706/A XXI.GP
Eingelangt am: 12.06.2002
ANTRAG
der
Abgeordneten Auer, Dr. Krüger, Dkfrn. Mühlbachler, Dr. Sylvia
Papházy
und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992,
das Bundespräsi-
dentenwahlgesetz
1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-
Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das
Volksabstimmungsgesetz 1972 und
das
Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das
Bundespräsidentenwahlge-
setz
1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-
Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das
Volksabstimmungsgesetz 1972 und
das
Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates
(Nationalrats-Wahlordnung 1992 -
NRWO),
BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird
wie
folgt geändert:
1. § 124 lautet:
„§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz
nicht Anderes bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung
der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat
an die
Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe
von 0,60 Büro
pro
Wahlberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder
erhöht sich, beginnend mit
dem 1.
Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bun-
desanstalt
Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an
seine
Stelle
tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten
Indexzahl ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind,
als sie 10 Prozent
der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen
Indexzahl nicht überstei-
gen.
Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach
dem Wahltag an
die
Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die
Pauschalentschä-
digungen
an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist
innerhalb der in Abs. 3 bezeichne-
ten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. § 129 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Inneres, hinsicht-
lich
des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich
des § 60
im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem
Bundesminister für Landesverteidigung
betraut."
Artikel II
Das
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert
durch das Bundesge-
setz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie
folgt geändert:
1. § 25 lautet:
„§
25. (1) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung der Wahl verbundenen
Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat
an die Gemeinden jedoch hierfür
eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro
pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen,
bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in
der Höhe von 0,75 Euro zu
leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder
erhöht sich, beginnend mit
dem 1.
Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bun-
desanstalt
Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an seine
Stelle
tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten
Indexzahl ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind,
als sie 10 Prozent
der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen
Indexzahl nicht überstei-
gen.
Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach
dem Wahltag an
die
Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die
Pauschalent-
schädigungen
an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb
der in Abs. 3 bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. § 27 erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses
Bundesgesetz nicht Ande-
res bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der
§§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs.
3 bis 9
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
und
dem
Bundesminister für Landesverteidigung betraut."
Artikel III
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu
entsendenden Abgeordneten zum Eu-
ropäischen
Parlament (Europawahlordnung - Eu WO),
BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert
durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. Artikel I § 85 lautet:
„§
85. (1) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung der Wahl verbundenen
Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat
an die Gemeinden jedoch hierfür
eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Büro
pro Wahlberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. l festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder
erhöht sich, beginnend mit
dem 1.
Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bun-
desanstalt
Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an seine
Stelle
tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten
Indexzahl ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind,
als sie 10 Prozent
der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen
Indexzahl nicht überstei-
gen.
Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach
dem Wahltag an
die
Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die
Pauschalentschä-
digungen
an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist
innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. Artikel I § 90 erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89
Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit
der Vollziehung des § 89 Abs. 1
bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesmi-
nister für Inneres und der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Voll-
ziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter
Halbsatz ist der Bundesminister für
Inneres und hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem
Bundesminister für
Landesverteidigung betraut."
Artikel IV
Das Wählerevidenzgesetz
1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird
wie folgt geändert:
1. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Die durch die Führung der
Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Da-
ten an
das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4
verursachten Kosten sind von
den
Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür
jährlich eine
Pauschalentschädigung
in der Höhe von 0,40 Büro pro zum 31. Dezember des vorange-
gangenen
Jahres Wahlberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht
sich, beginnend mit
dem 1.
Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bun-
desanstalt Statistik
Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an seine
Stelle tretenden Index gegenüber der
für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind,
als sie 10 Prozent
der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen
Indexzahl nicht überstei-
gen. Ändert sich der
Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach
dem in Abs. 1 ge-
nannten
Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner
haben
die Pauschalentschädigungen an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist
innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten
Frist
vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. § 14 lautet:
„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hin-
sichtlich
des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegen-
heiten,
hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für
Justiz
und hinsichtlich des § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Fi-
nanzen,
betraut."
Artikel V
Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der
Wahl- und Stimmberechtigten
bei
Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz -
EuWEG), BGBl.
Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird
wie folgt
geändert:
1. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Die durch die Führung der
Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung
der Daten an die Länder
verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der
Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine
Pauschalentschädigung in der
Höhe von 0,40 Büro pro zum 31.
Dezember des vorangegangenen Jahres wahlberechtig-
ten Unionsbürger, der nicht die österreichische
Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder
erhöht sich, beginnend mit
dem 1.
Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bun-
desanstalt Statistik
Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an seine
Stelle tretenden Index gegenüber der
für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind,
als sie 10 Prozent
der für Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen
Indexzahl nicht überstei-
gen. Ändert sich der
Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb innerhalb von zwei
Jahren nach dem in
Abs. 1
genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshaupt-
männer
haben die Pauschalentschädigungen an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist
innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
(5) Der
Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-
Wählerevidenzen der Gemeinden an den
Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 5
unmittelbar verursachten Kosten nach
ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Ersatzfä-
hig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der
Europa-Wählerevidenz an das
Bundesministerium für Inneres
unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf Ersatz der
Kosten sind binnen drei Monaten nach
Ablauf des Rechnungsjahres beim Bundesminister
für Inneres einzubringen."
2. § 19 erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Inneres, hinsichtlich
der
§§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz und hin-
sichtlich
der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für
auswärtige
Angelegenheiten betraut."
Artikel VI
Das Volksbegehrengesetz 1973,
BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird
wie folgt geändert:
§ 23 lautet:
„§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der
Durchführung dieses Bundesgesetzes er-
wachsenden
Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine
Pauschalentschädigung
in der Höhe von 0,30 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzei-
tig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder
erhöht sich, beginnend mit
dem 1.
Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bun-
desanstalt
Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an seine
Stelle
tretenden Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten
Indexzahl ergibt, wobei Ände-
rungen der Indexzahlen
solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für
Jänner 2001 verlautbarten Indexzahl
oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für ei-
ne Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl
nicht übersteigen. Ändert
sich
der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren
nach dem letzten Tag des
Eintragungszeitraums
an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner ha-
ben die Pauschalentschädigungen an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb
der im Abs. 3 bezeichneten
Frist
vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
Artikel VII
Das
Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesge-
setzes
BGBl. I
Nr.
98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 18 lautet:
„§
18. (1) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung der Volksabstimmung
verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen.
Der Bund hat an die Gemeinden jedoch
hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe
von 0,50 Büro pro
Stimmberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder
erhöht sich, beginnend mit
dem 1.
Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bun-
desanstalt
Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an seine
Stelle
tretenden
Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl
ergibt, wobei Ände-
rungen
der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent
der für
Jänner
2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage
für ei-
ne
Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht
übersteigen. Ändert
sich der
Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren
nach dem Abstimmungs-
tag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben
die Pauschal-
entschädigungen
an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb
der im Abs. 3 bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. § 20 lautet:
„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres, hin-
sichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenhei-
ten und dem Bundesminister
für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, betraut."
Artikel VIII
Das
Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 98/2001, wird
wie folgt geändert:
1.§ 19 lautet:
„§
19. (1) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung der Volksbefragung
verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der
Bund hat an die Gemeinden jedoch
hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von
0,50 Büro pro Stimmberechtigten
zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder
erhöht sich, beginnend mit
dem 1.
Jänner 2003, jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bun-
desanstalt
Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an seine
Stelle
tretenden
Index gegenüber der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl
ergibt, wobei Ände-
rungen
der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent
der für
Jänner
2001 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage
für ei-
ne
Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht
übersteigen. Ändert
sich der
Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren
nach dem Befragungstag
an die
Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die
Pauschalent-
schädigungen
an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb
der im Abs. 3 bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. § 21 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut;"
In
formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine
Erste Lesung
dem Verfassungsausschuss
zuzuweisen.
Begründung:
Von zahlreichen Gemeinden wird seit Jahrzehnten die Festlegung einer
Pauschalgebühr für die
Vergütung
von bei bundesweit durchzuführenden Wahlereignissen entstandenen Kosten
ge-
fordert.
Der vorliegende Entwurf enthält Pauschalierungsregelungen für
sämtliche Wahlereig-
nisse
sowie auch für die Vergütung der bei der Führung der
Wählerevidenz und der Europa-
Wählerevidenz einschließlich der Datenübermittlung an den
Bundesminister für Inneres oder
das Land
entstandenen Kosten. Die in den Entwurf aufgenommenen Vergütungssätze
entspre-
chen -
aufsummiert - dem durchschnittlichen Kostentransfer, der bei früheren
vergleichbaren
Wahlereignissen
geleistet wurde. Die Einführung der Wahlkostenpauschalierung ist für
den
Bund somit aufkommensneutral.
Zusätzlich wird der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur
geltenden Rechtslage wesentlich reduziert, sodass hier insbesondere mit
Einsparungen zu
rechnen sein wird .