626/AE XXI.GP

Eingelangt am: 28.02.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Dipl. Ing. Wolfgang Pirklhuber, Öllinger, Freundinnen und Freunde


betreffend Änderung der Pflichtversicherung und des Bewertungsgesetzes für
bäuerliche Nebentätigkeiten und Direktvermarktung

Die 25. Novelle des Bauernsozialversicherungsgesetzes unterwirft Erträge aus
bäuerlicher Weiterverarbeitung und Direktvermarktung einer zusätzlichen
Sozialversicherungspflicht. 6,25 % des Umsatzes den die Bäuerinnen mit z.B.
selbstgebackenem Vollkornbrot, geräuchertem Schinken oder Apfelsaft
erwirtschaften soll als zusätzlicher Sozialversicherungsbeitrag abgeliefert werden.
Dadurch wird bäuerliche Arbeit doppelt der Versicherungspflicht unterworfen.

Sowohl die 24. Novelle des BSVG, die am 1. 8. 2001 in Kraft trat und die
Beitragsgrundlage für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten änderte als auch die 25.
Novelle des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Bauern, welches mit 1. 1.
2002 in Kraft trat, bestraft gerade die kleinen und mittleren Höfe, die mit viel Fleiß
und teilweise unter Aufbringung umfangreicher Investitionen zusätzliche innovative
Tätigkeiten entwickelt und damit Arbeitsplätze in der Landwirtschaft erhalten bzw.
neue geschaffen haben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Einen Entwurf für eine Novelle des BSVG-Gesetzes vorzulegen, in der die in der
24.BSVG-Novelle eingeführte Pflichtversicherung bäuerlicher Nebentätigkeiten auf
Basis von 30 % der gemeldeten Brutto-Einnahmen, und die in der 25. BSVG-Novelle
eingeführte Beitragspflicht für Direktvermarkter, zurückgenommen wird, sowie die
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, die am eigenen Hof erzeugt
werden, als bäuerliche Urproduktion anerkannt wird. Der Anteil zugekaufter Zutaten
(z.B.: Gewürze) muß dabei wertmäßig untergeordnet bleiben.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherung soll der
Einheitswertbescheid (bei pauschalierten Betrieben) oder der Einkommens-
steuerbescheid (z.B. bei Betrieben mit Regelbesteuerung oder mit
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung) herangezogen werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.