647/A XXI.GP
Eingelangt am: 21.03.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Alexander
Van der Bellen, Kogler, Freundinnen und Freunde
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Artikel 53 Abs 1 des Bundes -
Verfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:
"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder aufgrund eines
Verlangens
Untersuchungsausschüsse einsetzen."
Artikel II
Das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:
"Einem Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein
Verlangen von zwanzig Abgeordneten bzw von allen Abgeordneten eines Klubs
gleichzuhalten."
2. Nach § 33 Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:
"(1a) Ein Verlangen gemäß Abs 1 darf nicht gestellt werden, solange noch ein
früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist."
3. In der eine Anlage zum GOG bildenden
Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse wird § 1 wie folgt abgeändert und
lautet:
"§ 1. Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die
Erfüllung des
Untersuchungsauftrags gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen bzw
in
den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen aufgrund eines Verlangens eines
Mitglieds des Untersuchungsausschusses."
4. § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird
wie folgt geändert und lautet:
"Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf
Beschluss des
Untersuchungsausschusses oder auf Verlangen eines Mitglieds dieses Ausschusses
durch den Präsidenten des
Nationalrates bzw in dessen Auftrag durch die
Parlamentsdirektion
auszufertigen."
5. Nach § 3 Abs 1 der zitierten Anlage
wird folgender Abs 1a eingefügt:
"(1a) Ein Verlangen im
Sinne des Abs 1 kann von Abgeordneten einer
Ausschussfraktion pro
Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig gestellt werden."
6. Nach § 25 Abs 2 der
zitierten Anlage wird folgender Abs 3 angefügt:
"(3) Ersuchen um Beweiserhebungen im Sinne des Abs 1 bzw Verlangen auf
Vorlage
von Akten im Sinne des Abs 2
sind entweder aufgrund eines Beweisbeschlusses im
Sinne des § 1 oder aufgrund eines Verlangens eines Mitgliedes des
Untersuchungsausschusses vorzunehmen. Ein derartiges Verlangen kann von
Abgeordneten einer Ausschussfraktion pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal
gültig
gestellt werden."
In formeller Hinsicht
wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuß
vorgeschlagen
sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten
verlangt.