657/A XXI.GP
Eingelangt am: 17.04.2002
Antrag
der Abgeordneten
Kiermaier
und
Genossenlnnen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 746/1996,
zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 160/2001, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetzes 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetzes 1996 geändert wird
Das
Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr.
160/2001
wird wie folgt geändert:
1.§3 Z. 2 lautet:
2. a) 7,16 vH zur Beschaffung von
Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die
Einsatzgeräte
müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z
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genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden
im weite-
ren
Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der
Volkszahl zur
Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom
Österreichischen
Statistischen
Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung
nächstfol-
genden
Kalenderjahres.
b) für Zuschüsse zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Portalfeuerwehren von Eisen
bahntunnel und Autobahnen im Ausmaß von bis zu 30,0 Millionen
Euro wertgesichert
mit dem
Verbraucherpreisindex. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen
aufweisen,
die
entweder zur Beseitigung der in Z l genannten Schäden dienen oder zur Beseiti-
gung von
Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Der Bundesminister
für
Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Anhörung des Bundesministers
für
Finanzen die Abwicklung,
insbesondere österreichweit einheitliche Richtlinien und
Standards für die Zuständigkeit
und Ausrüstung der Portalfeuerwehren, Art der Auf-
wendungen und den
Begünstigtenkreis festzulegen.
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Die Durchführung einer Ersten Lesung wird beantragt.
Begründung:
Derzeit
gibt es keine bundesweit einheitlichen Richtlinien für den Einsatz der
Feuerwehren in
Eisenbahn-
und Straßentunnels insbesondere hinsichtlich der
Ausrüstungsstandards, der Zu-
ständigkeit
- und damit verbunden die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der einzel-
nen Feuerwehrmitglieder
- sowie für die Finanzierung der Gerätschaften. Die Feuerwehren
sind mit
immer größer werdenden Anforderungen bei Brandschutzmaßnahmen
und techni-
schen
Einsätzen in Tunnels bei zumindest im Bereich der freiwilligen Feuerwehren
immer
problematisch
werdender Sicherstellung der Einsatzstärke der Mannschaften konfrontiert.
Durch die Vorgabe von einheitlichen Ausrüstungsstandards verbunden mit
einer klaren Zu-
ständigkeitsregelung
und Finanzierung, bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien zwischen
Eisenbahn
und Straße, lässt sich ein bestmöglicher Schutz unter
sparsamster Verwendung
öffentlicher
Gelder verwirklichen.