707/A XXI.GP
Eingelangt am: 13.06.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Kurt
Eder, Mag. Helmut Kukacka, Dr. Evelin Lichtenberger
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über den
Führerschein (Führerscheingesetz-FSG),
BGBl. I
Nr.120/1997
idF BGBl. I Nr. 65/2002 wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt nach der Wortfolge „§
4 Lenkberechtigung für Anfänger
(Probeführerschein)" die
Wortfolge
„§ 4a Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines
§ 4b Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte
§ 4c
Zweite Ausbildungsphase - Verfahren"
eingefügt.
2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c samt Überschrift eingefügt:
„Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines
§ 4a. (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A
oder B haben unbeschadet der Bestim-
mungen
des § 4c Abs. 3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser
Lenkberechtigungsklasse(n)
innerhalb
des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite
Ausbildungsphase zu durchlau-
fen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse
A und für die Klasse B erwor-
ben
haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu
durchlaufen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite
Ausbildungsphase sind Besitzer von
ausländischen
EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs.
2 dritter
Satz)
nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich
verlegen, selbst wenn eine
österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt
wurde.
(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung
für die Klasse A oder B seinen
Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in
Österreich begründet, ist der Betref-
fende zur
Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum
Zeitpunkt der
Wiederbegründung
des Hauptwohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als 12
Monate
zurückliegt.
(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind
1. Feedbackfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
2. ein Fahrsicherheitstraining, das
3.
ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet
gemäß
den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.
(5) Feedbackfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines
geeigneten Ausbildners abzuhalten.
Die
Feedbackfahrt umfasst
1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und
2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.
Die
Feedbackfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der
Feedbackfahrt ist zulässig, auch
wenn der Betreffende nicht im Besitz einer
gültigen Lenkberechtigung ist.
(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders
geeigneten Instruktors durchzu-
führen.
Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:
1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und
2. Fahrschulen,
die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen.
Das
Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände
stattzufinden. Die besondere Eig-
nung der durchführenden
Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eine Kommission,
bestehend aus je einem Vertreter der in Z l
und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für Ver-
kehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die
Kommission wird vom Bun-
desminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von
fünf Jahren bestellt. Die Ent-
scheidungen der Kommission sind zu
dokumentieren und auf Verlangen der Behörde sind die entspre-
chenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidet
die Kommission, dass bei einer
durchführenden Stelle oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Durchfüh-
rung von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die
Kommission nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Einbringen des
Ansuchens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Ent-
scheidung über sein Ansuchen
verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag
statt-
zugeben ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur
Entscheidung festzustellen. Diese hat
unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde,
dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat
die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese
Erledigung ist ein Aufwandersatz zu
entrichten, der der
Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die
Behörde zu tragen hat, die das
Ansuchen der durchführenden
Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.
(7) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist unter der
Leitung eines besonders ausgebildeten
Psychologen
durchzuführen.
Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte
§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der
Lenkberechtigung für die Klasse B hat
unbeschadet
des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1.
eine Feedbackfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der
Lenkberechti-
gung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein
verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an
einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb
der Lenk-
berechtigung
sowie
3.
eine weitere Feedbackfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach
dem Erwerb der
Lenkberechtigung.
Diese
Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der
Lenkberechtigung für
die
Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist.
Zwischen der Feedbackfahrt
gemäß
Z 1 und der Feedbackfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens
drei Monaten zu liegen.
(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer
vorgezogenen Lenkberechtigung für die
Klasse B
hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1.
ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches
Gruppengespräch, das beides an
einem
Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der
Lenk-
berechtigung
sowie
2. eine Feedbackfahrt im Zeitraum von sechs bis
zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkbe-
rechtigung.
Diese Bestimmungen
gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der
Lenkberechtigung für
die
Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist.
(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer
Lenkberechtigung für die Klasse A hat ein
Fahrsicherheitstraining
und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides am einem Tag
abzuhalten
ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu
neun Mona-
ten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren.
Diese Bestimmungen gelten auch
für
den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die
Klasse A bereits im Besitz der
Lenkberechtigung
für die Klasse B ist.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
durch Verordnung die näheren
Bestimmungen
festzusetzen über:
1. den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Feedbackfahrten;
2. den Inhalt, den Umfang und Ablauf des
Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen zur
Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;
3. die Zusammensetzung und
die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommis-
sion;
4. den Inhalt und den Umfang des
verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sowie die per-
sönlichen Voraussetzungen
zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppenge-
sprächs und
5. die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.
Zweite Ausbildungsphase - Verfahren
§ 4c. (1) Die jeweils
durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b
genannten Stu-
fen der zweiten
Ausbildungsphase im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem
Teilnehmer
eine Bestätigung über die
Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstrai-
ning und das verkehrspsychologische
Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahr-
sicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu
bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von
der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung
der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten
Vereine an das Zentrale
Führerscheinregister zu ermöglichen.
•
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen
unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse
A) nach Erteilung der
Lenkberechtigung absolviert, ist der
Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse
A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu
verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Ver-
längerung der Probezeit hinzuweisen,
wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von
vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der
Lenkberechtigung, wenn die Absolvie-
rung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier
Monaten nachgewiesen wird.
Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der
im ersten Satz ge-
nannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden
ausschließlich die Absolvierung dieser
Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
verlängert sich die
Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4
Abs. 3 zweiter bis vierter Satz.
Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung
der fehlenden Stufe(n) nicht
innerhalb
von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster
Satz vorzugehen. Hat der Be-
treffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die
Behörde gegebenenfalls das Verfah-
ren an
die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als
18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungs-
phase nach einer eventuellen
Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht
bereits im Rahmen der Ersterteilung der
Lenkberechtigung absolviert wurde."
3. § 22 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den
Bestimmungen des § 4 über den Probe-
führerschein sowie den Bestimmungen der §§ 4a bis 4c über
die zweite Ausbildungsphase."
4. § 24 Abs. 3 sechster Satz lautet:
„Wurde
die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß §
4c Abs. 2 nicht befolgt oder
wurde von einem
Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt
oder wurde
bei diesen Maßnahmen die
Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der An-
ordnung zu entziehen."
5. In § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c
angefügt:
"c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a
Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von
Feedbackfahrten, Fahrsicherheitstrainings und
verkehrspsychologischen Gruppengesprächen ge-
mäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister,
sofern die jeweils durchführende Stelle zur
Durchführung dieser Maßnahme
berechtigt ist;"
6. In § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8)
Jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem
Inkrafttreten der §§ 4a bis 4c
in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002 bei der Behörde eingebracht wurden,
sind nach der bisherigen
Rechtslage zu behandeln."
7. In § 43 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13)
Das Inhaltsverzeichnis, §§ 4a bis 4c, § 22 Abs. 7, § 24
Abs. 3 sowie § 40 Abs. 8 in der
Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1.
Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund der §§ 4a bis
4c in der Fassung BGBl. I Nr.
xxx/2002 können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2002 folgenden Tag
an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner
2003
in Kraft
treten."
Vorblatt
Probleme:
Besonders
hohes Unfallrisiko für Fahranfänger, zurückzuführen auf
mangelnde Fahrroutine und hohe
Risikobereitschaft junger Lenker
Ziele:
Eindämmung dieses Fahranfängerrisikos
Inhalt:
Einführung
einer zweiten Ausbildungsphase für junge Führerscheinbesitzer, wobei
den Teilnehmern die
Gefahren beim Lenken von
Kraftfahrzeugen anhand praktischer Übungen gezeigt wird sowie mittels
Feedback und psychologischer
Gruppengespräche die hohe Risikobereitschaft junger Lenker aufgearbei-
tet werden soll.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
I.) Legt
man die Erfahrungen aus Luxemburg zugrunde, wonach nur ca. 0,26% der
Fahranfänger die
vorgeschriebene Ausbildung nicht absolvieren
und geht man von rund 80000 erteilten Lenkberechtigun-
gen pro Jahr aus (von den insgesamt
90000 erteilten Lenkberechtigungen sind jene für die Klasse C und
D sowie die Fälle der
Wiedererteilung abzuziehen), die unter dieses Regime fallen, so sind bundesweit
208 Fälle pro Jahr zu
veranschlagen, in denen die Behörde tätig werden muss.
Ein
messbarer Mehraufwand ist in diesen Fällen nicht zu erwarten, da dieses
System inhaltlich völlig in
das
Probeführerscheinregime eingegliedert wurde, d.h. dass die Behörden
genauso vorzugehen haben,
wie sie es bereits von Übertretungen bei Probeführerscheinbesitzern
gewöhnt sind. Eine Umstellung der
Verwaltungspraxis ist daher nicht erforderlich.
II.) Geringer Mehraufwand wird insbesondere durch die in
§ 4a Abs. 6 genannte Möglichkeit entstehen,
dass nach der Entscheidung der dort genannten Kommission die Behörde
angerufen werden kann. Die
dadurch
entstehenden Mehrkosten sollen jedoch durch einen per Verordnung festgesetzten
Aufwander-
satz
abgedeckt werden, die dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für
Finanzen zukom-
men
soll.
1. Die durch die Entscheidung über das Vorliegen der
Voraussetzungen bei der ermächtigten Einrichtung
zu erwartenden behördlichen Mehraufwendungen stellen sich wie folgt dar:
--
Lokalaugenschein am betreffenden Übungsplatz durch einen Juristen und
einen sonstigen Sachverstän-
digen
für die Dauer von jeweils 120 Minuten = 240 Minuten
— Verfassen des negativen Bescheides 60 Minuten.
Insgesamt
sind für ein derartiges Verfahren voraussichtlich 300 Minuten eines
Bediensteten der Verwen-
dungsgruppe
A erforderlich. Die
Kosten/Minute eines derartigen
Bediensteten belaufen sich
auf...................................................................................................................................................
0,7 €
woraus sich ein Gesamtaufwand von............................................................................................... 210 €
ergibt.
2.
Die durch die Entscheidung über die persönlichen Voraussetzungen des
Instruktors zu erwartenden
behördlichen
Mehraufwendungen stellen sich wie folgt dar:
Prüfen
der Voraussetzungen samt Verfassen des negativen Bescheides rund 120 Minuten.
Damit ergibt
sich bei
der Zugrundelegung von Kosten von 0,7 € pro Minute ein Gesamtmehraufwand
von
........................................................................................................................................................83,7
€.
III.) Aus Datenschutzgründen ist es
erforderlich, dass an alle privaten Institutionen (Fahrschulen und
Autofahrerclubs), die Eintragungen im
Zentralen Führerscheinregister vornehmen sollen, ein Bescheid
ergeht, der die dafür
erforderlichen Hoheitsrechte überträgt (siehe Erläuterungen zu
§ 36 Abs. 1 Z 1). Der
dafür zu veranschlagende Aufwand ist sehr gering, einerseits weil
keinerlei Ermittlungsverfahren im
Einzelfall durchzuführen ist (der
Kreis der zu Ermächtigenden ist klar - alle Fahrschulen und die Auto-
fahrerclubs) und andererseits weil
alle Bescheide denselben Inhalt und Wortlaut haben. Der bundesweit
dafür anfallende Aufwand für die rund 350 Fahrschulen kann wie folgt
beziffert werden:
Pro Bescheid Arbeitsaufwand von 15 min eines Bediensteten der
Verwendungsgruppe B (Kosten/min
0,43 €)
ergibt Kosten pro Bescheid
von.....................................................................................................6,45
€
und bundesweit Gesamtkosten von ..............................................................................................2257,5 €.
EU-Konformität:
Gegeben, da
das System der Fahrschulausbildung von EU-Vorschriften nicht geregelt wird, in
dieser
Hinsicht die nationale Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten aufrecht bleibt.
Gleiches gilt für die
Erhöhung der Mindestentzugszeit
für Lenkberechtigungen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Fahranfänger
sind überproportional oft in Verkehrsunfälle verwickelt. Die
signifikante und nachhaltige
Senkung der überproportional hohen
Unfallzahlen von Fahranfängern ist das primäre Ziel, das durch die
Einführung einer zweiten Ausbildungsphase nach positiver Ablegung
der Fahrprüfung in Österreich
erreicht werden soll.
Ein bereits existierendes Mehrphasenmodell in Finnland, an welches das
österreichische Modell im We-
sentlichen angelehnt ist,
brachte den gewünschten Erfolg. Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll
insbesondere auf die wesentlichen
Unfallursachen, nämlich mangelnde Fahrerfahrung in Verbindung mit
hoher Risikobereitschaft der Fahranfänger eingegangen werden. Die
Unfallreduktion soll erreicht wer-
den, indem Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu einem Zeitpunkt absolviert werden,
in dem sich der
Fahranfänger noch in einer Phase des
„Lernens", (d.h. Erfahrung sammeln) befindet. Die zweite Ausbil-
dungsphase besteht aus
Feedbackfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen
Gruppendiskussionen. Je nach den
Erfordernissen der jeweiligen Lenkberechtigungsklasse setzt sich die
zweite Ausbildungsphase aus den
genannten einzelnen Bestandteilen zusammen.
Die
zusätzlich erforderliche Administration soll in weiten Bereichen nicht von
den Behörden, sondern
von den Fahrschulen übernommen werden
(z.B. Eintragung der absolvierten Bestandteile der Ausbildung
im Führerscheinregister). Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird
daher nur in sehr geringem Ausmaß
erforderlich sein.
Um eine Erhöhung der Kosten für den Erwerb des Führerscheines
zu vermeiden, wird gleichzeitig der in
der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung enthaltene Lehrplan für die
theoretische und praktische
Ausbildung an die zweite Ausbildungsphase
angepasst und insbesondere die vorgeschriebene Stundenan-
zahl von 40 theoretischen auf 32 und
20 praktischen auf 18 herabgesetzt und durch die vom Bundesmini-
ster für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassenden Verordnung
sichergestellt, dass es durch die
zweite Ausbildungsphase insgesamt zu keiner Erhöhung der Ausbildungsstunden
kommt. Es kommt
daher nur zu einer Verlagerung bzw.
Neuverteilung der bestehenden Fahrschulausbildung und nicht zu
einer Verpflichtung zusätzliche
Ausbildungsinhalte zu absolvieren.
Finanzielle Auswirkungen:
siehe Vorblatt
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1
Z 9
("Kraftfahrwesen").
Besonderer Teil
Zu
Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Durch die Einführung von drei neuen Paragrafen ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.
Zu Z 2 (§§ 4a bis 4c):
In
§ 4a werden die grundsätzlichen Regelungen betreffend der
Einführung der zweiten Ausbildungsphase
getroffen,
von welchen Lenkberechtigungsbesitzern sie zu absolvieren ist und welche
Ausbildungsstufen
grundsätzlich vorgesehen sind. Welche konkreten Inhalte die zweite
Ausbildungsphase für jede Lenkbe-
rechtigungsklasse
enthält, sowie die Zeiträume, in denen diese Phasen zu absolvieren
sind, wird in § 4b
festgelegt. In § 4c werden die notwendigen verfahrensrechtlichen sowie die
zur Vollziehung dieses Mo-
dells
erforderlichen administrativen Regelungen getroffen.
Zu § 4a:
Abs. 1:
Zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase verpflichtet sind Besitzer
der Klassen A und B, wobei
es bei
der Klasse A keinen Unterschied macht, ob der Betreffende den stufenweisen
Zugang (d.h. Vorstu-
fe A)
oder den direkten Zugang zur Klasse A gewählt hat. Da für die Klassen
C und D ohnehin der Besitz
der
Klasse B Voraussetzung ist und die zweite Ausbildungsphase anlässlich der
Erteilung dieser Klasse
absolviert
werden muss, ist für diese beiden Klassen die zweite Ausbildungsphase
nicht vorzuschreiben.
Weiters wird festgelegt, dass die zweite Ausbildungsphase jedenfalls zu
absolvieren ist, auch dann wenn
gleichzeitig
die Klassen A und B erworben werden. Zu Doppelgleisigkeiten kann es dadurch in
diesem
Bereich
nicht kommen, da für die Klasse A ausschließlich ein
Fahrsicherheitstraining vorgeschrieben ist
(siehe
dazu Erläuterungen zu § 4b).
Abs. 2:
Hier wird die Regelung getroffen, dass Personen, die die entsprechende
Lenkberechtigung im Ausland
erworben haben und sodann ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen,
von der Absolvierung der
zweiten
Ausbildungsphase ausgenommen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass
gemäß den Bestimmun-
gen des
§ 23 eine österreichische Lenkberechtigung erteilt wird. Damit wird
eine im Vergleich zum Pro-
beführerschein andere Vorgangsweise gewählt, da Fahranfänger,
die die Lenkberechtigung im Ausland
erworben
haben im Fall einer Wohnsitzverlegung nach Österreich zwar von den
Bestimmungen über den
Probeführerschein
erfasst sind, nicht jedoch verpflichtet sind, die zweite Ausbildungsphase zu
absolvie-
ren.
Der
Grund dafür liegt darin, dass ausländische Lenkberechtigungen und die
zugrundeliegende Ausbil-
dung an sich ohne weitere
Ausbildung anerkannt werden. Das trifft uneingeschränkt auf EWR-
Lenkberechtigungen zu, aber auch auf
Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, da in diesem Fall die Frage der
Anerkennung der ausländischen Lenkberechtigung gemäß § 23
FSG in Verbindung mit der Frage einer
eventuellen Ablegung einer
praktischen Fahrprüfung zu beurteilen ist. Außerdem bestehen im Fall
der
zweiten Ausbildungsphase erhebliche
praktischen Probleme bei der Anwendung dieses Modells im Fall
des Erwerbes der Lenkberechtigung im
Ausland. Da hier von den Fahranfängern im Unterschied zum
Probeführerschein ein aktives
Tun gefordert wird und eine Registrierung der ausländischen
Führerschei-
ne jener Personen, die ihren
Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, nach der EU-Führerscheinrichtlinie
nicht vorgesehen werden darf, ist es ausgeschlossen, dass dieser Personenkreis
von der Verpflichtung zur
Absolvierung der zweiten
Ausbildungsphase informiert wird. Die Folge wäre eine große Zahl von
Probe-
zeitverlängerungen und in
weiterer Folge Entziehungen der Lenkberechtigung wegen Versäumens der
Frist zur Absolvierung der zweiten
Ausbildungsphase.
Abs. 3:
Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegt haben,
können zur Absolvierung der zweiten
Ausbildungsphase
aus praktischen sowie aus rechtlichen Gründen (es gilt für diese
Personen das Recht
des
Staates, in den der Hauptwohnsitz verlegt wurde) nicht verpflichtet werden.
Verlegt diese Person den
Hauptwohnsitz
allerdings zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurück nach
Österreich, muß diese zweite
Ausbildungsphase
nur dann absolviert werden, wenn zum Zeitpunkt der Verlegung des
Hauptwohnsitzes
zurück nach
Österreich der Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung nicht mehr als
12 Monate
zurückliegt.
Abs. 4:
Hier
wird ganz allgemein festgelegt, welche Maßnahmen im Rahmen der zweiten
Ausbildungsphase zu
absolvieren sind, wobei bei
der Formulierung darauf Bedacht genommen wird, dass die in Z 2 und 3
genannten Maßnahmen eine Einheit
darstellen. Welche Maßnahmen konkret bei welcher Lenkberechti-
gung tatsächlich zu absolvieren
sind, regelt § 4b.
Abs. 5:
Hier
werden die Feedbackfahrten näher geregelt. Sie besteht aus einer Fahrt und
einem Gespräch mit dem
Ausbildner.
Die näheren Bestimmungen sind der Durchführungsverordnung
vorbehalten. Es wird weiters
klargestellt, dass die Feedbackfahrt als Ausbildungsfahrt gilt, was
insbesondere für den Spezialfall, dass
die
Lenkberchtigung entzogen ist, von Bedeutung ist. In diesem Fall soll
nämlich die Durchführung der
Ausbildungsfahrt
- auch ohne Schulfahrzeug - zulässig sein.
Abs. 6:
In
dieser Bestimmung wird das Fahrsicherheitstraining näher geregelt. Die
Berechtigung zur Durchfüh-
rung
desselben steht grundsätzlich nur den Autofahrerclubs und den Fahrschulen
zu, aber auch nur dann,
wenn durch eine Kommission, die sich aus den ermächtigten Stellen sowie
aus einem für Verkehrssicher-
heitsfragen zuständigen
Vertreter zusammensetzt, die Eignung der jeweiligen durchführenden Stelle
festgestellt hat. Die Kommission hat
insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen über die per-
sönlichen und sachlichen
Voraussetzungen (insbesondere der Ausstattung des Übungsplatzes) zu
achten.
Die Kommission hat ihre Entscheidungen auf nachvollziehbare Art und
Weise zu dokumentieren und
muß diese Informationen im Fall von
Fragen durch die Behörde auch der Behörde zur Verfügung stellen.
Andernfalls wären die Entscheidungen der Kommission in keiner Weise
nachvollziehbar. Bei dieser
Übertragung von Aufgaben ist es aber
auch erforderlich, zwecks Sicherung des Rechtsschutzes einen
„Instanzenzug" an die Behörde zu ermöglichen. Entscheidet
die Kommission abweisend oder nicht in-
nerhalb von sechs Monaten, unterliegt diese Entscheidung dann der
Überprüfung (Entscheidung) der
Behörde. Kommt die Behörde
im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für
die jeweilige Tätigkeit
vorliegen, hat sie die Kommission zu beauftragen, eine dementsprechende Ent-
scheidung zu fällen. Andernfalls
hat die Behörde selbst einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Um die
dadurch entstehenden Kosten für
die Behörde abzugelten, ist für Anträge um eine derartige
Erledigung
ein Aufwandersatz vorgesehen, die die
anfallenden Kosten weitgehend abdecken soll. Die Anforderungen
an den Übungsplatz und die
persönlichen Voraussetzungen der Instruktoren sind im Verordnungsweg
näher zu präzisieren.
Abs. 7:
Die dritte
Komponente der zweiten Ausbildungsphase, die allerdings mit dem
Fahrsicherheitstraining
eine Einheit bildet, ist das
verkehrspsychologische Gruppengespräch. Der Inhalt und Umfang sowie die
zur Durchführung berechtigten
Personen werden im Verordnungswege näher geregelt.
Zu § 4b:
In
dieser Bestimmung werden die in § 4a Abs. 4 geregelten Komponenten der
zweiten Ausbildungsphase
auf die
Fälle der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und
vorgezogene Lenkberechti-
gung für die Klasse B
aufgeteilt. Dabei wird in jedem Fall ausdrücklich festgelegt, dass die
jeweilige
Ausbildung auch im Fall der Ausdehnung zu absolvieren ist, d.h. wenn der
Betreffende bereits vorher
eine andere Lenkberechtigung der Klassen A
oder B besessen hat.
Zu Abs. 1:
Die umfassendste zweite Ausbildungsphase ist bei einer
„normalen" Erteilung einer Lenkberechtigung
für
die Klasse B zu absolvieren. Sie umfasst alle in § 4a Abs. 4 genannten
Komponenten und ist sinnvol-
lerweise in den genannten Abständen zu absolvieren. Da es theoretisch
möglich ist, dass der Betreffende
sanktionslos
die einzelnen Komponenten erst knapp vor Ende der 16-monatigen Frist nach
Erwerb der
Lenkberechtigung absolviert (12 Monate + 4 Monate Nachfrist gemäß
§ 4c Abs. 2) wurde eine dreimo-
natige
Frist vorgesehen, die zwischen der ersten und zweiten Feedbackfahrt zu
verstreichen hat. Dies ist
fachlich begründet, da dieser Zeitraum erforderlich ist, damit die
gesetzten Maßnahmen Wirkung zeigen
können.
Zu Abs. 2:
Bei
Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B kann die
erste Feedbackfahrt auf-
grund
der viel größeren Fahrerfahrung, die der Betreffende während
der Ausbildung (3000 km fahren)
erworben
hat, entfallen. Die zweite Feedbackfahrt ist jedoch erforderlich, um
mögliche Fehlgewohnhei-
ten nach
erfolgter alleinstehender Fahrpraxis zu korrigieren.
Zu Abs. 3:
Bei
der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A sind Feedbackfahrten
überhaupt nicht vorgese-
hen,
sondern ausschließlich ein Fahrsicherheitstraining und das
verkehrspsychologische Gruppenge-
spräch.
Obwohl auch bei der Klasse A Feedbackfahrten durchführbar
wären, wurde davon Abstand genommen,
einerseits
um die Kosten für die zweite Ausbildungsphase für den Fahranfänger
in Grenzen halten zu
können
und andererseits, weil der Hauptzweck der Feedbackfahrten, nämlich die
Optimierung der Inter-
aktionen
im Straßenverkehr, ohnedies im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase
für die Klasse B durch-
geführt
wird. Der Prozentsatz jener Personen, die ausschließlich eine
Lenkberechtigung für die Klasse A
erwerben
und somit keine Feedbackfahrten absolvieren ist verschwindend gering und somit
zu vernach-
lässigen.
Darüberhinaus wird eventuellen Defiziten für die Verkehrssicherheit
insofern Rechnung getra-
gen, als
im Rahmen der 47. KDV-Novelle die praktische Mindestausbildung von 8 auf 12
Unterrichtsein-
heiten
angehoben wurde.
Außerdem ist eine derartige Regelung für die Klarheit des
Systems erforderlich, da auf diesem Weg die
Probleme, wie im Wege einer
Ausdehnung auf weitere Klassen vorzugehen ist, auf einfache Art und
Weise gelöst werden. § 4a Abs. 1
legt daher fest, dass die zweite Ausbildungsphase jedenfalls zu absol-
vieren ist, egal ob nur eine Klasse
(A oder B) erworben wird und in welcher Reihenfolge oder ob beide
Klassen - A und B erworben werden.
Komplizierte Regelungen, ob und in welchen Fällen bereits absol-
vierte Feedbackfahrten anzurechnen
sind, werden damit vermieden.
Zu Abs. 4:
Die Verordnungsermächtigung soll die Grundlage für die
näheren Bestimmungen insbesondere hinsicht-
lich des
Umfangs und der Inhalte der Feedbackfahrten, des Fahrsicherheitstrainings und
des verkehrspsy-
chologischen
Gruppengesprächs bilden sowie die nähere Ausgestaltung der
Anforderungen an den
Übungsplatz für das
Fahrsicherheitstraining sowie der persönlichen Anforderungen an die
Trainer für
Fahrsicherheitstrainings
ermöglichen.
Zu § 4c:
Diese Bestimmung enthält die erforderlichen verfahrensrechtlichen
und administrativen Regelungen für
die
Vollziehung dieses Modells.
Zu Abs. 1:
Die Administration
der zweiten Ausbildungsphase hat weitgehend unabhängig von den
Behörden zu
erfolgen. Es soll jede Stelle, die eine
Stufe im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase durchführt, direkt
die Absolvierung dieser Stufe
für den Betreffenden im Zentralen Führerscheinregister eintragen. Dem
Betreffenden ist eine
Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Das heißt, dass
die Feedbackfahr-
ten von Fahrschulen und das
Fahrsicherheitstraining vom jeweiligen Autofahrerclub oder der durchfüh-
renden Fahrschule einzutragen ist.
Eine gesonderte Eintragung des verkehrspsychologischen Gruppenge-
sprächs soll nicht erfolgen, da
das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppenge-
spräch eine Einheit darstellen,
wobei das Fahrsicherheitstraining den dominierenden Teil darstellt.
Aus
diesem Grund ist es erforderlich, die Fahrschulen und Autofahrerclubs an das
Zentrale Führerschein-
register anzubinden. Eine Anbindung an das örtliche
Führerscheinregister der Behörde, in deren Sprengel
die jeweilige Fahrschule ihren
Sitz hat, ist nicht ausreichend, da es für den Führerscheinbesitzer
das
Wahlrecht gibt, die zweite Ausbildungsphase
bei jeder Fahrschule im Bundesgebiet zu absolvieren. Da-
her muss die Fahrschule die erforderlichen
Eintragungen im Zentralregister vornehmen..
Aus
Datenschutzgründen muss aber sichergestellt sein, dass die
durchführenden Stellen keinen Zugriff
auf die
Daten von Führerscheinbesitzern haben. Das Führerscheinregister ist
darauf auszurichten, dass die
durchführenden
Stellen ausschließlich die Möglichkeit haben, die absolvierten
Stufen einzutragen.
Zu Abs. 2:
Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in
§ 4b genannten Fristen. Dabei soll
eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim
Nichtabsolvieren einzelner in § 4b
genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem
eigentlich die zweite Ausbil-
dungsphase komplett
abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden.
In
diesem Fall soll dem Betreffenden eine
Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden
Teile nachzuholen. Dies wird dem
Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen
Führerscheinregister an den
Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch
kein
zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid,
sondern nur eine Mitteilung mit
Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor
Teile der Ausbildung offen,
sind von der Behörde diese fehlenden
Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbil-
dungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines
verknüpft, d.h. dass für den Fall,
dass nach Ablauf der Frist, nach der
die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte,
noch eine oder mehrere Stufe(n)
nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch
die Formulierung „ausschließlich" wird klargestellt,
dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren
einzuleiten ist. Es ist wie beim
Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen,
d.h. es verlängert sich im Fall
der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese
Verlängerung ist auch in den
Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein
auch
die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist
und weiters ist für den Fall der
Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen,
dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung
der Anordnung zu entziehen hat.
Die
Tatsache, dass die Frist im Einzelfall abgelaufen ist und die Behörde
tätig werden muss, wird der
Behörde automatisch vom Zentralen
Führerscheinregister gemeldet.
Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen
der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb
der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten
Ausbildungsphase den
Hauptwohnsitz verlegt hat.
Gemäß § 14 Abs. 5 FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen
Wohnsitz-
wechsel der Behörde anzuzeigen.
Darüberhinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden
die Mög-
lichkeit, auf sehr einfache Art und
Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen.
Kann auf diese Art und Weise der
neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das
Verfahren gegebenenfalls an die
örtlich zuständige Behörde zu übertragen.
Zu Abs. 3:
Es
ist für den Fall Vorsorge zu treffen, dass die Lenkberechtigung des
Betreffenden durch einen mehr als
18 Monate dauernden Entzug erlischt. In diesem Fall kann der Betreffende zur
Absolvierung der zweiten
Ausbildungsphase
nicht verpflichtet werden, obwohl die Absolvierung grundsätzlich
möglich wäre (siehe
§
4a Abs. 5 letzter Satz - Feedbackfahrten sind auch zulässig, wenn der
Betreffende nicht im Besitz einer
gültigen Lenkberechtigung
ist). Deshalb ist eine Ausnahmebestimmung zu § 4a Abs. l, wonach
die
zweite Ausbildungsphase nur anlässlich
des erstmaligen Erwerbes der Lenkberechtigung zu absolvieren
ist, erforderlich. In diesem
Sonderfall ist ausnahmsweise die zweite Ausbildungsphase anlässlich einer
eventuellen Wiedererteilung der
Lenkberechtigung zu absolvieren, sofern sie nicht doch bereits im Rah-
men der Ersterteilung der
Lenkberechtigung absolviert wurde.
Zu Z 3 (§ 22 Abs. 7):
Hier
wird das Verhältnis der Heereslenkberechtigungen zu den zivilen
Lenkberechtigungen klargestellt.
Da die
Umschreibung einer Heereslenkberechtigung hinsichtlich des
Probeführerscheines eine Erstertei-
lung
darstellt, ist konsequenterweise in diesen Fällen auch die zweite
Ausbildungsphase zu absolvieren.
Zu Z 4 (§ 24 Abs. 3 sechster Satz):
Die
Bestimmungen über die Entziehung der Lenkberechtigung in der Fassung der
5. FSG-Novelle sind
an die
zweite Ausbildungsphase anzupassen und eine Entziehung der Lenkberechtigung bei
Nichtbefol-
gung der
Anordnung oder im Falle mangelnder Mitarbeit im Kurs vorzusehen. Durch die
gewählte For-
mulierung wird klargestellt,
dass die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen auch dann zu
einem Entzug der Lenkberechtigung führt, wenn der Betreffende
nicht mehr im Besitz eines Probeführer-
scheines
ist. Dies kann in Fällen des § 4c Abs. 3 der Fall sein, d.h. wenn
über den Betreffenden ein mehr
als 18
Monate dauernder Entzug verhängt wird und danach eine Wiedererteilung der
Lenkberechtigung
beantragt
wird.
Zu Z 5 (§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. c):
Aus
Datenschutzgründen ist es nicht möglich, dass Private (Fahrschulen,
Autofahrerclubs) Eintragungen
in einem öffentlichen Register vornehmen. Für eine derartige
Vorgangsweise ist eine Übertragung von
Hoheitsrechten
durch Beleihung erforderlich. Aus diesem Grund hat seitens des
Landeshauptmannes
einmalig
ein Bescheid an alle Fahrschulen bzw. Autofahrerclubs zu ergehen, der diese
Stellen zur Vor-
nahme dieser Eintragungen ermächtigt. Der Aufwand für diese Bescheide
ist als wesentlich geringfügiger
einzustufen, als wenn die durchführenden Stellen die relevanten
Informationen den Behörden oder dem
ZFR
bloß übermitteln würden. Diesfalls müßte eine
Clearingstelle, die bei der Behörde oder dem ZFR
eingerichtet ist, die nicht eindeutig zuordenbaren Meldungen verifizieren, was
einen beträchtlichen Auf-
wand
verursachen würde.
Zu Z 6 (§ 40 Abs. 8):
In den
Übergangsbestimmungen ist klarzustellen, dass es bei der erstmaligen
Anwendung der Bestim-
mungen
über die zweite Ausbildungsphase auf den Zeitpunkt der Antragstellung des
Bewerbers bei der
Behörde ankommt. Da in diesem Zusammenhang auch die Grundausbildung (vor
dem Lenkberechti-
gungserwerb)
zugleich mit der Einführung der zweiten Ausbildungsphase geändert
werden muss, wird
durch
eine derartige Übergangsbestimmung sichergestellt, dass die zweite
Ausbildungsphase nur jene
Personen
absolvieren müssen, die auch die geänderte Grundausbildung absolviert
haben. Ein Abstellen
beispielweise
auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hätte zur Folge, dass
Personen, die
die volle
(noch nicht geänderte) Grundausbildung absolviert haben, nun
zusätzlich die zweite Ausbil-
dungsphase
absolvieren müssten.
Zu Z 7 (§ 43 Abs. 13):
Da umfangreichere
Vorarbeiten erforderlich sind (Adaptierung des Zentralen
Führerscheinregisters sowie
im Bereich der die Fahrsicherheitstrainings durchführenden Stellen) wird
eine ausreichende Legisvakanz
bis 1.
Jänner 2003 eingeräumt. Verordnungen können aber bereits ab
Kundmachung des Bundesgesetz-
blattes
erlassen werden.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
§ 4a Zweite
Ausbildungsphase - Allgemeines
§ 4b Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte
§ 4c Zweite Ausbildungsphase - Verfahren"
Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines
§ 4a.
(1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben
unbeschadet der Bestimmungen des § 4c
Abs. 3 anlässlich des erstmaligen
Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in §
4b Abs.
1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlau-
fen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse
A
und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase
für
jede dieser Klassen zu durchlaufen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungs-
phase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-
Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) nach
dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen,
selbst
wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs.
3 erteilt
wurde.
(3) Hat der
Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die
Klasse A oder B seinen Hauptwohnsitz ins
Ausland verlegt und ihn anschlie-
ßend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende
zur Absolvierung der
zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der
Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes
der Erwerb der Lenkberechtigung
nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
1. Feedbackfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
2. ein Fahrsicherheitstraining, das
3. ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet
gemäß
den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.
(5) Feedbackfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines
geeig-
neten Ausbildners abzuhalten. Die
Feedbackfahrt umfasst
1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und
2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.
Die
Feedbackfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Feed-
backfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer
gülti-
gen Lenkberechtigung ist.
(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines
besonders ge-
eigneten Instruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicher-
heitstrainings sind befugt:
1.
Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat ver-
treten sind und
2. Fahrschulen,
die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen.
Das
Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände
stattzu-
finden. Die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durch-
führenden Instruktoren wird durch eine Kommission, bestehend aus je einem
Vertreter der in Z 1 und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer
für
Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei
vom
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden
Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für Ver-
kehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Die
Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen
der Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur
Verfügung
zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden
Stelle
oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durch-
führung von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet
die
Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansu-
chens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Entscheidung über
sein
Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem
Antrag
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
staltzugeben ist,
hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Ent-
scheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die
Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat die
Behörde
über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist
ein
Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die
den
Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der
durchführenden
Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.
(7) Das
verkehrspsychologische Gruppengespräch ist unter der Leitung eines
besonders ausgebildeten Psychologen durchzuführen.
Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte
§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der
Lenkbe-
rechtigung
für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in
der
genannten Reihenfolge zu umfassen:
1.
eine Feedbackfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem
Erwerb der Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein
verkehrspsychologisches Grup-
pengespräch,
das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum
von drei
bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung
sowie
3. eine weitere Feedbackfahrt im Zeitraum von sechs
bis zwölf Mona-
ten nach
dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen
gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Er-
werb der
Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkbe-
rechtigung für die Klasse
A ist. Zwischen der Feedbackfahrt gemäß Z 1 und
der Feedbackfahrt gemäß Z 3 hat
ein Zeitraum von mindestens drei Monaten
zu liegen.
(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
Lenkberechtigung
für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Rei-
henfolge
zu umfassen:
1.
ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Grup-
pengespräch,
das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum
von drei
bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung
sowie
2.
eine Feedbackfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach
dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende
bei Er-
werb der Lenkberechtigung
für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkbe-
rechtigung für die Klasse A ist.
(3) Die
zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechti-
gung für die Klasse A hat ein
Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsy-
chologisches Gruppengespräch,
das beides am einem Tag abzuhalten ist, zu
umfassen. Diese zweite
Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu
neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absol-
vieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende
bei
Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der
Lenkbe-
rechtigung für die Klasse B ist.
(4) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
durch Verordnung die näheren
Bestimmungen festzusetzen über:
1. den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Feedbackfahrten;
2.
den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings
sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur
Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;
3.
die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a
Abs. 6 genannten Kommission;
4. den Inhalt und den Umfang des
verkehrspsychologischen Grup-
pengesprächs sowie die persönlichen Voraussetzungen zur
Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs
und
5. die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
|
Zweite Ausbildungsphase - Verfahren
§
4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der ein-
zelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Zentralen
Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung
über
die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicher-
heitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit
anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden
Stelle
einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesre-
chenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z
1 genannten Vereine an das Zentrale Führerscheinregister zu
ermöglichen.
(2)
Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Mo-
naten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert,
ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der
Klasse A)
nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In
diesem
Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Ab-
solvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachge-
wiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Ab-
solvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier
Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb
von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert,
hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung
dieser
Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden
Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer
Anwendung der Be-
stimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der
Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24
Abs. 3 sech-
ster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen
Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die
nunmehr zuständige Behörde
abzutreten.
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
§ 22. (1) bis (6) unverändert
(7) Der Besitzer einer
Heereslenkberechtigung, kann bis zum Ablauf ei-
nes
Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres
oder aus der Heeresverwaltung
beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß
diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als
Ersterteilung und unterliegt den
Bestimmungen des § 4 über den Probeführer-
schein.
(8) ....
§ 26. GELTENDE FASSSUNG
(1)-(5) unverändert
(6) Wurde
von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der
Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen,
so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu ent-
ziehen.
§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
1.
die Erteilung von Ermächtigungen:
a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprü-
fungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
b) an geeignete
Einrichtungen zur Ausstellung des Mope-
dausweises
(§31) sowie eines Mopedausweises mit dem
Vermerk
"vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" (§31 a).;
2,
die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so
ist
die zweite Ausbildungsphase nach einer
eventuellen Wiedererteilung der
Lenkberechtigung zu durchlaufen.
§ 22. (1) bis (6) unverändert
(7)
Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung, kann bis zum Ablauf ei-
nes Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem
Präsenzstand des Bundesheeres
oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung
gemäß
diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als
Ersterteilung und unterliegt den
Bestimmungen des § 4 über den Probeführer-
schein sowie den Bestimmungen der §§ 4a bis 4c über die
zweite Ausbil-
dungsphase.
(8)....
§ 24. idF 5. FSG-Novelle
(1)-(2) unverändert
(3) Sätze 1-5 unverändert
„Wurde
die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß §
4c
Abs. 2 nicht befolgt oder
wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die
Anordnung der Nachschulung nicht befolgt
oder wurde bei diesen Maßnah-
men die Mitarbeit unterlassen, so ist
die Lenkberechtigung bis zur Befolgung
der Anordnung zu entziehen."
(...)
§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
1.
die Erteilung von Ermächtigungen:
a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprü-
fungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mope-
dausweises
(§31) sowie eines Mopedausweises mit dem
Vermerk
"vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" (§31 a),
c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur
Geltende Fassung: |
2. |
Vorgeschlagene Fassung:
Eintragung der Absolvierung von
Feedbackfahrten, Fahr-
sicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Grup-
pengesprächen gemäß §
4c Abs. 1 im Zentralen Führer-
scheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle
zur Durchführung diese Maßnahme berechtigt ist;"
die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).
§ 40. (1) bis (7) unverändert § 43. (1) bis (12) unverändert |
§ 40. (1) bis (7) unverändert
(8)
Jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem Inkraft-
treten der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002 bei der
Behörde
eingebracht wurden, sind nach der
bisherigen Rechtslage zu behandeln.
§ 43. (1) bis (12) unverändert
(13)
§ 4a bis 4c sowie § 40 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2003 in
Kraft. Ver-
ordnungen auf Grund der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr.
xxx/2002
können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch
frühestens mit
1. Jänner 2003 in Kraft treten.