626/AE XXI.GP
Eingelangt am: 28.02.2002
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Dipl. Ing. Wolfgang Pirklhuber, Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend Änderung der
Pflichtversicherung und des Bewertungsgesetzes für
bäuerliche Nebentätigkeiten und Direktvermarktung
Die 25.
Novelle des Bauernsozialversicherungsgesetzes unterwirft Erträge aus
bäuerlicher Weiterverarbeitung und Direktvermarktung einer
zusätzlichen
Sozialversicherungspflicht. 6,25 % des Umsatzes den die Bäuerinnen mit
z.B.
selbstgebackenem Vollkornbrot, geräuchertem Schinken oder Apfelsaft
erwirtschaften soll als zusätzlicher Sozialversicherungsbeitrag
abgeliefert werden.
Dadurch wird bäuerliche Arbeit doppelt der Versicherungspflicht
unterworfen.
Sowohl
die 24. Novelle des BSVG, die am 1. 8. 2001 in Kraft trat und die
Beitragsgrundlage für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten
änderte als auch die 25.
Novelle des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Bauern, welches mit 1. 1.
2002 in Kraft trat, bestraft gerade die kleinen und mittleren Höfe, die
mit viel Fleiß
und teilweise unter Aufbringung umfangreicher Investitionen zusätzliche
innovative
Tätigkeiten entwickelt und damit Arbeitsplätze in der Landwirtschaft
erhalten bzw.
neue geschaffen haben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Einen
Entwurf für eine Novelle des BSVG-Gesetzes vorzulegen, in der die in der
24.BSVG-Novelle eingeführte Pflichtversicherung bäuerlicher
Nebentätigkeiten auf
Basis von 30 % der gemeldeten Brutto-Einnahmen, und die in der 25. BSVG-Novelle
eingeführte Beitragspflicht für Direktvermarkter, zurückgenommen
wird, sowie die
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, die am eigenen Hof erzeugt
werden, als bäuerliche Urproduktion anerkannt wird. Der Anteil zugekaufter
Zutaten
(z.B.: Gewürze) muß dabei
wertmäßig untergeordnet bleiben.
Als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherung soll der
Einheitswertbescheid (bei pauschalierten Betrieben) oder der Einkommens-
steuerbescheid (z.B. bei Betrieben mit Regelbesteuerung oder mit
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung) herangezogen
werden.
In formeller Hinsicht
wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.