579/A XXI.GP
Eingelangt am: 13.12.2001
Antrag
der Abgeordneten Dr.
Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Kurt
Grünewald
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz -
UniStG), BGBl. I Nr.
48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr.
105/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 74 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 74 Abs. 14, § 75 Abs. 3. § 77 Abs. l sowie
Anlage l Z 5.16 in der Fassung des Bundes-
gesetzes
BGB1.1 Nr. XXX/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft."
2. In § 75 Abs. 3 wird „2002" durch „2003" ersetzt.
3. In § 77 Abs. l wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:
„Langt
jedoch ein Antrag gemäß § 11a auf Umwandlung des Diplomstudiums
in ein Bakkalau-
reatsstudium und ein darauf aufbauendes
Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalau-
reats- und Magisterstudien, vor dem
1. Juli 2002 bei der Bundesministerin oder bei dem Bun-
desminister ein, so dürfen die
Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundes-
gesetzes so beschließen, dass
sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten."
4. In der Anlage l wird nach Z 5.15 folgende Z 5.16 angefügt:
„5.16 Umweltsystemwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 170-270."
Begründung
Gemäß § 77 Abs. l UniStG haben die
Studienkommissionen die Studienpläne so zeitgerecht zu
beschließen,
dass sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. § 16 Abs. 2
UniStG sieht
vor, dass bei
Kundmachung eines Studienplanes nach dem 1. Juli eines Jahres das In-Kraft-
Treten mit dem 1. Oktober des nächst
folgenden Jahres erfolgt.
Wird ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart, so ist
gemäß § 75 Abs. 3 UniStG die betrof-
fene
Studienrichtung an der jeweiligen Universität aufgelassen. Werden also
Studienpläne nicht
bis zum 31. Juli 2002 verlautbart, so können sie nicht mit 1. Oktober 2002
in Kraft treten und die
betreffenden
Studienrichtungen wären aufgelassen.
Viele Studienkommissionen sind noch nicht sicher, ob sie
eine Studienrichtung in der bisherigen
Form eines
Diplomstudiums anbieten oder auf das neue System der Bakkalaureats- und
Magisterstudien umsteigen sollen. Eine
Umwandlung kann erst nach einer entsprechenden An-
tragstellung an die Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Durch die
vorgesehene Bestimmung wird es den
Studienkommissionen ermöglicht, den Überlegungspro-
zess etwas zu verlängern, da
eine Studienrichtung dennoch nicht eingestellt wird, wenn rechtzei-
tig eine Antragstellung auf
Umwandlung erfolgt. Damit wird auch das Ziel der Vermehrung der
Bakkalaureats- und Magisterstudien unterstützt und eine raschere
Umsetzung des Bologna-
Prozesses in Österreich
ermöglicht.
Weiters soll auch die Möglichkeit geschaffen werden,
das an der Universität Graz bewährte indi-
viduelle
Diplomstudium Umweltsystemwissenschaften in das reguläre Studienangebot
aufzu-
nehmen.
Zu Z 1 (§74 Abs. 14):
§ 74 Abs. 14 enthält die Bestimmung über das In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Z 2 (§ 75 Abs. 3):
§ 75 Abs. 3 UniStG sieht vor, dass die in der Anlage 3 zum UniStG
bezeichneten Rechtsvor-
schriften
spätestens mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft treten. Im
Hinblick auf die
mit
der neuen Bestimmung erfolgende Erstreckung dieser Frist bis 30. September 2003
ist die
Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung
anzupassen.
Zu Z 3 (§ 77 Abs. 1):
Durch die Einfügung des neuen zweiten Satzes in die Bestimmung des
§ 77 Abs. l wird erreicht,
dass bei
Antragstellung auf Umwandlung eines Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium
und ein darauf aufbauendes Magisterstudium,
allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Ma-
gisterstudien, vor dem 1. Juli 2002, das Studium nicht aufgelassen wird,
wenn noch kein
UniStG-konformer Studienplan vorliegt.
Diesfalls dürfen die Studienkommissionen die Studien-
pläne so beschließen, dass
sie vor dem 1. Juli 2003 verlautbart werden und somit spätestens mit
1. Oktober 2003 in Kraft treten.
Zu Z 4 (Anlage 1 Z 5.16):
Seit dem Wintersemester 1992/93 wird
„Umweltsystemwissenschaften" als individuelles Dip-
lomstudium
(früher „Studium irreguläre") an der Universität Graz
angeboten. Aktuelle Fragestel-
lungen
- speziell im Umweltbereich - bedürfen eines integrierten Ansatzes, reine
Fachkompe-
tenz
ist hiefür häufig unzureichend. Die Studierenden der
Umweltsystemwissenschaften erlangen
tiefes
Fachwissen in ihrem fachspezifischen Bereich und erwerben darüber hinaus
die Fähigkei-
ten,
mit Spezialistinnen und Spezialisten verschiedener anderer Fachrichtungen
erfolgreich zu-
sammenzuarbeiten, sowie ein interdisziplinäres Team zu koordinieren bzw.
verschiedene Wis-
sensgebiete
zu vernetzen. Nicht zuletzt wird in diesem Studium Sozialkompetenz durch
zahlrei-
che kommunikationsfördernde Lehreinheiten, in den Studierende
unterschiedlicher Fachrichtun-
gen
gemeinsam an einer Fragestellung arbeiten, trainiert. Diese Eigenschaften
entsprechen als
Schlüsselqualifikationen
den Ansprüchen des heutigen Arbeitsmarkts. Die Idee des Studiums
Umweltsystemwissenschaften
ist es, eine fundierte fachspezifische Ausbildung (momentan ste-
hen
Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Chemie, Physik und Geographie zur Auswahl)
und wei-
ters
mittels frei wählbarer Pflichtfachbündel (gebundene Wahlfächer)
die Grundlagen und das
Denken einiger weitere Disziplinen zu vermitteln. In
fächerübergreifenden Praktika werden die
Beziehungen
zwischen diesen Disziplinen hergestellt, sowie die soziale und
kommunikationsför-
dernde
Teamarbeit erlernt. Um den Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Wissen-
schaften
zu verstehen und deren Wechselwirkung beurteilen zu können, sind die teils
theore-
tisch-,
teils praxisorientierten Stunden der Systemanalyse notwendig. Das Studium hat
sich be-
währt
und sollte als reguläre Studienrichtung angeboten werden.
In
formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die
erste Lesung die Zuweisung an den
Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung beantragt.