589/AE XXI.GP

Eingelangt am: 30.01.2002

Dringlicher Antrag

der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé, Kiss
und Kollegen


gemäß §§ 74a Abs.1 in Verbindung mit 93 Abs.1 GOG

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Maßnahmen gegen die Ausbeutung illegal beschäftigter Fremder

Der gerade in den letzten Tagen durch Medienberichte bekannt gewordene
Frächterskandal, der sich weit über die Grenzen Österreichs hinaus erstreckt, hat
Mißstände und Gesetzesverletzungen aufgezeigt, die in dieser Form und in diesem
Umfang einfach unvorstellbar sind.

Die bereits bisher in Österreich und in Nachbarstaaten durchgeführten Ermittlungen
haben ergeben, daß Fremde illegal nach Österreich gebracht und hier im
Transportgewerbe ausgebeutet worden sind. Diesen wurden nicht nur kein
regelmäßiges Gehalt ausbezahlt, sondern sie wurden größtenteils trotz gegenteiligen
Anscheins und trotz Abzugs der Beiträge nicht sozialversichert. Die LKW-Lenker
wurden nicht nur ausgebeutet, vielmehr wurden ihnen - auch für die Abnützung der
LKW - Abzüge verrechnet, wodurch es im Extremfall zu einer Verschuldung des
LKW-Lenkers gekommen ist.

Österreich hat erst im Jahr 2000 die Strafbestimmungen gegen die Schlepperei
(§§ 104, 105 FrG) gravierend verschärft und insbesondere den Tatbestand der
Ausbeutung geschaffen. Die gegenwärtigen Vorkommnisse lassen jedoch, auch im
internationalen Vergleich, den Bedarf weiterer Verschärfungen notwendig
erscheinen, um derartigen Fällen der Ausbeutung präventiv entgegen zu wirken und
gegebenenfalls über ein ausreichendes Instrumentarium für die Bekämpfung solcher
krimineller Ausbeutungen zu schaffen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, im Zusammenhang mit der geplanten
Novelle des Fremdengesetzes auch die Strafbestimmungen des Fremdengesetzes
einer Prüfung zu unterziehen und jene notwendigen Verschärfungen vorzuschlagen,
die einer Ausbeutung Fremder, wie im gegenwärtigen Frächterskandal, präventiv
entgegen wirken und den Behörden und Gerichten effiziente Mittel zu ihrer
Bekämpfung in die Hand geben. In diesem Zusammenhang möge der Tatbestand
der Schlepperei insbesondere auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen sie zwar


zunächst ohne Vermögensvorteil aber mit der Absicht begangen wird, den
Geschleppten in der Folge auszubeuten. Ferner möge im Bereich der Ausbeutung
durch eine Erweiterung der Strafbestimmungen insbesondere jenen gravierenden
Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Geschleppten in eine Notlage
versetzt werden oder sich für denjenigen, der sich der geschleppten Personen
bedient, große finanzielle Vorteile ergeben.

Die unterfertigten Abgeordneten verlangen, diesen Antrag gemäß §§ 74a Abs.1 in
Verbindung mit 93 Abs.1 GOG dringlich zu behandeln und der Erstunterzeichnerin
Gelegenheit zur Begründung zu geben.