630/A XXI.GP
Eingelangt am: 20.03.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird,
und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Artikel I
Das
Bundes-Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
Artikel
148d erster Satz wird wie folgt geändert:
„Art. 148d. Die
Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über
ihre
Tätigkeit zu berichten; überdies kann die Volksanwaltschaft über
einzelne Wahrnehmungen
jederzeit
an den Nationalrat berichten."
Artikel II
Das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975)
wird wie
folgt geändert:
1. In § 78 Abs.1 entfällt die Wortfolge „Berichte der Volksanwaltschaft und".
2. Das XVI. Hauptstück lautet:
„XVI. Berichte der
Volksanwaltschaft, parlamentarische Petitionen
und
parlamentarische Bürgerinitiativen"
3. § 100 lautet:
„ [Berichte der Volksanwaltschaft; Zuweisung]
§ 100. (1) Berichte der Volksanwaltschaft werden vom
Präsidenten in der auf die
Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem Ausschuss für Angelegenheiten
der Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch diesen Ausschuss folgen die Debatte und
Abstimmung gem.
den
Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlungen in den
Sitzungen des
Nationalrates.
4. Die §§ 100 bis 100d erhalten die Bezeichnung „§§ 100a bis 100e (neu).
5.
In § 100a Abs. 1 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „das 19. Lebensjahr
vollendet haben"
durch
die Wortfolge „das 16. Lebensjahr vollendet haben" ersetzt.
6.
In § 100a Abs. 4 (neu) wird die Wortfolge „Ausschuss für
Petitionen und
Bürgerinitiativen"
durch die Wortfolge „Ausschuss für Angelegenheiten der
Volksanwaltschaft,
Petitionen
und Bürgerinitiativen" ersetzt.
7. § 100b (neu) lautet:
„[Verfahren im Ausschuss für Angelegenheiten
der Volksanwaltschaft,
Petitionen
und Bürgerinitiativen]
100b. Für das Verfahren im Ausschuss für Angelegenheiten der
Volksanwaltschaft,
Petitionen
und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der
Ausschüsse und die
Geschäftsbehandlung
in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben anzuwenden.
Für
die Behandlung von Petitionen und Bürgerinitiativen sind diese
Bestimmungen mit Maßgabe
der
folgenden Bestimmungen anzuwenden."
8.
Die Überschrift zu § 100c (neu) ist um folgende Wortfolge zu
ergänzen: „für Petitionen
und
Bürgerinitiativen".
9.
In § 100c Abs.1 (neu) wird die Wortfolge „Ausschuss für
Petitionen und
Bürgerinitiativen"
durch die Wortfolge „Ausschuss für Angelegenheiten der
Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen" ersetzt.
10.
In § 100d Abs. 1 sowie Abs. 2 (neu) wird jeweils die Wortfolge
„Ausschuss für Petitionen
und Bürgerinitiativen" durch die Wortfolge „Ausschuss für
Angelegenheiten der
Volksanwaltschaft, Petitionen und Bürgerinitiativen" ersetzt.
11. In § 100d Abs. 2 (neu) entfällt der letzte Satz.
Gem.
§ 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3 Monaten eine Erste Lesung
über diesen
Antrag
durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Am 6.
Mai 2002 wird im Parlament zu einem Festakt zum 25. „Geburtstag" der
Volksanwaltschaft
eingeladen. Aus diesem Anlass sollte auch die verfassungsrechtliche und
geschäftsordnungsmäßige
Situation der Volksanwaltschaft im Hinblick auf die Konformität zu
den
gesellschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft
überprüft und einer
Diskussion unterzogen werden. Der gegenständliche Antrag soll als Basis
für diese Erörterung
dienen.
Besonderer Teil
Zu Art. I
Die
verfassungsrechtliche Beschränkung der Rechte der Volksanwaltschaft, an
den Nationalrat
und
Bundesrat nur einmal jährlich in einem Wahrnehmungsbericht zu berichten,
soll entfallen.
Nunmehr
soll die Volksanwaltschaft auch das Recht erhalten, in wichtigen Fragen dem
Nationalrat
in einem Einzelbericht zu berichten.
Zu Art. II
Um die Zusammenarbeit
zwischen Volksanwaltschaft und dafür spezialisierten Abgeordneten zu
fördern,
sollen in Zukunft Berichte der Volksanwaltschaft dem Ausschuss für
Petitionen und
Bürgerinitiativen
zugewiesen werden, der dann den Namen „Ausschuss für Angelegenheiten
der
Volksanwaltschaft,
Petitionen und Bürgerinitiativen" tragen soll.
Unter einem soll der
Zugang zu parlamentarischen Bürgerinitiativen erweitert und das politische
Engagement
der Jugendlichen gefördert werden. Statt wie bisher die Vollendung des
19.
Lebensjahres ist nunmehr die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung
dafür, eine
parlamentarische
Bürgerinitiative unterstützen zu können.
Da der
neue Ausschuss nun auch die Volksanwaltschaftsberichte zu behandeln hat, soll
die schon
bisher
umstrittene Diskriminierung des Ausschusses in die Richtung entfallen, dass
diesem die
Beschlussfassung von § 27-Anträgen gesetzlich nicht möglich ist.