578/A XXI.GP
Eingelangt am: 13.12.2001
ANTRAG
der
Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Dr. Erwin Rasinger
und
Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz über
die Einrichtung eines
Fonds zur Finanzierung
privater
Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten
(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten
(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ l Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
§ 2 Aufgaben des Fonds
§ 3 Mittel des Fonds
§ 4 Datenerfassung und -weitergäbe, Erhebungen
2. Abschnitt
Aufbringung und Verwendung der Fondsmittel
§ 5 Aufbringung der Fondsmittel
§ 6 Verwendung der Fondsmittel
§ 7 Verrechnung gegenüber Fondskrankenanstalten und Anspruchsberechtigten
§ 8 Verrechnung mit Fondskrankenanstalten
§ 9 Akontierung
§ 10 Verrechnung mit Anspruchsberechtigten
§ 11 Verrechnung des Verwaltungsaufwandes
3. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
§ 12 Organisatorische Bestimmungen
§ 13 Grundsätze der Gebarung des Fonds
§ 14 Kontrolle
§ 15 Schlichtungsverfahren
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16 Gebührenbefreiung
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
§ 1. (1) Zur Finanzierung aller
Leistungen von bettenführenden privaten Krankenanstalten
Österreichs wird
ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die
Bezeichnung
"Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds - PRIKRAF" und wird im
folgenden als Fonds bezeichnet.
Der Sitz des Fonds ist Wien.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt wird, umfasst der Begriff „Fondskrankenanstalten"
jene
Krankenanstalten, die von der Regelung des § 149 Abs. 3 ASVG, BGBII Nr. 5/2001,
erfasst sind.
(3) Soweit im Folgenden ausschließlich auf Bestimmungen des
ASVG verwiesen wird, sind die
Parallelbestimmungen der weiteren Sozialversicherungsgesetze (B-KUVG, BSVG,
GSVG) sinngemäß
anzuwenden.
(4) Soweit im Folgenden personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen
sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen
ist
die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.
Aufgaben des Fonds
§ 2. Der Fonds hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Abgeltung aller Leistungen im
stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus
dem medizinischen
Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der
Krankenversicherungsträger besteht. Als Anspruchsberechtigte gelten neben
den Versicherten
insbesondere auch Anspruchsberechtigte gemäß §§ 122, 123,
134 und 158 ASVG sowie
Personen, die einem
Krankenversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf
Grund von zwischenstaatlichem oder
überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur
Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zugeordnet sind.
Abzugelten sind nur die Leistungen von bettenführenden
Krankenanstalten, die von dem am
31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und
Wirtschaftskammer Österreich umfasst und in Anlage l
aufgelistet sind
(Fondskrankenanstalten).
2. Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte
gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in
einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.
3. Sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.
Mittel des Fonds
§ 3. Mittel des Fonds sind:
1. Beiträge der Träger der Sozialversicherung;
2. Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger;
3. Vermögenserträge;
4. sonstige Mittel (z.B. Spenden).
Datenerfassung und -Weitergabe, Erhebungen
§ 4. (1) Die Träger der Fondskrankenanstalten sind
verpflichtet, die im Bundesgesetz über die
Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBI Nr.
745/1996, in der jeweils geltenden Fassung und in den
dazu erlassenen Verordnungen
vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der
Datenmeldungen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen diese Daten auch an
den Fonds zu übermitteln. Weiters sind dem Fonds die zur Abrechnung
erforderlichen Intensiv- und
Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz
über die Dokumentation im Gesundheitswesens und den
dazu ergangenen Verordnungen zu übermitteln. Darüber hinaus
sind die Träger der
Fondskrankenanstalten verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen und
an den Fonds zu
übermitteln, soweit diese Daten zur
Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Die Organe des Fonds und die von diesen
Beauftragten sind berechtigt, in
Fondskrankenanstalten
Erhebungen über Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen
Dokumentation sowie
der Abrechnungen mit dem Fonds durchzuführen und in die entsprechenden
Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen
gemäß Abs. l oder Abs. 2 ist der gemäß § 12 zu
regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.
2. Abschnitt
Aufbringung und Verwendung der Fondsmittel
Aufbringung der Fondsmittel
§ 5. In den Fonds fließen folgende Mittel:
1. Mittel inländischer Träger
der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische
Heilbehandlung gem. § 149 Abs. 3 ASVG sowie für
Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2
ASVG für
Behandlungen in einer Fondskrankenanstalt. Entsprechende Überweisungen
haben
monatlich zu erfolgen;
2. Erstattungsbeträge ausländischer
Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische
Heilbehandlung für jene Fälle, für die keine Vereinbarungen
über die Erstattung von Kosten
durch Pauschalzahlungen oder über einen
Kostenerstattungsverzicht bestehen;
3. Vermögenserträge;
4. sonstige Mittel (z.B. Spenden).
Verwendung der Fondsmittel
§ 6. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,
sind die Fondsmittel für die Abgeltung
von Leistungen der Fondskrankenanstalten für die stationäre und
tagesklinische Behandlung von
Anspruchsberechtigten gemäß
§ 2 Abs. l zu verwenden.
(2) Ambulante Leistungen sind aus Fondsmittel nicht abzugelten.
(3) Während der stationären Pflege werden alle intra-
oder extramuralen Untersuchungen oder
Behandlungen durch die Fondsverrechnung
abgegolten.
Verrechnung gegenüber Fondskrankenanstalten und Anspruchsberechtigten
§ 7. (1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen
Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt
eine Direktverrechnung mit der
Fondskrankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.
(2) Sofern kein Vertrag mit dem
zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der Fonds
Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die
Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. l, die
in
einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.
Verrechnung mit Fondskrankenanstalten
§ 8. (1) Zur Verrechnung gemäß § 7 Abs. l
dienen die Fondsmittel abzüglich der Mittel gemäß
§§ 10 und 11
(Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).
(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds
die Daten gemäß § 4 Abs. l sowie die
angeforderten zusätzlichen Daten
jeweils bis zum 20. des Folgemonats und einen Jahresbericht jeweils
bis 31. März des Folgejahres zu
übermitteln. Monatliche Nachmeldungen sind mit folgenden
Einschränkungen möglich:
1. Nachmeldungen für die ersten drei Kalendermonate
eines Jahres sind spätestens in der
Monatsmeldung für April vorzunehmen.
2. Nachmeldungen für die ersten sechs Kalendermonate
eines Jahres sind spätestens in der
Monatsmeldung für August vorzunehmen.
3. Nachmeldungen für die ersten neun Kalendermonate
eines Jahres sind spätestens in der
Monatsmeldung für November vorzunehmen
4. Nachmeldungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr sind
spätestens im Jahresbericht
vorzunehmen, der bis 31. März des
Folgejahres zu übermitteln ist.
(3) Die Anzahl der Punkte (leistungsorientierte
Diagnosefallgruppen-Punkte - LDF-Punkte) sind
entsprechend der in § 27b KAG normierten leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung (LKF)
mit dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur
Verfügung gestellten
Bepunktungsprogramm in der jeweils gültigen Fassung von der
Fondskrankenanstalt zu ermitteln und
gemeinsam mit den Daten gemäß
Abs. 2 dem Fonds zu übermitteln. Bei einer verspäteten, fehlerhaften
oder nicht erfolgten Meldung durch eine Fondskrankenanstalt ist der
gemäß § 12 zu regelnde
Sanktionsmechanismus anzuwenden.
(4) Die Mittel gemäß Abs. l sind auf die
Fondskrankenanstalten gemäß § 7 Abs. l möglichst
umgehend nach ihrem Einlangen beim Fonds
entsprechend den gemeldeten Daten und unter
Berücksichtigung des Punktewertes (Abs. 2 und 3) zu verteilen. Die
Mittel sind zu 100 % ohne
Gewichtung zu verteilen (Kernbereich).
(5) Die Verteilung der jeweils zur
Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen
Fondskrankenanstalten
erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der für die Fondskrankenanstalt
ermittelten
Anzahl der Punkte zur Gesamtzahl der für alle Fondskrankenanstalten
ermittelten Punkte. Jeder
Mittelaufteilung an die
Fondskrankenanstalten sind dabei sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen
des
laufenden Jahres und sämtliche
im laufenden Jahr hiefür zur Verfügung stehenden Mittel
zugrundezulegen. Vom endgültig auszuzahlenden Betrag sind jene Mittel
abzuziehen, die die
Fondskrankenanstalt im laufenden Jahr bereits bei den akontierten
Mittelaufteilungen im Sinne des § 9
erhalten hat.
(6) Zum laufenden Jahr im Sinne des
Abs. 5 zählen auch Datenmeldungen, die dem
Abrechnungsjahr
zugehörig sind und bis spätestens 31. März des Folgejahres beim
Fonds einlangen.
Danach eingehende Meldungen begründen
keinerlei Ansprüche gegenüber dem Fonds, den
Krankenversicherungsträgern und
den betroffenen Patienten.
(7) Die Verteilung gemäß den Abs. 2 bis 6 ist
anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr
vorzunehmenden periodengerechten Abrechnung
unter Zugrundelegung aller für dieses Jahr gemeldeten
leistungsorientierten Diagnosefallgruppen oder sonst relevanten
Parameter auszugleichen. Allfällige
Restguthaben und Übergenüsse sind
auszugleichen.
(8) Die Träger der Sozialversicherung sind vom Fonds
über die sich ergebenden vorläufigen und
endgültigen Punktewerte laufend zu
informieren.
Akontierung
§ 9. (1) Die zur Verfügung stehenden Mittel werden
jeweils monatlich an die Träger von
Fondskrankenanstalten akontiert.
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der für die
Fondskrankenanstalten ermittelten Anzahl der
LKF-Punkte, multipliziert mit dem von der Fondskommission für
Gesamtösterreich ermittelten
vorläufigen Punktewert.
(3) Für die Meldung der erforderlichen Daten und Punkteanzahl
gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß. Eine
verspätete, fehlerhafte oder nicht
erfolgte Meldung der erforderlichen Daten durch eine
Fondskrankenanstalt hat ihren Ausschluss von der Akontierung für den
betreffenden Zeitraum zur Folge.
(4) Die Verteilung der Mittel des Fonds an
die Fondskrankenanstalten ist nachträglich, anhand einer
jeweils für ein
Kalenderjahr vorzunehmenden endgültigen periodengerechten Abrechnung,
unter
Zugrundelegung aller für diesen
Zeitraum innerhalb der vorgesehenen Fristen gemeldeten
leistungsorientierten
Diagnosefallgruppen und sonst relevanten Parameter durchzuführen.
(5) Allfällige Restguthaben sind vom Fonds an die
Fondskrankenanstalten nach Maßgabe des
tatsächlichen Punktewertes zu
überweisen.
(6) Allfällige Übergenüsse sind von den
Fondskrankenanstalten unverzüglich nach Vorliegen der
Endabrechnung für das betreffende
Kalenderjahr an den Fonds rückzuführen, oder werden mit
künftigen
Abrechnungen gegenverrechnet.
(7) Mit der Endabrechnung gemäß Abs. 4 sind alle
Ansprüche gegenüber dem Fonds und den
Krankenversicherungsträgern ausgenommen Leistungen und Entgelte
gemäß § 59 Abs. l 2. Satz B-
KUVG und §96 Abs. 2 GSVG i.d.F.
BGB1. I Nr. 5/2001 für die stationäre
und tagesklinische
Versorgung von Anspruchsberechtigten
gemäß § 2 Abs. l abgegolten.
Verrechnung mit Anspruchsberechtigten
§ 10. Pflegekostenzuschüsse
gemäß § 7 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu
leisten:
1. Der Fonds hat Versicherten, die in einer Krankenanstalt
gemäß § 2 Abs. l, mit der kein Vertrag
mit dem für den Versicherten
zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden,
einen Pflegekostenzuschuss im Namen
der Sozialversicherung zu leisten.
2. Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in
sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 und 4 zu
ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist
aufgrund einer saldierten, vom zuständigen
Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen
nach Einlangen beim Fonds
auszubezahlen.
Verrechnung des Verwaltungsaufwandes
§ 11. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im
für die Erfüllung der Fondsaufgaben
unbedingt notwendigen Ausmaß
möglichst gleichmäßig aus den Fondsmitteln zu entnehmen.
3. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Organisatorische Bestimmungen
§ 12. Die näheren
organisatorischen Vorschriften über die Organe des Fonds und deren
Geschäftsführung
sowie über einen geeigneten Sanktionsmechanismus sind durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen zu regeln.
Grundsätze der Gebarung des Fonds
§ 13. (1) Die Gebarung des
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds hat nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre
erforderliche Verfügbarkeit
möglichst günstig zu veranlagen.
(3) Die monatlichen Teil- und Akontobeträge an die
Fondskrankenanstalten sind gebarungsmäßig
jeweils gesondert auszuweisen. Dabei sind
analog zu den Landesfonds vergleichbare
Verrechnungsvorschriften anzuwenden und eine periodengerechte Abgrenzung
der Mittel des Fonds
vorzunehmen.
(4) Alljährlich sind ein Voranschlag und ein Stellenplan zu
erstellen und dem Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen zur
Genehmigung vorzulegen.
(5) Nach Ablauf eines Kalenderjahres
ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein Jahresabschluss
zu erstellen und dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung
vorzulegen.
(6) Nachträgliche Bereinigungen
sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten
unter
Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.
(7) Die Zuweisung der zum Ende eines
Kalenderjahres vorhandenen Zinserträge hat, ebenso wie die
Zuweisung der nicht
für besondere Zwecke gewidmeten sonstigen Mittel (§ 5) jeweils im
Zuge des
finanziellen Ausgleiches, anlässlich
der quartalsweise vorzunehmenden Zwischenabrechnung zu
erfolgen.
Kontrolle
§ 14. (1) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Darüber hinaus sind die Organe des Fonds
ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen,
insbesondere zur Diagnosen- und
Leistungscodierung der Fondskrankenanstalten
(Datenqualitätskontrolle) sowie zur Ermittlung der weiteren zur
Abrechnung erforderlichen Daten
sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen
beauftragt werden, die nicht in
einem Dienstverhältnis zum Fonds
stehen.
Schiedsverfahren
§ 15. (1) Zur Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen dem Fonds und Fondskrankenanstalten über
die in diesem Gesetz
begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des Fonds
einzurichtende Schiedskommission
zuständig.
(2) Die Schiedskommission entscheidet über einen
schriftlichen Antrag des Fonds oder einer
Fondskrankenanstalt mit Bescheid.
(3) Die Schiedskommission besteht aus
1. einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzenden,
2. einem Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
3.
einem Vertreter des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten
der Wirtschaftskammer
Österreich und
4. je einem von den potentiellen Streitparteien nominierten Vertreter.
(4) Der Vorsitzende ist vom
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aufgrund eines
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten
Dreiervorschlages zu bestellen.
Mitglied der Schiedskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar
ist. Für jedes Mitglied ist in
gleicher Weise ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Schiedskommission werden
für die
Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt
der neu bestellten Mitglieder
im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Das Amt als Mitglied
(Ersatzmitglied) endet - abgesehen vom Fall der Enthebung nach Abs. 6 -
nur mit dem Ablauf der
Amtsdauer und dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen
Voraussetzungen.
(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann
aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,
durch
die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet
erscheint, über eigenes
Ansuchen
vom Amt enthoben werden.
(7) Scheidet ein Mitglied
(Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde,
aus,
so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den
Bestimmungen der Abs. 3
und 4 nachzubestellen. Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während
eines bei der
Schiedskommission
anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.
(8) Die Mitglieder der
Schiedskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung
unter Anschluss der Anträge rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat
schriftlich und
unter
Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
(9) Die Schiedskommission ist
beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der
Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls der
Vorsitzende und mindestens drei
weitere
Mitglieder anwesend sind.
(10) Die Beschlüsse der
Schiedskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der
Vorsitzende
gibt seine Stimme als letzter ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine
Stimme.
Stimmenthaltung
ist unzulässig.
(11) Der Bescheid und seine wesentliche
Begründung sind aufgrund der Verhandlung, tunlichst
nach
deren Ende, zu beschließen und öffentlich zu verkünden.
Überdies ist den Parteien eine schriftliche
Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht öffentlich
verkündet werden, so ist er der schriftlichen
Ausfertigung
vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Verhandlung
erfolgen
soll.
Der Bescheid hat diesfalls für die Dauer von drei Monaten ab der
schriftlichen Ausfertigung für
jedermann
zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(12) Auf das Verfahren vor der
Schiedskommission ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGB1.1 Nr. 29/2000
anzuwenden.
(13) Die Bescheide der
Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung
im Verwaltungsweg.
(14) Zur Führung der laufenden
Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen,
Führung
der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und Besorgung der
Kanzleigeschäfte ist beim
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
ein Büro einzurichten.
(15) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine
angemessene Vergütung für ihre
Tätigkeit. Die Höhe der
Vergütung ist unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als
Mitglied
(Ersatzmitglied) verursachten
Aufwand festzusetzen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebührenbefreiung
§ 16. Der
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich
geregelten
Abgaben
befreit.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 17. (1) Das Gesetz tritt mit 1.
Jänner 2002 in und mit 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der Fonds
hat
jedenfalls die Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer dieses
Gesetzes entstanden sind, auch
nach
dem 31. Dezember 2004 zu erfüllen.
(2) Unbeschadet der Abrechnung der
Fondskrankenanstalten nach den Grundsätzen des § 27b KAG
ab 1. Jänner 2002
sind die bis 31. Dezember 2001 angefallenen Pflegetage von den Trägern der
Fondskrankenanstalten direkt mit den
Trägern der Krankenversicherung nach den bis zu diesem Termin
geltenden Vorschriften auch für
jene Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Jänner 2002 in stationäre
Pflege aufgenommen und erst nach dem
31. Dezember 2001 entlassen werden.
|
Anlage l
KA-Nr.
|
Fondskrankenanstalten
|
Adresse |
PLZ
|
Ort |
K212
|
Privatklinik Maria Hilf Klagenfurt |
Kadetzkystr. 35 |
9020
|
Klagenfurt
|
K221
|
Privatklinik Althofen
|
Jesserniggstr. 9
|
9020
|
Klagenfurt
|
K223
|
Privatklinik Villach
|
Dr. Walter-Hochsteiner-Straße
|
9504
|
Wannbad Villach
|
K224
|
SKA Althofen
|
Moorweg 30
|
9330
|
Althofen
|
K225
|
Sanatorium Schrothkur Obervellach
|
Johann-Schroth-Weg 137
|
9821
|
Obervellach
|
K342
|
Sanatorium Rekawinkel
|
Hauptstr. 129
|
3021
|
Rekawinkel
|
K365
|
SKA für
Herz- und Kreislauferkrankungen
|
Am Kreuzberg 310
|
3920
|
Groß Gerungs
|
K370
|
SKA Moorheilbad Harbach
|
|
3970
|
Moorbad Harbach
|
K421
|
Diakonissen-Krankenhaus Linz
|
Weißenwolffstr. 15
|
4020
|
Linz
|
K443
|
Sanatorium St. Georgen
|
Kogl 4
|
4880
|
St.
Georgen im
|
K445
|
Privatklinik Wels St. Stephan
|
Salzburger Str. 65
|
4600
|
Wels
|
K518
|
Krankenanstalt Obertauern Dr. Aufmesser
|
|
5562
|
Obertauern 115
|
K519
|
Sanatorium Oberthumhof Hallein
|
St. Jacob am Thurn 4
|
5412
|
Puch bei Hallein
|
K521
|
Krankenanstalt Radstadt Dr. Aufmesser
|
Judenbühel Nr. 3
|
5550
|
Radstadt
|
K526
|
Diakonissen-Krankenhaus Salzburg
|
Guggenbichlerstr. 20
|
5026
|
Salzburg
|
K529
|
Privatklinik Lasserstraße
|
Lasserstr. 37
|
5020
|
Salzburg
|
K530
|
Privatklinik Wehrle Salzburg |
Haydnstr. 18 |
5020
|
Salzburg
|
K540
|
Sanatoru Ritzensee |
Schmalenbergham 4 |
5760
|
Saalfelden
|
K546
|
EMCO Privatklinik |
Martin-Hell-Str. 7-9 |
5422
|
Bad Dürrnberg
|
K547
|
SKA St. Barbara Vigaun |
Karl-Röhammerweg 91 |
5400
|
Vigaun
|
K549
|
Sanatorium Pierer
|
Sinnhubstr. 2
|
5020
|
Salzburg
|
K550
|
Krankenanstalt Altenmarkt Dr. Gruber
|
Schattauerg. 351
|
5541
|
Altenmarkt
|
K623
|
Sanatorium Dr. Hoff
|
Hugo-Wolf-G. 2-4
|
8010
|
Graz
|
K624
|
Sanatorium der Kreuzschwestern Maria Hilf
|
Kreuzg. 35
|
8010
|
Graz
|
K625
|
Sanatorium St. Leonhard
|
Schanzelg. 42
|
8010
|
Graz
|
K659
|
Sanatorium Hansa
|
Körblerg. 42
|
8010
|
Graz
|
K661
|
Sanatorium Feldbach
|
Jahnweg 4
|
8330
|
Feldbach
|
K666
|
Gesundheitszentrum Sonntagsberg Waltersdorf
|
Wagerberg 119
|
8271
|
Bad Waltersdorf
|
K667
|
Sanatorium Kastanienhof
|
Gritzenweg 16
|
8052
|
Graz-Wetzelsdorf
|
K668
|
Sanatorium Lassnitzhöhe
|
Miglitzpromenade 18
|
8801
|
Laßnitzhöhe
|
K670
|
Theresienhof
Krankenhaus für Orthopädie und
|
Hauptplatz 3-5
|
8130
|
Frohnleiten
|
K674
|
Privatklinik Graz Ragnitz
|
Berthold-Linder- Weg 15
|
8047
|
Graz
|
K708
|
Sanatorium
Kettenbrücke der Barmherzigen
|
Sennstr. 1
|
6020
|
Innsbruck
|
K709
|
Sanatorium der Kreuzschwestern Rum
|
Lärchenstraße 41
|
5063
|
Rum
|
K727
|
Privatklinik Triumphzentrum
|
Leopoldstr. 1
|
6020
|
Innsbruck
|
K801
|
Haus St. Josef in Au
|
Jaghausen 6
|
5883
|
Au
|
K804
|
Sanatorium Mehrerau, Bregenz
|
Mehrerauerstr. 72
|
6900
|
Bregenz
|
K812
|
Sanatorium Dr. Felbermayer, Gaschurn
|
Nr. 20a
|
6793
|
Gaschum/Montafon
|
K838
|
Sanatorium Dr. Rhomberg, Lech
|
Oberstubenbach 349
|
6764
|
Lech
|
K853
|
Sanatorium Dr. Schenk, Schruns
|
Montafonerstr. 29
|
6780
|
Schruns
|
K905
|
Confraternität - Privatklinik Josefstadt
|
Skodagasse 32
|
1080
|
Wien
|
K911
|
Kranken-
und
Entbindungsanstalt
|
Lazarettgg. 16-18
|
1090
|
Wien
|
K913
|
Sanatorium Hera
|
Löblichgasse 14
|
1090
|
Wien
|
K949
|
Rudolfinerhaus
|
Billrothstr. 78
|
1190
|
Wien
|
K951
|
Sanatorium Liebhartstal
|
Kollburgg. 6-10
|
1160
|
Wien
|
K954
|
Wiener Privatklinik
|
Pelikangasse 15
|
1090
|
Wien
|
K961
|
Privatklinik Grinzing
|
Ettingshauseng. 10
|
1190
|
Wien
|
K963
|
Privatklinik Döbling
|
Heiligenstädter Str. 63
|
1190
|
Wien
|
Begründung
§ 149 Abs. 3 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001,
sieht vor, dass bestimmte
private Krankenanstalten in den Jahren 2002 bis 2004 von einem Fonds
leistungsorientiert abgerechnet
werden.
Dieser Fonds ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister
für Finanzen zu bestimmen und von der Sozialversicherung im Jahr 2002 mit
l Milliarde Schilling (72.672.834 Euro) zu dotieren.
Der
vorliegende Gesetzesentwurf sieht die Einrichtung eines Fonds mit Sitz in Wien
zur Finanzierung
jener 48 privaten Krankenanstalten
(Fondskrankenanstalten) vor, die von dem am 31. Dezember 2000
geltenden Vertrag zwischen
Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind (Anlage 1).
Der Fonds hat, wenn eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, insbesondere
1. jenen
Fondskrankenanstalten, die mit dem zuständigen
Krankenversicherungsträger eine
Einzelvereinbarung
haben, die an Versicherten oder sonstigen Anspruchsberechtigten (z.B.
Angehörige)
erbrachten stationären und tagesklinischen Leistungen unter Anwendung der
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abzugelten und
2. bei
Nichtbestehen einer Einzelvereinbarung mit dem zuständigen
Krankenversicherungsträger an die
Versicherten
oder sonstigen Anspruchsberechtigten einen Pflegekostenzuschuss
gemäß § 150 Abs. 2
ASVG
für Behandlungen in Fondskrankenanstalten zu leisten.
Die
leistungsorientierte Abrechnung erfolgt ungewichtet aufgrund der gemeldeten
Diagnosen und
Leistungen. Die Krankenanstalten erhalten
zunächst entsprechend ihrer Monatsmeldungen monatliche
Akontozahlungen. Bis Ende Juni des Folgejahres ist ein Jahresabschluss zu
erstellen und bestehende
Übergenüsse oder
Forderungen sind auszugleichen. Für Streitigkeiten zwischen dem Fonds und
Fondskrankenanstalten sieht der
Gesetzesentwurf ein Schlichtungsverfahren vor.
Die
Pflegekostenzuschüsse sind nach Vorliegen von saldierten von der
Sozialversicherung bewilligten
Rechnungen in der Höhe zu leisten, die
sich aufgrund der Anwendung der LKF ergibt. Streitigkeiten im
Zusammenhang mit den
Pflegekostenzuschüssen sind wie bisher abzuwickeln.
Die näheren organisatorischen Vorschriften über die Organe
des Fonds, insbesondere hinsichtlich ihrer
Zusammensetzung und
ihrer Aufgaben sowie eines geeigneten Sanktionsmechanismus sind durch
Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen zu regeln.
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Der Fonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Diese Bestimmung ist im Sinne des
§
64 des Krankenanstaltengesetzes zu verstehen, die
Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer
stellen
jedenfalls keine Abgaben im Sinne dieses Gesetzes dar.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Gesundheitsausschuß zur Beratung zuzuweisen.