666/A XXI.GP
Eingelangt am: 18.04.2002
Antrag
der Abgeordneten Hermann
Böhacker, Dkfm. Dr. Günther Stummvoll
und
Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die
BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das "Einführungs-
gesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgaben-
verwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
AbgRmRefG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem
ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und
die
BAO,
das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das
Einführungs-
gesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das
Abgaben-
verwaltungsorganisationsgesetz
geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
AbgRmRefG
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Entwurf
eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
§
1. Einrichtung
§
2. Aufgaben
2. Abschnitt
Organisation
§ 3. Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 4. Angelobung
§ 5. Unvereinbarkeit
§ 6. Unabhängigkeit, Enden des Amtes
§ 7. Vollversammlung
§ 8. Bildung von Ausschüssen
§ 9. Beschlussfassung auf schriftlichem Wege
§ 10. Leitung
§ 11. Geschäftsverteilung
§ 12. Geschäftsordnung
§ 13. Tätigkeitsbericht
§ H. Dienstbehörde
§ 15. Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel
3. Abschnitt
Dienst-
und Besoldungsrecht
§ 16.
Allgemeines
§
17. Arbeitszeit, Dienstort
§
18. Leistungsfeststellung
§
19. Disziplinarverfahren
§ 20. Zuordnung der Funktionen
4. Abschnitt
Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 21. Überleitung von Bediensteten
§ 22. Vorbereitende Maßnahmen
§ 23. Vorläufige Geschäftsverteilung und vorläufige Geschäftsordnung
§ 24. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 25. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 26. Inkrafttreten
§ 27. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Einrichtung
§1.(1) (Verfassungsbestimmung).
Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als
unabhängige
Verwaltungsbehörde errichtet.
(2) Der
unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und
Beihilfen (Finanzämter),
Zoll
(Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als
Finanzstrafbehörden erster
Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der
Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl
Berufungssenate
zu bilden.
(3) Der
Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich
in Wien. Außenstellen
(Landessenate)
bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
(4) Die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinne des § 13 Volksgruppengesetz.
Aufgaben
§
2.
Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften
(§ 3 Abs. 3 BAO)
und das
Finanzstrafgesetz, BGB1. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben.
2. Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§
3.
(1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl
hauptberuflicher und
nebenberuflicher
Mitglieder.
(2) Hauptberufliche Mitglieder sind
1. der Präsident,
2. die Vorsitzenden der Berufungssenate und
3. die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.
(3) Nebenberufliche
Mitglieder sind
entsendete
Mitglieder.
(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
(5) Der Ernennung
der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach
den
Bestimmungen
des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des
Präsidenten
hat
nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die
Ausschreibung der Vorsitzenden
und der
sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes
1989.
(6) Die vom Leiter
der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu
bestellenden
Mitglieder
der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des
unabhängigen
Finanzsenates
sein.
(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer
1.die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte
erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3
anderes
bestimmt,
2. ein rechts-, Staats- oder wirtschaftswissenschaftliches
Universitätsstudium abgeschlossen hat
und
3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung,
Rechtsprechung, Wissenschaft
oder
Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes
aufweist, davon
mindestens
drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher
Abgaben- oder
Finanzstrafverfahren.
(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer
1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte
erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3
anderes
bestimmt,
2. die Grundausbildung für den
Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich
abgeschlossen
hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie
insbesondere
die
Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und
3. eine mindestens fünfjährige
Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft
oder
Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes
aufweist.
(9) Die
Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und
im
Finanzstrafrecht
geregelt.
Angelobung
§
4.
(1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres
Amtes folgendes
Gelöbnis
zu leisten: "Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die
Verfassung zu befolgen, mein
Amt mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen
auszuüben und über alle einer
Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu
bewahren."
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Der
Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die
übrigen Mitglieder dem
Präsidenten
zu leisten.
§ 5. (1) Die Mitglieder
des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes
keine
Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung
ihres Amtes hervorrufen könnte.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die
1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die
hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und
Nebentätigkeiten, die
sie
ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der
Vereinbarkeit
der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7)
festzustellen, ob die
Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. l sowie Abs. 2 vereinbar ist.
Unabhängigkeit, Enden des Amtes
§ 6.
(1) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates sind bei
Besorgung
der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen
gebunden.
(2) Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch
1. Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,
2. Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand und
3. Enthebung vom Amt.
(3) Ein hauptberufliches
Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch
Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten
Ausschusses (§ 8 ) enthoben
werden.
Es ist zu entheben, wenn es
1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen
lässt, dass die weitere
Ausübung
seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
2. schriftlich darum ansucht,
3. in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine
Aufgaben als Mitglied nicht
erfüllen
kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit
voraussichtlich
ausgeschlossen
ist,
4. in Folge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr
vom Dienst abwesend war und
amtsunfähig ist oder
5. entgegen der Bestimmung des § 5 eine Tätigkeit ausübt,
die mit der Stellung seines Amtes
unvereinbar ist.
Vollversammlung
§
7.
(1) Die Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des
unabhängigen
Finanzsenates.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
1. die Geschäftsverteilung (§ 11),
2. die Geschäftsordnung (§ 12),
3. den Tätigkeitsbericht (§13),
4. die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3),
5. die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3)
6. die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19),
7. die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) und
8. die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von
Leitungsaufgaben des
Präsidenten
auf andere Mitglieder (§ 10).
(3) Die Beratungen
und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die
Vollversammlung
wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom
Landessenatsvorsitzenden
am Sitz
des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung
einberufen und geleitet.
Ist auch
dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren
ältesten
Vorsitzenden
zu. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des
Landessenatsvorsitzenden
am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den
Leitungsaufgaben
zählt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Unterzeichnung
von
Beschlussausfertigungen.
Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden,
wenn es
mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile sind
aufzurunden.
(4) Die
Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimm-berechtigten
Mitglieder
anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist
Dienstpflicht. Von
der
Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem
Disziplinarverfahren ist
das betroffene
Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist,
soweit § 19
nicht
anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf
es für
Beschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Z l und Z 3 bis 5 einer Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des
Vorsitzenden
(Abs. 3) den Ausschlag.
(5) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als Letzter abzugeben.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge
zu stellen. Den übrigen Mitgliedern
steht
es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und
Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu
begründen.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(8) In
Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine
Außenstelle betreffen und für
die
nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der
hauptberuflichen
Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung
dürfen Beschlüsse der
Vollversammlung
nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom
Landessenatsvorsitzenden,
im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3) unter
Anschluss einer
Tagesordnung
einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die
Bestimmungen der
Abs. 3
bis 7 sinngemäß.
(9) Die
Einberufung einer Außenstellenversammlung und die von ihr gefassten
Beschlüsse sind dem
Präsidenten
unverzüglich zu melden.
(10) Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung, einer
Außenstellenversammlung oder eines von
der Vollversammlung gebildeten Ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
Bildung von Ausschüssen
§ 8. (1) Die
Vollversammlung soll im Interesse einer einfachen, raschen,
zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Vollziehung zur Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten
Ausschüsse bilden.
(2) Der
Wirkungsbereich eines Ausschusses kann auf einen oder mehrere
Außenstellen des
unabhängigen
Finanzsenates eingeschränkt werden.
(3) Die
Mitglieder eines Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrem Kreis
für die Dauer von
sechs
Jahren zu wählen. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern, die unter
Berücksichtigung einer ausgewogenen Zusammensetzung zu bestellen sind.
Ausschussvorsitzender ist,
ausgenommen
in Disziplinarangelegenheiten, der Präsident. Auf Antrag des
Präsidenten und mit
Beschluss der Vollversammlung kann für Ausschüsse einer
Außenstelle der Vorsitzende eines
Berufungssenates
zum Ausschussvorsitzenden bestellt werden. Für die Ausschussmitglieder
sind
Ersatzmitglieder
und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen.
Wiederbestellungen
sind zulässig.
(4) Ein Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied
1. befangen ist oder
2. länger als drei Monate vom Dienst abwesend ist oder
3. die Mitgliedschaft ruht.
(5) Die Mitgliedschaft zu einem Ausschuss ruht mit
1. der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
2. der Suspendierung vom Dienst (Enthebung) oder
3. der Außerdienststellung.
(6) Die Sitzungen
sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter unter
Anschluss
einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im
Ausschuss gelten die
Bestimmungen
des § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(7) Die gewählten Mitglieder des Ausschusses
bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch
Beschluss der
Vollversammlung vorzeitig beendet werden.
Beschlussfassung auf schriftlichem Wege
§ 9. (1) Die Mitglieder der Vollversammlung, einer
Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses
können
über Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2, ausgenommen bei
Amtsenthebungen nach § 6 Abs. 3
Z. 1 und Z. 5 und in
Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege
oder im
Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmen.
(2) Bei der
Abstimmung nach Abs. l wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche
Mehrheit nach
der
Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.
(3) Eine Sitzung der
Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses ist
abzuhalten,
wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile
sind
aufzurunden.
§
10.
(1) Der Präsident leitet den unabhängigen Finanzsenat und vertritt
ihn nach außen. Zur Leitung
zählt
insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über
das gesamte Personal.
(2) Ist der
Präsident verhindert, so wird er vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des
unabhängigen
Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren
ältesten Vorsitzenden am Sitz
des
unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an
Lebensjahren ältesten
Vorsitzenden
vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des
Landessenatsvorsitzenden
am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist.
(3) Für jede
Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident
unter Berücksichtigung des
Vorschlages
der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der
Vorsitzenden
dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen.
Wiederbestellungen sind zulässig. Im
Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren
ältesten Vorsitzenden
der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die
Vertretung durch den an Lebensjahren
nächstältesten
Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche
sonstige
Mitglied
der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen
Gründen zulässig.
(4) Der
Präsident kann nach Anhörung der Vollversammlung einzelnen oder allen
Vorsitzenden die
Wahrnehmung
von bestimmten Leitungsaufgaben in seiner Anwesenheit übertragen. Dem
Präsidenten
obliegt
es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates
auf
eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu hat er
eine Evidenzstelle
einzurichten,
die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen, ressorteinheitlichen Art
und Weise,
zeitnahe
und verfahrensbegleitend dokumentiert (Status, Ergebnis) und diese
Dokumentation laufend
wartet (elektronische Rechtsdokumentation des Bundesministeriums für
Finanzen).
(5) Zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes
(§ 13) hat der Präsident eine
Controllingstelle
einzurichten, die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des
unabhängigen
Finanzsenates liefert.
(6) Der
Präsident kann hauptberufliche Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu den
Geschäften der
Evidenzstelle und der Controllingstelle heranziehen; er kann nach Anhörung
der Vollversammlung ein
Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung einer dieser Stellen
oder beider Stellen
betrauen.
Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
(7) Werden
Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so
sind diese
an
seine Weisungen gebunden.
(8) Bei der Vorlage
des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident dem
Bundesminister für Finanzen
auch
über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
Geschäftsverteilung
§ 11. (1) Die
Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen
Finanzsenates zu
beschließen.
Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem
Finanzstrafgesetz.
(2) Der
Präsident ist in der Geschäftsverteilung mit dem Vorsitz eines
Berufungssenates zu betrauen. In
der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt
werden, welche Außenstelle als
Dienststelle
anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist der Sitz des
unabhängigen Finanzsenates.
(3) Die
Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der
Geschäftsverteilung
beschränken
und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7
Abs. 8) überlassen.
(4) Die
Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der
Amtstafel zu veröffentlichen
und auf
geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
Geschäftsordnung
§
12.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des
unabhängigen Finanzsenates sind
von der
Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit,
Raschheit,
Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit in der Geschäftsordnung zu beschließen.
§ 11 Abs. 3 ist
sinngemäß
anzuwenden. Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Anschlag
an der Amtstafel
zu
veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
(2) Die
Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über den Dienstbetrieb,
die Rechte und
Pflichten
der Mitglieder, die Führung der Kanzleigeschäfte, die von der
Vollversammlung gebildeten
Ausschüsse,
den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die
Beiziehung von
Schriftführern
sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.
(3) Die
Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des
unabhängigen
Finanzsenates außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt
werden können, wenn dies im Interesse einer
zweckmäßigen,
wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.
Tätigkeitsbericht
§ 13. Der
unabhängige Finanzsenat hat jährlich einen Bericht über seine
Tätigkeit und die dabei
gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem
Bundesminister für Finanzen zu
übermitteln
und im Internet bereitzustellen.
§
14.
Der unabhängige Finanzsenat ist Dienstbehörde im Sinne des § 2
der
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981.
Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel
§
15
Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben
erforderliche Personal und die erforderlichen
Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies
umfasst auch die Bereitstellung
des im
§ 10 Abs. 4 bezeichneten, ressorteinheitlichen Dokumentationssystems.
3. Abschnitt
Dienst-
und Besoldungsrecht
Allgemeines
§ 16. (1) Durch die Ernennung zum
hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird
ein
definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund
begründet, soweit ein solches nicht
bereits
besteht.
(2) Für die
Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen
für die
Beamten
der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst
insoweit, als dieses
Gesetz
nicht anderes bestimmt.
(3) Die
§§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches
Dienstverhältnis),
11 und
12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41
(Verwendungsänderung),
41a bis 41 f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes
auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138
(Ausbildungsphase) und 139
(Verwendungszeiten
und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind
auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.
(4) Eine
Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher
Zustimmung
zulässig; sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder
Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979)
ausgeschlossen.
(5) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist
unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z
3 oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.
(6) Die
schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem
Dienststand ausscheiden zu
wollen,
und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem
Präsidenten zu erklären.
Arbeitszeit, Dienstort
§
17.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen
entgegenstehen, kann der
Präsident
einzelnen oder Gruppen von Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates
gestatten,
bestimmte
Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den
Dienstgeber durch diese
Art der
Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften
oder im
Finanzstrafgesetz
enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben
die für die
Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten
erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen.
(2) Macht der
Präsident von der Möglichkeit nach Abs. l Gebrauch, so hat er mit
Dienstanweisung die
Voraussetzungen
für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln.
Insbesondere
sind zur
Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes
1. die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und
2. der Ablauf dieser
Art der Dienstverrichtung
festzulegen.
(3) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten,
die ihm durch die Ausübung
von
Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. l entstanden sind.
§ 18. Die Bestimmungen
der §§ 81 bis 89 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass die vom
Präsidenten
zu bestellenden Mitglieder des Senates der Leistungsfeststellungskommission
für die hauptberuflichen
Mitglieder
des unabhängigen Finanzsenates aus ihrem Kreis zu bestellen sind.
Disziplinarverfahren
§ 19. (1) Die §§ 91 bis 132 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass
1. der Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von
Stellvertretern vom
Bundesminister
für Finanzen bestellt werden,
2. an die Stelle der Disziplinarkommission sowie des Disziplinarsenates
die
Vollversammlung
(§ 7) oder ein von ihr bestellter Ausschuss (§ 8) tritt und
3. gegen die Entscheidung der Vollversammlung oder des Ausschusses kein
ordentliches
Rechtsmittel zulässig ist.
Zuordnung der Funktionen
§ 20. Die
Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates
sind gemäß §
137 BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und
der sonstigen
hauptberuflichen
Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer
Funktionsgruppe ist durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979
festzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überleitung von Bediensteten
§ 21. (1) Mit ihrer
Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder
der
Hauptzollämter, die bereits als Vorsitzender oder Mitglied eines
Berufungssenates oder als Referent mit
der
Erledigung zweitinstanzlicher abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher
Rechtsmittel oder
Rechtsbehelfe
befasst sind oder waren, zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des
unabhängigen
Finanzsenates
ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und
Abs. 8 Z. 2 und 3 nicht
anzuwenden.
(2) Mit
ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen
oder der
Hauptzollämter,
die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer
Rechtsmittelabteilung
oder
eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind oder waren, zum
Vorsitzenden
eines Berufungssenates im unabhängigen Finanzsenat ernannt werden. In den
Fällen der Überleitung ist
§ 3
Abs. 5 und Abs. 7 Z. 3 nicht anzuwenden.
(3) Der Bestand, die
Zusammensetzung und die Funktionsperiode der derzeit beim Bundesministerium
für
Finanzen eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme
von Bediensteten in
den
unabhängigen Finanzsenat nicht berührt. Insbesondere behalten die
Dienststellen- und Fach-
ausschüsse
bei den Finanzlandesdirektionen die Zuständigkeit für die in Ihrem
Bereich liegenden
Einrichtungen
des unabhängigen Finanzsenats.
§ 22. (1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen
Maßnahmen zu setzen, insbesondere solche, die die Ernennung der Mitglieder betreffen, damit der
unabhängige Finanzsenat mit l. Jänner 2003 seine Aufgaben wahrnehmen kann.
(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates
obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden Stelle in
der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß
§ 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet
insoweit keine Anwendung.
Vorläufige Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
§ 23. Der Präsident hat bis zum 1.
Jänner 2003 eine vorläufige Geschäftsverteilung und eine
vorläufige
Geschäftsordnung zu erstellen. Diese Geschäftsverteilung und die
Geschäftsordnung treten außer Kraft,
sobald die Vollversammlung eine Geschäftsverteilung und eine
Geschäftsordnung beschließt.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 24. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 25. Die verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in
gleicher
Weise.
Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu
verwenden.
Inkrafttreten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2003 in
Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § l Abs. l und § 6 Abs. l treten zugleich mit den einfachgesetzlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Vollziehung
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
Bundesabgabenordnung
Die
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. l
Nr.
xxx/2002, wird wie folgt geändert:
1.§ 25 lautet:
"§ 25. (1) Angehörige im Sinn der Abgaben Vorschriften sind
1. der Ehegatte;
2. die
Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten
Grades in der
Seitenlinie,
und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt
beruht;
3. die
Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades
in der Seitenlinie, und
zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
5. Personen, die
miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser
Personen
im Verhältnis zur anderen Person.
(2) Die
durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger
bleibt aufrecht, auch wenn
die Ehe nicht mehr besteht."
2. §44 Abs. 2 lautet:
"(2) Die
Finanzlandesdirektion kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der
Geltendmachung einer
Abgabepflicht in den Fällen des Abs. l ganz oder teilweise absehen, wenn
andernfalls die Erreichung
des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zweckes vereitelt
oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen
und Auflagen
abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecke
zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fordern geeignet sind.
Örtlich
zuständig ist jene Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Finanzamt
gelegen ist, das für die
Erhebung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im
Fall der Umsatzsteuerpflicht der
Körperschaft
wäre."
3. Im
§ 52 wird vor dem Wort "maßgeblich" die Wortfolge "und
des Bundesgesetzes über den
unabhängigen
Finanzsenat (UFSG)" eingefügt.
4. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 52a wird zu Abs. 1.
b) Abs. 2 lautet:
"(2) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt § 75 sinngemäß."
5. Vor § 53 lautet die Überschrift: "3. Örtliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden erster Instanz".
6. § 74 samt
Überschrift entfällt.
7.§75 lautet:
"§ 75. Der Übergang
der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde
erster Instanz berührt
nicht
die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde
erster Instanz im
Berufungsverfahren
betreffend von ihr erlassene Bescheide."
8. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lit. b entfallen die Worte "innerhalb der letzten fünf Jahre".
b) Abs. 1 lit. d lautet:
"d) im
Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
überdies, wenn sie an der
Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung
(§ 276 Abs. 1 und 5)
mitgewirkt
oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der im
lit. a
genannten
Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist."
9. Im § 78
Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "Antrag auf Entscheidung der
Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 1" das Wort "Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2)".
10. Nach § 116 wird folgender §117 eingefügt:
"§
117.
Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes
oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums
für Finanzen vertretene
Rechtsauslegung
dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer
Abgabenentrichtung
in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der
Unterlassung
der
Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung
dieser Rechtsauslegung, die
sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen
Erlass
des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der
betroffenen Partei
berücksichtigt
werden."
11. Im
§ 148 Abs. 3 lit. c treten an die Stelle der Worte "durch die
Rechtsmittelbehörde" die Worte "im
Auftrag (§ 279 Abs. 2) der Abgabenbehörde zweiter Instanz".
12. § 201 lautet:
"§ 201. (1) Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen
an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach
Maßgabe
des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige
Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige,
obwohl er dazu
verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde
bekannt gibt oder wenn sich die
bekanntgegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag
auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages
eingebracht
ist,
3. wenn kein selbst
berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer
Anwendung
des
§ 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen
vorliegen
würden, oder
4. wenn sich die
Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen
oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig
erweist.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst
berechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei sinngemäßer
Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
(4) Innerhalb
derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben
Kalenderjahres
(Wirtschaftsjahres) in einem
Bescheid zusammengefasst erfolgen."
13. § 272 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 tritt an die Stelle der
Wortfolge "Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank" das Wort "Basiszinssatz".
b) Im Abs. 4 tritt an die Stelle der
Wortfolge "Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen
durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 216) " die Wortfolge "solche
Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)".
14. § 212a wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 4 tritt an die Stelle der
Wortfolge "Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen
durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276)" die Wortfolge "solche
Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)".
b) Im Abs. 5 tritt an die Stelle der
Wortfolge "Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276)" die Wortfolge "Vorlageantrages
(§ 276 Abs. 2)".
c) Im Abs. 9 tritt an die Stelle der
Wortfolge "Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank" das Wort "Basiszinssatz".
15. In § 214 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung "§ 201 letzter Satz" die Zitierung "§ 201 Abs. 4".
16. Im § 230 Abs. 5 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes "gewährte" das Wort "bewilligte".
17. §243 lautet:
"§ 243. Gegen Bescheide,
die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen
zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften
nicht anderes bestimmt ist."
18. §252 Abs. 4 entfällt.
19. § 256 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
"(1) Berufungen
können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die
Berufung
zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu
erklären."
b) Abs. 3 lautet:
"(3) Wurde eine Berufung
zurückgenommen (Abs. 1), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit
Bescheid als gegenstandslos zu
erklären."
20. § 258 Abs. 2 lit. a lautet:
"a) wenn im Zeitpunkt
des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die
Berufung
bereits rechtskräftig ist,"
21 .§ 260 lautet:
"§ 260. Über
Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen
erlassene
Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ l UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Berufungssenate
zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist."
22. Die §§ 261 und 262 entfallen.
23. § 263 samt Überschrift lautet:
"b) Berufungssenate
§
263.
(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle
(§ l Abs. 3 UFSG) in
erforderlicher
Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die
Vollversammlung
(§
7 UFSG) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen
für die Steuerleistung die
Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu
bestimmen.
(2) Die
Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt,
Mitglieder
zu entsenden."
24. § 264 lautet:
"§ 264. (1) Entsendet dürfen nur Personen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und
3. sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2)
Ausgenommen von der Entsendung sind Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates oder der
Landtage, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Staatssekretäre, der Präsident
des
Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein
Landesvolksanwalt,
Bürgermeister
sowie Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.
(3)
Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Personen, die von einer
Finanzstrafbehörde oder
einem
Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht
getilgt ist."
25. §265 lautet:
"§ 265. (1) Ihre Entsendung können ablehnen:
1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
2. Personen, die
über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der
Tätigkeit im
Berufungssenat
gehindert sind,
3.
Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder
(§ 263 Abs. 1) waren,
während
der folgenden sechs Jahre,
4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
(2) Die Entscheidung
über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen
Finanzsenates."
26. § 266 lautet:
"§ 266. (1) Wird die
Entsendung in den unabhängigen Finanzsenat offenbar durch Verschulden
einer
gesetzlichen
Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder bleiben Entsendete trotz
ordnungsmäßiger
Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fern, so sind diese
abzuberufen
und ist die zur Ergänzung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu
ernennen. Diese
ernannten
Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die entsendeten Mitglieder.
Sie sind
jedoch,
sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges des unabhängigen
Finanzsenates möglich ist.
abzuberufen, wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen wird oder
wenn für die wegen
Fernbleibens
abberufenen Personen eine Neuentsendung erfolgt ist.
(2) Abberufungen und Ernennungen nach Abs. l obliegen dem
Präsidenten des unabhängigen
Finanzsenates."
27. § 267 lautet:
"§ 267. (1) Die Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen.
(2) Ersatzweise
Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder
abberufener
Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. l).
(3) Entspricht ein
entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im §
264 angeführten
Voraussetzungen,
so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates
abzuberufen."
28. Im § 268 entfallen die Worte "und Stellvertreter".
29. § 269 entfällt.
30. § 270 lautet:
"§ 270. (1) Die Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) hat festzulegen:
1. die
Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in
mehreren Senaten
zugewiesen
werden darf,
2. welche (höchstens sieben) hauptberufliche Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates dem
Vorsitzenden je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten
zulässig ist,
3. die
Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei diese Beisitzer mehreren
Senaten angehören
dürfen.
4.
für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent (Abs. 3) ist, das
zweite hauptberufliche Mitglied
des
Berufungssenates.
(2) In der Geschäftsverteilung sind weiters für den Fall der
Verhinderung von Mitgliedern der
Berufungssenate
Regelungen über die Vertretung vorzusehen. Überdies ist zu regeln,
wem die
Entscheidung
über Ablehnungsanträge (§ 278) obliegt.
(3)
Anlässlich der Vorlage (§ 276 Abs. 6) oder des Einlangens der
Berufung oder des Vorlageantrages
hat der
Vorsitzende für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der
Gleichmäßigkeit der
Arbeitsbelastung
und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied (Abs. 1 Z 2)
oder sich
selbst
zum Referenten zu bestellen.
(4)
Rückwirkende Änderungen der Bestellung sind im Interesse der
Gleichmäßigkeit der
Arbeitsbelastung
und im Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten zulässig. Dies
ist nur
mit
Zustimmung des Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates und
abgesehen vom Fall der
langandauernden
Verhinderung des Referenten weiters nur mit dessen Zustimmung zulässig.
(5) Der Berufungssenat besteht aus folgenden vier Personen:
1. der Vorsitzende,
2. der Referent,
wenn jedoch der Vorsitzende selbst Referent ist, ein weiteres hauptberufliches
Mitglied
(Abs. 1 Z 2),
3. zwei entsendete
Mitglieder, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen Berufsvertretung
selbständiger
Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe
entsendet sein
muss."
31.§ 271 lautet:
"§
271. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen
Finanzsenates sind in Ausübung
ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden."
32. Die
Überschrift "a) Allgemeine Bestimmungen" vor § 273
entfällt. §273 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
"(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
b) In Abs. 2 entfallen die Worte "oder weil sie unrichtig bezeichnet ist".
33. §274 lautet:
"§
274.
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides,
so gilt die
Berufung
als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere
Bescheid dem
Berufungsbegehren
Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu
erklären."
34. § 275 lautet:
"§
275.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz
umschriebenen
Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen
Mängel
mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu
bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."
35. §276 lautet:
"§ 276. (1) Ist die
Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2,
§
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde erster
Instanz
die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen
durch
Berufungsvorentscheidung
erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern,
aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann innerhalb
eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages
ist der
Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein
Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass
die
Wirksamkeit
der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von
der
Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des
Antrages gilt die
Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt,
wenn solche Anträge von
mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der
Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Auf das Recht zur
Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen.
§
93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249
Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273
Abs. 1
sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine zweite
Berufungsvorentscheidung darf- außer wenn sie dem Berufungsbegehren
vollinhaltlich
Rechnung
trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag
gestellt haben,
zustimmen
und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist. Die
Zustimmung ist
schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
(6) Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine
Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen
wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der
Abgabenbehörde
zweiter
Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen ohne
unnötigen
Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die
Abgabenbehörde erster
Instanz
hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer
Ausfertigung des
Vorlageberichtes
zu verständigen. Die Vorlage lässt das Recht zur Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung
ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur
Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 256 Abs.
3, 273, 274, 275 und 281. Die
Abgabenbehörde
erster Instanz hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich
von
Berufungsvorentscheidungen,
von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß
den
§§
85 Abs. 2, 256 Abs. 3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß
§ 281 unter Anschluss einer
Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur
Verständigung umfasst weiters
Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen
tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse.
(7) Partei im
Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist auch die
Abgabenbehörde
erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist."
36. Dem § 277 wird folgender Satz angefügt:
"Ist
auch nur über eine solcher Berufungen nach § 282 Abs. 1 vom gesamten
Berufungssenat (§ 270
Abs. 5)
zu entscheiden, so obliegt diesem Berufungssenat auch die Entscheidung
über die anderen
Berufungen."
37. § 278 lautet:
"§ 278. (1) Den Parteien
steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung
abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten
Befangenheitsgründe vorliegt.
(2) Den
Parteien (§ 78) steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates
abzulehnen, wenn
anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an
dieses Mitglied die
Wettbewerbsfähigkeit
der Partei (§ 78) gefährden könnte.
(3)
Anträge nach Abs. l und Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde zweiter
Instanz einzubringen. Die
Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen."
38. § 279 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 tritt
an die Stelle der Wortfolge "durch die Abgabenbehörden erster
Instanz" die Wortfolge
"durch
Abgabenbehörden erster Instanz".
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Der Referent
(§ 270 Abs. 3) kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und
Rechtslage sowie zur
Beilegung
des Rechtsstreits laden."
39. §281 lautet:
"281. (1)
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung
anhängig oder schwebt
sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren,
dessen Ausgang von
wesentlicher
Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die
Abgabenbehörde die
Entscheidung
über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe
aussetzen, sofern nicht
überwiegende
Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen.
(2) Nach
rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung
gemäß Abs. 1 gegeben
hat, ist
das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(3) Von
der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheide (Abs. 1)
verlieren ihre
Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des
Berufungsverfahrens beantragt."
40. Die Überschrift vor § 282 entfällt. § 282 lautet:
"§
282.
(1) Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates
dem Referenten
(§ 270 Abs. 3), außer
1. in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258
Abs. 1)
wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
2. der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
Ein Verlangen nach Z
2 ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere
Schwierigkeiten
tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche
Bedeutung
zukommt.
Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von
Berufungen, über die
der
gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die
ansonsten der Referent
namens
des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren
insbesondere zur
Vereinfachung
und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist
zu begründen;
es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung
gestellt werden.
(2)
Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat
(§ 270 Abs. 5), so können
die der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2
eingeräumten Rechte zunächst vom
Referenten
ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von
Mängelbehebungsaufträgen
(§ 85 Abs. 2 und § 275) und die Verfügungen der Aussetzung der
Entscheidung
gemäß § 281 Abs. 1.
(3) Berichtigungen
(§ 293, § 293b) und Aufhebungen (§ 300) der gemäß
Abs. l oder 2 ergangenen
Bescheide
obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden
hat, dem
Berufungssenat.
(4) Die
gemäß Abs. l oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des
gesamten
Berufungssenates."
41. §283 lautet:
"§ 283. (1) Zu den Verhandlungen des Berufungssenates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
(2) An
der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Berufung haben alle
Mitglieder des
Berufungssenates
(§ 270 Abs. 5) teilzunehmen.
(3) Ein Mitglied
(§ 270 Abs. 5 Z 2 und 3), bei dem einer der im § 76 Abs. 1
aufgezählten
Befangenheitsgründe
zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Berufungssenates Mitteilung zu
machen."
42. §284 lautet:
"§ 284. (1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung
(§
258 Abs. 1) beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
(2) Obliegt die
Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat eine
mündliche
Verhandlung
weiters stattzufinden,
1. wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3) Der
Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer
mündlichen
Verhandlung
absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als
zurückgenommen (§ 85
Abs. 2,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist oder wenn eine Aufhebung
nach § 289 Abs. 1
erfolgt.
(4) Der Vorsitzende
des Berufungssenates hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu
bestimmen.
Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem
Beifügen
vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht
entgegenstellt.
(5) Obliegt die Entscheidung
über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs. 3) und hat nach Abs. 1
eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie
§283 Abs.1,§ 285 Abs.1, 2, 5,
6 und 7 und § 287 Abs. 4
sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse
des
Vorsitzenden dem Referenten
auferlegt bzw. eingeräumt."
43. § 285 lautet:
"§ 285. (1) Der Vorsitzende
des Berufungssenates hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu
leiten,
erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu
sorgen, dass die Sache
vollständig,
erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort
zu erteilen und
kann es
bei Missbrauch entziehen.
(2) Der Referent
(§ 270 Abs. 3) hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa
bereits
durchgeführter
Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu
berichten.
Dann hat der Berufungssenat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen
vorzunehmen und die
Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist
öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Vorsitzenden
auszuschließen,
1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,
2. von
Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276
Abs. 7), eines Zeugen,
einer
Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die
abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht
(§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände
erörtert
werden
oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der
Abgabenerhebung
beeinträchtigen
würde.
(4) Als Zuhörer
haben nur unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, die vermöge ihres
öffentlichen
Dienstes zum Tragen einer
Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt wegen der Bewaffnung nicht
verweigert werden.
(5) Fernseh- und
Hörfunkaufnahmen und -Übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und
Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind
unzulässig.
Tonaufnahmen
sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift
(§ 87 Abs. 6) gestattet
sind.
(6) Außer den
Mitgliedern des Berufungssenates sind auch die Parteien berechtigt, an
Personen, die
einvernommen
werden, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende kann Fragen, die nicht der
Klärung des
Sachverhaltes
dienen, zurückweisen.
(7)
Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die
Niederschrift
hat die Namen der Mitglieder des Berufungssenates und des etwa beigezogenen
Schriftführers,
die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie
die
wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen
und die Anträge
der Parteien, die
über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Berufungssenates
sowie die
durchgeführten
Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer
zu unterfertigen."
44. § 286 lautet:
"§
286.
(1) Der Berufungssenat hat über die Berufung zu beraten und über die
Entscheidung sowie über
allfällige
Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so
ist die Beratung
und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Die Beratung
und Abstimmung ist
nicht
öffentlich.
(2) Der
Berufungssenat kann nach Entscheidung über die maßgebenden Sach- und
Rechtsfragen
einstimmig beschließen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und
der Höhe der Abgabe
erst
anlässlich der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung ohne
neuerliche
Beschlussfassung
des gesamten Berufungssenates zu erfolgen hat."
45. § 287 lautet:
"§
287.
(1) Der Vorsitzende hat die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates zu
leiten. Der
Referent
hat seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter abzugeben. Ist der
Vorsitzende selbst
zum
Referenten bestellt, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen
haben die dem Lebensalter
nach jüngeren
Mitglieder vor den älteren zu stimmen. Kein Mitglied des Berufungssenates
darf die
Abgabe
der Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies
gilt auch dann,
wenn ein
Mitglied bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der
Minderheit geblieben ist.
(2) Der
Berufungssenat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die
Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich wegen eines Betrages, über den
ein Beschluss zu
fassen
ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten
Betrag jenen für den
nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3)
Über die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die
vom
Vorsitzenden und vom etwa beigezogenen Schriftführer zu unterfertigen ist.
Diese Niederschrift ist
von der
nach § 285 Abs. 7 aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
(4) Wird
die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie mit der
Verkündung der
Entscheidung
über die Berufung, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit
der
Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen
Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Die
Verkündung obliegt dem Vorsitzenden."
46. § 288 lautet:
"§ 288. (1) Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen haben zu enthalten:
a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
c) den Spruch,
d) die Begründung.
(2) Erledigungen des
gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der
Senatsmitglieder
und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom
Vorsitzenden des
Berufungssenates
zu unterfertigen."
47. § 289 lautet:
"§
289.
(1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2.
§
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz
die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen,
wenn Ermittlungen (§115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im
weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid
dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(2)
Außer in den Fällen des Abs. l hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz immer in der Sache selbst
zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre
Anschauung
an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den
angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet
abzuweisen.
(3) Im
Verfahren betreffend Bescheide, die Berufungsentscheidungen (Abs. 2)
abändern, aufheben oder
ersetzen,
sind die Behörden an die für die Berufungsentscheidung
maßgebliche, dort dargelegte
Rechtsanschauung
gebunden."
48. Im § 290 Abs. 2 tritt an die
Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgender Halbsatz angefügt:
"soweit sich nicht
aus § 289 Abs. 3 anderes ergibt".
49. § 291 lautet:
"§ 291. (1) Gegen Bescheide
der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht
zulässig.
(2) Der
Bundesminister für Finanzen ist nicht berechtigt, an Stelle des
unabhängigen Finanzsenates
nach § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in das Verfahren
einzutreten."
50. § 292 lautet:
"§ 292. Das Recht, gegen
die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen
Finanzsenat
wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von
Verfahrensvorschriften
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster
Instanz (§ 276 Abs. 7)
eingeräumt."
51. In der Überschrift vor § 293 entfallen die Worte "von Amts wegen". § 293 lautet:
"§ 293.
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts
wegen in einem
Bescheid
unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem
ähnlichen Versehen
beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage
beruhende Unrichtigkeiten berichtigen."
52. §293a lautet:
"§ 293a. Die
Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen
unmittelbar auf
einer
unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung
beruhenden
Nebengebührenbescheid
aufheben oder ändern."
53.In § 293b wird nach dem Wort "Partei" der Klammerausdruck "(§ 78)" eingefügt.
54. Im § 294
Abs. 1 entfallen die Wortfolge "die den Bescheid erlassen hat" sowie
die Beistriche vor
und
nach dieser Wortfolge.
55. §299 lautet:
"§ 299. (1) Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen
Bescheid
der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben.
(2) Mit dem
aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides
(Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
56. § 300 lautet:
"§
300.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter
Instanz können
einen
von ihnen selbst erlassenen beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof
mit
Beschwerde
angefochtenen Bescheid aufheben,
a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder
b) wenn er von einer
unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von
einem
nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen
wurde, oder
c) wenn der dem
Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig
festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
d) wenn
Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung
ein anders lautender
Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
(2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.
(3) Durch die
Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor
Erlassung
des aufgehobenen Bescheides befunden hat."
57. § 301 entfällt.
58. § 302 lautet:
"§
302.
(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind,
soweit nicht anderes
bestimmt
ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf
eines
Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen
nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides
oder
wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch
nach Ablauf dieses
Jahres;
b) Aufhebungen nach
§ 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus
Abs. 1
ergebenden
Jahresfrist eingebracht ist;
c) Aufhebungen nach
§ 299, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen
oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum
Ablauf der
Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist
eingebracht ist, auch nach
Ablauf dieser Frist;
d) Aufhebungen nach
§ 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen
Bescheides."
59. Im § 303 Abs. 1 lit. b nach dem Wort "ohne" das Wort "grobes" eingefügt.
60. Im § 303a Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort "fehlenden" das Wort "groben" eingefügt.
61. Im § 305 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "auf
Grund eines Antrages gemäß § 311 Abs. 2
oder 3" die Wortfolge "gemäß § 311 Abs.
4".
62. §307 Abs. 2 entfällt.
63. Im
§ 308 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Antrages
auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs.
1)" die Wortfolge "Vorlageantrages
(§
276 Abs. 2)".
64. Im § 310 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "Antrages
auf Entscheidung über die Berufung
durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1)" die
Wortfolge "Vorlageantrages (§ 276
Abs.
2)".
65. §311 lautet:
"§
311.
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85)
der Parteien ohne unnötigen
Aufschub
zu entscheiden.
(2)
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht
innerhalb von sechs
Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen
Erlassung
bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der
Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang
der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragen
(Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
(3) Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb
einer
Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden
und
gegebenenfalls
eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung
der
Entscheidungspflicht
nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden,
wenn die
Abgabenbehörde
erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen
nachzuweisen
vermag,
die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(4) Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über,
wenn
die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz vor Ablauf der
Frist
mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(5)
Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein
überwiegendes
Verschulden
der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.
(6)
Für die Entscheidung über Devolutionsanträge sind die
§§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287
sinngemäß
anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 obliegen dem
Referenten."
66. Im § 323 werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:
""(10) Die
§§ 52a, 75, 78, 148, 212 Abs. 4, 212a Abs. 4 und 5, 243, 256, 260,
263 bis 268, 270, 273,
274, 276
bis 279, 281 bis 289 Abs. 2, 293 bis 293b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311
in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGB1.1 Nr. xxx/2002, der Entfall der
Überschriften vor § 53, § 273 und §
282
sowie der Entfall der §§ 74, 261, 262, 269 und 301 durch das
Bundesgesetz, BGBI. I Nr. xxx/2002,
treten
mit l. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und
Devolutionsanträge betreffen,
auch
auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
(11) § 201 und
§ 214 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. xxx/2002, sind
erstmals
auf
Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002
entsteht. Die
Bindungswirkung
gemäß § 289 Abs. 3 und § 290 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBI. I
Nr.
XXX/2002, kommt erstmals am 1. Jänner 2003 erlassenen
Berufungsentscheidungen zu. § 292 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBI I Nr. xxx/2002, ist
für von Berufungssenaten im Sinn des
§
260 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBII Nr. xxx/2002,
erlassene Entscheidungen auch nach
Inkrafttreten des § 292 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI I Nr. xxx/2002,
anzuwenden.
(12)
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können
abweichend von § 282
Abs. 1
Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten
Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003
noch
unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters
in Fällen, in denen nach
der vor
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu
entscheiden war und diese
Entscheidung
durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben
wird,
innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden.
Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs.
1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei
den im
§ 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die
nach der vor 1. Jänner 2003
geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Nach § 284
Abs. 1
in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBI. I Nr. xxx/2002,
gestellte Anträge auf mündliche
Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z
1 gestellt.
(13) Die
Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit
des unabhängigen
Finanzsenates
erforderlich sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes,
BGBI. I Nr. xxx/2002,
folgenden Tag getroffen werden. Entsendungen nach den §§ 263 ff in
der
Fassung
vor dem Bundesgesetz, BGBI. I Nr. xxx/2002, gelten als für den
unabhängigen Finanzsenat bis
1. Jänner 2005 erfolgt; dies gilt nicht für von den
Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder
entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder.
(14) (Verfassungsbestimmung)
§ 271 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. xxx/2002, tritt
mit l. Jänner 2003 in
Kraft.
67. Im § 324
entfallen die Worte "und zwar hinsichtlich der §§117 und
118 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für
Inneres".
Artikel III
ZolIrechts-Durchführungsgesetz
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBI.
Nr. 659/1994, zuletzt geändert
durch BGBI. I
Nr.
.../200l, wird wie folgt geändert:
1. In § 85b Abs. 1 lautet der erste Satz:
"Das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen
Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der
dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen
Warenempfänger, der
die
Waren vom Anmelder übernommen hat, zu."
2. In § 85b Abs. 3 lauten die beiden letzten Sätze:
"Die
Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat
über den bei der
säumigen
Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist
abzuweisen, wenn die
Verletzung
der Entscheidungspflicht nicht überwiegend auf ein Verschulden der
Zollbehörde
zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für
die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die
Berufungsvorentscheidung die
diesbezüglichen
Bestimmungen der BAO sinngemäß."
3. § 85c lautet:
„§
85c.
(1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht
durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der
zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2
Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1
UFSG) zulässig.
Für
die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den
folgenden Absätzen geregelten
Besonderheiten.
(2) Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des
unabhängigen Finanzsenates einzubringen;
im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei
der Berufungsbehörde
der
ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine
Beschwerde gegen eine
Berufungsvorentscheidung
ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat
ab
dem
Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der
Beschwerde ist
jeder
befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der
Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht
entschieden wurde. Für
Beschwerden
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur
Erledigung bestellten Referenten - dies
kann
auch der Vorsitzende sein - im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung
erfolgt jedoch
durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn
- dies in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung beantragt wird,
- oder
der Referent dies verlangt, wobei ein solches Verlangen zulässig ist, wenn
die zu
entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweisen,
wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt oder zur Verbindung
von
Beschwerden
zu einem gemeinsamen Verfahren, wenn dies insbesondere zur Vereinfachung und
Beschleunigung
des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen;
es kann bis zur
Bekanntgabe
der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen
Mitgliedern gebildet, die jeweils eine
einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die
Zollbehörden zu
vollziehenden
Angelegenheiten aufweisen sollen.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der
Berufung gemäß § 257 BAO
beigetretene
Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht,
die
belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der
Beitrittserklärung ist eine
mündliche
Verhandlung anzuberaumen. Der Referent kann eine mündliche Verhandlung
auch von
Amts wegen anberaumen; im Fall der Entscheidung durch alle drei
Senatsmitglieder kann eine
mündliche
Verhandlung außerdem angeordnet werden, wenn es der Vorsitzende für erforderlich
hält
oder
wenn es der Berufungssenat auf Antrag des dritten Senatsmitgliedes
beschließt. Der Ort der
mündlichen
Verhandlung ist so zu bestimmen, dass sowohl den Partei Interessen als auch
Zweckmäßigkeitskriterien
entsprochen wird.
(6) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
der Berufungsbehörde ist
über
den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine
solche Beschwerde ist
abzuweisen,
wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes
Verschulden
der
Berufungsbehörde zurückzuführen ist.
(7) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen
Rechtswidrigkeit ihres
Inhalts
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die
Beschwerde
gem.
Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben, wird auch
der
Berufungsbehörde der ersten Stufe eingeräumt, gegen deren
Berufungsvorentscheidung bzw.
wegen
deren Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde eingelegt wurde; wurde die
Berufung
beim
Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem
zu.
(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des
unabhängigen Finanzsenates sowie
dessen
Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die
in diesem
Bundesgesetz
enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß."
4. Der § 85d lautet:
„§ 85d. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
5. Der § 85e lautet:
„§ 85e. Die Mitglieder der Berufungssenate nach § 85c
haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen
ihrer
Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der
Reisegebührenvorschrift des
Bundes."
6. Im § 120 werden folgende Abs. 1h und 1i eingefügt:
„(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBI. I Nr. .../2002 treten mit l.
Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen
über Beschwerden, die mit Inkrafttreten
noch
nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den
unabhängigen Finanzsenat
über;
dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem
EU-Beitritt. § 120 Abs. Ic
dritter
Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.(1i) (Verfassungsbestimmung)
§ 85d in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. ..72002 tritt mit 1. Jänner 2003 in
Kraft."
Artikel IV
Änderung
des Ausschreibungsgesetzes
Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter
Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetzes 1989- AusG)
Das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung
bestimmter Funktionen und
Arbeitsplätze
sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die
Änderung des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1989 (Ausschreibungsgesetz 1989- AusG),
BGBI. Nr. 85/1989,
zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 6/2000, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 3 Z 5 lit. d
wird die Wortfolge "Hauptpunzierungs-
und Probieramt" durch den Ausdruck
"Unabhängiger
Finanzsenat" ersetzt.
2. Dem § 90 Abs. 2 wird folgende Z 21 angefügt:
„21. §3Z5lit. d in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. I Nr. XXX/2002 treten mit
1. Jänner 2003 in
Kraft."
Artikel V
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 -
EGVG, BGBI. Nr. 50,
zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/2001, wird
wie folgt geändert:
1. Art. II Abs. 2 Z 13 lautet:
„13. der Zollämter, der
Finanzämter, der
Finanzlandesdirektionen und des
unabhängigen
Finanzsenates;
"
2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Art. II Abs. 2 Z 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGB1.1
Nr. XXX/2002 tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft."
Artikel VI
Finanzstrafgesetz
Das
Finanzstrafgesetz, BGBI. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.I Nr.
xxx/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 7 Abs. 3 und im § 184 tritt jeweils an die Stelle der Zahl" 19" die Zahl" 18".
2. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
"(1) Über
Rechtsmittel entscheidet der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz."
b) Im Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor der mündlichen
Verhandlung obliegt dem
Vorsitzenden
des Berufungssenates."
c) Abs. 3 lautet:
"(3)
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden
des Spruchsenates
obliegt
dem Vorsitzenden des Berufungssenates."
d) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".
e) Dem Abs. 4 wird als Abs. 5 angefügt:
"(5)
Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt dem Vorsitzenden
oder dem
hauptberuflichen Mitglied des im Abs. 4 bezeichneten Berufungssenates."
3. § 65 Abs. 2 lautet:
"(2) Berufungssenate haben beim unabhängigen Finanzsenat als dessen Organe zu bestehen."
4. § 66 lautet:
"§ 66.
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und des
unabhängigen
Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Spruchsenate
bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz im
Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder
sind ein Beamter des höheren
Finanzdienstes
und ein Laienbeisitzer. Den Vorsitz im Berufungssenat führt ein
Vorsitzender des
unabhängigen
Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, die
weiteren Mitglieder
sind ein hauptberufliches
Mitglied des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum
höheren
Finanzdienst und zwei Laienbeisitzer."
5. § 67 lautet:
"§ 67. (1) Die Personen, die als Mitglieder der
Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom
Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei
sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate
sie in Betracht kommen. In gleicher Weise sind die Personen, die als
Laienbeisitzer der
Berufungssenate herangezogen werden können, zu bestellen. Die Bestellung
der übrigen Mitglieder der
Berufungssenate richtet sich nach dem
Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat.
(2) Die Personen, die
gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden,
sind aus
dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Berufungssenate in
Abgabensachen
entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1
erster und zweiter Satz gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren.
Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer
ausscheidenden
Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu
bleiben."
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
"(1) Vor Ablauf jedes Jahres sind
für die Dauer des nächsten Jahres unter Berücksichtigung des
voraussichtlichen Bedarfes die Anzahl der Spruchsenate und der Berufungssenate,
deren Vorsitzende
und die übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Falle
der Verhinderung des zunächst
berufenen Senatsmitgliedes einzutreten
haben, zu bestimmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren
Senaten angehören."
b) Im Abs. 3 lautet der erste Satz:
"Die Geschäfte sind für
jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die
Durchführung
des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig
berufstätigen Beschuldigten einem
nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei
unselbständig berufstätigen
Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen
Mitglied obliegt."
c) Abs. 4 lautet:
"(4)
Soweit dies für den ordentlichen Geschäftsgang erforderlich ist, kann
die Zusammensetzung der
Senate
und deren Geschäftsverteilung für den Rest des Jahres geändert
werden, wenn Veränderungen
im Stand
der Senatsmitglieder eingetreten sind oder wenn dies wegen Überlastung
eines Senates oder
einzelner Mitglieder notwendig
ist."
d) Dem Abs. 4 wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Die
Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäfts Verteilung hat die
Finanzlandesdirektion
für die in ihrem Bereich bestehenden Senate zu bestimmen, die
Zusammensetzung der Berufungssenate und
deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat."
7. § 70 wird
wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 lautet:
"(1) Die
Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten stellt eine Nebentätigkeit
im Sinne der
dienstrechtlichen
Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene
Vergütung. Die
Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzlandesdirektionen für die
in ihrem Bereich bestehenden
Senate.
Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der
dienstrechtlichen Vorschriften die
Berufung
an das Bundesministerium für Finanzen zulässig."
b) Im Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bemessung
der Vergütung obliegt den Finanzlandesdirektionen für die in ihrem
Bereich
bestehenden
Spruchsenate und dem unabhängigen Finanzsenat für die Berufungssenate."
8. § 71 lautet:
"§ 71. Die Angelobung der
Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate ist nach den
Angelobungsbestimmungen
des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Die
Angelobung
der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Präsidenten der
Finanzlandesdirektion
für
die in deren Bereich bestehenden Senate."
9. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der vierte Satz:
"Werden der
Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Spruchsenates abgelehnt, so
entscheidet über die Ablehnung der Vorstand der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, bei der der
Spruchsenat eingerichtet ist; werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei
Mitglieder eines
Berufungssenates
abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Präsident des
unabhängigen
Finanzsenates."
b)
Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte "der Finanzlandesdirektion"
jeweils die Worte "des
unabhängigen
Finanzsenates".
10. Dem § 99 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Die
Finanzstrafbehörde ist ferner berechtigt, für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens von den
Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift
und
Teilnehmernummer
eines bestimmten Anschlusses zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist
verpflichtet,
diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen."
11. Dem § 120 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Die im
§ 158 Abs. 4 BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse
stehen auch den
Finanzstrafbehörden für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu."
12. Dem §127 wird als Abs. 9 angefügt:
"(9) Fernseh-
und Hörfunkaufnahmen und -Übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen
von
Verhandlungen
sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur über Anordnung des
Verhandlungsleiters für
die Abfassung der Niederschrift zulässig."
13. Im § 152 Abs. 1 entfällt am Satzende der Punkt und es wird angefügt:
"sowie
bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch
der
Amtsbeauftragte."
14.
Im § 157 entfallen die Wendungen "60," und "Abs. l und 2
und 126" und tritt an die Stelle des
letzten
Halbsatzes der Halbsatz "und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden den
Ausschlag
gibt."
15. § 159 lautet:
"§ 159. Die Bestellung des
Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das
Rechtsmittelverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten
erforderlich oder
zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so
hat der Vorstand der
Finanzstrafbehörde
erster Instanz anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels an die
Finanzstrafbehörde
zweiter
Instanz einen Amtsbeauftragten für das Rechtsmittelverfahren zu
bestellen."
16. Im § 162 Abs. 1 lit. g lautet der 2. Halbsatz:
"in
den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des
Berufungssenates, das die
Rechtsmittelentscheidung
erlassen hat;"
17. § 169 lautet:
"§
169.
Dem Amtsbeauftragten wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung
eines
Berufungssenates oder eines Mitgliedes eines Berufungssenates wegen
Rechtswidrigkeit die
Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes an
den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung
Betroffenen
geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an
den
Rechtsmittelwerber
zu laufen."
18. §170 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
"(2) Die
Oberbehörde kann Entscheidungen in Ausübung des Aufsichtsrechtes aus
den Gründen des
§
300 Abs. 1 lit. a bis d BAO aufheben. Entscheidungen der Spruchsenate und der
Berufungssenate und
Entscheidungen der Senatsmitglieder dürfen in Ausübung des
Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben
werden."
b) Dem Abs. 2 werden als Abs. 3 und als Abs. 4 angefügt:
"(3) Die
Oberbehörde, der Berufungssenat und ein Mitglied des Berufungssenates
können eine von
ihnen
erlassene Entscheidung unbeschadet der sich aus Abs. l ergebenden Befugnisse
aus den Gründen
des
§ 300 BAO ändern oder aufheben, wenn sie mit Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof oder
Verfassungsgerichtshof
angefochten ist.
(4) Durch die
Aufhebung einer Entscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in
der es sich vor
Erlassung
der aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Die Behörde, deren
Entscheidung aufgehoben
wurde, ist an die Rechtsansicht der aufhebenden Behörde gebunden. Eine
Strafentscheidung darf jedoch
für
den Beschuldigten nicht nachteiliger sein als die aufgehobene Entscheidung.
Maßnahmen gemäß
Abs. 2
und 3 sind nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung zulässig.
Auf die
Ausübung der der Behörde gemäß Abs. 1 bis 3 zustehenden
Rechte steht niemandem ein
Anspruch
zu."
19. Im § 265 werden nach Abs. 1 a als Abs. 1b und als Abs. 1c eingefügt:
"(1b)
Die §§62, 65,
67, 68, 70, 71,74, 152, 157, 159, 162, 169, 170 in der Fassung des
Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1.
Jänner 2003 in Kraft und sind auf alle an diesem Tag unerledigten
Rechtsmittel anzuwenden. Die zu
diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Spruchsenate bleiben bis
zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im
Amt. Die als Mitglieder der Berufungssenate bestellten
Laienbeisitzer gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bestellt
und bleiben bis zum Ablauf ihrer
Bestellungsdauer im Amt. Die Maßnahmen, die für eine
unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des
unabhängigen Finanzsenates
erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGB1.1 Nr. xxx/2002 folgenden Tag an getroffen
werden.
(1c) (Verfassungsbestimmung)
§ 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. xxx/2002 tritt
mit 1.
Jänner 2003 in Kraft."
Artikel VII
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz,
BGBI. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBI. I Nr.
142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im §4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch
zweckmäßig ist
und
einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung
einzelner
Aufgaben an Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis aufheben und diese
Aufgaben Finanzämtern
mit besonderem Aufgabenkreis übertragen."
2. Im § 15
entfällt die Wortfolge "und der Finanzlandesdirektionen als
Finanzstrafbehörden zweiter
Instanz".
3. Dem § 17a wird als Abs. 6 angefügt:
"(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft."
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.
Vorblatt
Probleme:
Das zweitinstanzliche
Rechtsmittelverfahren für das vom Bund zu vollziehende Abgabenrecht
und Finanzstrafrecht wird derzeit von den sieben Finanzlandesdirektionen
wahrgenommen.
Die Entscheidungen werden entweder in weisungsfreien Senaten oder durch
weisungsgebundene Einzelbeamte getroffen, wobei die Zuordnung nur historisch
erklärbar ist.
Ziele:
Errichtung einer unabhängigen
Verwaltungsbehörde für die gesamten zweitinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren für Steuerangelegenheiten, Zoll und
Finanzstrafsachen. Damit können
folgende Ziele erreicht werden:
• Erhöhung des Rechtsschutzstandards, der sowohl mit der Finanzgerichtsbarkeit in
anderen EU-Staaten als auch
mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Inland (UVS, UBAS)
vergleichbar ist.
•
Stärkung der Bürgerrechte (Unabhängigkeit der
Rechtsmittelbehörde, faire und schnelle
Verfahren vor unabhängigen Organen).
Lösungen:
Gesetzliche Regelung der Rahmenbedingungen
für die Organisation der neu geschaffenen
unabhängigen
Verwaltungsbehörde "unabhängiger Finanzsenat" und
entsprechende
Adaptierung der Bundesabgabenordnung, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
und des
Finanzstrafgesetzes.
Alternativen:
Beibehaltung des Status Quo
einschließlich der möglicherweise verfassungswidrigen
Unterscheidung zwischen Entscheidungen durch weisungsgebundene Einzelbeamte und
weisungsfreie Senate.
EU-Konformität:
Die Regelungen des Entwurfes sind EU-konform.
Finanzielle Auswirkungen:
Allgemeines
Die Schaffung eines
unabhängigen Finanzsenats erfolgt mit dem Anspruch, das gesamte
zweitinstanzliche Rechtsmittelwesen der Steuer- und Zollverwaltung in einer
eigenständigen
Behörde zu konzentrieren. Der bisher in den Finanzlandesdirektionen in
Mischverwendung mit
dem Fachbereich wahrgenommene Rechtsmittelbereich wird aus den
Finanzlandesdirektionen herausgelöst. Auf Grund der bestmöglichen
Nutzung von Synergien
zur Finanzverwaltung wird die Errichtung des unabhängigen Finanzsenats
weitgehend
kostenneutral erfolgen. Der Personalbedarf wird grundsätzlich aus dem
Personalbestand der
Finanzlandesdirektionen gedeckt. Die Infrastruktur des unabhängigen
Finanzsenats sowie
diverse Supportleistungen
(z.B. Beschaffungswesen, EDV, Buchhaltung) werden im Hinblick
auf Synergieeffekte ebenfalls von den
Finanzlandesdirektionen zugekauft.
Personalaufwand
Der Bedarf der für die Rechtsprechung
erforderlichen Mitarbeiter wurde auf Grund einer
Personalbedarfsberechnung mit
236 Vollbeschäftigungsäquivalenten festgelegt und wird in
der Anfangsphase aus dem Personalbestand der Finanzverwaltung aufgenommen. Der
Personalaufwand der Finanzverwaltung sinkt um die vom unabhängigen
Finanzsenat
aufzunehmenden Mitarbeiter. Insgesamt entsteht dadurch lediglich eine geringe
Erhöhung
des Personalaufwandes, die aus einer Harmonisierung der Bewertung resultiert.
Durch die
Konzentration der Rechtsmittelbearbeitung (Trennung vom Fachbereich) und die
steigende
Eigenverantwortung (Ausbau der monokratischen Entscheidungsmöglichkeiten)
ist mit einer
Effizienzsteigerung zu rechnen.
Die Berechnung des Personalbedarfs
für den unabhängigen Finanzsenat basiert auf den
Kennzahlen des Rechtsmittelcontrolling sowie einer Erhebung der
Erledigungszeiten für die
einzelnen Rechtsmittelbereiche. Der konkrete Personalbedarf wurde im Rahmen
einer Best-
Practice-Auswertung ermittelt. Die Berechnungen erfolgten getrennt nach den
Bereichen
betriebliche
Veranlagung (Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer, Sonstige),
Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitgeber/Lohnsteuer, Gebühren, Einhebung,
Einbringung,
Finanzstrafsachen, Bewertung, Familienlastenausgleich, sonstige
Steuerrechtsmittel und
Zollrechtsbehelfe - und getrennt nach Finanzlandesdirektionen (Zoll-Regionen).
Die
Auswirkungen auf Grund der
geplanten Änderungen im Verfahrensablauf (kontradiktorisches
Verfahren, Antragsmöglichkeit auf Senatsentscheidung in bisherigen
monokratischen Fällen
usw.) wurden im Schätzungsweg
berücksichtigt.
Sachaufwand
Die Unterbringung erfolgt an den
bisherigen Standorten der sieben Finanzlandesdirektionen.
Nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten wird eine
räumliche Trennung von der
übrigen Finanzverwaltung vorgenommen. Bauliche Maßnahmen werden
unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit nur in
Ausnahmefällen durchgeführt. Die
Bundesobjekte stehen im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft. Die Miet-
und
Betriebskosten sowie die Heizkosten werden im Verhältnis zur
Gesamtnutzfläche
anteilsmäßig vom
unabhängigen Finanzsenat getragen.
Die Infrastruktur des unabhängigen
Finanzsenats sowie diverse Supportleistungen (z.B.
Beschaffungswesen, EDV, Buchhaltung) werden im Hinblick auf Synergieeffekte von
den
Finanzlandesdirektionen zugekauft. Sonstige Dienste wie Vermittlung, Reinigung,
Postabfertigung verbleiben bei den Finanzlandesdirektionen und werden ebenfalls
zugekauft.
Das erforderliche Inventar wird im Wege des Sachgüteraustausches durch den
unabhängigen
Finanzsenat übernommen und von diesem verwaltet. Die den
Außenstellen überlassenen
Inventargegenstände sind von der Inventarverwaltung der jeweiligen
Finanzlandesdirektion
als Gegeninventar mit entsprechender Kennzeichnung weiterzuführen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Ausgangslage:
Das zweitinstanzliche
Rechtsmittelverfahren für das vom Bund zu vollziehende Abgabenrecht
und Finanzstrafrecht wird derzeit von den sieben Finanzlandesdirektionen
wahrgenommen.
Die Entscheidungen werden entweder in Senaten (weisungsfrei) oder durch
Einzelbeamte
(weisungsgebunden) getroffen (Zuordnung nur historisch erklärbar).
Ausgangslage für das Reformvorhaben sind:
• Unterschiedliche Rechtsschutzstandards in Verwaltungsangelegenheiten im Inland.
• Unabhängige Rechtsmittelbehörden in der Mehrzahl der EU-Staaten.
•
das Regierungsübereinkommen, das die Reform des Rechtsmittelverfahrens
vorsieht (u.a.
Verbesserung des
Rechtsschutzes, verstärkte monokratische Entscheidungen).
•
Keine sachgerechte Differenzierung zwischen monokratischen Entscheidungen und
Senatsentscheidungen.
Ziel der Reform:
Errichtung einer unabhängigen
Verwaltungsbehörde für die gesamten zweitinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren (unabhängiger Finanzsenat mit Zuständigkeit
für Berufungen in
Abgabensachen, Beschwerden in Zollangelegenheiten und Rechtsmittel in
Finanzstrafverfahren) mit folgenden
Zielsetzungen:
• verstärkte Angleichung der Rechtschutzstandards an jene des unabhängigen
Bundesasylsenates (UBAS) und
der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder (UVS),
Insbesondere:
•
keine Mischverwendungen (Fach- und Rechtsmittelagenden) der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenats z.B. §
3 Abs. 2 UBASG,
•
dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen, um die erforderliche
Unabhängigkeit zu
gewährleisten (insb. Enthebung durch Beschluss der Vollversammlung wie
z.B. § 4 Abs. 3
UBASG, definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wie z.B.
§ 13 UBASG,
gesetzliche Sicherung der besoldungsrechtlichen Stellung der Mitglieder durch
eigene
Richtverwendungen wie z.B. beim unabhängigen Bundesasylsenat.),
•
verstärkte Angleichung der Rechtschutzstandards an die für civil
rights maßgebenden
Grundsätze des Art 6 Abs. 1 MRK, obwohl nach herrschender Rechtsmeinung
derzeit
Abgabenangelegenheiten nicht als civil rights i.S.d. Art 6 Abs. 1 MRK
qualifiziert werden,
•
Erfüllung der Kriterien eines Gerichtes i.S.d. Art 234 EGV
(Vorabentscheidungen) bzw.
i.S.d. Art 47 Abs. 2 der (wenn auch rechtlich unverbindlichen) Charta der
Grundrechte der
Europäischen Union
(wonach jede Person das Recht darauf hat, dass ihre Sache von
einem unabhängigen, unparteiischen und durch Gesetz errichteten Gericht in
einem fairen
Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird),
• Entlastung des VwGH und des VfGH,
•
Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit
i.S.d.
Art 126b Abs. 5 B-VG im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren,
•
keine (für Gerichtsverfahren typische) Zugangsbeschränkungen, wie
insbesondere
Gebührenpflicht,
Kostenersatzregelungen für den Fall des "Nichtobsiegens" oder
anwaltlicher Vertretungszwang,
•
Beibehaltung für das Verwaltungsverfahren typischer Rechtschutzinstrumente
(zB
Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde, VfGH-Beschwerde zur Anfechtung von
Gesetzen und Verordnungen),
•
Schaffung einer flexiblen Behördenorganisation und flexibler Abläufe,
um unter
Berücksichtigung der spezifischen Struktur des unabhängigen
Finanzsenats den
jeweiligen Erfordernissen einer effizienten und effektiven
Verwaltungsführung entsprechen
zu
können.
•
Zur Erledigung der Rechtsmittel 2. Instanz sind für den
Geschäftsbereich Zoll (Bescheide
der Zollämter) Berufungssenate in den Finanzlandesdirektionen und den
Hauptzollämtern
eingerichtet. Diese Berufungssenate enthalten bereits Elemente, die der
Unabhängigkeit
der Entscheidungen dienen. Dennoch gelten ebenfalls eine Reihe von in den
anderen
Geschäftsbereichen
vorgebrachten Argumente zur Verbesserung der Ist-Situation, wie
Effizienzsteigerung, Erhöhung der Rechtsschutzstandards, Erfüllung
internationaler
Rechtsschutzkriterien und die
Verkürzung der Verfahrensdauer.
•
Aus diesen und auch verwaltungsökonomischen Gründen sollte eine
organisatorische
Integration des gesamten
zweitinstanzlichen Rechtsmittelwesens von Finanz- und
Zollverwaltung erfolgen. Die entsprechenden geltenden Regelungen des
Zollrechts-
Durchführungsgesetzes werden so angepasst, dass einerseits der
angestrebten
organisatorischen Integration und weitestgehenden Verfahrensabstimmung zwischen
den
Geschäftsbereichen, andererseits den aus dem EG-Zollrecht und der
speziellen
Rechtsmaterie vorgegebenen Besonderheiten für die Abwicklung von
Rechtsmittel
entsprochen werden kann. Die vorgeschlagenen Änderungen des Zollrechts-
Durchführungsgesetzes gliedern daher die derzeitigen
Verfahrensabläufe im
Geschäftsbereich Zoll, die sich in der Vergangenheit bewährt haben
(kassatorische
Entscheidungsmöglichkeiten, eigene Zollsenate wie bisher ohne
Laienbeteiligung, die
Entscheidung durch Senat oder Einzelbeamten, das kontradiktorische Verfahren)
in die
neue einheitliche Organisationsform ein.
Besonderer Teil
Zu Artikel l (Bundesgesetz über die Errichtung eines unabhängigen Finanzsenates -
UFSG):
Zu § 1 (Einrichtung):
Die Geschäftsbereiche (Steuer, Zoll
und Finanzstrafrecht) geben Auskunft über die sachliche
Organisationsstruktur des unabhängigen Finanzsenates, treffen aber keine
Aussage über
seine sachliche Zuständigkeit und sind mit dieser auch nicht völlig
deckungsgleich (z.B. Zoll -
Außenhandels-
Marktordnungs- oder Altlastensanierungsangelegenheiten). Soweit es der
Rechtsmittelanfall zulässt, sind für jeden Geschäftsbereich eigene
Berufungssenate zu bilden.
Die in alphabetischer Reihenfolge
genannten Außenstellen (Landessenate) legen eine
dezentrale örtliche Organisationsstruktur des unabhängigen
Finanzsenates fest. Durch sieben
Standorte im Bundesgebiet wird das Interesse einer bürgernahen Verwaltung
gewahrt und
gleichzeitig eine den Sacherfordernissen angepasste Rechtsmittelerledigung
ermöglicht.
Außerhalb des Sitzes gelegene
Außenstellen stellen dislozierte Dienststellenteile des
unabhängigen Finanzsenates dar. Der Standort Wien wird ebenfalls als
Außenstelle
(Landessenat) bezeichnet, um die einschlägigen Regelungen über die
Außenstellenversammlung auch auf Wien anwenden zu können.
Durch § 1 Abs. 4 soll
gewährleistet werden, dass die Minderheitenrechte (Verwendung
nichtdeutscher Amtssprachen im Rechtsmittelverfahren) durch die Reform des
Berufungsverfahrens
nicht eingeschränkt werden.
Zu § 2 (Aufgaben):
Die sachliche Zuständigkeit des unabhängigen
Finanzsenates und das anzuwendende
Verfahren sind in den jeweiligen materiellen und formellen Abgabengesetzen und
dem
Finanzstrafgesetz 1958 geregelt.
Zu § 3 (Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder):
In den Absätzen 1 bis 3 sind die
Funktionsträger, eingeteilt in haupt- und nebenberufliche
Mitglieder, taxativ
aufgezählt. Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft zum unabhängigen
Finanzsenat sind für die
hauptberuflichen Mitglieder im UFSG und für die nebenberuflichen
Mitglieder, wegen Unterschieden in den drei Geschäftsbereichen, in der
Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafgesetz geregelt.
Begrifflich sind
Präsident und Vorsitzende Funktionsbezeichnungen für hauptberufliche
Mitglieder in bestimmten qualifizierten Verwendungen.
Die Entschließung des
Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur
Ernennung von Bundesbeamten i.d.F.
vom 17. Jänner 1995, BGBI. 54/1995
(Delegierungsnorm), findet für die hauptberuflichen Mitglieder keine
Anwendung; ihre
Ernennung
erfolgt unmittelbar durch den Bundespräsidenten (Art 65 Abs. 2 lit. a
i.V.m. Art 67
Abs. 1 B-VG). Die
Bundesregierung hat für bestimmte Funktionsgruppen ihre
Vorschlagsbefugnis mit Ministerratsbeschluss vom 30. Juli 1924 in der Fassung
Pkt. 34/3 vom
19. Sept. 1995 auf den zuständigen Bundesminister übertragen.
Die im Abs. 7 und 8 genannten
Voraussetzungen treten zu den allgemeinen und besonderen
Ernennungserfordernisse des § 4 i.V.m. der Anlage 1 des BOG hinzu und
nicht an deren
Stelle. Die Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder erfolgt daher
entsprechend der
Erfüllung dieser Ernennungserfordernisse auf eine Planstelle der
Verwendungsgruppe A1
bzw. A oder auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 bzw. B. Die auf eine
Planstelle
der Verwendungsgruppe A2 bzw.
B ernannten Beamten werden folglich dauernd auf einem
einer höheren Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet
(§20). Hierfür
gebührt den Beamten eine
Verwendungszulage bzw. höhere Funktionszulage. Es ist davon
auszugehen, dass die Auswahl der Bewerber mit der Grundausbildung für den
Gehobenen
Finanzdienst oder Zolldienst eher die Ausnahme darstellen wird. Es ist aber aus
Gründen der
Gleichbehandlung mit außenstehenden Bewerbern, die über die
Berufsbefugnis als
Wirtschaftstreuhänder auch ohne einschlägiges
Universitätsstudium verfügen, notwendig,
auch Bewerbern aus dem öffentlichen Dienst ohne Universitätsstudium,
den Zugang zur
Funktion eines hauptberuflichen Mitgliedes zu ermöglichen.
Zur weiteren Erhöhung der
Objektivität bei der Ämtervergabe wird der Anwendungsbereich
des Ausschreibungsgesetzes auf alle hauptberuflichen Mitglieder ausgedehnt. Die
Ausschreibung des Präsidenten ist als § 3-Ausschreibung und die
Ausschreibung der
Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder als §
4-Ausschreibung zu
qualifizieren.
Im Interesse einer künftigen
ausgewogenen und unparteiischen Zusammensetzung des
unabhängigen Finanzsenates scheint es erstrebenswert, dass in Zukunft ein
Teil der
Vorsitzenden und sonstigen hauptberuflichen Mitglieder als Quereinsteiger aus
dem Stand
der
Wirtschaftstreuhänder kommt.
Zu § 4 (Angelobung):
Das Gelöbnis ist
vergleichbar dem Amtseid bei anderen Verwaltungssenaten oder Gerichten.
Es handelt sich um eine deklaratorische Erklärung zur Verfestigung einer
unabhängigen
Funktionsausübung. Die Angelobung von nebenberuflichen Mitgliedern des UFS
kann vom
Präsidenten gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz delegiert
werden, was sich in der Praxis als
zweckmäßig erweisen wird.
Zu § 5 (Unvereinbarkeit):
Die Bestimmung entspricht im
Wesentlichen dem § 3 UBASG. Die §§ 17 bis 19 sowie 78a und
78b BDG 1979 über die Außerdienststellung und Dienstfreistellung
für bestimmte politische
Funktionen finden Anwendung.
Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen sind dem
Präsidenten zu melden. Die Unvereinbarkeit ist im Einzelfall von der
Vollversammlung zu
prüfen und gegebenenfalls ist von der Vollversammlung die Amtsenthebung zu
beschließen.
Zu § 6 (Enden des Amtes):
Die Endigungsgründe
einschließlich der Enthebungsgründe entsprechen jenen des § 4
Abs. 2
und 3 UBASG. Die Amtsenthebung führt zum Funktionsverlust, aber nicht
automatisch auch
zur Beendigung des aktiven bzw. öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses. Erst an die
Amtsenthebung anknüpfend sind von der zuständigen Dienstbehörde
die erforderlichen
weiteren Dienstrechtsmaßnahmen vorzunehmen.
Zu § 7 (Vollversammlung):
Die Obliegenheiten und das Verfahren der
Vollversammlung des unabhängigen
Finanzsenates und der Vollversammlung des UBAS sind inhaltlich weitgehend
identisch. Eine
qualifizierte Mehrheit für Amtsenthebungen ist ist lediglich bei
Amtsenthebungen mit
Ausnahme des § 6 Abs. 3
Z 2 (schriftliches Ansuchen um Amtsenthebung) vorgesehen, um
dem erhöhten Schutzbedürfnis des betroffenen Mitgliedes Rechnung zu
tragen. Aus § 19
ergibt sich, dass für die Abstimmung in Disziplinarangelegenheiten -
für die Vollversammlung
oder für einen damit
befassten Ausschuss - die Regelung des § 102 BDG 1979 im Sinne einer
lex spezialis anzuwenden ist (Einstimmigkeit für Disziplinarstrafe der
Entlassung).
Das Einberufungsrecht zu einer Vollversammlung hat der Präsident oder ein
Drittel der
Mitglieder der Vollversammlung. Die Durchführung der Einberufung obliegt
dem Präsidenten.
Im Interesse einer
effizienten und effektiven Aufgabenerledigung ist vorgesehen, dass
Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine
Außenstelle des
unabhängigen Finanzsenates betreffen, durch Versammlung der
hauptberuflichen Mitglieder
dieser Außenstelle (Außenstellenversammlung) behandelt und erledigt
werden sollen.
Beschlüsse der Vollversammlung dürfen dadurch aber nicht berührt
werden.
Zu § 8 (Bildung von Ausschüssen):
Aus den vorgenannten
Gründen und zur Sicherstellung administrierbarer Verfahren
(beispielsweise im Falle komplexer Amtsenthebungen oder Disziplinarverfahren)
ist
erforderlich, dass die Vollversammlung Ausschüsse bildet und Aufgaben an
diese überträgt.
Die Vollversammlung kann einem Ausschuss bzw. den selben Mitgliedern eines
Ausschusses
auch mehrere Aufgaben übertragen (z.B. Ausschuss für
Unvereinbarkeiten und
Amtshebungen).
Die Wendung "ausgewogene
Zusammensetzung" im Abs. 3 zweiter Satz bedeutet unter
anderem, dass im Fall der Bildung eines Ausschusses für nur eine
Außenstelle bevorzugt
Mitglieder dieser Außenstelle zu Ausschussmitgliedern bestellt werden.
Die angesprochene
Wendung bedeutet beispielsweise auch, dass in einem allenfalls zu bildenden
Zollausschuss
jene Mitglieder, die über eine einschlägige Zollausbildung
verfügen, bevorzugt vertreten sind.
Damit soll jenen Bediensteten einer Außenstelle bzw. eines Bereiches, die
von der Arbeit
eines Ausschusses wesentlich betroffen sind, genügend Mitsprache zur Wahrung
ihrer
Interessen zukommen.
Ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten
ist der Präsident Ausschussvorsitzender. Er
kann an seiner Stelle im
Einvernehmen mit der Vollversammlung für einen Ausschuss einer
Außenstelle den Vorsitzenden eines Berufungssenates als
Ausschussvorsitzenden bestellen.
Für jedes Ausschussmitglied - auch für den Ausschussvorsitzenden -
sind in erforderlicher
Anzahl und in festgelegter Reihenfolge Ersatzmitglieder (Ersatzvorsitzende) zu
bestellen.
Während der Personenkreis der Ausschussvorsitzenden gesetzlich festgelegt
ist, können die
Ersatzvorsitzenden uneingeschränkt aus dem Kreis der Mitglieder der
Vollversammlung
gewählt
werden.
Die im § 7 Abs. 3 bis 7 geregelten
Grundsätze der Geschäftsführung in der Vollversammlung
gelten sinngemäß auch für die Geschäftsführung in den
Ausschüssen. Mindesterfordernis für
die Beschussfähigkeit
eines Ausschusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier
weiterer
Mitglieder.
Zu § 9 (Beschlussfassung auf schriftlichem Wege):
Im Hinblick auf die bundesweite
Zuständigkeit und die dezentrale Organisationsstruktur des
unabhängigen Finanzsenates erfordert ein ökonomisches
Verwaltungshandeln die Möglichkeit
anlassgerechter Erledigungsformen. Dazu gehört, dass Abstimmungen auch im
schriftlichen
Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
vorgenommen werden
können, wenn kein sachliches Erfordernis für die Abhaltung von
Sitzungen besteht.
Ausdrücklich davon ausgeschlossen sind Amtsenthebungen nach § 6 Abs.
2 Z. 1 und Z. 5
und
Disziplinarangelegenheiten.
Zu § 10 (Leitung):
Der unabhängige Finanzsenat wird vom
Präsidenten geleitet. Alle Angelegenheiten des
inneren Dienstes des unabhängigen Finanzsenates unterstehen dem
Präsidenten. Der
Präsident kann nach Abs. 2 und 4 Leitungsaufgaben nach den Erfordernissen
des
unabhängigen Finanzsenates, insb. im Hinblick auf seine dezentrale
Organisationsstruktur,
auf andere Mitglieder übertragen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben, wie
auch die Leitung
der Außenstelle erfolgt im unmittelbaren Weisungszusammenhang mit dem
Präsidenten.
Damit sollten die aus der Zusammenfassung in eine Behörde resultierenden
Synergien
genutzt und Doppelgleisigkeiten verhindert werden können.
Neben der Leitung des inneren
Dienstes obliegen dem Präsidenten auch grundsätzliche
Verfahrensangelegenheiten,
z.B. die Entscheidung über Ablehnungsanträge (§§ 265 Abs. 2
BAO) sowie die Entscheidung
über Abberufungen und Ernennungen nach § 266 BAO.
Zu § 11 (Geschäftsverteilung):
Für die Erlassung der
Geschäftsverteilung ist grundsätzlich die Vollversammlung
zuständig.
Die Vollversammlung kann diese Aufgabe auch an einen Ausschuss, den sie
für diesen
Zweck zu errichten hat (§ 8), übertragen. Die Wendung
"grundsätzliche Regelung der
Geschäftsverteilung" im Abs. 3 bedeutet, dass die Vollversammlung die
Verteilung auf die
Außenstellen im Steuer- und Finanzstrafbereich vornimmt und die
Geschäftsverteilung an den
einzelnen Standorten in diesen Bereichen zweckmäßigerweise von den
Außenstellenversammlungen getroffen werden. Für den Zollbereich
werden nähere
Regelungen durch einen sinnvollerweise zu bildenden Ausschuss getroffen werden,
um die
derzeit geltende Regionenaufteilung weiterhin aufrecht erhalten zu können.
Die
Vollversammlung könnte für eine standortspezifische
Ausführungsregelung der
Geschäftsverteilung auch Außenstellenausschüsse bilden. Die
inhaltlichen Anforderungen an
die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates sind in den
Abgabenvorschriften
und im Finanzstrafgesetz geregelt.
Zu § 12 (Geschäftsordnung):
Die näheren Regelungen
über die Führung der Geschäfte des unabhängigen
Finanzsenates
werden von der Vollversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.
Zu § 13 (Tätigkeitsbericht):
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 12 UBASG.
Zu den §§14 (Dienstbehörde) und 15 (Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel):
Die Aufnahme des unabhängigen
Finanzsenates in die Dienstrechtsverfahrensverordnung
1981 stellt unter anderem sicher, dass im Stellenplan ein eigener
Planstellenbereich für den
unabhängigen Finanzsenat ausgewiesen wird. Weiters knüpft sich an
diese Bestimmung die
Anwendung des Bundeshaushaltsgesetzes und der einschlägigen Verordnungen.
Der Präsident übt in erster Instanz die Diensthoheit über die
dem unabhängigen Finanzsenat
zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten aus. Diese bestehen aus den
hauptberuflichen
Mitgliedern und dem sonstigen Personal.
Zu § 16 (Allgemeines):
Die dienst- und besoldungsrechtlichen
Sonderbestimmungen im UFSG gelten nur für die
hauptberuflichen Mitglieder. Nur für diese Bedienstetengruppe besteht das
Erfordernis einer
verstärkten Absicherung ihrer Rechtsstellung. Die Bestimmung orientiert
sich an § 13 Abs. 1
bis 4 UBASG. Die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied setzt nicht die
Überleitung von
Beamten der Allgemeinen Verwaltung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes
voraus.
Das Erfordernis der schriftlichen
Zustimmung des Beamten gilt für die dauernde wie für die
vorübergehende Änderung des Dienstortes (Versetzungen und
Dienstzuteilungen).
Zu § 17 (Arbeitszeit, Dienstort):
Mit der Bestimmung wird die
dienstrechtliche Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der
Dienstverrichtung (für eine geeignete Form der Telearbeit
einschließlich der Heimarbeit)
geschaffen. Für diese Form der Dienstflexibilisierung, die mit der Dienstzeit
in einem engen
Zusammenhang steht, sind im
Tätigkeitsbereich von Rechtsmittelbehörden bereits positive
Vorerfahrungen und vergleichbare Regelungen im Landesdienst (z.B. § 17a
Gesetz über den
UVS im Land NO) vorhanden.
Die Einführung eines flexiblen
Arbeitsmodelles ist nur zulässig, wenn für den Dienstgeber
dadurch keine Nachteile entstehen (insb. Mehrkosten, Leistungsmängel). Die
Kostenbeurteilung hat in einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, sodass durch
zusätzliche
Aufwendungen, wenn ihnen annähernd vergleichbare Ersparnisse oder andere
Vermögenswerte Vorteile gegenüberstehen, Telearbeit nicht
ausgeschlossen ist.
Die Durchführung von Telearbeit erfolgt auf Basis eines
Gestattungsverhältnisses. Kein
Bediensteter hat einen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser
Dienst-
verrichtungsform, ebenso kann sie nicht gegen seinen Willen aufgetragen oder
fortgesetzt
werden (Zustimmungserfordernis des Dienstnehmers).
Auf dem Grundgedanken des
Vorteilsausgleiches beruht, dass der Bedienstete auf die
Gewährung eines Kostenersatzes aus dem Titel der Telearbeit keinen
Rechtsanspruch hat.
Vorteilsausgleich bedeutet für den Dienstgeber, dass er in dem Umfang, in
dem er einen
Vorteil aus dieser Dienstverrichtungsform zieht, eine Entschädigung
gewähren kann. Auf
Seiten des Dienstnehmers sind ebenso allfällige Kosten den
persönlichen Vorteilen
gegenüberzustellen.
Auswärtige
Dienstverrichtungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit "Telearbeit
oder Heimarbeit" stehen, z.B. Vornahme eines Augenscheines oder andere
auswärtige
Verfahrenshandlungen, sind von der Regelung nicht berührt.
Zu § 18 (Leistungsfeststellung):
Die Mitglieder der
Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung ihres Amtes
weisungsfrei (§ 88 Abs. 4 BOG). Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission
steht kein ordentliches Rechtsmittel zu (§ 87 Abs. 6 BDG). Da der
unabhängige Finanzsenat
auch Dienstbehörde ist, bedarf es Sonderregelungen wie im § 15 UBASG
nicht.
Zu § 19 (Disziplinarverfahren):
Die Regelung ist an § 13 Abs. 6 des
UBASG angelehnt. Der unabhängige Finanzsenat ist
auch Dienstbehörde, weshalb die Bestimmungen über das abgekürzte
Disziplinarverfahren
(§§ 131, 132 BDG) anwendbar bleiben. Eine Beeinträchtigung der
Unabhängigkeit der
Mitglieder ist damit nicht verbunden.
Die Vollversammlung oder ein
von ihr bestellter Ausschuss tritt an die Stelle der
Disziplinarkommission und des
Disziplinarsenates im Sinne der §§ 98, 100 und 101 BDG. Die
Anwendung des § 102 BDG wird durch die Sonderregelung des § 19 nicht
ausgeschlossen.
Zu § 20 (Zuordnung der Funktionen):
Die Arbeitsplätze sind
gemäß § 137 BDG 1979 zu bewerten. Durch die Aufnahme eigener
Richtverwendungen für den Präsidenten und die sonstigen
hauptberuflichen Mitglieder in den
Richtverwendungskatalog der Anlage 1 des BDG 1979 wird die besoldungsrechtliche
Stellung
der Mitglieder gesetzlich abgesichert. Eine vergleichbare dienstrechtliche
Regelung zur
Untermauerung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen
Finanzsenates wurde
auch beim unabhängigen Bundesasylsenat vorgenommen.
Zu den §§ 21 bis 27:
Diese Paragrafen beinhalten
Übergangs- und Schlussbestimmungen.
§ 21 soll für die Gründungsphase ermöglichen, dass
Bedienstete der Verwendungsgruppen
A1 bzw. A und A2 bzw. B, die schon bisher im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
mit
gleichen oder weitgehend identischen Aufgaben befasst waren, nach einem auf
diesen Anlass
zugeschnittenen und beschleunigten Auswahlverfahren, auf eine Funktion im
unabhängigen
Finanzsenat ernannt werden können. Bediensteten der Verwendungsgruppen A2 bzw. B steht
in diesem Fall - ebenso wie bisher - für die Ausübung einer höherwertigen Funktion eine
Verwendungszulage bzw. eine höhere Funktionszulage zu. Die Überleitung erfolgt mit
Zustimmung der Bediensteten nach Maßgabe ihrer Eignung (Bestenprinzip) nach dem Urteil
interner Expertenkommissionen, die für diesen Zweck gebildet werden.
Es erscheint zweckmäßig, eine Übergangsregelung für die Personalvertretung in § 21 Abs. 3
einzuführen.
Zu Artikel II (Bundesabgabenordnung):
Zu Z 1 (§ 25):
Der Angehörigenbegriff ist vor allem
für die Befangenheit (§ 76 BAO, § 72 FinStrG) und für
Aussageverweigerungsrechte
(§ 171 BAO, § 104 FinStrG) bedeutsam. Der Normzweck
derartiger Bestimmungen spricht für eine Erweiterung des
Angehörigenbegriffes insbesondere
auf Cousin/Cousine, Lebensgefährten und Geschiedene.
Die Einbeziehung von
Verwandten vierten Grades in der Seitenlinie im § 25 Abs. 1 Z 2 BAO
erfolgt weiters im Interesse einer Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 Z 1
AVG (Befangenheit)
bzw. mit § 49 Abs. 1 Z 1 AVG (Verweigerung der Zeugenaussage) sowie mit
§ 72
Abs. 1 StGB und mit § 20
Z 2 JN.
§ 25 Abs. 1 Z 5 BAO ist nach dem
Vorbild des § 72 Abs. 2 StGB formuliert. Eine
Lebensgemeinschaft liegt auch
bei zwei Personen gleichen Geschlechts vor (vgl. Jerabek, in
Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 72 Tz 13).
Die Formulierung im § 25 Abs. 2 BAO
erfolgt in Anlehnung an § 152 Abs. 1 Z 2 StPO und an
§ 321 Abs. 2 ZPO.
Zu Z 2 (§ 44):
Begünstigungsbescheide nach § 44
Abs. 2 BAO werden in der Praxis nicht von Amts wegen,
sondern nur über (idR als "Antrag" bezeichnete) Anregung
erlassen. Nicht zuletzt deshalb
erscheint die Normierung einer Antragsgebundenheit zweckmäßig.
Überdies stellt die
Antragsgebundenheit sicher, dass auf eine (im Ermessen liegende) Maßnahme
gemäß § 44
Abs. 2 BAO gerichtete Anbringen der Entscheidungspflicht unterliegen.
Die Änderung in der
Zuständigkeitsbestimmung (im § 44 Abs. 2 letzter Satz BAO) erfolgt,
weil
nunmehr (vgl. § 243 BAO) auch Finanzlandesdirektionen in einigen
Angelegenheiten
Abgabenbehörden erster Instanz (in funktioneller Sicht) sind.
Zu Z 3 (§ 52):
Die Erwähnung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) im
§ 52 BAO stellt sicher, dass der unabhängige Finanzsenat eine Abgabenbehörde im Sinn des
§ 49 BAO ist.
Zu Z 4 (§ 52a):
Ein Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit berührt nach § 75 BAO nicht die Zuständigkeit
des
Finanzamtes im Rechtsmittelverfahren, das den angefochtenen Bescheid erlassen
hat. Dies
erscheint nicht zuletzt deshalb zweckmäßig, weil Zweifelsfragen
bezüglich der örtlichen
Zuständigkeit zur Erledigung einer Berufung vermieden werden und dem
Berufungswerber die
Möglichkeit genommen wird, während des Berufungsverfahrens (zB durch
Wohnsitzwechsel)
einen Übergang der Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz
zur
Berufungserledigung herbeizuführen.
Diese Überlegungen gelten gleichermaßen, wenn sich
nach Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides die sachliche Zuständigkeit etwa als Folge
des § 8 Abs. 2 AVOG oder
der Organkreisverordnung (BGBI. II Nr. 458/1999)
ändert.
Zu Z 5 (Überschrift vor § 53):
Die Änderung ist eine
Folge des Entfalles des § 74 BAO und der Novellierung des § 75 BAO.
Zu Z 6 und 7 (§§ 74
und 75):
Der Entfall des § 74 BAO und die
Neutextierung des § 75 BAO tragen dem Umstand
Rechnung, dass die zweitinstanzliche Berufungserledigung und die Erledigung von
Devolutionsanträgen
nunmehr nur mehr einer Behörde, nämlich dem unabhängigen
Finanzsenat obliegt.
Der unabhängige
Finanzsenat hat (nach § 1 Abs. 3 UFSG) Außenstellen an den Sitzen
der
sieben Finanzlandesdirektionen. Dem Wesen einer Behörde
entsprechend ist die
Aufgabenverteilung innerhalb dieser Behörde und somit die örtliche
"Zuständigkeit" der
Standorte nicht auf Gesetzesstufe zu regeln; sie wird sich aus der
Geschäftsverteilung
(§ 11 UFSG, § 270 BAO) ergeben. Nicht zuletzt im Interesse der
Parteien wird sich die
Geschäftsverteilung grundsätzlich am derzeitigen § 74 BAO bzw.
§ 85d Abs. 1 ZollR-DG zu
orientieren haben.
Zu Z 8 (§ 76):
Für die Befangenheit von
Organwaltern der Abgabenbehörden soll (nach dem Vorbild des § 7
Abs. 1 Z 3 AVG und des § 20 Z 4 JN) nicht mehr entscheidend sein, vor
wieviel Jahren der
Organwalter als Vertreter der Partei bestellt war.
Die zweite Erweiterung der
"absoluten" Befangenheitsgründe soll insbesondere verhindern,
dass Organwalter, die den Inhalt des angefochtenen Bescheides durch Weisung
beeinflusst
haben, im Berufungsverfahren über die Richtigkeit dieser Weisung
entscheiden.
Zu Z 9 (§ 78):
Die Änderung berücksichtigt,
dass der Vorlageantrag nunmehr ein Legalbegriff ist sowie dass
er im Abs. 2 (statt im Abs. 1) des § 276 BAO geregelt ist.
Zu Z 10 (§117):
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 307
Abs. 2 BAO) besteht lediglich bei Wiederaufnahme des
Verfahrens ein Schutz der Partei vor Verböserungen, die sich insbesondere
aus Änderungen
der Rechtsprechung ergeben könnten. Ein solcher Vertrauensschutz soll
nicht nur bei
Wiederaufnahme, sondern generell bei allen Abänderungen (zB
gemäß § 295 BAO) und
Aufhebungen (zB gemäß § 299 BAO) gelten. Dieses Vertrauen der
Partei soll etwa auch im
Zusammenhang mit Selbstberechnungen und mit der Einreichung von
Abgabenerklärungen
geschützt
werden.
§ 117 BAO schützt
das Vertrauen der Partei in Rechtsauslegungen der Höchstgerichte
unabhängig davon, ob der Bescheid in der Begründung auf die Judikatur
hinweist.
Entscheidend ist, ob die dem
erstmals beispielsweise über die Abgabe absprechenden
Bescheid zugrunde gelegte Rechtsansicht im Ergebnis mit der (vor seiner
Erlassung
ergangenen) Rechtsprechung übereinstimmt; dies unabhängig davon, ob
die Partei oder die
Abgabenbehörde diese
Judikatur kennen.
Das Abstellen auf die formale
Bezeichnung als "Richtlinie" vermeidet (im Unterschied zum
derzeitigen § 307 Abs. 2 BAO) Zweifel, was ein allgemeiner Erlass ist
(bzw. wann eine bloße
Einzelerledigung vorliegt). Dies dient der Rechtssicherheit. Die Bezeichnung
als "Richtlinie"
hat nichts mit dem Umfang des Erlasses zu tun. In Hinkunft werden somit auch
Erlässe, die
nur wenige Seiten umfassen, als Richtlinien zu bezeichnen sein.
Ebenso wie der bisherige
§ 307 Abs. 2 BAO normiert § 117 BAO keine Bindung an Judikatur
oder an Erlässe. Lediglich "rückwirkende" Konsequenzen aus
(für die Partei nachteiligen)
Änderungen der Judikatur
oder als Richtlinien bezeichneter Erlässe werden vermieden.
§ 117 BAO ändert
nichts am Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit (sich
als unrichtig erweisenden) im Einzelfall erteilten Rechtsauskünften der
zuständigen
Abgabenbehörde.
Zu Z 11 (§148):
Die Ausstellung von
Prüfungsaufträgen (im Sinn des § 148 BAO) durch die
Rechtsmittelbehörde ist mit dem Wesen einer unabhängigen
Verwaltungsbehörde, die keine
Oberbehörde ist, nicht
vereinbar. Siehe auch Erläuterungen zu § 279 BAO.
Zu Z 12 (§201):
Die Neufassung des § 201 BAO dient
primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen
(insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von
Veranlagungsbescheiden.
Erstmalige Festsetzungen von
Selbstberechnungsabgaben (zB von Dienstgeberbeiträgen)
sollen somit grundsätzlich nur innerhalb jener Fristen (und bei Vorliegen
der entsprechenden
Voraussetzungen) zulässig sein, in denen bei Veranlagungsabgaben die
Abgabenbescheide
gemäß § 299 BAO aufhebbar sind bzw. Wiederaufnahmen der
betreffenden Verfahren in
Betracht kommen.
Maßnahmen nach § 299 BAO und
nach § 303 Abs. 4 BAO liegen im Ermessen. In gleicher
Weise sollen Festsetzungen
gemäß § 201 BAO im Ermessen liegen. Bei der
Ermessensübung werden
jene Kriterien heranzuziehen sein, die bei der Ermessensübung für
Aufhebungen nach § 299 BAO und für Verfügungen der
Wiederaufnahme des Verfahrens
entscheidungsrelevant sind (zB Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung, Treu und
Glauben,
Verwaltungsökonomie).
Die erstmalige Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben hat zwingend zu erfolgen, wenn
die Voraussetzungen einer beantragten Wiederaufnahme (abgesehen von einem durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahren) vorliegen. Dies bewirkt einen Gleichklang
mit der bei
einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage.
Ebenso soll (zur
"Harmonisierung" mit dem Berufungsrecht) die Festsetzung dann nicht
(nur)
im Ermessen liegen, wenn der Abgabepflichtige die Festsetzung innerhalb eines
Monates ab
Bekanntgabe der Selbstberechnung beantragt.
Die Normierung eines Antragsrechts in
§ 201 Abs. 1 BAO vermeidet Verschlechterungen der
Rechtsposition des Abgabepflichtigen (vor allem hinsichtlich der
Entscheidungspflicht), die
sich ansonsten daraus ergeben könnten, dass nunmehr die Festsetzung der
Selbstberechnungsabgaben grundsätzlich nicht mehr zwingend zu erfolgen hat
(sondern im
Ermessen liegt).
Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer
Abgaben derselben Abgabenart in einem
Abgabenbescheid wird (im § 201 Abs. 4 BAO) auf Abgaben eingeschränkt,
für die der
Abgabenanspruch im selben Kalenderjahr entstanden ist. Dies soll ua die
automationsunterstützte Festsetzung von Säumniszuschlägen (zB
bei Dienstgeberbeiträgen)
erleichtern.
Die Neufassung des § 201 BAO
läßt den Vorrang spezieller Bestimmungen anderer
Abgabenvorschriften
(wie zB § 21 Abs. 3 UStG 1994, § 5 Abs. 3 Elektrizitätsabgabegesetz)
unberührt.
§ 201 BAO gilt dem
§ 202 BAO zufolge sinngemäß für Abgaben, bei denen die
Selbstberechnung einem
Haftungspflichtigen (zB dem Arbeitgeber für die Lohnsteuer) obliegt,
somit auch für solche Abgaben betreffende, auf § 202 BAO
gestützte Haftungsbescheide und
"Gutschriftsbescheide".
Zu Z 13 und 14 (§§ 212 und 212a):
Die nunmehrige Verwendung des
Begriffes "Vorlageantrag" im § 212 Abs. 4 BAO und in den
Abs. 4 und 5 des § 212a BAO wird durch die entsprechende Änderung des
§ 276 BAO
ermöglicht.
Die ausdrückliche
Erwähnung des Basiszinssatzes im § 212 Abs. 2 BAO und im § 212a
Abs. 9 BAO trägt dem Umstand Rechnung, dass durch § 1 des BG BGBI. I
Nr. 125/1998 der
Diskontsatz durch den Basiszinssatz ersetzt wurde.
Zu Z 15 (§214):
Die Neufassung des § 201 BAO bedingt
die Zitierungsänderung im § 214 Abs. 2 BAO.
Zu Z
16 (§230):
Bei dieser Änderung
handelt es sich lediglich um eine terminologische Anpassung an § 212
Abs. 1
BAO.
Zu Z 17 (§ 243):
Die Neufassung erweitert die
Möglichkeit, Bescheide mit Berufung anzufechten, über die
Abgabenbehörden erster Instanz (im organisatorischen Sinn) hinaus auch auf
erstinstanzliche
Bescheide der Finanzlandesdirektionen. Dies dient der Entlastung der
Höchstgerichte. Es
betrifft beispielsweise gemäß den §§ 44 Abs. 2 und 71 BAO,
§ 6a KStG 1988 und § 4 Abs. 4
Z 5 EStG 1988 ergehende Bescheide.
Zu Z 18 (§252):
§ 252 Abs. 4 BAO ist insbesondere
deshalb entbehrlich, weil die Bindungswirkung an
Entscheidungen in Grundlagenbescheiden die Wirksamkeit dieser Bescheide
voraussetzt (vgl.
zB Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, § 252 Tz 14). Der
Wegfall des § 252
Abs. 4 BAO ändert somit nichts daran, dass der etwa für
Körperschaftsteuer in Anspruch
genommene Haftungspflichtige
in der Berufung gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch (§ 248 BAO) auch geltend machen kann, Entscheidungen im
dem
Körperschaftsteuerbescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid
(§ 188 BAO) seien
unzutreffend.
Zu Z 19 (§256):
Die Änderung im § 256 Abs. 1 BAO
bewirkt eine Übereinstimmung mit § 115 Abs. 4 BAO und
§
280 BAO.
Der unabhängige
Finanzsenat ist keine Oberbehörde. Er kann daher keine auf Erledigung von
Berufungen gerichteten Weisungen im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG erteilen; dies
auch dann
nicht, wenn er entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz
der Ansicht ist,
eine Berufung sei zurückgenommen worden. Daher ist für
Gegenstandsloserklärungen (§ 256
Abs. 3 BAO) nicht nur die Abgabenbehörde erster Instanz, sondern auch die
Rechtsmittelbehörde sachlich zuständig.
Zu Z 20 (§ 258):
Die Neufassung des § 258 Abs. 2 lit.
a BAO erfolgt wegen der Änderungen im § 288 BAO.
Zu Z
21 bis 29 (§§ 260 bis 269):
§ 260 BAO berührt
die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen (zB nach § 31 d Abs. 4 FLAG) zur Entscheidung über
Berufungen gegen
Bescheide der Finanzlandesdirektionen nicht.
Über Berufungen entscheidet der
gesamte Berufungssenat vor allem dann, wenn der
Berufungswerber dies beantragt. In Anlehnung an den derzeitigen (den Antrag auf
mündliche
Verhandlung betreffenden) § 284 BAO ist ein solcher Antrag in der
Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung zu stellen. Ein
Rechtsanspruch auf Entscheidung
durch die vier Mitglieder des Berufungssenates setzt somit einen rechtzeitigen
diesbezüglichen Antrag voraus.
Der Ausschluss von
Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren aus den
Berufungssenaten (im § 264 Abs. 2 BAO) erfolgt in Anlehnung an § 19 Z
5 (deutsche) FGO.
Die weiteren Ausschlüsse folgen im Wesentlichen dem Vorbild des § 3
Abs. 1 UBASG.
§ 262 BAO entfällt, weil diese
Bestimmung keine normative Bedeutung mehr hat.
Zu Z
30 (§ 270):
Geschäftsverteilungen sollen
grundsätzlich in Anlehnung an den derzeitigen § 74 BAO
erfolgen; sie können beispielsweise nach Abgabenarten, Bescheidarten oder
nach
Finanzämtern vorgenommen werden. Die Entscheidung über die
Geschäftsverteilung obliegt
grundsätzlich der Vollversammlung (§ 7 UFSG). Die Vollversammlung
kann beschließen, dass
die lediglich die Außenstellen betreffenden Teile der Geschäftsverteilung
von einer
Versammlung der dort tätigen hauptberuflichen Mitglieder zu erfolgen hat,
sofern die
Geschäftsordnung (§12 UFSG) derartige Versammlungen vorsieht. Die
Vollversammlung
kann die Entscheidung
über die Geschäftsverteilung auch einem von ihr gewählten
Ausschuss (vgl. § 8 UFSG) oder mehreren Ausschüssen (zB jeweils
für zwei Außenstellen)
übertragen.
Das Prinzip der festen
Geschäftsverteilung gilt für den Senatsvorsitzenden, die beiden
entsendeten Mitglieder und, sofern der Vorsitzende sich selbst zum Referenten
bestimmt, für
das zweite hauptberufliche Mitglied des unabhängigen Finanzsenates.
Zu Z 31 (§271):
Die Änderung der Verfassungsbestimmung erfolgt unter Berücksichtigung des UFSG.
Die Angelobung entsendeter
Mitglieder ist im § 4 UFSG geregelt. Daher sind die bisherigen
Bestimmungen über die Angelobung entbehrlich.
Zu Z 32 (§ 273):
Ebenso wie § 85 Abs. 2
BAO und wie die Neufassungen des § 256 Abs. 3 BAO und des
§ 275 BAO soll auch § 273 Abs. 1 BAO hinsichtlich der sachlichen
Zuständigkeit "neutral"
textiert sein; für
derartige Maßnahmen sind daher sowohl die Abgabenbehörden erster
Instanz als auch die Abgabenbehörden zweiter Instanz sachlich
zuständig. Dies macht auch
die bisherige Regelung des
§ 278 BAO entbehrlich.
Die Änderung im §
273 Abs. 2 BAO erfolgt, weil die Unschädlichkeit einer unrichtigen
Bezeichnung von Eingaben ein allgemeiner Grundsatz ist. Daher ist eine nur
für Berufungen
geltende Norm dieses Inhaltes ohne normative Bedeutung (vgl zB Stoll, BAO-Kommentar,
Wien 1994, 268 8) und somit
entbehrlich.
Zu Z 33 (§ 274):
Die bisherige Regelung über die
"Weitergeltung" von Berufungen betraf nur vorläufige
Bescheide nach § 200 Abs. 1 zweiter Satz BAO, endgültige Bescheide
nach § 200
Abs. 2 BAO sowie ändernde Bescheide (insbesondere solche gemäß
§ 295 BAO), nicht
jedoch etwa neue Sachentscheidungen (im Sinn des § 307 Abs. 1 BAO) bei
Wiederaufnahme
des Verfahrens. Durch die Verfügung der Wiederaufnahme wurde die gegen den
früheren
(durch die Wiederaufnahme aufgehobenen) Bescheid gerichtete Berufung
unzulässig. Dies
erwies sich für Abgabepflichtige, die in Unkenntnis dieser Rechtslage den
neuen Bescheid
nicht mit Berufung anfochten, als nachteilig. Rechtspolitisch ist daher eine
Regelung
vorzuziehen, wonach auch in
einem solchen Fall (und in ähnlichen Fällen) die Berufung als
auch gegen den neuen Bescheid gerichtet gilt.
Weiters wird auch
hinsichtlich Gegenstandsloserklärung der Anwendungsbereich des
§ 274 BAO erweitert.
Zu Z 34 (§ 275):
Die Änderung dient der
Klarstellung. Entgegen dem bisherigen Wortlaut hat die herrschende
Auffassung (vgl. zB VwGH
22.10.1997, 93/13/0081) nicht nur die Abgabenbehörde erster
Instanz, sondern auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz als zur Erlassung
von
Mängelbehebungsaufträgen und von Zurücknahmebescheiden
zuständig erachtet.
Zu Z 35 (§ 276):
Der in der Praxis übliche Begriff des
Vorlageantrages soll (nach dem Vorbild etwa des § 66a
Abs. 2 AVG) als Legalbegriff
verwendbar sein.
Der neue letzte Satz des § 276 Abs. 4
BAO erweitert den Anwendungsbereich des § 245
Abs. 1 zweiter Satz BAO (Ankündigung einer separaten Begründung), des
§ 245 Abs. 2 BAO
(Antrag auf Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung) und
des § 255 BAO
(Rechtsmittelverzicht).
Als Folge der sinngemäßen
Anwendbarkeit des § 273 Abs. 1 BAO obliegt die Zurückweisung
von unzulässigen oder verspäteten Vorlageanträgen sowohl der
Abgabenbehörde erster
Instanz als auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Letzteres ist vor
allem deshalb
erforderlich, weil dem unabhängigen Finanzsenat kein Weisungsrecht
zukommt.
Im Mehrparteienverfahren (zB
bei Berufungen gegen gemäß § 188 BAO erlassene
Feststellungsbescheide) ist
es Sache der Parteien, einander über von ihnen vorgenommene
Prozesshandlungen zu verständigen. Der bisherige vierte Satz des §
276 Abs. 1 BAO, der für
eine seltene Konstellation eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsah, ist daher
entbehrlich (zumal an die Nichtbeachtung keine verfahrensrechtlichen
Konsequenzen
geknüpft
waren).
Die in der Praxis
bewährten, der Beschleunigung der Berufungserledigung dienenden
Bestimmungen über die Erlassung zweiter Berufungsvorentscheidungen bleiben
unverändert.
Unverändert bleibt auch der
Grundsatz, dass Berufungsvorentscheidungen nur zulässig sind,
wenn keine Formalentscheidungen (zB Zurückweisungen nach § 273 BAO)
zu erfolgen
haben, sowie die Art der Entscheidungsbefugnis (nur reformatorische
Entscheidung).
Der dritte Satz des § 276 Abs. 6 BAO
stellt klar, dass die Berufungsvorlage die sachliche
Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
nicht berührt.
Ebenso verliert die Abgabenbehörde erster Instanz durch die
Berufungsvorlage nicht ihre
Zuständigkeit zur Erlassung von Zurückweisungsbescheiden (§ 273
BAO),
Zurücknahmebescheiden (§ 85 Abs. 2 BAO und § 275 BAO),
Gegenstandsloserklärungen
(§ 256 Abs. 3 BAO und § 274 BAO) sowie von Aussetzungsbescheiden
gemäß § 281 BAO.
Die Verständigungspflicht des letzten
Satzes des § 276 Abs. 6 BAO betrifft beispielsweise
nachträglich erlassene Grundlagenbescheide und den Widerruf einer Vollmacht.
Das rechtspolitische Ziel eines
kontradiktorischen (zweitinstanzlichen) Berufungsverfahrens
erfordert die Normierung der
Parteistellung jener Abgabenbehörde, die den angefochtenen
Bescheid erlassen hat. Parteirechte dieser "Organpartei"
("Amtspartei") ergeben sich etwa
aus den
§§ 83 Abs. 1, 90, 115 Abs. 2, 183 Abs. 4, 278 Abs. 1, 284 Abs. 4, 285
Abs. 2 zweiter
Satz und 285 Abs. 6 erster
Satz BAO. Siehe ergänzend § 292 BAO (Amtsbeschwerderecht an
VwGH).
Die Organpartei ist keine "Partei
(§ 78)". Der die Parteistellung ausschließende
Klammerausdruck ist zB in den §§ 278 Abs. 2 und 281 BAO vorgesehen.
Zu Z 36 (§ 277):
Ein gemeinsames Verfahren
etwa dann, wenn ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern
angefochten ist, setzt voraus, dass nicht zum Teil durch den Referenten (namens
des
Berufungssenates) und zum Teil durch den gesamten Berufungssenat zu entscheiden
ist.
Zu Z 37 (§ 278):
Zu den Grundsätzen eines fairen
Verfahrens im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK gehört u.a. die
Möglichkeit der Ablehnung von Mitgliedern des Tribunals. Daher wird das
Recht, Mitglieder
der Berufungssenate wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen (§ 76
Abs. 1 BAO)
abzulehnen, im § 278 BAO vorgesehen. Nach dem Vorbild des § 73
FinStrG wird ein solches
Ablehnungsrecht auch der
Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt.
Das nunmehr im § 278 Abs. 2 BAO
vorgesehene Ablehnungsrecht wegen
Wettbewerbsgefährdung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 283
Abs. 4 BAO.
Die Entscheidung über den
Ablehnungsantrag ist eine verfahrensleitende Verfügung im Sinn
des § 94 BAO. Der betreffende Bescheid ist daher nicht abgesondert
anfechtbar.
Zum Entfall des bisherigen § 278 BAO siehe die Erläuterungen zu § 273 BAO.
Zu Z 38 (§ 279):
Die Änderung in § 279 Abs. 2 BAO
stellt sicher, dass nicht nur die Behörde, deren Bescheid
mit Berufung angefochten ist, sondern auch eine andere Abgabenbehörde
erster Instanz mit
Ermittlungen beauftragt werden darf. Dies betrifft etwa die Vornahme eines
Augenscheins
(§ 182 BAO), der im Allgemeinen vom "ortsnächsten" Finanzamt
vorzunehmen sein wird.
Solche
Ermittlungsaufträge sind unabhängig davon zu befolgen, ob einem auf
Art. 22 B-VG
gestützten Amtshilfeersuchen entsprochen werden müsste (somit
unabhängig von einer
Prüfung der Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und
Verhältnismäßigkeit). Ein solcher Auftrag
könnte auch die Durchführung einer abgabenbehördlichen
Prüfung umfassen (vgl. auch die
Erläuterungen zu § 148 BAO).
Oberbehördliche
Weisungen (zB einer Finanzlandesdirektion) auf Nichtbefolgung solcher
Aufträge des unabhängigen Finanzsenates wären unzulässig
(weil ein Eingriff in die
Unabhängigkeit der Rechtsmittelbehörde).
§ 279 Abs. 3 BAO (Ladung zu
Erörterungstermin) lehnt sich an das Vorbild des § 79 Abs. 1
Z 1 FGO an. Ein Rechtsanspruch auf Ladung bzw. auf Durchführung einer
solchen
"Erörterung" besteht nicht. Die Ladung ist keine (erzwingbare)
Vorladung im Sinn des
§ 91 BAO.
Zweck eines
"Erörterungstermines" könnte etwa die Erörterung von
erforderlichen
Beweisaufnahmen oder die Beibringung von Beweismitteln sein; hiedurch könnte
auch eine
Entlastung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen. Eine
"Streitbeilegung" könnte
beispielsweise durch Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens, durch
Aufhebung
gemäß § 299 BAO oder durch Zurücknahme der Berufung oder
des Vorlageantrages
erfolgen. In Betracht könnte auch eine Einschränkung des
Berufungsbegehrens in Verbindun
g mit der Zustimmung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung
kommen. § 279
Abs. 3 BAO ist keine Rechtsgrundlage für rechtsverbindliche Zusagen (zB
des Finanzamtes
oder des Zollamtes), für
Verzichte des Abgabengläubigers auf Abgabenansprüche oder für
öffentlichrechtliche Verträge
("Vergleiche").
Zu Z 39 (§281):
Die Änderung des § 281 BAO,
wonach nicht nur die Abgabenbehörden zweiter Instanz,
sondern auch die Abgabenbehörden erster Instanz Aussetzungen verfügen
können, erfolgt
aus verwaltungsökonomischen Überlegungen.
Nach dem Vorbild des § 216 Abs. 3 der
Wiener Abgabenordnung wird der Partei das Recht
eingeräumt, durch Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens die
Wirksamkeit von
Aussetzungsbescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz zu beenden.
Zu Z 40 (§ 282):
§ 282 Abs. 1 BAO bestimmt, in welchen
Fällen die Erledigung von Berufungen nicht durch
den Referenten, sondern durch die vier Mitglieder des Berufungssenates zu
erfolgen hat.
Verlangen des Referenten nach § 282
Abs. 1 Z 2 BAO liegen im Ermessen. Das Vorliegen
der besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und der
grundsätzlichen
Bedeutung sind nach dem
Vorbild des § 6 Abs. 1 FGO als Voraussetzung für solche
Verlangen gefordert. Eine Verbindung im Sinn des vorletzten Satzes des §
282 Abs. 1 BAO
kommt etwa im Interesse der im § 307 Abs. 1 BAO vorgesehenen Verbindung
zweier
Bescheide in Betracht.
§ 282 Abs. 2 BAO regelt für
Fälle, in denen die Entscheidung grundsätzlich dem gesamten
Berufungssenat obliegt, wer zunächst für Amtshandlungen insbesondere
im
Ermittlungsverfahren zuständig ist.
Das Ermittlungsverfahren
obliegt (zunächst) dem Referenten, somit dem hauptberuflichen
Mitglied des unabhängigen Finanzsenates, dem die Erledigung der Berufung
zugeteilt wurde.
Dies gilt auch für die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen
(§ 85 Abs. 2 BAO und
§ 275 BAO) und für
Aussetzungen der Entscheidung über die Berufung gemäß §
281 BAO.
Die genannten Rechte stehen
"zunächst" dem Referenten zu; dies berührt die
Zuständigkeit
des gesamten Berufungssenates
selbst zur Fällung derartiger Entscheidungen nicht. Gegen
solche Bescheide des Referenten besteht kein Rechtszug an den gesamten Berufungssenat.
Zu Z 41 bis 43 (§§ 283 bis 285):
Die Änderungen in den §§
283 bis 285 BAO sind zum Teil lediglich terminologischer Art. Das
bisher im § 283 Abs. 4
BAO vorgesehene Ablehnungsrecht wegen Wettbewerbsgefährdung
ist nunmehr im § 278 BAO
geregelt.
Mündliche Berufungsverhandlungen
können auch dann stattfinden, wenn die Entscheidung
über die Berufung dem Referenten namens des Berufungssenates obliegt. Nach
dem Vorbild
des § 127 Abs. 3 FinStrG sind solche Verhandlungen nicht öffentlich
(dies ergibt sich aus der
Nichtnennung des § 285 Abs. 3 BAO im § 284 Abs. 5 BAO).
Aus verwaltungsökonomischen
Überlegungen wird (im § 284 Abs. 3 BAO) in teilweiser
Anlehnung an den (für unabhängige Verwaltungssenate geltenden) §
67d Abs. 4 AVG
geregelt, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen eine beantragte mündliche
Verhandlung
unterbleiben
darf.
Das rechtspolitische Ziel,
den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 MRK weitgehend zu entsprechen,
erfordert die grundsätzliche Öffentlichkeit mündlicher
Berufungsverhandlungen. Die
Ausschlussgründe (§ 285 Abs. 3 BAO) sind ähnlich wie im §
127 Abs. 2 FinStrG bzw. in
Anlehnung an den letzten Satz des Art. 6 Abs. 1 MRK geregelt.
Das rechtspolitische Ziel des
kontradiktorischen Verfahrens bedingt insbesondere das Recht
der Teilnahme der
Abgabenbehörde erster Instanz an mündlichen Berufungsverhandlungen.
Von der Normierung einer (sanktionslosen) Pflicht zur Teilnahme wird Abstand
genommen.
Dennoch wird de facto die
Teilnahme obligatorisch sein, um den angefochtenen Bescheid zu
"verteidigen".
Welcher Organwalter der Abgabenbehörde erster Instanz als Vertreter
auftritt,
ist eine
innerorganisatorische (nicht in der BAO zu regelnde) Angelegenheit. Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann sich auch durch eine andere Person (zB
durch einen
Bediensteten der Finanzlandesdirektion) vertreten lassen.
Das grundsätzliche Verbot des
Zutritts bewaffneter Personen (§ 285 Abs. 4 BAO) entspricht
im Wesentlichen § 171
ZPO und § 228 Abs. 1 StPO.
§ 285 Abs. 5 erster Satz BAO
entspricht im Wesentlichen § 228 Abs. 4 StPO sowie der für
Gerichte und unabhängige Verwaltungssenate geltenden Rechtslage des §
22 Mediengesetz.
Zusätzlich erscheint ein grundsätzliches Verbot von Tonaufnahmen
zweckmäßig.
Das im § 285 Abs. 6 BAO statuierte
Recht des Berufungswerbers, Fragen etwa an Zeugen zu
stellen, gehört zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinn
des Art. 6 Abs. 1 MRK
(vgl. zB EGMR 19.12.1990, Nr. 26/1989/186/246, Delta gegen Frankreich).
Dieses Recht
steht auch der Abgabenbehörde erster Instanz zu.
§ 285 Abs. 7 BAO
entspricht dem derzeitigen § 285 Abs. 3 BAO (abgesehen von der dortigen
Normierung der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung).
Zu Z 44 (§ 286):
Die Beratung und Abstimmung des
(derzeitigen) Berufungssenats hat nach der
Rechtsprechung (zB VwGH
15.1.1997, 94/13/0002) stets den gesamten Spruch der
Berufungsentscheidung zu umfassen. Dies bedingt bei zeitaufwendigen
(hinsichtlich der
Berechnungsmethode unstrittigen) Abgabenberechnungen, die wegen Abweichung auf
Grund
des Abstimmungsergebnisses im Berufungssenat vom vorbereiteten
Erledigungsentwurf
notwendig sind, unter Umständen eine Vertagung der Verhandlung. Dies
verzögert die
Berufungserledigung und führt zu einem Mehraufwand.
Daher erscheint es zweckmäßig,
dem Berufungssenat das Recht einzuräumen, seine
Entscheidung ausnahmsweise auf die Kernentscheidungen (zB 20 % statt 25 %
Privatanteil
bei 300 Gesellschaftern einer KG) zu beschränken, wenn die genaue
Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen bzw. der Höhe der Abgabe zeitaufwendig (jedoch die
Methode der
Berechnung nicht strittig) ist. Diesfalls ist die genaue Berechnung vor der
schriftlichen
Ausfertigung der Berufungsentscheidung unter der Verantwortung des Vorsitzenden
durchzuführen (und in der Ausfertigung einzuarbeiten). Dies dient der
Verwaltungsökonomie,
ohne Rechtsschutzinteressen des Berufungswerbers zu beeinträchtigen.
Zu Z 45 und 46 (§§ 287 und 288):
Die Änderungen sind zum
Teil bloß terminologische bzw. Folgen des Umstandes, dass der
Berufungssenat nur mehr aus vier Mitgliedern besteht. Letzteres erfordert eine
Regelung
darüber, was bei Stimmengleichheit geschieht; diesfalls gibt nach §
287 Abs. 2 zweiter
Satz BAO die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die bisher nur für
Berufungsentscheidungen (somit für meritorische Erledigungen) geltenden
(zum Teil über die Anforderungen der §§ 93 und 96 BAO
hinausgehenden)
Inhaltserfordernisse sind auch für Formalerledigungen (zB
Zurückweisungen) von Berufungen
zweckmäßig.
Zu Z 47 (§ 289):
Der unabhängige Finanzsenat ist (nach
§ 1 Abs. 1 UFSG) zwar eine Verwaltungsbehörde,
jedoch keine Oberbehörde. Daher hat er kein Weisungsrecht (im Sinn des
Art. 20
Abs. 1 B-VG) gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz. Der zweite
Satz des § 289
Abs. 1 BAO (Weisung auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) hat somit zu
entfallen.
Sofern kein Zurückweisungsgrund
(§ 273 BAO) vorliegt und weder ein Zurücknahmebescheid
gemäß § 85 Abs. 2 BAO oder § 275 BAO zu erlassen ist noch
eine Gegenstandsloserklärung
gemäß § 256 Abs. 3 BAO oder § 274 BAO zu erfolgen hat, ist
grundsätzlich reformatorisch
("in der Sache selbst") zu entscheiden. Dieser Grundsatz soll weiter
gelten.
Sind Ermittlungen zur Klärung des
entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderlich,
deren Durchführung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
unzweckmäßig erscheint
(und wären Aufträge gemäß § 279 Abs. 2 BAO oder
Amtshilfeersuchen nicht zweckdienlich),
so wird der
Rechtsmittelbehörde die Möglichkeit kassatorischer
(zurückverweisender)
Erledigungen eingeräumt.
Diese Art der Erledigung von Berufungen liegt im Ermessen
(§ 20 BAO) der Behörde. Der Aufhebungsbescheid ist bei den
Gerichtshöfen öffentlichen
Rechts anfechtbar.
Die Bindung an die für
die Aufhebung maßgebliche Rechtsansicht wird in Anlehnung etwa an
§ 161 Abs. 4 FinStrG bzw. an die diesbezügliche Rechtsprechung
ausdrücklich (im vorletzten
Satz des § 289 Abs. 1 BAO) geregelt.
Die im § 289 Abs. 3 BAO geregelte
Bindung an die für meritorische Berufungserledigungen
(= Berufungsentscheidungen) maßgebliche Rechtsanschauung erfolgt im
Interesse des
Gleichklanges mit dem neuen § 289 Abs. 1 vorletzter Satz BAO.
Zu Z 48 (§ 290):
Die Ergänzung stellt den Vorrang der
"Bindungsnorm" (§ 289 Abs. 3 BAO) auch im
Anwendungsbereich des § 290 Abs. 2 BAO (Wirkung einer
Berufungsentscheidung bei der
Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch auch
gegenüber dem Primärschuldner) sicher.
Zu Z 49 (§291):
Die Möglichkeit des
Bundesministers für Finanzen, an die Stelle des unabhängigen
Finanzsenates (nach § 22 VwGG) in ein Beschwerdeverfahren einzutreten, ist
mit einer
Unabhängigkeit dieser Behörde unvereinbar.
Zu Z 50 (§ 292):
An Stelle des
Präsidenten der Finanzlandesdirektion wird nunmehr (wegen des
rechtspolitischen Zieles eines kontradiktorischen Berufungsverfahrens) der
Abgabenbehörde
erster Instanz das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim VwGH
eingeräumt. Ebenso
wie die derzeitige Präsidentenbeschwerde kann auch diese Amtsbeschwerde
den Bescheid
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften beim VwGH anfechten.
Es wird Sache der
Oberbehörden sein, dafür Sorge zu tragen, dass derartige
Amtsbeschwerden eher selten (im Wesentlichen nur bei Angelegenheiten
grundsätzlicher
Bedeutung) eingebracht werden. Eine Mehrbelastung des VwGH im Vergleich zur
derzeitigen
- dieses Instrument nur sehr sparsam einsetzenden - Verwaltungspraxis bei
Präsidentenbeschwerden soll keinesfalls eintreten.
Die dem § 26 Abs. 1 Z 4 VwGG
materiell derogierende Fristenregelung des § 292 dritter
Satz BAO erscheint unzweckmäßig. Die Frist für die
Amtsbeschwerde richtet sich somit nach
§ 26 Abs. 1 Z 4 VwGG. Dies stellt sicher, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz vom
Beginn des Fristenlaufes Kenntnis erlangt bzw. dass die Beschwerdefrist nicht
vor einer
solchen Kenntnis ablaufen kann.
Zu Z 51 bis 54 (§§ 293 bis 294):
Nach dem Vorbild des § 293b BAO wird
in den §§ 293 und 293a BAO ein Antragsrecht
vorgesehen. Diese
Anträge unterliegen der Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1 BAO).
Bei Übergang der örtlichen
Zuständigkeit (§ 73 BAO) war zweifelhaft, ob auch die
Zuständigkeit für auf die §§ 293, 293a und 294 BAO
gestützte Maßnahmen übergegangen ist.
Der Wortlaut dieser drei Bestimmungen sprach dagegen. Eine solche Rechtslage
war nicht
zweckmäßig. Daher werden diese Bestimmungen entsprechend
abgeändert (zB Wegfall des
Wortes "ihrem" im § 293 BAO).
Auf § 293b BAO gestützte
Berichtigungen von Bescheiden, die vom gesamten
Berufungssenat erlassen wurden, dürfen nur durch den Senat erfolgen. Dies
ist auch für
Berichtigungen gemäß § 293
BAO rechtspolitisch geboten. Daher entfällt der bisherige Abs. 2
des § 293 BAO; siehe auch § 282 Abs. 3 BAO.
Zu Z 55 bis 57 (§§ 299 bis 301):
Die Neufassung des § 299
BAO dient insbesondere der Verwaltungsökonomie. Aufhebungen
durch Finanzämter erfordern einen geringeren Verwaltungsaufwand als solche
durch
Finanzlandesdirektionen oder durch das BMF. Daher wird die sachliche
Zuständigkeit für
derartige Maßnahmen den Abgabenbehörden erster Instanz
übertragen. Dies berührt das
Weisungsrecht (Art 20 Abs. 1 B-VG) der genannten Oberbehörden nicht.
Insbesondere das rechtspolitische Ziel
einer verstärkten Angleichung der
Rechtsschutzstandards an die für civil rights maßgebenden
Grundsätze des Art. 6
Abs. 1 MRK erfordert, dass Entscheidungen der Berufungsbehörde nicht durch
eine
Verwaltungsbehörde aufgehoben werden können. Auch aus diesem Grund
werden Bescheide
der Abgabenbehörden zweiter Instanz durch die Neufassung des § 299
BAO von seinem
Anwendungsbereich
ausgenommen.
Die für Aufhebungen
grundsätzlich maßgebliche Frist wird auf 1 Jahr ab Bekanntgabe
(insbesondere ab Zustellung) des Bescheides (bisher: 1 Jahr ab Rechtskraft im
formellen
Sinn) verkürzt. Die Aufhebungstatbestände werden verringert.
Aufhebungen nach § 299 BAO
können nur mehr wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erfolgen,
somit beispielsweise
nicht mehr lediglich wegen Verletzungen der Begründungspflicht (des §
93 Abs. 3 lit. a BAO)
oder wegen Unzuständigkeit einer Abgabenbehörde. Das Berufungsrecht
der Partei etwa
wegen Unzuständigkeit eines Finanzamtes wird durch die Änderungen der
Aufhebungstatbestände in keiner Weise berührt.
Aufhebungen nach § 299 BAO sind (im
Unterschied zur bisherigen Rechtslage) keine
Maßnahmen der Dienstaufsicht, auf die wesensmäßig kein
Rechtsanspruch bestehen kann.
Dieser Umstand sowie das Ziel der Übereinstimmung mit den §§
201, 293, 293a und
293b BAO sprechen dafür, auch für auf § 299 BAO gestützte
Maßnahmen ein Antragsrecht
der
Partei vorzusehen.
Während nach derzeitiger
Rechtslage Aufhebungsbescheide nur mit Beschwerde beim VfGH
und VwGH angefochten werden
können, sind solche Bescheide durch die Änderung des
§ 299 BAO mit Berufung anfechtbar. Dies dient auch der Entlastung der
Höchstgerichte.
Die Pflicht zur Verbindung des aufhebenden
Bescheides mit dem den aufgehobenen
Bescheid ersetzenden Bescheid
folgt dem für Wiederaufnahmen geltenden
§ 307 Abs. 1 BAO. Der neue § 299 Abs. 3 BAO entspricht § 307
Abs. 3 BAO.
Klaglosstellungen ( 300 BAO)
durch Aufhebungen mit VwGH- oder VfGH-Beschwerde
angefochtener Bescheide durch die belangte Behörde sollen wie bisher nicht
nur wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sondern auch wegen aller (bisher im Abs. 1 des
§ 299 BAO
erwähnten) Rechtswidrigkeiten (zB wegen Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften)
möglich sein. Dies dient der Entlastung der Höchstgerichte. Im
Unterschied zum
Berufungsverfahren sind im Beschwerdeverfahren der Gerichtshöfe
Verletzungen von
Verfahrensvorschriften nicht
sanierbar.
Die für Aufhebungen
gemäß den §§ 299 und 300 BAO maßgeblichen Fristen
sind im
§
302 BAO geregelt.
Zu Z 58 (§ 302):
Anstelle der Aufzählung
"Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293a, 293b, 294,
295, 298 und 299
Abs. 4" treten die Worte "Abänderungen, Zurücknahmen und
Aufhebungen". Die Aufzählung
war nämlich unvollständig; es fehlte die Erwähnung
beispielsweise der §§ 200 Abs. 2, 212
Abs. 2,
212a Abs. 9 und 214 Abs. 5 BAO.
Ungeachtet des Wegfalles des § 299
Abs. 4 BAO sind wie bisher Aufhebungen von
Bescheiden, die im Widerspruch mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen
(insbesondere mit Doppelbesteuerungsabkommen) - allerdings nur mehr wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes - stehen, abweichend von sonstigen auf §
299 BAO gestützten
Aufhebungen,
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
Die Neufassung des § 302
Abs. 2 BAO trägt primär den Änderungen der §§ 299 und
300 BAO
Rechnung.
Zu Z 59 und 60 (§§ 303 und 303a):
Die Änderung des §
303 Abs. 1 lit. b BAO erfolgt im Interesse des Gleichklanges mit § 217
Abs. 7 BAO und mit § 308 Abs. 1 BAO.
Die Änderung des § 303a Abs. 1
lit. d BAO berücksichtigt die Änderung im § 303 Abs. 1 BAO.
Zu Z
61 (§ 305):
Die Änderung im § 305 Abs. 1 BAO
erfolgt, weil der Zuständigkeitsübergang nunmehr nicht
bereits mit Einlangen des (zulässigen) Devolutionsantrages, sondern
(grundsätzlich) erst mit
Ablauf der "Nachfrist" des § 311 Abs. 3 BAO eintritt.
Zu Z 62 (§ 307):
§ 307 Abs. 2 BAO ist
wegen des neuen § 117 BAO, der nicht nur bei Wiederaufnahmen dem
Vertrauensschutz der Partei dient, entbehrlich. Ein "Umnummerieren"
des Abs. 3 des
§ 307 BAO erscheint - nicht zuletzt im Interesse der Benutzer von
elektronischen
Rechtsinformationssystemen und von Fachliteratur - unzweckmäßig.
Zu Z 63 und 64 (§§ 308 und 310):
Die Änderungen berücksichtigen
die Novellierung des § 276 BAO ("Vorlageantrag" im Abs. 2
geregelt).
Zu Z 65 (§311):
Der Wegfall der Worte "in
Abgabenvorschriften vorgesehenen" im § 311 Abs. 1 BAO trägt
dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidungspflicht nach herrschender Ansicht
(vgl. zB
Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, § 311 Tz 7, mwN) nicht
nur dann besteht,
wenn ein Anbringen in Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Die
Entscheidungspflicht besteht
beispielsweise auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist (zB VwGH
21.2.1990,
84/13/0218). Auch Anträge auf Erlassung von nicht gesetzlich
ausdrücklich vorgesehenen
Feststellungsbescheiden als notwendiges Mittel zweckentsprechender
Rechtsverteidigung für
die Partei sind entscheidungspflichtig (zB VfGH 17.10.1967, G 23/66).
Der in der Praxis
übliche Begriff des Devolutionsantrages soll (nach dem Vorbild des §
73
Abs. 2 AVG) als Legalbegriff
verwendbar sein.
Unterschiedliche
Devolutionsfristen je nachdem, ob das Anbringen eine Abgabenerklärung ist,
erscheinen rechtspolitisch bedenklich.
Der Auftrag der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Nachholung des
"versäumten"
Bescheides nach § 311 Abs. 3 BAO lehnt sich an das Vorbild des
(Säumnisbeschwerden
betreffenden) § 36 Abs. 2 VwGG an.
Sonderregelungen für Maßnahmen
nach den §§ 295, 296 und 298 BAO sind durch die
allgemeine Erweiterung der
Devolutionsmöglichkeit auf Verletzungen von Amts wegen zu
beachtender Verpflichtungen zur Bescheiderlassung entbehrlich. Mangels ins
Gewicht
fallender praktischer Bedeutung entfällt der bisherige § 311 Abs. 5
BAO.
Die sich aus § 243 BAO ergebende
Erweiterung des Anwendungsbereiches der
Bestimmungen über Devolutionsanträge auf Bescheide der
Finanzlandesdirektionen erfolgt im
Interesse der Entlastung des VwGH (Verhinderung von Säumnisbeschwerden bei
erstinstanzlicher Säumigkeit von Finanzlandesdirektionen etwa bei der
Erlassung von
Bescheiden nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988). In jenen Fällen, in denen
der unabhängige
Finanzsenat nicht Berufungsbehörde ist (vgl. § 260 BAO und die
diesbezüglichen
Erläuterungen), obliegt ihm auch nicht der Rechtsschutz bei Verletzung der
Entscheidungspflicht.
Die im § 311 Abs. 6 BAO
angeordnete sinngemäße Anwendung einiger für Berufungen
geltender Bestimmungen betrifft etwa die Geschäftsverteilung, die
Weisungsfreiheit, die
Senatszuständigkeit, das Ablehnungsrecht wegen Befangenheit und wegen
Wettbewerbsgefährdung sowie die mündliche Verhandlung.
Zu Z 66 (§ 323):
Der Übergang der Zuständigkeit
von den bisherigen Abgabenbehörden zweiter Instanz auf
den unabhängigen Finanzsenat betrifft alle am 1. Jänner 2003 offenen
Verfahren
(insbesondere unerledigte Berufungen).
Nach der bisherigen
Rechtslage waren Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat ebensowenig wie Anträge auf mündliche Verhandlung im
bisherigen Bereich
monokratischer
Entscheidungszuständigkeit vorgesehen. Solche Anträge können bis
31. Jänner 2003
nachgeholt werden; sie können zwar bereits ab dem Tag nach
Kundmachung des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt
werden; sie wirken aber erst ab 1.
Jänner 2003.
Zu den vor 1. Jänner 2003
erforderlichen (und daher zulässigen) Maßnahmen gehören
beispielsweise Beschlüsse über Geschäftsverteilungen.
Zu Z 67 (§ 324):
Die Aufhebung der
§§ 117 und 118 BAO durch das Budgetbegleitgesetz 2001 macht die
Erwähnung dieser Bestimmungen in der Vollziehungsbestimmung entbehrlich.
Zu Artikel III (Zollrechts-Durchführungsgesetz):
Zu
Z. 1 (§85bAbs. 1):
Die taxative Aufzählung der
maßgeblichen Bestimmungen der BAO entfällt. Es gilt somit die in
Abs. 3 des § 85b Regelung, dass die Bestimmungen der BAO
sinngemäß anwendbar sind,
sofern nicht entgegenstehende Vorschriften
bestehen.
Zu Z. 2 (§ 85b Abs. 3):
Es erfolgt für das
Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe eine Anpassung an die -
parteifreundlichere - Regelung des § 85c Abs. 6 für jenes der zweiten
Stufe vor dem
unabhängigen Finanzsenat, demnach eine Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht abzuweisen ist, wenn diese Verletzung nicht auf ein
überwiegendes
Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist. Anstelle
einer taxativen Aufzählung
der maßgeblichen Bestimmungen der BAO wird generell auf die Bestimmungen
der BAO
hingewiesen, die sinngemäß anzuwenden sind, sofern das ZollR-DG
keine Sonderregelungen
enthält.
Zu Z. 3 (§ 85c):
Abs. 1:
Als Rechtsbehelf der zweiten
Stufe ist nunmehr die Beschwerde an den unabhängigen
Finanzsenat zulässig. Da
in zollrechtlichen Angelegenheiten das Rechtsbehelfsverfahren - im
Unterschied zum steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren - aufgrund des
EG-Rechts
zwingend zweistufig zu sein
hat, wurde die Bezeichnung Beschwerde für den Rechtsbehelf
der zweiten Stufe zur Unterscheidung gegenüber der Berufung als
Rechtsbehelf der ersten
Stufe
beibehalten.
Der Staatsbürger hat
immer Anspruch auf qualitativ höchstwertige und rasche
Rechtsmittelerledigungen. Dieses Qualitätserfordernis setzt aber auch eine
entsprechende
mengenmäßige Auslastung der Referenten zur Garantie der
erforderlichen Erfahrungen in
den einzelnen
Rechtsbereichen, wie sie von den Zollbehörden zu vollziehen sind, voraus.
Aus
diesen Gründen ist es
empfehlenswert, wenn die Geschäftsverteilung für die Bildung der
Berufungssenate, die für zollrechtliche und sonstige durch die
Zollbehörden zu vollziehende
Angelegenheiten zuständig sein sollen, weiterhin in Anlehnung an den
bisherigen § 85d ZollR-
DG dem Konzept der Zuständigkeitseinteilung in größere Regionen
folgt.
Abs. 2:
Die Einbringung der Beschwerde erfolgt nun
nicht mehr bei den Finanzlandesdirektionen,
sondern bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates,
bzw. im Fall der
Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung auch bei der Behörde, die
diese erlassen
hat.
Abs. 3:
Es gilt der Grundsatz der Entscheidung
durch ein Einzelorgan. Der Berufungssenat hat jedoch
auf Antrag des Beschwerdeführers oder einer der Beschwerde beigetretenen
Person durch
alle drei Mitglieder zu entscheiden. Es kann aber auch das mit dem Verfahren
als Referent
betraute Einzelorgan die Entscheidung durch den gesamten Senat bei Vorliegen
bestimmter
Voraussetzungen
beschließen.
Abs. 4:
Im Rechtsbehelfsverfahren nach dem
ZollR-DG sollen die Berufungssenate aus drei
Mitgliedern bestehen. In Hinblick auf die spezielle Thematik des Zollrechts und
der sonstigen
von den Zollbehörden zu vollziehenden Regelungen ist eine Laienmitwirkung
weiterhin nicht
vorgesehen. Darüber hinaus haben die Erfahrungen bestätigt, dass die bisherige
Abwicklung
den Bedürfnissen der Rechtsmittelwerber in einer auf den internationalen
Warenverkehr
abgestellten Spezialmaterie entspricht. Zudem sind die von den
Zollbehörden zu
vollziehenden Angelegenheiten überwiegend unmittelbar oder mittelbar durch
Gemeinschaftsrecht geregelt; die Kenntnis gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
durch Laien
ist jedoch weit weniger zu erwarten als die Kenntnis vor allem nationaler
Regelungen, wie im
Steuerbereich.
Die Senatsmitglieder sollen
eine Berufserfahrung in einer der einschlägigen Angelegenheiten
aufweisen, wodurch ebenfalls den speziellen Rechtsbereichen der dem ZollR-DG
unterliegenden Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen werden soll.
Abs. 5:
Eine mündliche Verhandlung kann auf
Antrag oder auch von Amts wegen durchgeführt
werden. Im Fall eines diesbezüglichen Antrages ist - im Unterschied zur
Regelung der BAO -
in Fortführung der bisherigen Vorgangsweise jedenfalls eine mündliche
Verhandlung
anzuberaumen. Da die Erledigung von Beschwerden zusammengefasst für
jeweils drei
Bundesländer erfolgt, sollen im Fall der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung bei der
Auswahl des Verhandlungsortes auch die Interessen der Partei
Berücksichtigung finden.
Abs. 6:
Die Berufungssenate als
Berufungsbehörden der zweiten Stufe entscheiden aufgrund EG-
rechtlicher Vorgaben zwingend auch bei Beschwerden wegen Säumnis der
Berufungsbehörden der ersten Stufe. Die in § 311 Abs. 2 bis 6 BAO
vorgesehenen
Regelungen (Devolutionsantrag) kommen daher nicht zur Anwendung.
Abs. 7:
Das Recht auf Erhebung einer
Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr
von den Berufungsbehörden der ersten Stufe ausgeübt, wodurch zu
erwartenden
Strukturänderungen
entsprochen wird.
Abs. 8:
Enthält eine generelle Verweisung auf
die Bestimmungen der BAO zum Verfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat, die allerdings - da sie Besonderheiten der
Berufungsfälle vor den
Zollbehörden nicht berücksichtigen - nur sinngemäß
anzuwenden sind und dann nicht gelten,
wenn das ZollR-DG entgegenstehende Regelungen enthält.
Zu Z. 4 (§ 85 d):
Die bisherigen Bestimmungen des § 85d
werden durch die Regelungen der BAO und des
UFSG hinfällig. Die
Verfassungsbestimmung des Abs. 7 ist entsprechend den Erfordernissen
des neuen unabhängigen Finanzsenates zu ändern; die Bezeichnung Abs.
7 fällt dabei weg.
Zu Z. 5 (§ 85e):
Die Regelung über den
Reisegebührenersatz ist für Mitglieder der Berufungssenate nach
§
85c weiterhin anwendbar, die
bisherigen Berufungskommissionen fallen weg.
Zu Z. 6 (§120 Abs. 1h und 1i):
Enthalten die
Inkrafttretensbestimmungen sowie Übergangsregelungen für noch offene
Berufungsfälle.
Zu Artikel IV (Änderung des
Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Aus-
schreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von
Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des
Bundes-Personal-
vertretungsgesetzes
(Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG):
ZuZ1 und 2 (§3 Z 5):
Diese Anpassung ist auf Grund der
Errichtung des unabhängigen Finanzsenates als eigene
Dienstbehörde erforderlich. Gleichzeitig wird das in der früheren
Fassung angeführte
Hauptpunzierungs- und Probieramt, welches mit BGBI. l Nr. 24/2001,
aufgelöst wurde, aus
der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 eliminiert.
Zu Z 3 (§90 Abs. 2 Z 21):
Die Änderung tritt gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat,
BGBI. l Nr. XXX/2002, mit 1. Jänner 2003, in Kraft.
Zu Artikel V (Änderung des
Einführungsgesetzes zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen
1991):
ZuZ1 (Art. II Abs. 2 Z 13):
Diese Anpassung ist auf Grund
der Errichtung des unabhängigen Finanzsenates als
unabhängige Verwaltungsbehörde für das gesamte - bisher bei den
Finanzlandesdirektionen
angesiedelte -
zweitinstanzliche, abgaben- und finanzstrafrechtliche Rechtsmittelverfahren
erforderlich:
Zu Z 2 (Art. XII Abs. 13):
Die Änderung tritt gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat, BGBI. l Nr. XXX/2002, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Zu Artikel VI (Finanzstrafgesetz):
ZuZ1 (§§7und184):
Auf Grund der Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
durch Artikel l des Bundesgesetzes
BGBI. l Nr. 19/2001 gilt als Jugendlicher, wer das 14., aber noch nicht das 18.
Lebensjahr
vollendet hat. Aufgrund der
Verweisungsbestimmung des § 24 FinStrG gilt dieser Begriff des
Jugendlichen auch für das FinStrG. Die im § 7 Abs. 3 geregelte
verzögerte Reife ist dem
Begriff des Jugendlichen
ebenso anzupassen wie die Regelung des § 184 über den
Jugendstrafvollzug.
Zu Z 2 (§ 62):
Der auf Grund des Bundesgesetzes über
den unabhängigen Finanzsenat an die Stelle der
Finanzlandesdirektionen als Rechtsmittelbehörde tretende unabhängige
Finanzsenat erfordert
zunächst textliche Anpassungen im FinStrG. So wird die
Finanzlandesdirektion als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
durch den unabhängigen Finanzsenat ersetzt (§ 62
Abs. 1).
Weiters ist innerhalb des
unabhängigen Finanzsenates eine Abgrenzung zwischen den von
den Berufungssenaten in Finanzstrafsachen und den von den einzelnen
Senatsmitgliedern
durchzuführenden Rechtsmittelverfahren vorzunehmen. Dabei sollen keine
Änderungen in der
Durchführung der mündlichen Verhandlung und in der
Entscheidungsfällung durch den
Berufungssenat eintreten; er soll nach wie vor über Berufungen gegen
Erkenntnisse der
Spruchsenate sowie auf Antrag auch über Berufungen gegen Erkenntnisse
eines
Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz entscheiden. Die
Durchführung des
Rechtsmittelverfahrens vor der mündlichen Verhandlung soll dem
Vorsitzenden des
Berufungssenates zugewiesen werden (§ 62 Abs. 2).
Die Entscheidung über andere
Rechtsmittel, also Berufungen gegen Entscheidungen des
Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz und Beschwerden gegen
alle anderen
Bescheide der Finanzstrafbehörde erster Instanz soll auf den Vorsitzenden
oder das andere
hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates übertragen werden, wobei die
Abgrenzung
deren Aufgabenbereiche in der Geschäftsverteilung vorzunehmen ist. Diese
Rechtsmittel
wurden bisher im Rahmen der monokratischen Organisationsform von einem hiezu
beauftragten Beamten der Finanzlandesdirektion bearbeitet (§ 62 Abs. 5).
Die den Vorsitzenden der Berufungssenate
vorbehaltenen Entscheidungen über
Beschwerden gegen erstinstanzliche Festnahme-, Beschlagnahme- und
Hausdurchsuchungsbescheide sowie faktische Amtshandlungen erfahren keine
Änderung; sie
sind nunmehr aus systematischen Gründen ausdrücklich im § 62
Abs. 3 genannt.
Zu Z 3 (§ 65):
Im § 65 Abs. 2 wird als
Sitz der Berufungssenate der unabhängige Finanzsenat anstelle der
Finanzlandesdirektionen bestimmt. Die Verknüpfung der Aufgabenbereiche der
Berufungssenate mit den im Bundesgesetz über den unabhängigen
Finanzsenat
vorgesehenen Außenstellen ist Sache der Geschäftsverteilung.
Zu Z 4 (§ 66):
Durch die Änderung des § 66 Abs.
1 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
nicht nur die Mitglieder der
Berufungssenate, sondern auch der Präsident, der Vizepräsident,
die Vollversammlung und
allfällige Ausschüsse als weisungsfreie Organe Aufgaben nach den
Bestimmungen des FinStrG zu besorgen haben.
Die Änderungen des Abs. 2 sollen die
Verwendung der Vorsitzenden des unabhängigen
Finanzsenates auch als Vorsitzende der Berufungssenate in Finanzstrafsachen
ermöglichen.
Da diese Vorsitzenden zufolge
ihrer Ernennungserfordernisse, ihrer Weisungsfreiheit, ihrer
Bestellung auf Dauer und der
Unvereinbarkeitsbestimmungen des Bundesgesetzes über den
unabhängigen Finanzsenat die Anforderungen an einen zur Ausübung
richterlicher
Funktionen ermächtigten Beamten erfüllen, können ihnen die
bisher von Richtern des
Dienststandes besorgten Aufgaben als Vorsitzende der Berufungssenate
übertragen werden.
Die Funktion soll ebenso wie
die des anderen hauptberuflichen Mitgliedes des
Berufungssenates an die schon bisher geforderte Qualifikation der
Befähigung zum höheren
Finanzdienst
geknüpft sein.
Zu Z 5 (§ 67):
Am Bestellungsmodus der Mitglieder der
Spruchsenate ist keine Änderung vorgesehen,
ebenso nicht an jenem der nebenberuflichen Mitglieder der Berufungssenate,
nämlich der
Laienbeisitzer. Die hauptberuflichen
Mitglieder der Berufungssenate sind wie die anderen
hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nach den
Bestimmungen des
bezüglichen Bundesgesetzes zu bestellen.
Zu Z 6 (§ 68):
Die Festlegung der Anzahl der
Spruch- und Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung
soll dem Grunde nach keine Änderung erfahren. Nur soll die Entscheidung
über die Anzahl
der Berufungssenate und die Zuteilung der Senatsmitglieder in Form einer festen
Geschäftsverteilung künftig dem unabhängigen Finanzsenat
obliegen. Die Bestimmung der
Anzahl der Spruchsenate und die Zuteilung der Senatsmitglieder soll wie bisher
den
jeweiligen
Finanzlandesdirektionen obliegen. Neu ist, dass die feste
Geschäftsverteilung für
die Berufungssenate nicht nur für die Senate gilt, sondern auch für
die Senatsmitglieder,
denen die
Verfahrensführung und Entscheidungsfällung anstelle des Senates
obliegt.
Zu Z 7 (§ 70):
Infolge Wegfalls der Funktion der
Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz ist die dienstrechtliche Zuständigkeit der Finanzlandesdirektion
für Angelegenheiten
der Vergütungsbemessung für die richterlichen Senatsvorsitzenden an
den Amtsbereich der
Finanzlandesdirektion zu knüpfen.
Die Bemessung der Vergütung für
die Laienbeisitzer soll im Abs. 2 ausdrücklich geregelt
werden; es ist die Finanzlandesdirektion für die Laienbeisitzer der
Spruchsenate und der
unabhängige Finanzsenat für die Laienbeisitzer der Berufungssenate
zuständig.
Zu Z 8 (§71):
Die Angelobungsbestimmungen des § 4
des Bundesgesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat sollen nicht nur für die Mitglieder der Berufungssenate,
sondern auch für die
Mitglieder der Spruchsenate gelten, wobei aber die Zuständigkeit der
Präsidenten der
Finanzlandesdirektionen für die Angelobung der Spruchsenatsmitglieder
schon aus
verwaltungsökonomischen Gründen beibehalten werden soll.
Zu Z 9 (§ 74):
Die bisher dem Präsidenten der
Finanzlandesdirektion vorbehaltenen Entscheidungen über
bestimmte Ablehnungsanträge in Finanzstrafsachen sollen auf den
Präsidenten des
unabhängigen Finanzsenates übertragen werden. Soweit im
erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
entscheiden hat,
soll dies derjenige sein, bei dem der Spruchsenat eingerichtet ist.
Zu Z 10 (§99):
§ 120 FinStrG sieht eine
Beistandspflicht auch der Dienststellen der Post- und
Telegraphenverwaltung
für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vor. Zufolge Ausgliederung der
Fernmeldeangelegenheiten in die Telekom Austria AG einerseits und die Zulassung
diverser
anderer Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste andererseits
bietet § 120 FinStrG
keine ausreichende Rechtsgrundlage für Auskünfte über Stammdaten
nach dem
Fernmeldegesetz. Da derartige Auskünfte für finanzstrafrechtliche
Zwecke unverzichtbar sind,
soll eine für alle Betreiber geltende Rechtsgrundlage für
einschlägige Auskünfte geschaffen
werden. Sie ist dem § 53 Sicherheitspolizeigesetz nachgebildet.
Zu Z 11 (§120):
§ 158 Abs. 4 BAO sieht die
automationsunterstützte Einsichtnahme der Abgabenbehörden in
automationsunterstützt geführte Bücher (Grundbuch, Firmenbuch)
und Register (zB Zentrales
Melderegister) vor. Da solche Einsichtnahmen auch für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens
erforderlich sind, soll dies auch dafür ermöglicht werden.
Zu Z 12 (§127):
Das Verbot von Fernseh- und
Hörfunkaufnahmen sowie sonstiger Film- und Fotoaufnahmen
von Verhandlungen entspricht dem im § 22 Mediengesetz für
Verhandlungen der Gerichte
und unabhängigen Verwaltungssenate normierten Verbot. Tonaufnahmen sollen
zur
Erleichterung der Abfassung der Verhandlungsniederschrift möglich sein.
Zu Z 13 (§152):
Entsprechend dem Berufungsrecht gegen Erkenntnisse im Senatsverfahren soll dem
Amts beauftragten auch das Beschwerderecht gegen Bescheide des Spruchsenates bzw. des
Spruchsenatsvorsitzenden eingeräumt werden.
Zu Z 14 (§157):
Aus verfahrensökonomischen
Gründen soll die Möglichkeit des Verzichts des Beschuldigten
und des Nebenbeteiligten auf die Durchführung der mündlichen
Verhandlung auch im
Rechtsmittelverfahren gegeben sein.
Entsprechend der
einschlägigen Regelung über die Beschlussfassung in den
Berufungssenaten in Abgabensachen im § 287 Abs. 2 BAO soll im Hinblick auf
die
gleichartige Senatsbesetzung in Finanzstrafsachen auch in diesen
Berufungssenaten das
Dirimierungsrecht des Senatsvorsitzenden gelten.
Zu Z 15 (§159):
Die Bestellung des Amtsbeauftragten im
erstinstanzlichen Senatsverfahren soll wie schon
bisher grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gelten. Da
dieser Amtsbeauftragte
jedoch nicht verfügbar sein kann oder aber im erstinstanzlichen Verfahren
vor dem
Einzelbeamten noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden ist, hat der Vorstand
der
Finanzstrafbehörde
erster Instanz in diesen Fällen aus Anlass der Vorlage eines
Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat einen Amtsbeauftragten zu
bestellen.
Zu Z 16 (§162):
Die Rechtsmittelentscheidung ist vom
Vorsitzenden des Berufungssenates oder - an Stelle
des bisher vorgesehenen Präsidenten der Finanzlandesdirektion - von dem
die Entscheidung
erlassenden Senatsmitglied zu unterfertigen.
Zu Z 17 (§169):
Da der richterliche Vorsitzende des
Berufungssenates durch einen Vorsitzenden des
unabhängigen Finanzsenates ersetzt werden soll, kommt dem Berufungssenat
nicht mehr die
Eigenschaft einer Kollegialbehörde nach Art. 133 Z 4 B-VG zu. Damit ist
aber von
Verfassungs wegen die Parteibeschwerde gegen Entscheidungen des
Berufungssenates
zulässig, sodass es keiner besonderen Regelung über die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes
bedarf.
Das Recht der Erhebung der sogenannten
Präsidentenbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof soll auf den Amtsbeauftragten übertragen werden,
und zwar nicht nur
gegen Senatsentscheidungen, sondern auch gegen Entscheidungen eines
Senatsmitgliedes.
Zu Z 18 (§170):
Die grundlegende Umgestaltung
der Bestimmungen der BAO über die Aufhebung von
Bescheiden im Aufsichtsweg erfordert eine Neufassung der bezüglichen
Bestimmungen des
§ 170 Abs. 2. Im Finanzstrafverfahren soll nämlich die bisherige
Rechtslage, die - abgesehen
von der Möglichkeit der Bescheidberichtigung nach § 170 Abs 1 - nur
eine Aufhebung von
Entscheidungen im Aufsichtsweg unter der Bedingung des
Verböserungsverbotes erlaubt, im
Hinblick auf den besonderen Stellenwert der Rechtskraft im Strafverfahren
grundsätzlich
beibehalten
werden.
Entsprechend dem Verbot der Aufhebung von
Entscheidungen der Berufungssenate sollen
auch Entscheidungen der Senatsmitglieder im Aufsichtsweg nicht aufgehoben
werden dürfen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen soll aber der Berufungssenat bzw.
ein Senatsmitglied
eine von ihnen erlassene
Entscheidung aus den für die Aufhebung im Aufsichtsweg geltenden
Gründen ändern oder aufheben können, wenn die Entscheidung beim
Verwaltungs- oder
Verfassungsgerichtshof
angefochten wird.
Zu Z 19 (§ 265):
Die Abs. 1b und 1c enthalten die
Inkrafttretensbestimmungen. Alle am 1. Jänner 2003 bei den
Finanzlandesdirektionen offenen Rechtsmittelverfahren sollen auf den
unabhängigen
Finanzsenat übergehen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen
sollen die bereits bestellten
Mitglieder der Spruchsenate sowie die Laienbeisitzer der Berufungssenate bis
zum Ablauf
ihrer Bestellungsdauer im Amt bleiben.
Zu Artikel VII (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz):
Zu Z 1 (§ 4)
Um die Flexibilität im Bereich der
Finanzverwaltung zu erhöhen, soll der Bundesminister für
Finanzen auch die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen bekommen,
nach denen
Aufgaben der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis an Finanzämter
mit besonderem
Aufgabenkreis übertragen
werden.
Zu Z 2 (§15):
Dem Wegfall der funktionellen
Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen als
Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist auch in der diesbezüglich auf
das Finanzstrafgesetz
verweisenden Bestimmung des § 15 Rechnung zu tragen.
Zu Z 3 (§ 17a):
§ 17a Abs. 6 enthält die Inkrafttretensbestimmung.