692/A XXI.GP
Eingelangt am: 23.05.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Kurt Eder
und Genossinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Fahrschulen (Fahrschulgesetz -
FschulG) erlassen, das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997 - FSG
1997) (BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) und das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) geändert
werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Fahrschulen (Fahrschulgesetz -
FschulG) erlassen, das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997 -
FSG 1997) (BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) und das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) geändert
werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Fahrschulen
(Fahrschulgesetz - FschulG)
erlassen, das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997)
(BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F.
BGBl. I Nr.
65/2002) und das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz
1967 -
KFG 1967) (BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002)
geändert werden.
Artikel I
Bundesgesetz über die Fahrschulen (Fahrschulgesetz - FschulG)
Inhaltsübersicht:
Erster Abschnitt
Fahrlehrerbewilligung
§ l Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerbewilligung
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerbewilligung
§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
§ 4 Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer
§ 5 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung, Fahrlehrerausweis
§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer der praktischen Ausbildung
§ 7 Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung
§ 8 Entziehung der Fahrlehrerbewilligung, Verzicht
§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerbewilligung
§ 10 Befristete Fahrlehrerbewilligung
§ 11 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Zweiter Abschnitt
Fahrschulbewilligung
§
12 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulbewilligung
§
13 Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung
§
14 Antrag auf Erteilung der Fahrschulbewilligung
§ 15 Erteilung der Fahrschulbewilligung
§ 16 Standorte der Fahrschule
§ 17 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulbewilligung
§ 18 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des Fahrschulleiters
§ 19 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des Fahrschulleiters
§ 20 Aufzeichnungen
§ 21 Fahrschultarif
§ 22 Erlöschen der Fahrschulbewilligung
§ 23 Entziehung der Fahrschulbewilligung, Entziehung der Standortbewilligung
§ 24 Ausbildungsfahrschule
Dritter Abschnitt
Fahrlehrerakademie
§ 25 Fahrlehrerakademien
§ 26 Voraussetzungen der Seminarbewilligung
§ 27 Antrag auf Seminarbewilligung
§ 28 Erteilung der Seminarbewilligung
§ 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des Leiters der Fahrlehrerakademie
§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrlehrerakademie
§ 31 Aufzeichnungen
§ 32 Entziehung der Seminarbewilligung, Verzicht
Vierter Abschnitt
Aufbauseminar
§ 33 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur
Durchführung von
Aufbauseminaren
Fünfter Abschnitt |
Siebenter Abschnitt |
§
34 Zuständigkeiten
§
35 Überwachung
§
36 Fortbildung
§
37 Ausnahmen
§
38 Strafbestimmung
§ 39 Behörden
§ 40 Zweck des Registers
§ 41 Inhalt des Registers
§ 42 Übermittlung der Daten
§ 43 Löschung der Daten
§ 44 Verordnungsermächtigung
§
45 Übergangsbestimmung
§
46 Inkrafttreten
Sechster Abschnitt
Register
Erster Abschnitt
Fahrlehrerbewilligung
§ l Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerbewilligung
(1) Das entgeltliche oder unentgeltliche
Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung
(Fahrschülern)
ist unbeschadet der §§ 4 Abs. 9 erster Satz, 19 FSG 1997 und der
§§ 108a, 119
bis
122a KFG 1967 nur im Rahmen einer Fahrschule durch einen Fahrlehrer
zulässig.
(2) Wer Personen ausbildet (Fahrlehrer) bedarf der
Fahrlehrerbewilligung.
Die
Fahrlehrerbewilligung wird auf Antrag von der Behörde in der Klasse B+E
und zusätzlich in
den
Klassen A, C+E und D+E erteilt.
(3) Verwaltungsabgaben in folgender Höhe sind zu entrichten:
Für
die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
(oder
einer befristeten Fahrlehrerbewilligung)........................ €
500.--.
(4)
Die Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E
berechtigt auch zur Ausbildung von
Fahrschülern, welche die
Lenkberechtigung der Klassen F und G erwerben wollen.
Die Fahrlehrerbewilligung der Klasse C+E berechtigt auch zur Ausbildung
von Fahrschülern,
welche die Lenkberechtigung der Klassen F
und G erwerben wollen.
(5) Jede Fahrlehrerbewilligung berechtigt zur
Durchführung der theoretischen und praktischen
Ausbildung
im gesamten Bundesgebiet.
(6) Von der Fahrlehrerbewilligung darf nur zusammen mit
der Fahrschulbewilligung oder im
Rahmen
eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber
einer Fahrschule
Gebrauch
gemacht werden.
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerbewilligung
(1) Die Fahrlehrerbewilligung ist zu
erteilen, wenn der Bewerber
1. mindestens 22 Jahre alt ist,
2. gesundheitlich geeignet ist,
3. verkehrszuverlässig ist,
4.
mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf
nach
abgeschlossener
Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung besitzt,
5. die
Lenkberechtigung der Klassen A, B+E und C+E und, sofern die Fahrlehrerbewilligung
für
die
Klasse D+E erteilt werden soll, die Lenkberechtigung der Klasse D+E besitzt,
6. innerhalb der
letzten vier Jahre zwei Jahre Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse
verfügt,
für
die die Fahrlehrerbewilligung erteilt werden soll,
7. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
8. die fachliche Eignung bei einer Lehrbefähigungsprüfung nach § 4 nachgewiesen hat.
(2) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Z 7 beträgt
1. für Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der Klasse
B+E fünfeinhalb Monate in einer
Fahrlehrerakademie
und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
2. für Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der
Klasse A zusätzlich einen Monat in einer
Fahrlehrerakademie
3. für Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der
Klassen C+E oder D+E zusätzlich zwei
Monate
in einer Fahrlehrerakademie.
(3) Die Ausbildung in der Fahrlehrerakademie
(§ 25) erfolgt in geschlossenen Kursen und
darf
nicht unterbrochen werden. Die Ausbildung ist als Ganztagesunterricht
durchzuführen.
(4) Der Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung
der Klasse B+E hat sich nach fünfmonatiger
Ausbildung
in einer Fahrlehrerakademie zusätzlich einer viereinhalbmonatigen
Ausbildung in
einer
Ausbildungsfahrschule (§ 24) zu unterziehen. Die Ausbildung in einer
Ausbildungsfahrschule
ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in
einer
Fahrlehrerakademie zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit
einem
weiteren
einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerakademie nach Abschluss der
Ausbildung in
einer
Ausbildungsfahrschule.
(5) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem
anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erteilte
Fahrlehrerbewilligung,
so wird abweichend von Absatz l Z 3 bis 8 die Fahrlehrerbewilligung der
entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie
92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Z L 209 S. 25) erfüllt
sind. Unterscheiden sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des
Bewerbers wesentlich von
den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, kann die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung von der
Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung
abhängig gemacht
werden.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
1. nähere Anforderungen an die inhaltliche und
zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs
sowie
2. an die Durchführung der Eignungsprüfung.
§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
In dem Antrag auf
Erteilung der Fahrlehrerbewilligung hat der Bewerber anzugeben, für welche
Klasse
von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerbewilligung erwerben will.
Er hat
dem Antrag beizufügen:
1. einen Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2. einen Lebenslauf,
3. Nachweis der Behörde über die gesundheitliche Eignung,
4. eine Ablichtung des Führerscheins,
5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Z 6),
6. einen Nachweis über die Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4),
7. eine Bescheinigung einer
Fahrlehrerakademie über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
(§ 2 Abs. 3, 4 und 5),
8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
der Klasse B+E eine Bescheinigung der
Ausbildungsfahrschule über die Dauer
der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 4) und das
Berichtsheft nach § 10 Abs. 4.
§ 4 Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer
(1) Die Lehrbefähigungsprüfung muss
den Nachweis erbringen, dass der Bewerber um die
Fahrlehrerbewilligung
die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der
Bewerber
hat
1. Kenntnisse
a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Diadaktik,
b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre,
c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,
d) der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise,
e) der Fahrphysik,
2. Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie
3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen
und methodisch überlegt unterrichten zu können,
nachzuweisen.
(2) Die Lehrbefähigungsprüfung wird vom
Sachverständigen gemäß § 127 KFG 1967
(Fahrlehrerprüfer)
abgenommen und besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen
Prüfung
(mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für die
Klasse B+E - aus je
einer
Lehrprobe im theoretischen und der praktischen Ausbildung.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
regelt durch Verordnung
Einzelheiten
über die Lehrbefähigungsprüfung, insbesondere über
1. Zulassungsvoraussetzungen,
2. Inhalt,
3. Gliederung,
4. Verfahren,
5. Rücktritt,
6. Bewertung,
7. Entscheidung und
8. Wiederholung.
§ 5 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung, Fahrlehrerausweis
(1) Über die Erteilung der
Fahrlehrerbewilligung wird eine Bestätigung, der
Fahrlehrerausweis,
ausgestellt.
(2) Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerausweis
bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und
der
Behörde sowie den Organen der Straßenaufsicht und bei
Fahrprüfungen den für die Prüfung
zuständigen
Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Der Fahrlehrerausweis muss den Namen, die Vornamen,
den Geburtstag und -ort und die
Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerbewilligung sowie die Angabe enthalten,
für welche Klasse
von Kraftfahrzeugen die
Fahrlehrerbewilligung gilt und welche Auflagen bestehen. Außerdem
müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das
Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer
Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der
befristeten Fahrlehrerbewilligung eingetragen werden.
Der Fahrlehrerausweis ist der Behörde bei Beginn und Ende des
Beschäftigungs- und des
Ausbildungsverhältnisses
unverzüglich vorzulegen.
(4) Verwaltungsabgaben in folgender Höhe sind zu entrichten:
Für die Ausstellung eines Fahrlehrerausweises .....................
€ 100,--.
(5) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
das
Muster des Fahrlehrerausweises.
§ 6 Pflichten
des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer
der praktischen Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer hat die Fahrschüler gewissenhaft
auszubilden. Er hat ihnen die Kenntnisse,
Fähigkeiten
und Verhaltensweisen zu vermitteln, die die Straßenverkehrsordnung, das
Führerscheingesetz, das Kraftfahrgesetz und dieses Bundesgesetz sowie die
auf diesen
Bundesgesetzen
beruhenden Verordnungen für die Ausbildung und Prüfung der
Fahrschüler
fordern.
(2) Der Fahrlehrer darf täglich nur so
lange praktischen Fahrunterricht (Schulfahrten) erteilen,
wie er
in der Lage ist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu
übernehmen und den
Fahrschüler
sachgerecht zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen
Fahrunterrichts
einschließlich der Prüfungsfahrten darf 495 Minuten nicht
überschreiten; sie
muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein. Soweit andere
berufliche
Tätigkeiten
an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die Gesamtarbeitszeit zehn
Stunden nicht
überschreiten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
die
Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere
1. an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie
2. die Vorschriften bezüglich Schulfahrten.
§ 7 Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung
(1) Die Fahrlehrerbewilligung erlischt, wenn dem Inhaber
die Lenkberechtigung rechtskräftig
entzogen
wird oder die Lenkberechtigung auf andere Weise erlischt (§ 27 Abs. l
Führerscheingesetz
1997).
(2)
Bei Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung ist der Fahrlehrerausweis
unverzüglich der
Behörde abzuliefern.
§ 8 Entziehung der Fahrlehrerbewilligung, Verzicht
(1) Die Fahrlehrerbewilligung ist zu entziehen, wenn bei
ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen
des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 37 Abs. 1
erteilt
worden
ist.
(2) Die Fahrlehrerbewilligung ist zu entziehen, wenn
nachträglich eine der in § 2 Abs. 1
genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
(3) Nach Entziehung der Fahrlehrerbewilligung ist der Fahrlehrerausweis
unverzüglich bei
der
Behörde abzuliefern.
(4) Auf die Fahrlehrerbewilligung kann jederzeit bei der Behörde
verzichtet werden. Diesfalls
ist der
Fahrlehrerausweis unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerbewilligung
Wird nach Erlöschen (§ 7), Entziehung (§ 8 Abs. 1 und 2)
oder Verzicht (§ 8 Abs. 4) einer
Fahrlehrerlaubnis
eine neue Fahrlehrerbewilligung beantragt, gelten die Vorschriften für die
Ersterteilung.
§ 10 Befristete Fahrlehrerbewilligung
(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der Klasse
B+E wird nach fünfmonatiger
Ausbildung
in einer Fahrlehrerakademie zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 4
erster Satz
und der
Lehrbefähigungsprüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im
theoretischen und
praktischen
Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerbewilligung erteilt, wenn er
die
praktische
Prüfung und die theoretische Prüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
Die Fahrlehrerbewilligung ist auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die befristete Fahrlehrerbewilligung erlischt
1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerbewilligung oder
2. durch Ablauf der Frist.
(3) Von der befristeten Fahrlehrerbewilligung darf nur
unter Aufsicht eines
Ausbildungsfahrlehrers
(§11)
Gebrauch
gemacht werden.
(4) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerbewilligung hat
über seine praktische Ausbildung
ein
Berichtsheft zu fuhren. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen
und wöchentlich
sowie nach Abschluss
der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom
Fahrschulleiter
der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.
§ 11 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb
der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre
lang
Fahrschülern, welche die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
der Klasse B
erwerben
wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben;
er muss
ferner
an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer Fahrlehrerakademie
teilgenommen
haben.
Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 24)
tätig werden.
(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der
befristeten Fahrlehrerbewilligung
sorgfältig
auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht
durchführen
zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung
gehören
insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der
Ausbildung hat
der
Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu
sein.
(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von
Inhabern einer befristeten
Fahrlehrerbewilligung
untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt
oder
wenn er nicht die Gewähr bietet, dass er seinen Verpflichtungen nach
Absatz 2 nachkommt.
(4) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
die
notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den
Ausbildungsfahrlehrer,
insbesondere
1. an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie
2. an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2.
Zweiter Abschnitt
Fahrschulbewilligung
§ 12 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulbewilligung
(1) Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet
oder durch von ihm beschäftigte
Fahrlehrer
ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulbewilligung.
(2) Die Fahrschulbewilligung wird auf Antrag von der Behörde
für die Klasse A, B+E, C+E
und D+E
erteilt. § 1 Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 13 Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung
(1) Die Fahrschulbewilligung wird erteilt, wenn
1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist,
2. keine Tatsachen vorliegen, die ihn
für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig
erscheinen
lassen,
3. keine Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die
Pflichten
nach § 18 nicht erfüllen kann,
4. der Bewerber die Fahrlehrerbewilligung
für die Klasse besitzt, für die er die
Fahrschulbewilligung
beantragt,
5. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit
dem
Inhaber einer Fahrschulbewilligung hauptberuflich als Fahrlehrer tätig
war,
6. der Bewerber an einem Lehrgang von
mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über
Fahrschulbetriebswirtschaft
teilgenommen hat,
7. der Bewerber den erforderlichen Schulraum,
die erforderlichen Lehrmittel und die zur
Fahrausbildung
in der betreffenden Lenkberechtigungsklasse bestimmten Schulfahrzeuge zur
Verfügung
hat,
8. die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist.
(2) Die Fahrlehrerbewilligung gemäß Abs. 1 Z 4 wird durch die
Tätigkeit als Ausbilder nach
§§ 119,
120 oder 121 KFG ersetzt. Ist der Bewerber eine juristische Person,
wird die
Fahrschulbewilligung
erteilt, wenn die in Absatz l Z 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind
und keine Tatsachen vorliegen, die die zur
Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig
erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes l Z
l bis 6 erfüllt,
zum Fahrschulleiter bestellt wird.
Der Fahrschulleiter muss nach den Umständen, insbesondere
bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die
Gewähr dafür bieten, dass die
Pflichten nach § 18 erfüllt
werden.
(3) Auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen gelten Artikel 13 Abs. l
der Verordnung (EWG)
3820/85, ABI. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 und Artikel 2 der Verordnung
(EWG)
3821/85, ABI. Nr. 370 vom 31. Dezember
1985), S 8 nicht.
(4) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung und des Betriebs
einer Fahrschule,
insbesondere
1. die Anforderungen an Schulräume,
Lehrmittel, Schulfahrzeuge, Kennzeichnung
der
Schulfahrzeuge,
2. der Überwachung der Fahrschulen (Fahrschulinspektion) sowie
3. der finanzielle Leistungsfähigkeit.
(5) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für
die Erteilung der Fahrschulbewilligung ........................ €
1.000,--.
§ 14 Antrag auf Erteilung der Fahrschulbewilligung
(1) In dem Antrag auf Erteilung der
Fahrschulbewilligung hat der Bewerber den Namen und
die
Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von
Kraftfahrzeugen
er die Fahrschulbewilligung erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerausweises,
2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 13 Abs. 1 Z 4),
3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen
Lehrgangs (§ 13
Abs. 1
Z 6) über die Lehrgangsteilnahme.
4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde
bereits eine Fahrschulbewilligung erteilt
worden
ist,
5. einen maßstabgerechten Plan der Schulräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfugung stehen,
7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Schulfahrzeuge,
8. eine Strafregisterauskunft.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die
Unterlagen nach Absatz 1 zweiter Satz Z
4 bis
7, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister
und für
den
Fahrschulleiter zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 zweiter Satz Z 1
bis 4 beizufügen.
Ferner
ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der Fahrschulleiter
sonst noch zu
erfüllen
hat.
(3) Die Behörde hat die Angaben in den Unterlagen
nach Absatz 1 Z 5 bis 7 an Ort und Stelle
zu
prüfen.
§ 15 Erteilung der Fahrschulbewilligung
(1) Über die Fahrschulbewilligung wird eine Bestätigung, die Fahrschulurkunde, ausgestellt.
(2) Die Urkunde muss den Namen und die Anschrift der
Fahrschule, den Namen und die
Anschrift
des Inhabers der Fahrschulbewilligung - bei natürlichen Personen auch die
Vornamen
und den
Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von
Kraftfahrzeugen die Bewilligung gilt.
(3)
Ist der Inhaber der Fahrschulbewilligung eine natürliche Person, so ist
die Erteilung oder
das Erlöschen der Fahrschulbewilligung in seinem Fahrlehrerausweis zu
vermerken. Hierzu ist
der Fahrlehrerausweis unverzüglich nach der Erteilung oder dem
Erlöschen der
Fahrschulbewilligung bei der Behörde abzuliefern.
(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für
die Ausstellung einer Fahrschulurkunde .....................€ 200,--.
§ 16 Standorte der Fahrschule
(1) Der Inhaber einer Fahrschule darf diese mit Bewilligung der
Behörde an weiteren
Standorten betreiben.
(2)
Die Bewilligung wird für jeweils einen weiteren Standort erteilt, wenn
Schulraum,
Lehrmittel und Schulfahrzeuge der auf Grund
des § 13 Abs. 4 erlassenen Verordnung
entsprechen und wenn nach den
Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen
oder ihrer räumlichen
Entfernung, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulbewilligung
oder der Fahrschulleiter seinen
Pflichten nach § 18 nachkommen kann. Die Anzahl der Standorte
darf drei nicht übersteigen.
(3) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für
die Bewilligung jeweils eines weiteren Standortes ..................... €
500,--.
§ 17 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der
Fahrschulbewilligung
(1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulbewilligung
kann die Fahrschule fortgeführt
werden
1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten,
2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht 26 Jahre alt ist oder
3. für
Rechnung des
zur Vertretung
des Nachlasses Berufenen
oder des
Nachlasskonkursverwalters.
(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tode des
Inhabers darf von der
Fahrschulbewilligung
nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
oder
eine andere als Fahrschulleiter bestellte Person die Voraussetzungen des §
13 Abs. 1 Z 1 bis
6 und
Abs. 2 zweiter Satz erfüllen.
§ 18 Allgemeine Pflichten des Inhabers
der Fahrschule und des Fahrschulleiters
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der Fahrschulleiter hat
dafür zu sorgen, dass die
Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter
Fahrlehrerbewilligung den
Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3
entspricht. Er hat die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in
die Aufgaben einer Fahrschule
einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der
Fahrlehrer mit befristeter
Fahrlehrerbewilligung sowie bei der Durchführung von
Aufbauseminaren sachgerecht
anzuleiten und zu überwachen. Er ist ferner dafür verantwortlich,
dass sich die erforderlichen
Schulräume, Lehrmittel und Schulfahrzeuge in ordnungsgemäßem
Zustand befinden.
(2)
Der Inhaber der Fahrschule oder der Fahrschulleiter hat dafür zu sorgen,
dass die
beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten
nach § 6 Abs. 2 erster Satz nachkommen und die Zeiten
nach § 6 Abs. 2 zweiter und
dritter Satz nicht überschritten werden.
§ 19 Anzeigepflichten des Inhabers
der Fahrschule und des Fahrschulleiters
Der Inhaber der
Fahrschule oder in den Fällen des § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 2,
§ 22 Abs. 1 zweiter
Satz und
§ 23 Abs. 4 der Fahrschulleiter hat der Behörde unverzüglich
anzuzeigen:
1. Eröffnung, Verlegung, Stillegung und Schließung der Fahrschule,
2. Beginn und Ende des
Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit
einem
Fahrlehrer,
3. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Schulräume,
4. Änderungen im Bestand der Schulfahrzeuge,
5. die Fortführung der Fahrschule nach § 17 Abs. 1,
6. die Bestellung oder
Entlassung des Fahrschulleiters; der Anzeige über die Bestellung sind
Unterlagen
nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 14 Abs. 2
zweiter Satz
beizufügen,
7. bei
juristischen Personen als Fahrschulinhabern: die Bestellung oder das
Ausscheiden von
Personen,
die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei
einer juristischen Person ein
beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister
oder
Vereinsregister
beizulegen,
8.
Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer hauptberuflicher
Tätigkeiten durch den
Fahrschulleiter oder Inhaber einer
Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
9.
Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der
Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von
Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 24
Abs. 1 Z 1 bis 3.
§ 20 Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den
Fällen des § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1
zweiter
Satz und § 23 Abs. 4 der Fahrschulleiter hat Aufzeichnungen über die
Ausbildung zu
führen.
Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art,
Inhalt, Umfang und Dauer der
theoretischen
und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden
Fahrlehrers,
Art und Typ der verwendeten Schulfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen
sowie
die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur
Prüfung erkennen
lassen
sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit
eine wirksame
Überwachung
der Ausbildung sichergestellt ist.
Die Aufzeichnungen
sind dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift
vorzulegen.
(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der Fahrschulleiter
hat für jeden Fahrlehrer täglich die
Anzahl
der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler,
die
Gesamtdauer
des praktischen Unterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten und
die Dauer der
beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. Für diese
Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer
die
Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten
anzugeben.
Im
Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die
Ausführungen bezüglich seiner
Ausbildung
gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. Befindet sich der Fahrlehrer
im
Ausbildungsverhältnis
nach § 2 Abs. 4 erster Satz, so ist zusätzlich die Dauer der
Einweisung,
Anleitung
und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen.
(3) Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber der
Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem
der
Unterricht abgeschlossen worden ist, vier Jahre lang aufzubewahren und der
Behörde oder
den von
ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 35) auf Verlangen zur
Prüfung vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
1. die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und
2. des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2.
§ 21 Fahrschultarif
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulbewilligung bildet seine
Entgelte frei, selbständig und in
eigener
Verantwortung. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den
Geschäftsräumen durch
Aushang
bekannt zu geben. Dabei ist das Entgelt
1. pauschaliert für die allgemeinen
Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des
gesamten
theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und
für die
Aufbauseminare
(§ 33) sowie
2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am
Fahrzeug zu jeweils 50 Minuten
anzugeben. Der
Aushang ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der
Eingangstür
anzubringen.
In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen
(„Inklusiv-Preise").
Das
gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume
Preise angegeben werden.
Die
Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die
Geschäftsbedingungen
müssen
den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.
Eine
Kopie des Fahrschultarifes und der Geschäftsbedingungen ist auf Anfrage
dem Fahrschüler
auszuhändigen.
Der Tarif für die Mindestausbildung
gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 FSG ist jedenfalls gesondert
auszuhängen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie bestimmt durch Verordnung
die
Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1.
§ 22 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulbewilligung
(1) Die Fahrschulbewilligung einer
natürlichen Person ruht, solange dem Inhaber die
Lenkberechtigung
auf die Dauer von unter 18 Monaten entzogen worden ist. Während des
Ruhens
der Fahrschulbewilligung darf der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen. Die
Behörde kann die Weiterführung der Fahrschule gestatten, wenn eine
andere Person als
Fahrschulleiter
bestellt ist; für diese gilt § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 zweiter
Satz.
(2) Die Fahrschulbewilligung einer
natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die
Lenkberechtigung
auf die Dauer von 18 Monaten und darüber entzogen oder die
Fahrlehrerbewilligung
entzogen worden ist. Werden diese Maßnahmen wegen gesundheitlicher
Mängel
des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 23 Abs. 4.
(3) Wird eine Fahrschule nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einem
Fahrschulleiter
geführt, so ruht die Fahrschulbewilligung, wenn ihm die Lenkberechtigung
oder
die
Fahrlehrerbewilligung entzogen worden ist.
(4) Nach dem Ausscheiden des Fahrschulleiters erlischt
die Fahrschulbewilligung, wenn nicht
binnen
drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zum
Fahrschulleiter
bestellt wird.
(5) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulbewilligung
ist die Fahrschulurkunde,
gegebenenfalls auch die Urkunde über die Bewilligung zum Betrieb an einem
anderen Standort
bei der
Behörde unverzüglich abzuliefern.
§ 23 Entziehung der Fahrschulbewilligung, Entziehung der
Standortbewilligung
(1) Die Fahrschulbewilligung ist zu
entziehen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen
des § 13 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 37 Abs. l
erteilt
worden
ist. Die Behörde kann von der Entziehung absehen, wenn der Mangel nicht
mehr besteht.
(2) Die Fahrschulbewilligung ist weiters zu
entziehen, wenn nachträglich eine der in § 13
Abs. 1 Z 2, Z 3 , Z 7 und 8
und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
Unzuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ist der Inhaber
insbesondere dann, wenn er
wiederholt die Pflichten gröblich
verletzt hat, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder den auf
ihm beruhenden Verordnungen
obliegen.
(3) Die Fahrschulbewilligung ist zu
entziehen, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom
Inhaber
zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung
eröffnet wird oder
über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt oder in den Fällen des
§ 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2, §
20 Abs. 1 zweiter Satz der Fahrschulleiter wiederholt die Pflichten
gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder den
auf ihm beruhenden
Verordnungen obliegen. Wird die Mindestschulung gemäß § 10 Abs.
2 Z 2 FSG nicht
mindestens einmal in jedem Vierteljahr
angeboten, ist jedenfalls die Fahrschulbewilligung zu
entziehen.
(4)
Die Behörde kann bei gesundheitlichen Mängeln des Inhabers davon
absehen, die
Fahrschulbewilligung zu entziehen, wenn eine
andere Person als Fahrschulleiter bestellt wird; für
diese gilt § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5
und Abs. 2 zweiter Satz.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb der
Fahrschule an einem anderen Standort ist zu entziehen,
wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Abweisung der
Fahrschulbewilligung
rechtfertigen
würden.
(6) Wird die Fahrschulbewilligung entzogen, erlischt auch
die Bewilligung zum Betrieb der
Fahrschule
an einem anderen Standort. Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulbewilligung
deswegen
widerrufen
wird, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 7 nicht mehr gegeben
sind. In
diesem
Falle kann der Inhaber einer Bewilligung für einen anderen Standort
verlangen, dass die
Bewilligung
für einen nach § 16 Abs. 2 zulässigen Standort durch eine
Fahrschulbewilligung
ersetzt wird.
(7) Nach Entziehung der Fahrschulbewilligung
sind die Fahrschulurkunde und gegebenenfalls
die Urkunden über die
Bewilligung zum Betrieb der Fahrschule an einem anderen Standort
unverzüglich bei der Behörde
abzuliefern.
§ 24 Ausbildungsfahrschule
(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer
mit befristeter Fahrlehrerbewilligung tätig ist
(Ausbildungsfahrschule),
darf nur betreiben oder leiten, wer
1. innerhalb der letzten
fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die
Lenkberechtigung
der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretisch und praktischen
Unterricht
erteilt hat,
2. seit mindestens drei Jahren
die Fahrschulbewilligung besitzt oder als Fahrschulleiter einer
Fahrschule
tätig ist,
3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar in einer Fahrlehrerakademie
teilgenommen hat.
Er muss ferner
verkehrszuverlässig sein und die Gewähr für die
ordnungsgemäße Ausbildung
von
Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerbewilligung bieten.
(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der
Fahrschulleiter hat dafür zu sorgen,
dass der
Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 11 nachkommt.
(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter
Fahrlehrerbewilligung kann untersagt
werden,
wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der Fahrschulleiter die
Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass er den
Verpflichtungen
nach Absatz 2 nachkommt.
Dritter Abschnitt
Fahrlehrerakademie
§ 25 Fahrlehrerakademien
(1) Wer in einer Fahrlehrerakademie Personen, die
Fahrlehrer werden wollen
(Fahrlehreranwärter),
entgeltlich oder unentgeltlich ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der
Anerkennung
seines Betriebs durch die Behörde (Seminarbewilligung). Vor der
Entscheidung
sind
die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zu
hören.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die
Ausbildung zum Erwerb der
Fahrlehrerbewilligung
einzelner oder aller Klassen erteilt.
(3) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für
die Erteilung einer Seminarbewilligung..................... € 2.000,--.
§ 26 Voraussetzungen der Seminarbewilligung
(1) Die Seminarbewilligung wird erteilt, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, die den
Inhaber oder den Leiter für die Führung einer
Fahrlehrerakademie
als unzuverlässig erscheinen lassen,
2. die Fahrlehrerakademie einen
Leiter hat, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu
überwachen,
und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 29
erfüllt werden,
3. der Fahrlehrerakademie in ausreichender
Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der
Lage
sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 4
notwendigen
Kenntnisse
und Fertigkeiten zu vermitteln,
4. der Fahrlehrerakademie der
erforderliche Schulraum und die erforderlichen Lehrmittel und
Schulfahrzeuge
zur Verfügung stehen,
5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Behörde.
Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Genehmigung der Änderung des Ausbildungsplans ................ € 200,--.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
bestimmt mit Verordnung
die
nötigen Anforderungen
1. an den Leiter,
2. die Lehrkräfte,
3. die Schulräume,
4. die Lehrmittel,
5. die Schulfahrzeuge und
6. die
Unterrichtsgestaltung,
insbesondere an
die Ausbildungspläne
und die
Unterrichtsmethoden
der Fahrlehrerakademien.
§ 27 Antrag auf Seminarbewilligung
(1) Im Antrag auf Seminarbewilligung hat der Bewerber den Namen und die
Anschrift der
Fahrlehrerakademie
anzugeben. Er hat dem Antrag beizufügen:
1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung des Leiters sowie
eine Erklärung darüber, welche
beruflichen
Verpflichtungen der vorgesehene Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
3. einen maßstabgerechten Plan der Schulräume mit Angaben über deren Ausstattung,
4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Schulfahrzeuge,
6. den Ausbildungsplan,
7. eine Strafregisterauskunft.
(2) Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein
beglaubigter Auszug aus dem
Handelsregister
oder Vereinsregister beizufügen.
(3) Die Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz l Z 3
bis 5 an Ort und Stelle
zu
prüfen.
§ 28 Erteilung der Seminarbewilligung
(1) Über die Erteilung der Seminarbewilligung wird eine Anerkennungsurkunde ausgestellt.
(2) Die Urkunde muss den Namen und die
Anschrift der Fahrlehrerakademie, den Namen und
die
Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerakademie - bei natürlichen Personen
auch die
Vornamen
und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche
Klasse von
Kraftfahrzeugen
die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen und welche Auflagen
bestehen.
(3) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für
die Ausstellung der Anerkennungsurkunde .....................€ 200,--.
(4) Die Bundesrechenzentrum GmbH führt im Rahmen
des Zentralen Führerscheinregisters
ein
Verzeichnis der Fahrlehrerakademien, in welchem Name und Anschrift der
Ausbildungsstätte sowie der Name des Leiters enthalten sind. Die
Behörde hat dem Zentralen
Führerscheinregister
die Angaben nach dem ersten Satz sowie jede Änderung dieser Angaben
mitzuteilen.
§ 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des Leiters der
Fahrlehrerakademie
(1) Der Inhaber oder der Leiter der
Fahrlehrerakademie hat dafür zu sorgen, dass die
Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und technischen
Kenntnisse und
pädagogischen
Fähigkeiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in
ausreichender Anzahl zur
Verfügung
stehen. Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige
Ausrüstung
der Fahrlehrerakademie müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das
Unterrichtsziel
erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von der
Behörde genehmigten Ausbildungsplan
angeboten
und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§ 26 Abs.
1 Z 5) ist
dem
Fahrlehreranwärter vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags
auszuhändigen.
§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrlehrerakademie
Der Inhaber der Fahrlehrerakademie hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1. die Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und die Schließung der Fahrlehrerakademie,
2. die Bestellung und die
Entlassung eines Leiters der Fahrlehrerakademie; der Anzeige über
die
Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber
beizufügen,
welche beruflichen Pflichten der Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
3.
Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer
Lehrkraft sind
Unterlagen zum Nachweis der Eignung
beizufügen,
4. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Schulräume,
5. bei juristischen Personen als Inhabern
der Fahrlehrerakademie: die Bestellung oder das
Ausscheiden
von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der
Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem
Handelsregister
oder
Vereinsregister beizufügen.
§ 31 Aufzeichnungen
(1) Der Leiter der Fahrlehrerakademie hat
Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen.
Die
Aufzeichnungen müssen enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,
2. Klasse der zu erwerbenden Fahrlehrerbewilligung,
3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
4. Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.
(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehreranwärter
nach Abschluss der Ausbildung zur
Unterschrift
vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerakademie nach Ablauf des Jahres,
in
welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang
aufzubewahren und der
Behörde
auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
§ 32 Entziehung der Seminarbewilligung, Verzicht
(1) Die Seminarbewilligung ist zu entziehen,
wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen
des § 26 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 37 Abs. l
erteilt
worden
ist. Die Behörde kann von der Entziehung absehen, wenn der Mangel nicht
mehr besteht.
(2) Die Seminarbewilligung ist weiters zu
entziehen, wenn nachträglich eine der
Voraussetzungen
des § 26 weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 26 Abs. 1
Z 1 ist der
Inhaber
oder der Leiter der Fahrlehrerakademie insbesondere dann, wenn er wiederholt
die
Pflichten
gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder der auf Grund
dieses
Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen obliegen.
(3) Die Seminarbewilligung kann entzogen
werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem
vom
Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der
Bewilligung
eröffnet
wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder der Leiter der
Fahrlehrerakademie wiederholt
die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem
Bundesgesetz oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegen.
(4) Nach Entziehung der Seminarbewilligung ist die
Anerkennungsurkunde bei der Behörde
unverzüglich
abzuliefern.
(5) Auf die Seminarbewilligung kann jederzeit bei der
Behörde verzichtet werden. Diesfalls
ist die
Anerkennungsurkunde unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
Vierter Abschnitt
Aufbauseminar
§
33 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur
Durchführung von Aufbauseminaren
(1) Wer Aufbauseminare durchführt, bedarf einer Bewilligung durch
die Behörde. Die
Behörde
kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die
Einhaltung
der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße
Durchführung
sicherzustellen.
(2) Eine Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
1. die Fahrlehrerbewilligung der Klassen A und B+E besitzt,
2. innerhalb der letzten
fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Lenkberechtigung
der Klassen A und B erwerben
wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen
Unterricht erteilt hat,
3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit
Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem
viertägigen
Grundkurs und aus zusätzlichen jeweils viertägigen
programmspezifischen
Kursen
zur Durchführung von Seminaren besteht, teilgenommen hat.
Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der
Teilnehmer an allen
Veranstaltungen
des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei
Übungsmoderationen,
gezeigt hat, dass er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. Über das
Vorliegen
dieser Voraussetzung entscheidet die Behörde auf Grund einer Stellungnahme
der
Lehrgangsleiter.
(3)
Über die Erteilung der Bewilligung wird eine Urkunde ausgestellt. Die
Erteilung der
Bewilligung ist auf dem Fahrlehrerausweis zu vermerken. Von dieser Bewilligung
darf nur
zusammen mit der Fahrschulbewilligung oder
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit
dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch
gemacht werden. Der Inhaber oder der Fahrschulleiter
des Ausbildungsbetriebs muss
ebenfalls die Bewilligung für die Durchführung von
Aufbauseminaren besitzen.
(4) Der Inhaber der Bewilligung darf
personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter
bekannt
geworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.
(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Z 3
unterliegt der Überwachung nach §
35. Die §§ 7 und 8
(Erlöschen und Entziehung der Fahrlehrerbewilligung, Verzicht auf die
Fahrlehrerbewilligung) gelten entsprechend.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt mit Verordnung fest:
1. Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Z 3 sowie
2. deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung.
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vors c h
r i f t e n
§ 34 Zuständigkeiten
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist,
sofern darin nichts anderes
bestimmt
ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich
einer
Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen
Verwaltungssenate
in den
Ländern zuständig.
§ 35 Überwachung
(1) Die Behörde überwacht die
Fahrlehrer, die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerakademien.
Sie kann
sich hierbei geeigneter Personen (Fahrschulinspektoren) bedienen.
(2) Die Behörde hat wenigstens alle zwei Jahre an Ort und
Stelle zu prüfen, ob die
Ausbildung und die Aufbauseminare
ordnungsgemäß betrieben werden, die Schulräume,
Lehrmittel und Schulfahrzeuge zur
Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen und ob die sonstigen
Pflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf ihm
beruhenden Verordnungen erfüllt
werden. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume des Bewilligungsinhabers zu betreten, dort
Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen, dem
Unterricht und den Aufbauseminaren beizuwohnen und
in die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Bewilligungsinhaber hat diese
Maßnahmen zu ermöglichen.
Die im ersten Satz genannte Frist kann von der Behörde auf vier
Jahre festgesetzt werden, wenn in
zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur
geringfügige Mängel
festgestellt wurden. Die Behörde kann anordnen, dass in den
Schulräumen
bestimmte Bekanntmachungen
anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnung zur Behebung von
Mängeln treffen. Der Anordnung
der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
(3) Die Behörde kann die Vorlage eines Gutachtens
gemäß § 8 Abs. 1 Führerscheingesetz
1997 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die
gesundheitliche
Eignung eines Fahrlehrers begründen.
§ 36 Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils
dreitägigen Fortbildungslehrgang
teilzunehmen.
(2) Ist er Inhaber einer Seminarbewilligung nach §
28 Abs. 1, so hat er außerdem binnen zwei
Jahren
nach Erteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der
vorhergehenden
Frist
folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden zusätzlichen
dreitägigen
programmspezifischen
Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei
Tagen Dauer und je einem
programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen.
Finden zwei programmspezifische
Lehrgänge innerhalb eines Jahres statt, entfällt ein
allgemeiner Teil.
(3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen
durchzuführen. Die tägliche Dauer
beträgt acht Stunden zu 45 Minuten.
Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer
36, bei Lehrgängen nach Absatz
2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten.
(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach
Absatz 1 verstoßen, ist die
Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht
nach Absatz 2
verstoßen,
ist die Seminarbewilligung zu entziehen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
legt durch Verordnung fest:
nähere
Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge.
§ 37 Ausnahmen
(1) Die Behörden können Ausnahmen von den Vorschriften bzgl.
1.
des Mindestalters (§ 2 Abs. 1 Z 1)
2. der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4)
3. des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung (§ 2 Abs. 1 Z 5)
4. der Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Z 6)
5. der Ausbildung in einer Fahrlehrerakademie (§ 2 Abs. 2)
6. des Besitzes der erforderlichen Fahrlehrerbewilligung (§ 13 Abs. 1 Z 4)
7. der hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrlehrer (§§ 13 Abs. 1 Z 5 und 24 Abs. 1 Z 1)
8. der Anforderungen an Schulräume, Lehrmittel, Schulfahrzeugen und bzgl. der
Leistungsfähigkeit (§§13 Abs. 1 Z 7 und 26 Abs. 1 Z 4)
zulassen.
Die Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn Gründe der
Verkehrssicherheit
nicht
entgegenstehen. Die Ausnahmen gelten im gesamten Bundesgebiet.
(2) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für
die Genehmigung einer Ausnahme ..................... € 500,--.
(3) In den Fällen des Absatzes l kann eine Ausnahme erteilt werden von
1. § 2 Abs. 1 Z 6 (Abs. 1 Z 1), wenn der Bewerber
eine andere Ausbildung oder eine
Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der
für einen
Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend
ermöglicht
haben kann;
2.
§ 13 Abs. 1 Z 4 (Abs. 1 Z 6), wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit
von ausreichender
Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der
für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und
Erfahrungen ermöglicht haben
kann;
3. §§13
Abs. 1 Z 5 und 24 Abs. 1 Z 1 (Abs. Z 7), wenn der Bewerber nachweist,
dass er die
erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise
erworben hat.
(4) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation
und Technologie bestimmt durch
Verordnung:
1. Anforderungen an die Qualitätssicherungssysteme und
2. Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung.
§ 38 Strafbestimmungen
(1)Wer
1.
ohne Bewilligung nach § 1 Abs. 1 erster Satz einen Fahrschüler
ausbildet oder entgegen §
1 Abs. 6 von der Fahrlehrerbewilligung
Gebrauch macht,
2.
den Fahrlehrerausweis entgegen § 5 Abs. 2 bei einer Fahrt mit einem
Fahrschüler nicht
mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Abs. 3
dritter Satz oder § 15 Abs. 3
nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3
und 4 nicht rechtzeitig
abliefert,
3.
entgegen § 6 Abs. 2 zweiter Satz die zulässige tägliche Gesamtdauer
des praktischen
Unterrichts oder entgegen dritter Satz die tägliche Gesamtarbeitszeit
überschreitet oder
entgegen § 18 Abs. 2 nicht dafür
sorgt, dass diese Zeiten nicht überschritten werden,
4.
ohne Fahrschulbewilligung nach § 12 Abs. 1 einen Fahrschüler
ausbildet oder ausbilden
lässt oder entgegen § 22 Abs. 1 von der Fahrschulbewilligung Gebrauch
macht oder
entgegen § 24 Abs. 1 erster Satz eine
Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,
5. entgegen § 16 Abs. 1 einen weiteren Standort der Fahrschule ohne Bewilligung betreibt,
6. einer Anzeigepflicht nach § 19 oder § 30 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 21 die
Fahrschultarife oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bekannt gibt oder
aushändigt,
8.
entgegen § 17 Abs. 2 eine Fahrschule
fortführt, ohne einen Fahrschulleiter bestellt zu
haben,
9.
entgegen § 20 oder § 31 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht
führt, nicht vorlegt
oder nicht aufbewahrt,
10.
entgegen § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 7 oder § 32 Abs. 4 und 5, eine
Urkunde oder
Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig
abliefert,
11. entgegen § 25 Abs. 1 erster Satz
einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,
ohne im
Besitz einer Seminarbewilligung zu sein,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 den Unterricht nicht entsprechend einem von der
Behörde
genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder
durchführt oder einen Abdruck des
Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwärter nicht vor Abschluss des
Ausbildungsvertrages
aushändigt,
13.
entgegen § 35 Abs. 2 dritter Satz, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5
erster Satz, das
Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer
Prüfung oder
Besichtigung, die Anwesenheit
beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die
Einsicht in Aufzeichnungen nicht
ermöglicht,
14. entgegen § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt,
15. in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
16. den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,
begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 100,-- bis
€ 10.000,--,
im
Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen zu
bestrafen.
Sechster Abschnitt
Register
§ 39 Behörden
(1) Die nach § 34 zuständigen Behörden
führen Register (Örtliche Fahrschulregister) über
Fahrlehrer,
Fahrschulen und Fahrlehrerakademien.
(2) Die Bundesrechnungszentrum GmbH (§
17 Führerscheingesetz 1997) vermerkt im
Zentralen
Führerscheinregister, ob ein Lenkberechtigungsinhaber auch Fahrlehrer ist
(Zentrales
Fahrschulregister).
§ 40 Zweck des Registers
Die Eintragungen erfolgen
1. zur Feststellung
über Bestand, Art und
Umfang der Bewilligungen nach
diesem
Bundesgesetz,
und
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der
einzutragenden Personen nach diesem
Bundesgesetz.
§ 41 Inhalt des Registers
(1) Im Zentralen Führerscheinregister
(§ 17 Führerscheingesetz 1997) werden bei den dort
eingetragenen
betreffenden Inhabern von Lenkberechtigungen zusätzlich die Erteilung
einer
Fahrlehrerbewilligung,
deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende
Behörde
gespeichert.
(2) Im Zentralen Fahrschulregister werden gespeichert:
1. Abweisungen von
Anträgen auf Erteilung einer Fahrlehrerbewilligung
wegen nicht
bestandener
Lehrbefähigungsprüfung oder wegen gesundheitlicher Mängel,
2. Entziehungen einer Fahrlehrerbewilligung,
3. das Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung,
4. Verzichte auf eine Fahrlehrerbewilligung,
5. rechtskräftige Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38,
6. Entziehungen der Seminarbewilligung sowie
7. Verzichte auf die Seminarbewilligung.
(3) In den örtlichen Fahrschulregistern sind zu speichern:
1. Fahrlehrerbewilligung,
2. Seminarbewilligungen,
3. Fahrschulbewilligungen,
4. Standortbewilligungen,
5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerbewilligung,
7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,
8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
9. Seminarbewilligung von Fahrlehrerakademien, deren Inhaber und Leiter,
10. die nach § 42 übermittelten Daten.
§ 42 Übermittlung der Daten
(1) Die Behörden teilen dem Zentralen
Führerscheinregister unverzüglich die nach § 41 Abs.
1 und 2 zu
speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung
führenden
Daten
mit.
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder
eine Fahrlehrerakademie im Bereich mehrerer
Behörden
tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 41 Abs. 3 gespeicherten
Daten mit,
soweit
dies für die Überwachung nach § 35 erforderlich ist.
§ 43 Löschung der Daten
Die auf Grund des § 41 gespeicherten Daten sind
1. zehn Jahre nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei
Entscheidungen
nach § 41 Abs. 2 Z 1, 2 und 7,
2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 Z 6,
3. fünf Jahre nach Erlöschen oder
Beendigung der Bewilligung, Anerkennungen,
Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 41 Abs. 2 Z 3 und
Abs. 3 Z 1 bis 9 oder nach
Abgabe
der Erklärungen nach § 41 Abs. 2 Z 4 und 5,
4. sonst nach der Mitteilung über den
Tod des Eingetragenen
zu
löschen.
§ 44 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlässt Verordnungen
1. über den näheren Inhalt einschließlich
2. der Personendaten der nach § 41 zu speichernden Eintragungen.
Siebenter Abschnitt
Übergangsbestimmung. Inkrafttreten
§ 45 Übergangsbestimmung
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seit 5
Jahren Inhaber eines
Fahrlehrerausweises oder
Fahrschullehrerausweises sind, besitzen eine Fahrschulbewilligung
nach diesem Bundesgesetz;
Fahrlehrerausweis und Fahrschullehrerausweis ausgestellt auf Grund
des Kraftfahrgesetzes 1967 gelten als
Fahrlehrerausweis nach diesem Bundesgesetzes.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Fahrschulbewilligungen gelten
als
Fahrschulbewilligungen nach diesem Bundesgesetz.
Artikel II
Das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz 1967 - FSG 1967) (BGBl. I
Nr.
120/1997 i.d.F. BGBI. I Nr. 65/2002) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder
Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde
zu
übertragen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort der
Beschäftigung, schulischen,
universitären oder
beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt oder in deren örtlichen
Wirkungsbereich der Antragsteller die
Fahrschule besucht."
2. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug
(§ 13 Abs. 4 Z 1 -FschulG) der in
Betracht
kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist
jedoch
angesichts
besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und
Betriebssicherheit nicht zu
befürchten,
so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer
Lenkberechtigung,
auch mit
einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse
vorgenommen
werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten "beschränkt
geeignet"
sind,
haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen."
3. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Während der Beobachtungsfahrt muss, wenn möglich,
neben dem zu beobachtenden Lenker
ein
Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß
§ 5 FschulG, ein im § 120
Abs. 1 KFG 1967
angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967
angeführten Bewilligung zur
Durchführung von Übungsfahrten oder ein gemäß § 125
KFG 1967
bestellter technischer
Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes
Eingreifen einem Unfall vorbeugen
können muss. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur
Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1
angeführte technische
Sachverständige daran
teilzunehmen."
4. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:
„ 1. den Bestimmungen des § 13 Abs. 4 Z 1 FschulG über Schulfahrzeuge entsprechen und
nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder"
5. § 19 Abs. 5 lautet:
„ (5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines
Begleiters durchgeführt werden. Dieser
Begleiter
hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein,
der
Bewerber
einen amtlichen Lichtbildausweis mitzufahren und auf Verlangen den
gemäß § 35
Abs. 2
zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der
Begleiter
1. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet;
2. darf den Fahrschüler
nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht gewachsen
ist;
3. hat, wenn nötig,
durch rechtzeitige Einflussnahme auf die Fahrweise des Fahrschülers
Unfällen vorzubeugen;
4. muss auf
Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß § 11 Abs.
4 Z 2 FSG, mit
Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen."
6. § 34 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet einen Rechtsanspruch auf Beiziehung als
Fahrprüfer."
Artikel III
Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGBl.
1967/267
i.d.F. BGB1. Nr. 65/2002) wird wie folgt geändert:
1. § 108 entfällt.
2. §§ 109 bis 118 entfallen.
3. § 119 Abs. 4 lautet:
„ (4) Die in den Abs. l und 3 angeführten Anstalten haben
für die Ausbildung von Fahrschülern
einen
Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FschulG gegeben sind,
und die
erforderlichen
Ausbildner zu bestellen."
4. § 119 Abs. 5 lautet:
„ (5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die
Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 bis 15 FschulG sinngemäß."
5. § 120 Abs. 3 lautet:
„ (3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine Bescheinigung
seiner Dienststelle über seine
Bestellung
zum Ausbildner mitzuführen und den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
oder
der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen. Die Bestimmungen des
§ 6 FschulG über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten
sinngemäß."
6. § 121 Abs. 3 lautet:
„ (3) Die Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer haben auf Schulfahrten den
Heeresfahrlehrerausweis (Abs. 1) mitzuführen und den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die
Bestimmungen des § 6 FschulG über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten
sinngemäß."
7. § 122 Abs. 5 lautet:
„(5) Der
Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen
Führerschein,
der Bewerber um eine Lenkberechtigung einen
amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der
Straßenaufsicht auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen.
Der Begleiter hat die im § 19 Abs. 5 letzter Satz FSG angeführten
Pflichten zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte
Auflagen oder Beschränkungen
einzuhalten. Bei der Durchführung von
Übungsfahrten darf beim Begleiter der Alkoholgehalt des
Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der
Atemluft nicht mehr als
0,05 mg/1 betragen."
8. § 122aAbs. 2 lautet:
„ (2) Der
Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGB1 Nr. 142/1969, hat
dafür zu sorgen, dass der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs.
l Kraftfahrzeuge nur lenkt,
wenn er von einem Ausbildner begleitet wird . Der Ausbildner muss entweder im
Besitz einer
entsprechenden Fahrlehrerbewilligung
(§ 1 FschulG) oder einer behördlichen Bewilligung sein.
Diese Bewilligung darf nur besonders
geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden."
9. § 122a Abs. 4 lautet:
„(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische
Grundausbildung haben in einer Fahrschule
zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde
kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf
Antrag ermächtigen, die über die im § 13 FschulG
angeführten sachlichen Voraussetzungen
sowie über ein dem § 1 FschulG entsprechendes Lehrpersonal verfugen.
Diese Bewilligung
erstreckt sich nur auf die Ausbildung von
Lehrlingen gem. Abs. l des eigenen Betriebes."
10. § 122a Abs. 6 lautet:
„(6)
Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 19 Abs. 5 letzter
Satz FSG sinngemäß. Bei
Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt, dass der
Ausbildner nach den
gebotenen Möglichkeiten durch
Einflussnahme Unfällen vorzubeugen hat."
11. .§ 122a Abs. 7 lautet:
„ (7) Die theoretische Ausbildung darf erst dann begonnen werden, wenn der Bewerber das 16.
Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der BM für Verkehr, Innovation und
Technologie betraut.
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Die Abhaltung einer ersten Lesung wird beantragt.
Erläuterungen zum neuen Fahrschulgesetz
In Österreich
finden sich Bestimmungen bezüglich der Fahrschulausbildung im KJFG und im
FSG.
Seit der Aufhebung der Bedarfsprüfung durch den VfGH im Jahr 1988 gibt es
bis heute
Bestrebungen,
im Gesetz Kompensationsbestimmungen zu verankern. Zu diesem Zweck wurden
ua seit
1989 die persönlichen Zugangsvoraussetzungen für die
Fahrschulbewilligung, die
Bestimmungen
über die Abhaltung von Außenkursen und die Leitung einer Fahrschule
in die
Richtung
geändert, dass Fahrschulen auf einem weitgehend geschützten Markt
agieren können.
Dies
führt zu ungenügendem Wettbewerb, zu hohen Ausbildungskosten, zu
mangelnder
Markttransparenz
und lässt auch Fragen hinsichtlich der Ausbildungsqualität zu, wenn
man sich
Verkehrsunfallbilanzen
im europäischen Vergleich ansieht. Der vorliegende Entwurf eines
Fahrschulgesetzes
soll Gesetzes- bzw. Verordnungsgrundlagen schaffen, um die derzeitig
unübersichtlichen
gesetzlichen Regelungen in einem Gesetz zusammenzufassen und neue
Regelungen
zu schaffen, die mehr Wettbewerb unter den Ausbildungsinstituten, Verbesserung
der Führerscheinausbildung, Verbesserung der Ausbildung der Fahrlehrer,
Unabhängigkeit der
Fahrlehrer von Fahrschulen und mehr Transparenz der Ausbildungskosten sowie der
Ausbildungsbedingungen für die Führerscheinkandidaten
gewährleisten. Insbesondere erfolgte
eine weitgehende Abstimmung mit den einschlägigen deutschen Bestimmungen
zum
Fahrschulausbildungs-
und Fahrlehrerausbildungswesen.
Folgende Grundsätze wurden verwirklicht:
1) Durchforstung der gewerberechtlichen Bestimmungen
(„Vererbung" einer Fahrschule) in
Kraftfahrgesetz, im Hinblick
auf Liberalisierung (erleichterter Marktzutritt);
2) Neudefinition der Voraussetzungen zum Betrieb einer Fahrschule (zB
analog zum
Güterbeförderungsgesetz: Zuverlässigkeit, finanzielle
Leistungsfähigkeit, fachliche
Eignung);
auch juristische Personen bekommen eine Fahrschulbewilligung;
3) Wie kommt man zu einer Fahrschulbewilligung ? (persönliche und sachliche
Voraussetzungen)
- Erleichterung des Zugangs; Hauptschulabschluss und Berufslehre
genügen um Fahrlehrer zu werden bzw. eine Fahrschulbewilligung zu
bekommen;
4) Reform der Fahrlereraus- und Weiterbildung in Anlehnung an die
entsprechenden
Vorschriften
in Deutschland;
5) Schaffung von Fahrlehrerakademien, derzeit nur programmatisch im KFG verankert;
6) verstärkte Überwachung der Ausbildungsinstitute
bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften
(Qualitätskontrolle!);
7) Überprüfung der Mindeststundenanzahl der Ausbildung
auf ihre Notwendigkeit
(Theoriestunden
könnten vermindert werden);
8) verbesserte Informationspflicht der Fahrschulen über Preise und Leistungen;
9) Aufhebung der Unterscheidung zwischen Fahrlehrer und Fahrschullehrer;
10) Einbeziehung der Versicherungswirtschaft zur Tragung der Kosten des
Ausbildungssystems
(zB
Prämiennachlässe bei zusätzlichen Ausbildungseinheiten); dies
soll durch
Verhandlungen mit der Versicherungswirtschaft erreicht werden;
11) freie Auswahl der Fahrschule durch die Führerscheinkandidaten;
12) „freier" Ausweis für Fahrlehrer (der Ausweis soll
durch Fahrlehrer selbst beantragt werden
können
und nicht mehr über den Fahrschulbesitzer);
13) Möglichkeiten einer Qualitätskontrolle der Fahrschulen;
14) Auch Prüfer, die nicht einer Gebietskörperschaft
angehören haben einen Rechtsanspruch auf
Beiziehung
als Prüfer;
15) Alle Bescheide werden nur mehr von der Behörde der ersten
Instanz
(Bezirksverwaltungsbehörde,
Bundespolizeidirektion) erlassen;
16) In zweiter Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
17) Schaffung von Örtlichen Fahrschulregistern;
18) Schaffung eines Zentralen Fahrschulregisters.
Was soll das neue Fahrschulgesetz bewirken:
Mehr Ausbildungsqualität:
Österreichische
Fahrschülerinnen müssen 40 Stunden Theorie absolvieren, aber nur 20
Stunden
Fahrpraxis.
Das Zuviel an Theorie könnte durch die Praxis ersetzt werden, die etwa
für die
Mehrphasen-Ausbildung
vorgeschlagen wird.
Mehr Wettbewerb;
Neuen Fahrschulen soll der Marktzutritt erleichtert werden. Derzeit
schützen
Zulassungsbedingungen
die bestehenden Fahrschulen vor neuer Konkurrenz.
Persönliche
Voraussetzung für die Fahrschulbewilligung:
•
Natürliche Person, österreichische Staatsbürgerschaft und
Vollendung des 27.
Lebensjahres (Angehörige des EWR sind österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt).
• Vertrauenswürdig
•
Leistungsfähigkeit der Fahrschule (diese wird von Landeshauptmann
festgestellt im
Einvernehmen mit der jeweiligen Fachgruppe)
•
Die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule muss im Hinblick auf
die Lage ihres
Hauptwohnsitzes
gewährleistet sein (wenn nicht - Fahrschulleiter)
•
Diplom der Fakultät Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer
österr TU oder
Reifeprüfung an einer HTL mit Maschinen- oder elektrotechnischer Richtung
(gilt auch für
Qualifikation
aus einem EWR-Vertragsstaat)
• Fahrschullehrerberechtigung für bestimmte Klassen oder Unterklassen von Kfz
•
Besitz der Lenkerberechtigung für bestimmte Klassen oder Unterklassen seit
mindestens drei
Jahren
und tatsächliches Lenken von solchen Fahrzeugen innerhalb der letzten
fünf Jahre für die
Dauer von mindestens drei Jahren; keine schweren Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche
Vorschriften.
•
Innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre Erwerb von
Erfahrungen auf dem
Gebiete
des Kraftfahrwesens (gilt auch für Qualifikation aus einem
EWR-Vertragsstaat).
• Keine weitere Fahrschulbewilligung besitzen.
• Witwen- und Waisenfortbetriebsrecht
Die fett gedruckten
Voraussetzungen sind antiquiert, beschränken den Marktzugang und sind
zum Teil
EG-rechtswidrig (nur l Fahrschule); sie wurden ergebnislos sowohl auf
ihre
Sinnhaftigkeit
als auch im Zusammenhang mit einer Marktöffnung hinterfragt: Hier liegt
der
wesentliche
Grund für den Vorschlag eines neuen Gesetzes.
Im
Übrigen: Die Regierungsparteien wollen gerade weitere
Zugangsbeschränkungen
beschließen, wie zB die Absolvierung eines 160stündigen
Unternehmerseminars, die den
Marktzutritt
für "Neue" deutlich erschweren..
Dort, wo
Wettbewerb besteht - bisher nur in Wien - gibt es zwischen den Fahrschulen
unterschiedliche
Preise, und der Fahrschüler kann selbst entscheiden, ob er seine
Ausbildung in
einer
billigen oder teuren Fahrschule absolvieren möchte. Diese freie Auswahl
wird gerade im
Parlament
für alle Fahrschülerinnen in Österreich beschlossen.
Für die Konsumenten:
Klare, einfache
Regelungen im Gesetz sind längst überfällig, damit es zu mehr
Wettbewerb
zwischen
den Fahrschulen kommt. Denn nicht eine Musterkalkulation, sondern fairer
Leistungswettbewerb
ist immer noch der beste Garant für ein ausgewogenes Preis-
Leistungsverhältnis.
Im übrigen sind
die bisherigen, von den Fahrschulen vorgelegten Musterkalkulationen
überhöht
und kaum
nachvollziehbar. Allein die Kosten für eine praktische Fahrstunde (derzeit
zwischen rd
38,-
und 48,- €) ist unserer Meinung um mindestens 20 Prozent zu hoch
angesetzt. Nicht
Musterkalkulationen von Unternehmen sollen den Marktpreis bestimmen, sondern
der
Wettbewerb.
Von
verstärktem Wettbewerb werden von uns Verbilligungen bei der ohnehin
extrem teuren
Führerscheinausbildung
erwartet. Die derzeitigen Durchschnittskosten einer
Führerscheinausbildung B wurden am Freitag (12.4.02) von Vertretern der
oberösterreichischen
Fahrschulen
mit 1.156 und 1.468 Euro angegeben. Geht man also von 1.300 € aus, so
könnten
sich -
bei vergleichbarer Qualität der Ausbildung - die Kosten um 200 bis 300
Euro reduzieren.
Wir
wollen durch das vorgeschlagene jedoch auch eine Qualitätsverbesserung der
Ausbildung
bei weniger Bürokratie erreichen. Vergleiche und Kostenprognosen sind
deshalb äußerst
schwierig.
Jedenfalls gehen wir davon aus, dass das vorgeschlagene Gesamtpaket keinesfalls
zu
Verteuerungen des Führerscheins führt.
Aber die Regierungsparteien
gehen beim Kraftfahrgesetz in eine völlig andere Richtung: Durch
die
Änderungen werden bestehende Fahrschulbesitzer vor neuer Konkurrenz
geschützt.
Von
fairen Wettbewerbsbedingungen profitieren auch die Konsumenten. Daher: Weg mit
Bestimmungen, wie dem Fortführungsrecht für Fahrschulen für
Witwen oder Waisen, oder dass
Fahrschulbesitzer ihre Dienstleistungen nur in einem Bundesland und nicht
österreichweit
anbieten
dürfen.
Ein weiterer wesentlicher Punkt (siehe Punkt 8):
Festlegung von Musterbedingungen für die Führerscheinausbildung
Selbst wenn der
Konsument nicht nur auf das Angebot einer Fahrschule angewiesen ist, sondern
zwischen
mehreren auswählen kann, ist für ihn ein Preisvergleich kaum
möglich: Die
angebotenen
Ausbildungspreise der einzelnen Fahrschulen beinhalten die unterschiedlichsten
Leistungen.
Im vorgeschlagenen Gesetz sind daher Grundsatzbestimmungen zur Festlegung von
Musterbedingungen,
in denen die Basisleistungen angeführt werden, enthalten. Weiters hat die
Fahrschule
den Preis anhand dieser Leistungen auszuzeichnen sowie die Preise aller
zusätzlichen
Leistungen
separat anzuführen.
Für die Fahrlehrer;
Von den neuen
Bestimmungen sollen auch die Fahrlehrer profitieren: Auch Fahrlehrer, die
bisher
kaum Entwicklungsmöglichkeiten im Beruf hatten, die fachliche Eignung, die
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit aber nachweisen
können, sollen in
Zukunft die Möglichkeit haben, sich selbständig zu machen.
Wesentlich sind auch
die Punkte 9 und 12 für Fahrlehrer: Sie betreffen die Aufhebung der
Unterscheidung zwischen Fahrlehrer und Fahrschullehrer sowie den
„freien" Ausweis für
Fahrlehrer
(der Ausweis soll durch Fahrlehrer selbst beantragt werden können und
nicht mehr
über
den Fahrschulbesitzer)