649/A XXI.GP
Eingelangt am: 21.03.2002
der Abgeordneten Dr. Graf, Dr.
Feurstein
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz
BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im §429 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
1/2002 wird der Ausdruck „9" durch den
Ausdruck
„12"
ersetzt.
2. Im § 538b Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „in die Kontrollversammlung,".
3. § 538b Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die
am 31.Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses
bilden ab 1.Jänner
2003 den Vorstand der
Pensionsversicherungsanstalt, die zu jenem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des
Überleitungskontrollausschusses bilden ab 1.Jänner 2003 die
Kontrollversammlung der Pensionsversi-
cherungsanstalt."
4. § 538b Abs. 2 vierter Satz lautet:
„Der
Vorsitzende des Überleitungskontrollausschusses und sein Stellvertreter
übernehmen ab 1.Jänner
2003 die Funktionen des Vorsitzenden und des
Vorsitzenden-Stellvertreters der Kontrollversammlung der
Pensionsversicherungsanstalt."
5. § 538c Abs. 1 dritter Satz 1autet:
„Im Übrigen finden die §§ 448 und 449 hinsichtlich
der Sitzungen des Überleitungsausschusses sinnge-
mäß Anwendung."
6. Im § 538c Abs. 1 letzter Satz entfällt der
Ausdruck „in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes Organ
der
Pensionsversicherungsanstalt".
7. § 538c Abs. 4 lautet:
„(4) Die Organisation der Bürogeschäfte
des Überleitungsausschusses obliegt bis 31. Mai 2002 dem
leitenden
Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der dabei vom
leitenden Ange
stellten der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu unterstützen ist. Ab 1.Juni
2002 führt der lei-
tende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt (§ 538d
Abs. 4) die Bürogeschäfte des
Überleitungsausschusses."
8. Im
§ 538c Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „in die Verwaltungskörper der
Pensionsversiche-
rungsanstalt" durch den Ausdruck „in
den Überleitungsausschuss" ersetzt.
9. Im § 538c Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „bzw. seiner
Stellvertreter" durch den Ausdruck „und
seiner
beiden Stellvertreter" ersetzt.
10. § 538d Abs. 2 Einleitung lautet:
„Folgende
Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der
Pensionsversicherungsan-
stalt
der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sind,
unbeschadet der aufsichts-
behördlichen Genehmigungsrechte (§§ 448,449), allein durch den
Überleitungsausschuss zu fassen:"
11. § 538d Abs. 3 bis 6 lauten:
„(3) Der Überleitungsausschuss
kann, unbeschadet des Abs. 2, sämtliche Entscheidungen, die in den
Aufgabenbereich
des Vorstandes (§ 434) der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder
der Pensi-
onsversicherungsanstalt der Angestellten fallen und die sich auf die
Zusammenführung der beiden Versi-
cherungsträger auswirken, mit Zustimmung des Bundesministers für
soziale Sicherheit und Generationen
und des
Bundesministers für Finanzen jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen
haben die Vorstände der zu-
sammenzuführenden
Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden
Aufgaben
und
Obliegenheiten bis 31. Dezember 2002 zu erfüllen.
(4)
Der Überleitungsausschuss bestellt für die künftige
Pensionsversicherungsanstalt bis zum
31. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 den
leitenden Angestellten und dessen ständigen Stellvertreter
sowie mit Wirkung ab 1.Jänner 2003 den leitenden Arzt und dessen
ständigen Stellvertreter; darüber
hinaus erlässt er für die
Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 eine vorläufige
Sat-
zung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf § 455 Abs. 1 mit 1. Jänner
2003 in Kraft.
(5) Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis
31. Dezember 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen
Pensionsversicherungsanstalt
die Bürogeschäfte der zusammenzuführenden
Versicherungsträger.
(6) Die Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Ange-
stellten haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche
zur Erfüllung der diesem nach
diesem Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss
kann die notwendigen Erhebungen durch eines
oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch un-
mittelbar bei den einzelnen
Versicherungsträgern durchführen."
12. Der bisherige Abs. 6 des § 538 d erhält die Bezeichnung „(7)".
13. Nach § 538d werden folgende §§ 538e bis 538g samt Überschriften eingefügt:
„Überleitungskontrollausschuss - Errichtung
§ 538e. (1) Der
Überleitungskontrollausschuss wird für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis
31. Dezember
2002 errichtet. Er setzt sich
zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstgeber und zu einem Drittel aus
Vertretern der Dienstnehmer zusammen und
besteht aus zwölf Mitgliedern, die gemäß den §§ 420
bis 426
bis 15. Juni 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist § 421 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das
Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1)
als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Abs. 4), das der
letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der
Pensionsversicherungs-
anstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu
Grunde zu legen war, auch
für die erstmalige Entsendung in
den Überleitungskontrollausschuss heranzuziehen ist. Auf die Mitglieder
des
Überleitungskontrollausschusses findet § 538c Abs. 2
sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des
Überleitungskontrollausschusses werden erstmals vom Vorsitzenden des
Ü-
berleitungsausschusses
zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der
Überleitungskon-
trollausschuss ab 1.Juli 2002
seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 538f wahrnehmen kann. Mit
seinem ersten Zusammentreten ist der
Überleitungskontrollausschuss konstituiert. In der konstituierenden
Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und im Anschluss
daran seinen Stellvertreter. Dieser hat der Gruppe anzugehören, die nicht
den Vorsitzenden stellt. Der
Vorsitzende des
Überleitungsausschusses führt hiebei den Vorsitz. Der
Überleitungskontrollausschuss hat
sich in der konstituierenden Sitzung
eine Geschäftsordnung zu geben.
(3) Der zur Ausübung der Tätigkeit des
Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist
je zur
Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der
Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten zu tragen.
Überleitungskontrollausschuss - Aufgaben
§ 538f. (1) Sämtliche ab 1. Juli 2002 gefassten
Beschlüsse des Überleitungsausschusses (§ 538d), die
eine im
§ 437 angeführte Angelegenheit zum Gegenstand haben, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit, unbe-
schadet
der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, der Zustimmung des
Überleitungskontrollausschusses.
(2) Stimmt der Überleitungskontrollausschuss einem
Beschluss des Überleitungsausschusses nicht
zu, so hat der Überleitungsausschuss unverzüglich über die
Angelegenheit erneut zu beschließen; dieser
erneute
Beschluss ist zu seiner Wirksamkeit ebenfalls dem
Überleitungskontrollausschuss zur Zustim-
mung
vorzulegen. Stimmt der Überleitungskontrollausschuss auch dem erneuten
Beschluss des Überlei-
tungsausschusses
nicht zu, so hat er den Vorsitzenden des Überleitungsausschusses davon
unverzüglich in
Kenntnis
zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen
zur
Entscheidung vorzulegen. Dieser hat den Beschluss des
Überleitungsausschusses entweder zu bestäti-
gen oder
aufzuheben. Ein bestätigter Beschluss des Überleitungsausschusses ist
zu vollziehen.
(3) Der Überleitungsausschuss und der leitende
Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsan-
stalt sind verpflichtet, dem
Überleitungskontrollausschuss alle Aufklärungen zu geben und alle
Belege
und Behelfe vorzulegen, die dieser zur
Ausübung seines Zustimmungsrechtes benötigt.
(4) Der Überleitungskontrollausschuss ist
berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses
durch
drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder
Sitzung des Überlei-
tungsauschusses in gleicher
Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihm die
diesen zur Verfügung gestellten
Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und
andere Unterlagen) zu
übermitteln.
(5) Die Kontrollversammlungen der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsver-
sicherungsanstalt der Angestellten haben die ihnen gemäß § 436
übertragenen Aufgaben und Obliegen-
heiten, soweit sie nicht dem
Überleitungskontrollausschuss übertragen sind, bis 31. Dezember 2002
wahrzunehmen.
Mitwirkung der Controllinggruppe
§ 538g. (1) Der beim Hauptverband nach §
32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung
der
Maßnahmen zur Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter und der Pensions-
versicherungsanstalt der Angestellten im Zusammenhang mit
1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und
2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der
Sozialversicherung
unter Zuhilfenahme der vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und
Leistungsberichte und der Infor-
mationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses
hat die Ergebnisse der
Controllinggruppe
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu
übermitteln.
(2) Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den
Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Ü-
berleitungskontrollausschusses sowie ab 1.Jänner 2003 an den Sitzungen des
Vorstandes und der Kon-
trollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt durch einen Vertreter mit
beratender Stimme teilzu-
nehmen.
Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des
Überleitungskontrollaus-
schusses
in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr
die diesen zur
Verfügung
gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und
andere Un-
terlagen) zu übermitteln."
14. Nach § 597 wird folgender § 598 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002
§ 598. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Mai 2002 die §§ 538d Abs. 4 und 5
sowie 538e samt Überschrift in der Fassung des Bun-
desgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2002;
2. mit 1. Juli 2002 die §§ 538b Abs. 1 und 2, 538c Abs.
1 dritter und letzter Satz sowie Abs. 4
und 6 letzter Satz, 538d Abs. 2,3,6 und 7,
538f samt Überschrift und 538fg samt Überschrift in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. xxx/2002;
3. rückwirkend mit 1.Jänner 2002
§ 538c Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2002."
Begründung
Um
das Hauptziel der 59. ASVG-Novelle, die beiden größten
österreichischen Pensionsversicherungsträ-
ger
bereits mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt
zusammenzuführen,
zügig
und sicher zu erreichen, soll im Wesentlichen der Überleitungsausschuss in
seiner neuen Zusam-
mensetzung
(15 Mitglieder) ab 1. Juli 2002 volle Beschlusskompetenz statt der bisherigen
Zustimmungs-
rechte für die
Zusammenführung erhalten. Bereits ab I1.Juni 2002 sollen die
Bürogeschäfte vom neu
bestellten leitenden Angestellten der
künftigen Pensionsversicherungsanstalt geführt werden. Im Einzel-
nen sind folgende gesetzliche
Maßnahmen zu treffen:
1. Die Bestellung des
leitenden Angestellten der künftigen Pensionsversicherungsanstalt und
seines
ständigen Stellvertreters
durch den Überleitungsausschuss erfolgt bereits mit Wirkung ab 1. Juni
2002. Es ist davon auszugehen, dass der
ständige Stellvertreter nach der inneren Organisation der
Pensionsversicherungsanstalt mit
einem eigenen Wirkungs- und Geschäftsbereich ausgestattet wird
(§ 538d Abs. 4 ASVG).
2. Das Erzielen einer
ausgewogeneren Berücksichtigung der Interessenvertretungen in den
Verwaltungskörpern der künftigen Pensionsversicherungsanstalt
erfordert eine Anhebung der
Anzahl
der Mitglieder in der Kontrollversammlung. Demgemäß sollen in der
Kontrollversammlung
zwölf
statt neun Versicherungsvertreter tätig sein (§ 429 Z 2).
3. Um die zeitliche Vorgabe der
Fusion zum 1. Jänner 2003 weiterhin gewährleisten zu können,
bedarf
es dringend einer Straffung der administrativen Abläufe und einer
Stärkung der für das Ergebnis der
Fusion verantwortlich handelnden Personen sowie ihrer frühzeitigen
Betrauung mit den zu erfüllen-
den
Aufgaben. Folgende Änderungen sind vonnöten:
Zum einen wird dem Überleitungsausschuss ab1.Juli 2002 die
Primärkompetenz hinsichtlich
der
Beschlussfassung über die in § 538d Abs. 2 ASVG aufgezählten
Aufgaben eingeräumt. Zum
anderen wird ihm die
Möglichkeit eröffnet, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
sämtliche
sonstigen die Fusion betreffenden
Entscheidungen, die in den Verwaltungsgremien der zusam-
menzuführenden
Versicherungsträger zu fällen sind, an sich zu ziehen (§ 538d
Abs. 3 ASVG).
Der Überleitungsausschuss ist daher weder hinsichtlich der Kernfragen
(§ 538d Abs. 2 ASVG)
an die Vorlage diesbezüglicher
Beschlüsse durch die zusammenzuführenden Versicherungsträger
gebunden, noch sind andere
fusionsrelevante Entscheidungen (zB das Logo) von diesbezügli-
chen Beschlüssen in den
einzelnen Vorständen abhängig. Neben der Aufgabe der
Zusammenfüh-
rung gilt es auch, den laufenden
Verwaltungsbetrieb der zusammenzuführenden Pensionsversi-
cherungsanstalten (etwa im Rahmen der
Leistungsausschüsse) reibungslos abzuwickeln; dafür ist
es notwendig, dass die bisherigen
Vorstände ihre (verbleibenden) Aufgaben bis zum Ende des
Jahres 2002 wahrnehmen.
Die dem Überleitungsausschuss ab 1.Juli 2002 eingeräumte
Primärkompetenz hinsichtlich der
Beschlüsse der
Geschäftsführung erfordert gleichzeitig die Einrichtung eines
Kontrollorgans.
Durch die Konstituierung eines
Überleitungskontrollausschusses zum 1.Juli 2002, dessen Mit-
glieder (Versicherungsvertreter) ab
dem 1. Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensions-
versicherung bilden, werden in effizienter Weise die damit in Zusammenhang
stehenden Aufga-
ben den zukünftig
Verantwortlichen zugewiesen (§§ 538b Abs. 1 und 2,538e und 538f
ASVG).
Als weiteres Kontrollorgan soll auch die Controllinggruppe an der
Zusammenführung mitwir-
ken, und
zwar in der Weise, dass die Maßnahmen der Zusammenführung anhand
einschlägiger
Zielvereinbarungen geprüft werden (§ 538g ASVG).
Der zu bestellende leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt
wird mit Wirkung vom
1. Juni
2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Führung der Bürogeschäfte der
zusammenzuführen-
den
Versicherungsträger betraut (§ 538d Abs. 5 ASVG). Damit kann die
tatsächliche Umsetzung
der vom Überleitungsausschuss getroffenen Entscheidungen im Bereich beider
Versicherungs-
träger
sichergestellt werden. Die einheitliche Führung der
Bürogeschäfte schafft klare Entschei-
duntgsstrukturen,
die eine rasche und effektive Umsetzung der Zusammenführung
gewährleisten.
Die
Erfahrungen der ersten Monate des Zusammenführungsprozesses haben deutlich
gemacht,
dass es auch auf Büroebene klarer Verantwortungs- und
Entscheidungsstrukturen bedarf, damit
die neue
Pensionsversicherungsanstalt am 1.Jänner 2003 reibungslos ihren Betrieb
aufnehmen
kann.
Demnach wäre der leitende Angestellte der
Pensionsversicherungsanstalt ab 1.Juni 2002 auch
mit der
Leitung und Organisation der Bürogeschäfte des
Überleitungsausschusses zu betrauen
(§ 538c Abs. 4 ASVG).
4. Im Übrigen
werden noch einige textliche Klarstellungen getroffen (§§ 538c Abs. l
dritter und
letzter
Satz, 538c Abs. 6 zweiter und letzter Satz sowie 538d Abs. 6 ASVG).