579/A XXI.GP

Eingelangt am: 13.12.2001

 

 


Antrag


der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Kurt Grünewald

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz -
UniStG), BGBl.
I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr.
105/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 74 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 74 Abs. 14, § 75 Abs. 3. § 77 Abs. l sowie Anlage l Z 5.16 in der Fassung des Bundes-
gesetzes BGB1.1 Nr. XXX/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft."

2. In § 75 Abs. 3 wird „2002" durch „2003" ersetzt.

3. In § 77 Abs. l wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

„Langt jedoch ein Antrag gemäß § 11a auf Umwandlung des Diplomstudiums in ein Bakkalau-
reatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalau-
reats- und Magisterstudien, vor dem 1. Juli 2002 bei der Bundesministerin oder bei dem Bun-
desminister ein, so dürfen die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundes-
gesetzes so beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten."

4. In der Anlage l wird nach Z 5.15 folgende Z 5.16 angefügt:

„5.16 Umweltsystemwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 170-270."


Begründung

Gemäß § 77 Abs. l UniStG haben die Studienkommissionen die Studienpläne so zeitgerecht zu
beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. § 16 Abs. 2 UniStG sieht
vor, dass bei Kundmachung eines Studienplanes nach dem 1. Juli eines Jahres das In-Kraft-
Treten mit dem 1. Oktober des nächst folgenden Jahres erfolgt.

Wird ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart, so ist gemäß § 75 Abs. 3 UniStG die betrof-
fene Studienrichtung an der jeweiligen Universität aufgelassen. Werden also Studienpläne nicht
bis zum 31. Juli 2002 verlautbart, so können sie nicht mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten und die
betreffenden Studienrichtungen wären aufgelassen.

Viele Studienkommissionen sind noch nicht sicher, ob sie eine Studienrichtung in der bisherigen
Form eines Diplomstudiums anbieten oder auf das neue System der Bakkalaureats- und
Magisterstudien umsteigen sollen. Eine Umwandlung kann erst nach einer entsprechenden An-
tragstellung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Durch die
vorgesehene Bestimmung wird es den Studienkommissionen ermöglicht, den Überlegungspro-
zess etwas zu verlängern, da eine Studienrichtung dennoch nicht eingestellt wird, wenn rechtzei-
tig eine Antragstellung auf Umwandlung erfolgt. Damit wird auch das Ziel der Vermehrung der
Bakkalaureats- und Magisterstudien unterstützt und eine raschere Umsetzung des Bologna-
Prozesses in Österreich ermöglicht.

Weiters soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, das an der Universität Graz bewährte indi-
viduelle Diplomstudium Umweltsystemwissenschaften in das reguläre Studienangebot aufzu-
nehmen.

Zu Z 1 (§74 Abs. 14):

§ 74 Abs. 14 enthält die Bestimmung über das In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Z 2 (§ 75 Abs. 3):

§ 75 Abs. 3 UniStG sieht vor, dass die in der Anlage 3 zum UniStG bezeichneten Rechtsvor-
schriften spätestens mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft treten. Im Hinblick auf die
mit der neuen Bestimmung erfolgende Erstreckung dieser Frist bis 30. September 2003 ist die
Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung anzupassen.


Zu Z 3 (§ 77 Abs. 1):

Durch die Einfügung des neuen zweiten Satzes in die Bestimmung des § 77 Abs. l wird erreicht,
dass bei Antragstellung auf Umwandlung eines Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium
und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Ma-
gisterstudien, vor dem 1. Juli 2002, das Studium nicht aufgelassen wird, wenn noch kein
UniStG-konformer Studienplan vorliegt. Diesfalls dürfen die Studienkommissionen die Studien-
pläne so beschließen, dass sie vor dem 1. Juli 2003 verlautbart werden und somit spätestens mit
1
. Oktober 2003 in Kraft treten.

Zu Z 4 (Anlage 1 Z 5.16):

Seit dem Wintersemester 1992/93 wird „Umweltsystemwissenschaften" als individuelles Dip-
lomstudium (früher „Studium irreguläre") an der Universität Graz angeboten. Aktuelle Fragestel-
lungen - speziell im Umweltbereich - bedürfen eines integrierten Ansatzes, reine Fachkompe-
tenz ist hiefür häufig unzureichend. Die Studierenden der Umweltsystemwissenschaften erlangen
tiefes Fachwissen in ihrem fachspezifischen Bereich und erwerben darüber hinaus die Fähigkei-
ten, mit Spezialistinnen und Spezialisten verschiedener anderer Fachrichtungen erfolgreich zu-
sammenzuarbeiten, sowie ein interdisziplinäres Team zu koordinieren bzw. verschiedene Wis-
sensgebiete zu vernetzen. Nicht zuletzt wird in diesem Studium Sozialkompetenz durch zahlrei-
che kommunikationsfördernde Lehreinheiten, in den Studierende unterschiedlicher Fachrichtun-
gen gemeinsam an einer Fragestellung arbeiten, trainiert. Diese Eigenschaften entsprechen als
Schlüsselqualifikationen den Ansprüchen des heutigen Arbeitsmarkts. Die Idee des Studiums
Umweltsystemwissenschaften ist es, eine fundierte fachspezifische Ausbildung (momentan ste-
hen Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Chemie, Physik und Geographie zur Auswahl) und wei-
ters mittels frei wählbarer Pflichtfachbündel (gebundene Wahlfächer) die Grundlagen und das
Denken einiger weitere Disziplinen zu vermitteln. In fächerübergreifenden Praktika werden die
Beziehungen zwischen diesen Disziplinen hergestellt, sowie die soziale und kommunikationsför-
dernde Teamarbeit erlernt. Um den Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Wissen-
schaften zu verstehen und deren Wechselwirkung beurteilen zu können, sind die teils theore-
tisch-, teils praxisorientierten Stunden der Systemanalyse notwendig. Das Studium hat sich be-
währt und sollte als reguläre Studienrichtung angeboten werden.

In formeller  Hinsicht  wird unter   Verzicht auf die  erste  Lesung die  Zuweisung an  den
Ausschuss für Wissenschaft und Forschung beantragt.