647/A XXI.GP

Eingelangt am: 21.03.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Kogler, Freundinnen und Freunde
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats geändert werden


Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Artikel 53 Abs 1 des Bundes - Verfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:
"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder aufgrund eines
Verlangens Untersuchungsausschüsse einsetzen."

Artikel II

Das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

"Einem Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein

Verlangen von zwanzig Abgeordneten bzw von allen Abgeordneten eines Klubs

gleichzuhalten."

2. Nach § 33 Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:

"(1a) Ein Verlangen gemäß Abs 1 darf nicht gestellt werden, solange noch ein

früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist."

3. In der eine Anlage zum GOG bildenden Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse wird § 1 wie folgt abgeändert und lautet:
"§ 1. Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des
Untersuchungsauftrags gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen bzw in
den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen aufgrund eines Verlangens eines
Mitglieds des Untersuchungsausschusses."

4. § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird wie folgt geändert und lautet:
"Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluss des
Untersuchungsausschusses oder auf Verlangen eines Mitglieds dieses Ausschusses
durch den Präsidenten des Nationalrates bzw in dessen Auftrag durch die
Parlamentsdirektion auszufertigen."


5. Nach § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird folgender Abs 1a eingefügt:
"(1a) Ein Verlangen im Sinne des Abs 1 kann von Abgeordneten einer
Ausschussfraktion pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig gestellt werden."

6. Nach § 25 Abs 2 der zitierten Anlage wird folgender Abs 3 angefügt:
"(3) Ersuchen um Beweiserhebungen im Sinne des Abs 1 bzw Verlangen auf Vorlage
von Akten im Sinne des Abs 2 sind entweder aufgrund eines Beweisbeschlusses im
Sinne des § 1 oder aufgrund eines Verlangens eines Mitgliedes des
Untersuchungsausschusses vorzunehmen. Ein derartiges Verlangen kann von
Abgeordneten einer Ausschussfraktion pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal
gültig gestellt werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuß
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt.