenerfassung und -Weitergabe, Erhebungen

§ 4. (1) Die Träger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die
Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBI Nr. 745/1996, in der jeweils geltenden Fassung und in den
dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der
Datenmeldungen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen diese Daten auch an
den Fonds zu übermitteln. Weiters sind dem Fonds die zur Abrechnung erforderlichen Intensiv- und
Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesens und den
dazu ergangenen Verordnungen zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Träger der
Fondskrankenanstalten verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu
übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.

(2) Die Organe des Fonds und die von diesen Beauftragten sind berechtigt, in
Fondskrankenanstalten Erhebungen über Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen
Dokumentation sowie der Abrechnungen mit dem Fonds durchzuführen und in die entsprechenden
Unterlagen Einsicht zu nehmen.


(3) Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. l oder Abs. 2 ist der gemäß § 12 zu
regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.

2. Abschnitt

Aufbringung und Verwendung der Fondsmittel
Aufbringung der Fondsmittel

§ 5. In den Fonds fließen folgende Mittel:

1. Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische
Heilbehandlung gem. § 149 Abs. 3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2
ASVG für Behandlungen in einer Fondskrankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben
monatlich zu erfolgen;

2. Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische
Heilbehandlung für jene Fälle, für die keine Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten
durch Pauschalzahlungen oder über einen Kostenerstattungsverzicht bestehen;

3. Vermögenserträge;

4. sonstige Mittel (z.B. Spenden).

Verwendung der Fondsmittel

§ 6. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind die Fondsmittel für die Abgeltung
von Leistungen der Fondskrankenanstalten für die stationäre und tagesklinische Behandlung von
Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. l zu verwenden.

(2) Ambulante Leistungen sind aus Fondsmittel nicht abzugelten.

(3) Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder
Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.

Verrechnung gegenüber Fondskrankenanstalten und Anspruchsberechtigten

§ 7. (1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt
eine Direktverrechnung mit der Fondskrankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.

(2) Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der Fonds
Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. l, die
in einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.

Verrechnung mit Fondskrankenanstalten

§ 8. (1) Zur Verrechnung gemäß § 7 Abs. l dienen die Fondsmittel abzüglich der Mittel gemäß
§§ 10 und 11 (Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).

(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds die Daten gemäß § 4 Abs. l sowie die
angeforderten zusätzlichen Daten jeweils bis zum 20. des Folgemonats und einen Jahresbericht jeweils
bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Monatliche Nachmeldungen sind mit folgenden
Einschränkungen möglich:

1. Nachmeldungen für die ersten drei Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der
Monatsmeldung für April vorzunehmen.

2. Nachmeldungen für die ersten sechs Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der
Monatsmeldung für August vorzunehmen.

3. Nachmeldungen für die ersten neun Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der
Monatsmeldung für November vorzunehmen

4. Nachmeldungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr sind spätestens im Jahresbericht
vorzunehmen, der bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.

(3) Die Anzahl der Punkte (leistungsorientierte Diagnosefallgruppen-Punkte - LDF-Punkte) sind
entsprechend der in § 27b KAG normierten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF)
mit dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellten
Bepunktungsprogramm in der jeweils gültigen Fassung von der Fondskrankenanstalt zu ermitteln und
gemeinsam mit den Daten gemäß Abs. 2 dem Fonds zu übermitteln. Bei einer verspäteten, fehlerhaften
oder nicht erfolgten Meldung durch eine Fondskrankenanstalt ist der gemäß § 12 zu regelnde
Sanktionsmechanismus anzuwenden.

(4) Die Mittel gemäß Abs. l sind auf die Fondskrankenanstalten gemäß § 7 Abs. l möglichst
umgehend nach ihrem Einlangen beim Fonds entsprechend den gemeldeten Daten und unter
Berücksichtigung des Punktewertes (Abs. 2 und 3) zu verteilen. Die Mittel sind zu 100 % ohne


Gewichtung zu verteilen (Kernbereich).

(5) Die Verteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen
Fondskrankenanstalten erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der für die Fondskrankenanstalt ermittelten
Anzahl der Punkte zur Gesamtzahl der für alle Fondskrankenanstalten ermittelten Punkte. Jeder
Mittelaufteilung an die Fondskrankenanstalten sind dabei sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen des
laufenden Jahres und sämtliche im laufenden Jahr hiefür zur Verfügung stehenden Mittel
zugrundezulegen. Vom endgültig auszuzahlenden Betrag sind jene Mittel abzuziehen, die die
Fondskrankenanstalt im laufenden Jahr bereits bei den akontierten Mittelaufteilungen im Sinne des § 9
erhalten hat.

(6) Zum laufenden Jahr im Sinne des Abs. 5 zählen auch Datenmeldungen, die dem
Abrechnungsjahr zugehörig sind und bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Fonds einlangen.
Danach eingehende Meldungen begründen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Fonds, den
Krankenversicherungsträgern und den betroffenen Patienten.

(7) Die Verteilung gemäß den Abs. 2 bis 6 ist anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr
vorzunehmenden periodengerechten Abrechnung unter Zugrundelegung aller für dieses Jahr gemeldeten
leistungsorientierten Diagnosefallgruppen oder sonst relevanten Parameter auszugleichen. Allfällige
Restguthaben und Übergenüsse sind auszugleichen.

(8) Die Träger der Sozialversicherung sind vom Fonds über die sich ergebenden vorläufigen und
endgültigen Punktewerte laufend zu informieren.

Akontierung

§ 9. (1) Die zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils monatlich an die Träger von
Fondskrankenanstalten akontiert.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der für die Fondskrankenanstalten ermittelten Anzahl der
LKF-Punkte, multipliziert mit dem von der Fondskommission für Gesamtösterreich ermittelten
vorläufigen Punktewert.

(3) Für die Meldung der erforderlichen Daten und Punkteanzahl gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß. Eine
verspätete, fehlerhafte oder nicht erfolgte Meldung der erforderlichen Daten durch eine
Fondskrankenanstalt hat ihren Ausschluss von der Akontierung für den betreffenden Zeitraum zur Folge.

(4) Die Verteilung der Mittel des Fonds an die Fondskrankenanstalten ist nachträglich, anhand einer
jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden endgültigen periodengerechten Abrechnung, unter
Zugrundelegung aller für diesen Zeitraum innerhalb der vorgesehenen Fristen gemeldeten
leistungsorientierten Diagnosefallgruppen und sonst relevanten Parameter durchzuführen.

(5) Allfällige Restguthaben sind vom Fonds an die Fondskrankenanstalten nach Maßgabe des
tatsächlichen Punktewertes zu überweisen.

(6) Allfällige Übergenüsse sind von den Fondskrankenanstalten unverzüglich nach Vorliegen der
Endabrechnung für das betreffende Kalenderjahr an den Fonds rückzuführen, oder werden mit künftigen
Abrechnungen gegenverrechnet.

(7) Mit der Endabrechnung gemäß Abs. 4 sind alle Ansprüche gegenüber dem Fonds und den
Krankenversicherungsträgern ausgenommen Leistungen und Entgelte gemäß § 59 Abs. l 2. Satz B-
KUVG und §96 Abs. 2 GSVG i.d.F. BGB1.
I Nr. 5/2001 für die stationäre und tagesklinische
Versorgung von Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. l abgegolten.

Verrechnung mit Anspruchsberechtigten

§ 10. Pflegekostenzuschüsse gemäß § 7 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
leisten:

1. Der Fonds hat Versicherten, die in einer Krankenanstalt gemäß § 2 Abs. l, mit der kein Vertrag
mit dem für den Versicherten zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden,
einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.

2. Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 und 4 zu
ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist aufgrund einer saldierten, vom zuständigen
Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim Fonds
auszubezahlen.

Verrechnung des Verwaltungsaufwandes

§ 11. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der Fondsaufgaben
unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den Fondsmitteln zu entnehmen.


3. Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen
Organisatorische Bestimmungen

§ 12. Die näheren organisatorischen Vorschriften über die Organe des Fonds und deren
Geschäftsführung sowie über einen geeigneten Sanktionsmechanismus sind durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln.

Grundsätze der Gebarung des Fonds

§ 13. (1) Die Gebarung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds hat nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit
möglichst günstig zu veranlagen.

(3) Die monatlichen Teil- und Akontobeträge an die Fondskrankenanstalten sind gebarungsmäßig
jeweils gesondert auszuweisen. Dabei sind analog zu den Landesfonds vergleichbare
Verrechnungsvorschriften anzuwenden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds
vorzunehmen.

(4) Alljährlich sind ein Voranschlag und ein Stellenplan zu erstellen und dem Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein Jahresabschluss
zu erstellen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung
vorzulegen.

(6) Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten
unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.

(7) Die Zuweisung der zum Ende eines Kalenderjahres vorhandenen Zinserträge hat, ebenso wie die
Zuweisung der nicht für besondere Zwecke gewidmeten sonstigen Mittel (§ 5) jeweils im Zuge des
finanziellen Ausgleiches, anlässlich der quartalsweise vorzunehmenden Zwischenabrechnung zu
erfolgen.

Kontrolle

§ 14. (1) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Darüber hinaus sind die Organe des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen,
insbesondere zur Diagnosen- und Leistungscodierung der Fondskrankenanstalten
(Datenqualitätskontrolle) sowie zur Ermittlung der weiteren zur Abrechnung erforderlichen Daten
sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in
einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen.

Schiedsverfahren

§ 15. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Fonds und Fondskrankenanstalten über
die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des Fonds
einzurichtende Schiedskommission zuständig.

(2) Die Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des Fonds oder einer
Fondskrankenanstalt mit Bescheid.

(3) Die Schiedskommission besteht aus

1. einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzenden,

2. einem Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3. einem Vertreter des  Fachverbandes der privaten  Krankenanstalten  der Wirtschaftskammer
Österreich und

4. je einem von den potentiellen Streitparteien nominierten Vertreter.

(4) Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aufgrund eines
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages zu bestellen.
Mitglied der Schiedskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Für jedes Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Schiedskommission werden für die
Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder
im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.


(5) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet - abgesehen vom Fall der Enthebung nach Abs. 6 -
nur mit dem Ablauf der Amtsdauer und dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen
Voraussetzungen.

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,
durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes
Ansuchen vom Amt enthoben werden.

(7) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde,
aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 3
und 4 nachzubestellen. Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der
Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.

(8) Die Mitglieder der Schiedskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung unter Anschluss der Anträge rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und
unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.

(9) Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der
Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls der Vorsitzende und mindestens drei
weitere Mitglieder anwesend sind.

(10) Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Stimmenthaltung ist unzulässig.

(11) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind aufgrund der Verhandlung, tunlichst
nach deren Ende, zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine schriftliche
Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht öffentlich verkündet werden, so ist er der schriftlichen
Ausfertigung vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Verhandlung erfolgen
soll. Der Bescheid hat diesfalls für die Dauer von drei Monaten ab der schriftlichen Ausfertigung für
jedermann zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(12) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGB1.1 Nr. 29/2000 anzuwenden.

(13) Die Bescheide der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung
im Verwaltungsweg.

(14) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen,
Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist beim
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ein Büro einzurichten.

(15) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine angemessene Vergütung für ihre
Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung ist unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als Mitglied
(Ersatzmitglied) verursachten Aufwand festzusetzen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Gebührenbefreiung

§ 16. Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten
Abgaben befreit.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 17. (1) Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in und mit 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der Fonds
hat jedenfalls die Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch
nach dem 31. Dezember 2004 zu erfüllen.

(2) Unbeschadet der Abrechnung der Fondskrankenanstalten nach den Grundsätzen des § 27b KAG
ab 1. Jänner 2002 sind die bis 31. Dezember 2001 angefallenen Pflegetage von den Trägern der
Fondskrankenanstalten direkt mit den Trägern der Krankenversicherung nach den bis zu diesem Termin
geltenden Vorschriften auch für jene Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Jänner 2002 in stationäre
Pflege aufgenommen und erst nach dem 31. Dezember 2001 entlassen werden.


 


Anlage l

KA-Nr.

 

Fondskrankenanstalten                                      

 

Adresse

PLZ

 

Ort

K212

 

Privatklinik Maria Hilf Klagenfurt

Kadetzkystr. 35

9020

 

Klagenfurt

 

K221

 

Privatklinik Althofen

 

Jesserniggstr. 9

 

9020

 

Klagenfurt

 

K223

 

Privatklinik Villach

 

Dr. Walter-Hochsteiner-Straße

 

9504

 

Wannbad Villach

 

K224

 

SKA Althofen

 

Moorweg 30

 

9330

 

Althofen

 

K225

 

Sanatorium Schrothkur Obervellach

 

Johann-Schroth-Weg 137

 

9821

 

Obervellach

 

K342

 

Sanatorium Rekawinkel

 

Hauptstr. 129

 

3021

 

Rekawinkel

 

K365

 

SKA  für  Herz-  und  Kreislauferkrankungen
Groß Gerungs

 

Am Kreuzberg 310

 

3920

 

Groß Gerungs

 

K370

 

SKA Moorheilbad Harbach

 

 

 

3970

 

Moorbad Harbach

 

K421

 

Diakonissen-Krankenhaus Linz

 

Weißenwolffstr. 15

 

4020

 

Linz

 

K443

 

Sanatorium St. Georgen

 

Kogl 4

 

4880

 

St.     Georgen     im
Attergau

 

K445

 

Privatklinik Wels St. Stephan

 

Salzburger Str. 65

 

4600

 

Wels

 

K518

 

Krankenanstalt Obertauern Dr. Aufmesser

 

 

 

5562

 

Obertauern 115

 

K519

 

Sanatorium Oberthumhof Hallein

 

St. Jacob am Thurn 4

 

5412

 

Puch bei Hallein

 

K521

 

Krankenanstalt Radstadt Dr. Aufmesser

 

Judenbühel Nr. 3

 

5550

 

Radstadt

 

K526

 

Diakonissen-Krankenhaus Salzburg

 

Guggenbichlerstr. 20

 

5026

 

Salzburg

 

K529

 

Privatklinik Lasserstraße

 

Lasserstr. 37

 

5020

 

Salzburg

 

K530

 

Privatklinik Wehrle Salzburg

Haydnstr. 18

5020

 

Salzburg

 

K540

 

Sanatoru Ritzensee

Schmalenbergham 4

5760

 

Saalfelden

 

K546

 

EMCO Privatklinik

Martin-Hell-Str. 7-9

5422

 

Bad Dürrnberg

 

K547

 

SKA St. Barbara Vigaun

Karl-Röhammerweg 91

5400

 

Vigaun

 

K549

 

Sanatorium Pierer

 

Sinnhubstr. 2

 

5020

 

Salzburg

 

K550

 

Krankenanstalt Altenmarkt Dr. Gruber

 

Schattauerg. 351

 

5541

 

Altenmarkt

 

K623

 

Sanatorium Dr. Hoff

 

Hugo-Wolf-G. 2-4

 

8010

 

Graz

 

K624

 

Sanatorium der Kreuzschwestern Maria Hilf

 

Kreuzg. 35

 

8010

 

Graz

 

K625

 

Sanatorium St. Leonhard

 

Schanzelg. 42

 

8010

 

Graz

 

K659

 

Sanatorium Hansa

 

Körblerg. 42

 

8010

 

Graz

 

K661

 

Sanatorium Feldbach

 

Jahnweg 4

 

8330

 

Feldbach

 

K666

 

Gesundheitszentrum Sonntagsberg Waltersdorf

 

Wagerberg 119

 

8271

 

Bad Waltersdorf

 

K667

 

Sanatorium Kastanienhof

 

Gritzenweg 16

 

8052

 

Graz-Wetzelsdorf

 

K668

 

Sanatorium Lassnitzhöhe

 

Miglitzpromenade 18

 

8801

 

Laßnitzhöhe

 

K670

 

Theresienhof Krankenhaus für Orthopädie und
orthopädische Rehabilitation

 

Hauptplatz 3-5

 

8130

 

Frohnleiten

 

K674

 

Privatklinik Graz Ragnitz

 

Berthold-Linder- Weg 15

 

8047

 

Graz

 

K708

 

Sanatorium   Kettenbrücke  der  Barmherzigen
Schwestern

 

Sennstr. 1

 

6020

 

Innsbruck

 

K709

 

Sanatorium der Kreuzschwestern Rum

 

Lärchenstraße 41

 

5063

 

Rum

 

K727

 

Privatklinik Triumphzentrum
VerwaltungsGmbH

 

Leopoldstr. 1

 

6020

 

Innsbruck

 


K801

 

Haus St. Josef in Au

 

Jaghausen 6

 

5883

 

Au

 

K804

 

Sanatorium Mehrerau, Bregenz

 

Mehrerauerstr. 72

 

6900

 

Bregenz

 

K812

 

Sanatorium Dr. Felbermayer, Gaschurn

 

Nr. 20a

 

6793

 

Gaschum/Montafon

 

K838

 

Sanatorium Dr. Rhomberg, Lech

 

Oberstubenbach 349

 

6764

 

Lech

 

K853

 

Sanatorium Dr. Schenk, Schruns

 

Montafonerstr. 29

 

6780

 

Schruns

 

K905

 

Confraternität - Privatklinik Josefstadt

 

Skodagasse 32

 

1080

 

Wien

 

K911

 

Kranken-            und            Entbindungsanstalt
Goldenes Kreuz

 

Lazarettgg. 16-18

 

1090

 

Wien

 

K913

 

Sanatorium Hera

 

Löblichgasse 14

 

1090

 

Wien

 

K949

 

Rudolfinerhaus

 

Billrothstr. 78

 

1190

 

Wien

 

K951

 

Sanatorium Liebhartstal

 

Kollburgg. 6-10

 

1160

 

Wien

 

K954

 

Wiener Privatklinik

 

Pelikangasse 15

 

1090

 

Wien

 

K961

 

Privatklinik Grinzing

 

Ettingshauseng. 10

 

1190

 

Wien

 

K963

 

Privatklinik Döbling

 

Heiligenstädter Str. 63

 

1190

 

Wien

 


Begründung

§ 149 Abs. 3 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001, sieht vor, dass bestimmte
private Krankenanstalten in den Jahren 2002 bis 2004 von einem Fonds leistungsorientiert abgerechnet
werden. Dieser Fonds ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen und von der Sozialversicherung im Jahr 2002 mit
l Milliarde Schilling (72.672.834 Euro) zu dotieren.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht die Einrichtung eines Fonds mit Sitz in Wien zur Finanzierung
jener 48 privaten Krankenanstalten (Fondskrankenanstalten) vor, die von dem am 31. Dezember 2000
geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind (Anlage 1).

Der Fonds hat, wenn eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, insbesondere

1.    jenen Fondskrankenanstalten, die mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine
Einzelvereinbarung haben, die an Versicherten oder sonstigen Anspruchsberechtigten (z.B.
Angehörige) erbrachten stationären und tagesklinischen Leistungen unter Anwendung der
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abzugelten und

2.     bei Nichtbestehen einer Einzelvereinbarung mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger an die
Versicherten oder sonstigen Anspruchsberechtigten einen Pflegekostenzuschuss gemäß § 150 Abs. 2
ASVG für Behandlungen in Fondskrankenanstalten zu leisten.

Die leistungsorientierte Abrechnung erfolgt ungewichtet aufgrund der gemeldeten Diagnosen und
Leistungen. Die Krankenanstalten erhalten zunächst entsprechend ihrer Monatsmeldungen monatliche
Akontozahlungen. Bis Ende Juni des Folgejahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen und bestehende
Übergenüsse oder Forderungen sind auszugleichen. Für Streitigkeiten zwischen dem Fonds und
Fondskrankenanstalten sieht der Gesetzesentwurf ein Schlichtungsverfahren vor.

Die Pflegekostenzuschüsse sind nach Vorliegen von saldierten von der Sozialversicherung bewilligten
Rechnungen in der Höhe zu leisten, die sich aufgrund der Anwendung der LKF ergibt. Streitigkeiten im
Zusammenhang mit den Pflegekostenzuschüssen sind wie bisher abzuwickeln.

Die näheren organisatorischen Vorschriften über die Organe des Fonds, insbesondere hinsichtlich ihrer
Zusammensetzung und ihrer Aufgaben sowie eines geeigneten Sanktionsmechanismus sind durch
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln.

Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Der Fonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Diese Bestimmung ist im Sinne des
§ 64 des Krankenanstaltengesetzes zu verstehen, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer
stellen jedenfalls keine Abgaben im Sinne dieses Gesetzes dar.

In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Gesundheitsausschuß zur Beratung zuzuweisen.