580/AE XXI.GP

Eingelangt am: 13.12.2001

 

 


Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, DI Maximilian Hofmann
und Kollegen

betreffend eine Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (EIWOG) zur
Unterbindung ungerechtfertigt hoher Zuschläge für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung Anlagen

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (EIWOG) i.d.F. des Energieliberalisierungsge-
setzes, BGBI. l Nr. 121/2000, sieht zur Forcierung der Stromerzeugung aus bestimmten emeuerbaren
Energieträgem und der Kleinwasserkraft verschiedene Maßnahmen vor. Wesentliche Bedeutung
kommt in diesem Zusammenhang den im EIWOG vorgesehenen Schutzmaßnahmen für im Zuge der
Liberalisierung unrentabel werdende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu.

Mit diesen Zielsetzungen wird sowohl ein wesentlicher Beitrag zur nationalen und internationalen Kli-
mapolitik geleistet (Kyoto-Ziel, etc.) als auch bereits die Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/77/EG zur
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
vorweggenommen.

In Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung können die Ausführungsgesetze Betreiber von Verteilernetzen zur
Stromabnahme aus - an ihrem Netz angeschlossenen - Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bis längs-
tens 31.12.2004 verpflichten. Die Bestimmung von Mindesteinspeisetarifen und des jährlich festzule-
genden Zuschlages zum Systemnutzungstarif erfolgt dabei durch den Landeshauptmann analog zum
System bei Ökoenergie.

Die Länder haben darüber hinaus für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die
den vorgesehenen Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasser-
kraftwerken bzw. Kraft-Wärme-Kopplung nicht nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen.

Bei der Umsetzung der im EIWOG vorgesehenen Maßnahmen haben sich Unzulänglichkeiten ergeben,
die der Intention des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser gesetzlichen Bestim-
mungen widersprechen. Durch ungerechtfertigt hohe Zuschläge auf den Systemnutzungstarif etwa
werden die Kostenvorteile der Stromliberalisierung unterlaufen, der Wirtschaftsstandort Österreich ge-
schwächt und die Marktchancen der Mitbewerber untergraben.


Während beispielsweise mit der Veranschlagung von Aufschlägen auf die Netzkosten in den meisten
Bundesländern sehr verantwortungsvoll umgegangen wird, ist die bisher festgelegte Förderstrategie
Wiens bezüglich Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung unverhältnismäßig hoch bzw. liegt der von Wien
getroffene Aufschlag weit über allen dahingehend angestellten Berechnungen.

Bedauerlicherweise fehlt den für die Voll-Liberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes neu
geschaffenen Regulierungsbehörden - E-Control GmbH und E-Control Kommission - die gesetzliche
Grundlage, um gegenüber solchen ungerechtfertigt hohen Aufschläge regulierend eingreifen zu kön-
nen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, im Interesse eines funktionsfähigen Wett-
bewerbes in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft eine Regierungsvorlage vorzubereiten, die ge-
eignet ist, ungerechtfertigt hohe Netztarifzuschläge künftig hintanzuhalten."

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung dieses Antrages an den
Wirtschaftsausschuß.