696/A XXI.GP
Eingelangt am: 23.05.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Edlinger, Dr. Heindl, Mag. Maria Kubitschek
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz und das Neugründungs-Förderungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit
dem das Einkommensteuergesetz und das Neugründungs-Förderungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 7/2002, wird wie
folgt
geändert:
1. Im § 10 b ist folgender Satz anzufügen:
"Von Anschaffungs- und Herstellungskosten, die nach dem 30. Juni
2002 und vor dem 1. Jänner 2004 anfallen,
kann ein
Investitionsfreibetrag nach § 10 nach Maßgabe des § 10 c geltend
gemacht werden."
2. § 10 c lautet:
"§ 10 c. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter
beträgt der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. Juni 2002
und vor dem 1. Jänner 2004 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens 30%.
(2) Bei Gebäuden kann der Investitionsfreibetrag im Sinne des Abs.
1 nur von den Herstellungskosten geltend
gemacht
werden. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung
nach dem 30. Juni 2002 und vor
dem 1.
Jänner 2004 begonnen wurde.
(3) Der Steuerpflichtige kann den Investitionsfreibetrag im Sinne des
Abs. 1 nur für jene Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
geltend machen, die das arithmetische Mittel der Anschaffungs- und
Herstellungskosten der
letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in
Wirtschaftsjahren des
Vergleichszeitraumes keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen,
werden bei der Errechnung des
arithmetischen Mittels
hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Anschaffungs- und Herstellungskosten mit
Null
angesetzt. Die Investitionsfreibeträge im Sinne des Abs. 1 dürfen
insgesamt 30% der durchschnittlichen
Anschaffungs- und Herstellungskosten im
Vergleichszeitraum nicht übersteigen.
(4) Der
Steuerpflichtige kann den Investitionsfreibetrag für im Veranlagungszeitraum
angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgüter seiner
Wahl geltend machen, sofern der Gesamtbetrag die Grenzen gemäß Abs.
3
nicht übersteigt.
(5) Im
Falle von Umgründungen ist bei der Ermittlung des arithmetischen Mittels
gemäß Abs. 3 auf die
Verhältnisse jener (Teil-)Betriebe
abzustellen, die vom Steuerpflichtigen fortgeführt werden.
(6)
Im Falle der Neugründung eines Betriebes im Sinne des § 2
Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. 1 Nr.
106/1999 in der jeweils
gültigen Fassung kann für Anschaffungen oder Herstellungen in den
ersten drei
Wirtschaftsjahren ab dem Zeitpunkt der
Neugründung der Investitionsfreibetrag gem. Abs. 1 und Abs. 2 ohne
Anwendung der Begrenzungen gem. Abs.
3 geltend gemacht werden."
Artikel II
Inkrafttretensbestimmung
Dieses
Bundesgesetz tritt mit l. Juli 2002 in Kraft.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Vorblatt
Problem:
Der Investitionsfreibetrag (IFB) hat sich als bewährtes Instrument
für den Investitionsanreiz erwiesen. Seine
Abschaffung
hatte vor allem in der nunmehr bereits seit dem Vorjahr zu konstatierenden
Phase des Abschwungs
negative Auswirkungen auf die Entwicklung in Österreich
einschließlich der Beschäftigungslage.
Ziel:
Einen dynamischen Investitionsanreiz für die Betriebe schaffen, der
dazu anspornt, über die durchschnittlichen
Investitionen
der vorangegangenen Jahre hinaus, die betrieblichen Strukturen zu stärken
und damit die
Konjunkturerholung
zu begünstigen.
Problemlösung:
Deutlich
erhöhter IFB von 30% für alle zusätzlichen Investitionen
über den Durchschnitt der drei vorangegangen
Jahre
hinaus. Einräumung des erhöhten IFB auch für den Fall der
Neugründung von Betrieben im Sinne des
NEUFÖG. Das sofortige Inkrafttreten und die zeitliche Befristung bis 1.
Jänner 2004 soll den Lenkungseffekt
verstärken.
Kosten:
Die
finanziellen Auswirkungen werden mit einem jährlichen Einnahmenentfall in
Höhe von rund 500 Mio. Euro
angenommen.
Unter Berücksichtigung des dadurch induzierten Wachstumsimpulses mit allen
Folgewirkungen auf
die
verbesserte Beschäftigungslage wird eine Steigerung des Lohn- und
Einkommenssteuer- sowie des
Körperschaftsteueraufkommens
um zumindestens 200 Mio. Euro erwartet. Der damit netto verbleibende
Einnahmenentfall
von rund 300 Mio. Euro für den IFB NEU kann (ebenso wie das
komplementär zu verstehende
SP-Bildungsprämienmodell
im Ausmaß von rund 400 Mio. € und der Stabilitätsfonds
für die KMU mit rund 200
Mio. €) durch den Verzicht auf die geplante Lohnnebenkostensenkung
(Budgetbelastung rund 700 Mio. € p.a.)
und den
Verzicht auf die im Regierungsprogramm vorgesehenen zusätzlichen
Förderungen im Bereich der
Landwirtschaft
(ca. 300 Mio. Euro p.a.) gedeckt werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Änderungen
haben positive Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort
Österreich. Die
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft wird
gestärkt und die Standortbedingungen
verbessert.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgesehenen Regelungen fallen in den Bereich direkte Steuern und somit nicht
in den Anwendungsbereich
des
Rechts der Europäischen Union.
Alternativen:
Belassung
der derzeitigen Situation ohne Investitionsanreize und somit Behinderung einer
konjunkturellen
Erholung.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Durch die Einschränkungen der Investitionsbegünstigung des
Investitionsfreibetrages seit 2001 ist das
nachhaltige
Investitionsverhalten der österreichischen Unternehmungen geschwächt
worden. Dies hat mit
dazu gerührt, dass das Wirtschaftswachstum in Österreich über
das Ausmaß der aktuellen weltweiten und
europaweiten
Konjunkturabschwächung hinaus zurückgegangen ist. Es fehlen
entsprechende Anreize,
damit
über das Niveau der letzten Jahre hinaus Investitionen getätigt
werden.
Darüber
hinaus hat die Bundesregierung durch hausgemachte Faktoren, wie der Stopp
wichtiger
Infrastrukturinvestitionen und der
höchsten Steuer- und Abgabenquote in der Geschichte Österreichs die
Lage für die
österreichische Wirtschaft verschärft. Dies hat sich auch verheerend
auf die
Beschäftigungssituation in
Österreich ausgewirkt.
Die
bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung haben bisher nichts gebracht. -
Alles was die
Bundesregierung angesichts der Rezession
bisher zustande gebracht hat, ist ein sogenanntes
Konjunkturbelebungsgesetz 2002, das
diese Bezeichnung allerdings aus den folgenden Gründen nicht
verdient:
Die Maßnahmen der Bundesregierung haben nach einhelliger
Expertenmeinung wegen ihrer mittel- bis
langfristigen
Wirksamkeit überhaupt keine Auswirkungen auf die Konjunktur bzw. greifen
diese zu kurz.
Tatsache ist, dass notwendige Maßnahmen, die mit
Konjunkturbelebung tatsächlich zu tun hätten, wie
zum
Beispiel im Bereich der Lohn- und Einkommenssteuern zur Belebung der Nachfrage,
im Bereich der
Investitionsforderung,
der Aus- und Weiterbildung, des Arbeitsmarktes oder der Förderung von
Klein-
und
Mittelbetriebe in den Regierungsüberlegungen überhaupt keine Rolle
spielen und daher völlig fehlen.
Die SPÖ fordert daher ein Steuersenkungsprogramm, das die unteren
und mittleren Einkommensbezieher
um rund
2 Milliarden € und die investierende und ausbildende Wirtschaft um rund 1
Milliarde € entlastet.
Ein wesentliches Element der SPÖ-Steuerentlastungs-Vorschläge
für die österreichische Wirtschaft sind
neben der
Umsetzung des SPÖ-Bildungsprämienmodells und der Schaffung eines
Stabilitätsfonds für
Klein-
und Mittelbetriebe die Einführung eines Investitionsfreibetrages NEU.
Der
kommende Aufschwung braucht zur Unterstützung Investitionsanreize für
die österreichische
Wirtschaft.
Die Schaffung eines neuen Investitionsfreibetrages erscheint der SPÖ
dafür geeigneter zu sein
als die
von den Regierungsparteien vorgesehene Lohnnebenkostensenkung, die nach dem
Gießkannenprinzip
den Unternehmen einen Steuervorteil ohne Lenkungseffekt gäbe, der
überdies
erheblich
geringere Einnahmen für die Systeme sozialer Sicherheit bedeutet und deren
Finanzierungsproblematik
verschärft.
Bei der Wiedereinführung des IFB soll ein besonderes dynamisches
Element durch die Kombination von
hohem
IFB-Satz von 30% und der Einschränkung auf Investitionssteigerungen
gegenüber dem
Durchschnitt
der drei Vorjahre eingeführt werden.
Der IFB NEU soll sofort eingeführt werden, weil zur
Unterstützung des Aufschwungs die Effekte der
Investitionsanreize
so rasch wie möglich eintreten sollen. Die zeitliche Befristung bis 1.
Jänner 2004 soll
den
Lenkungseffekt verstärken und reine Mitnahmeeffekte weitgehend
ausgeschlossen werden.
Besonderer Teil
zu Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
Zu
§ 10 b:
Die bisherigen
Bestimmungen über die Geltendmachung des IFB sind mit 30. Dezember 2000
ausgelaufen.
Der wieder eingeführte IFB soll für Investitionen ab Juli 2002
geltend gemacht werden
können.
Die zeitliche Befristung bis 1. Jänner 2004 soll den Lenkungseffekt
verstärken und reine
Mitnahmeeffekte
weitgehend ausgeschlossen werden.
Zu § 10 c Abs 1:
Analog zu § 10 a
soll der IFB nur für neue Wirtschaftsgüter zustehen. Die übrigen
Voraussetzungen
ergeben
sich aus § 10, insbesondere aus § 10 Abs 2 hinsichtlich der
Nutzungsdauer und der inländischen
Betriebsstätte.
Zu § 10 c Abs 2:
Analog
zu § 10 a sollt bei Gebäuden der IFB nur von den Herstellungskosten,
nicht aber von den
Anschaffungskosten
geltend gemacht werden können.
Zu § 10 c Abs 3:
Da nur die
gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre gesteigerten
Investitionen
gefördert
werden sollen, kann der IFB nur für die zusätzlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
gegenüber
dem Durchschnitt der Vorjahre geltend gemacht werden. Die zusätzliche
Grenze von 30% der
durchschnittlichen
Anschaffungs- und Herstellungskosten im Vergleichszeitraum soll verhindern,
dass
Steuerpflichtige,
bei denen in den Vorjahren eine Investitionstätigkeit unterblieben ist
oder stark
eingeschränkt
war, gegenüber Steuerpflichtigen, die laufend investiert haben, begünstigt
werden. Es
bedeutet
weiters, dass der IFB nur für Investitionssteigerungen von bis 100%
gegenüber dem Durchschnitt
der Vorjahre in Anspruch genommen werden kann. Im übrigen wird auf die
Verwaltungspraxis und
Rechtsauslegung
zum erhöhten Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs 4 Z 4 lit b EStG 1988
verwiesen.
Zu § 10 c Abs 4:
Es wird damit
klargestellt, dass der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, bei welchen
Wirtschaftsgütern er
den IFB
geltend machen kann und daher die zeitliche Reihenfolge der Investitionen im
Veranlagungszeitraum
nicht von Bedeutung ist.
Beispiel:
Anschaffungs- und Herstellungskosten in den
vorangegangenen drei Jahren: 300 (Durchschnitt daher 100)
Anschaffungs- und Herstellungskosten im lfd. Jahr: 120
IFB möglich von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20
30% IFB von 20: 6
Der
StPfl. kann wahlweise 5% IFB von allen Anschaffungskosten oder bis zu 30% IFB
von einzelnen
Wirtschaftsgütern
bis zum Höchstbetrag von 6 geltend machen.
Zu § 10 c Abs 5:
Bei
Umgründungsvorgängen soll bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Investitionen im
Vergleichszeitraum auf die Verhältnisse der fortgeführten
(Teil-)Betriebe abgestellt werden.
Zu § 10 c Abs 6:
Bei
NEUFÖG-Fällen soll für alle Investitionen der ersten drei
Wirtschaftsjahre der erhöhte IFB von 30%
zustehen.