659/A XXI.GP

Eingelangt am: 17.04.2002

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Jarolim

und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz
geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBI Nr. 140/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBI. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel l

§ 12 lautet samt Überschrift wie folgt:
„Verbot der Gehaltsabtretung

(1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf
dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch
nicht fälligen Forderungen abgetreten oder sicherungsweise verpfändet
werden; sie ist unwirksam.

(2) Hat der Dienstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf
Grund einer entgegen dem Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder
Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, dass er von der
Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so
hat der Verbraucher an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz
dieses Betrages."

Artikel II
Inkrafttreten, Vollzugsklausel

(1) Diese Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.


Begründung

Gehaltspfändungen sind in der Praxis schwer zu verifizieren. Viele
Arbeitgeber sind schlicht überfordert, zwischen Pfändung, Verpfändung,
Sicherung, Offenlegung, Verwertungsvereinbarung etc. zu unterscheiden.
Daher sollte die Sonderstellung vertraglicher Pfandrechte im
Konsumentenschutzgesetz (KSchG), insbesondere der Gehaltspfändung
bzw. der Gehaltsabtretung gestrichen werden.

Um Belastungen von Arbeitsverhältnissen durch die Vormerkung von
Gehaltspfändungen zu vermeiden, soll auch ein Verbot in § 12 KSchG
geschaffen werden, wonach Vormerkungen von vertraglichen
Gehaltspfändungen erst dann zulässig und wirksam sind, wenn der
Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet und die zugrundeliegende
Schuld nach § 13 KSchG wirksam fällig gestellt wurde.

Nach der gültigen Rechtslage sind die (Lohn- und) Gehaltsabtretungen
verboten, die der Sicherstellung oder Befriedigung einer noch nicht fälligen
Forderung eines Unternehmers dienen. Nach § 12 KSchG ist jedenfalls die
Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und
Befriedung noch nicht fälliger Unternehmerforderungen verboten, während
die sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen
nach den Gesetzesmaterialien von § 12 KSchG nicht erfasst werden soll.
Auch der Oberste Gerichtshof erklärte die Verpfändung einer Lohn- und
Gehaltsforderung, auch zur Sicherung einer noch nicht fälligen Forderung
des Unternehmers, für zulässig (sofern die Zustimmung des Verbrauchers
zur Verwertung erst zu einem Zeitpunkt gegeben wird, zu dem die
Forderung bereits fällig ist). Soll die verpfändete Forderung hereingebracht
werden, muss der Unternehmer diesen klagen und Exekutionen führen, um
das Pfandrecht verwerten zu können. Von der Lehre wird diese Position
(teilweise heftig) bestritten und abgelehnt.

Über diesen Antrag wird die Anberaumung einer Ersten Lesung innerhalb
von 3 Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss