707/A XXI.GP

Eingelangt am: 13.06.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Kurt Eder, Mag. Helmut Kukacka, Dr. Evelin Lichtenberger
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das   Bundesgesetz   über   den   Führerschein   (Führerscheingesetz-FSG),   BGBl.   I
Nr.120/1997 idF BGBl. I Nr. 65/2002 wird wie folgt geändert:

1.    Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt nach der Wortfolge „§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger
(Probeführerschein)" die Wortfolge

㤠4a Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines

§ 4b Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte

§ 4c Zweite Ausbildungsphase - Verfahren"
eingefügt.

2.    Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c samt Überschrift eingefügt:

„Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines

§ 4a. (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben unbeschadet der Bestim-
mungen des § 4c Abs. 3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n)
innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlau-
fen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erwor-
ben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von
ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter
Satz) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine
österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.

(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen
Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betref-
fende zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der
Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als 12 Monate
zurückliegt.


(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind

1.  Feedbackfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und

2.  ein Fahrsicherheitstraining, das

3. ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet
gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.

(5) Feedbackfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten.
Die Feedbackfahrt umfasst

1.   eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und

2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.

Die Feedbackfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Feedbackfahrt ist zulässig, auch
wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzu-
führen. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:

1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und

2.  Fahrschulen,

die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen.

Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eig-
nung der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eine Kommission,
bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für Ver-
kehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bun-
desminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Ent-
scheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde sind die entspre-
chenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer
durchführenden Stelle oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durchfüh-
rung von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Ent-
scheidung über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag statt-
zugeben ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat
unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat
die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist ein Aufwandersatz zu
entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das
Ansuchen der durchführenden Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.

(7) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist unter der Leitung eines besonders ausgebildeten
Psychologen durchzuführen.

Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte

§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat
unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.    eine Feedbackfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechti-
gung;

2.    ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an
einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenk-
berechtigung sowie

3.    eine weitere Feedbackfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der
Lenkberechtigung.


Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für
die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Feedbackfahrt
gemäß Z 1 und der Feedbackfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die
Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.    ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an
einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenk-
berechtigung sowie

2.    eine Feedbackfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkbe-
rechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für
die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist.

(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A hat ein
Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides am einem Tag
abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Mona-
ten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch
für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der
Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen festzusetzen über:

1.    den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Feedbackfahrten;

2.    den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;

3.    die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommis-
sion;

4.    den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sowie die per-
sönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppenge-
sprächs und

5.    die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.

Zweite Ausbildungsphase - Verfahren

§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stu-
fen der zweiten Ausbildungsphase im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer
eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstrai-
ning und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahr-
sicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von
der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten
Vereine an das Zentrale Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der
Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse
A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Ver-
längerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von
vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvie-
rung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird.
Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz ge-
nannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser
Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die
Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz.


Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht
innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Be-
treffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfah-
ren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungs-
phase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht
bereits im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde."

3. § 22 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probe-
führerschein sowie den Bestimmungen der §§ 4a bis 4c über die zweite Ausbildungsphase."

4. § 24 Abs. 3 sechster Satz lautet:

„Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder
wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde
bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der An-
ordnung zu entziehen."

5. In § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c

angefügt:

"c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von
Feedbackfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen ge-
mäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur
Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist;"

6. In § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem Inkrafttreten der §§ 4a bis 4c
in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002 bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen
Rechtslage zu behandeln."

7. In § 43 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 4a bis 4c, § 22 Abs. 7, § 24 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 8 in der
Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund der §§ 4a bis
4c in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002 können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2003
in                                                                                 Kraft treten."


Vorblatt
Probleme:

Besonders hohes Unfallrisiko für Fahranfänger, zurückzuführen auf mangelnde Fahrroutine und hohe
Risikobereitschaft junger Lenker

Ziele:

Eindämmung dieses Fahranfängerrisikos

Inhalt:

Einführung einer zweiten Ausbildungsphase für junge Führerscheinbesitzer, wobei den Teilnehmern die
Gefahren beim Lenken von Kraftfahrzeugen anhand praktischer Übungen gezeigt wird sowie mittels
Feedback und psychologischer Gruppengespräche die hohe Risikobereitschaft junger Lenker aufgearbei-
tet werden soll.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

I.) Legt man die Erfahrungen aus Luxemburg zugrunde, wonach nur ca. 0,26% der Fahranfänger die
vorgeschriebene Ausbildung nicht absolvieren und geht man von rund 80000 erteilten Lenkberechtigun-
gen pro Jahr aus (von den insgesamt 90000 erteilten Lenkberechtigungen sind jene für die Klasse C und
D sowie die Fälle der Wiedererteilung abzuziehen), die unter dieses Regime fallen, so sind bundesweit
208 Fälle pro Jahr zu veranschlagen, in denen die Behörde tätig werden muss.

Ein messbarer Mehraufwand ist in diesen Fällen nicht zu erwarten, da dieses System inhaltlich völlig in
das Probeführerscheinregime eingegliedert wurde, d.h. dass die Behörden genauso vorzugehen haben,
wie sie es bereits von Übertretungen bei Probeführerscheinbesitzern gewöhnt sind. Eine Umstellung der
Verwaltungspraxis ist daher nicht erforderlich.

II.) Geringer Mehraufwand wird insbesondere durch die in § 4a Abs. 6 genannte Möglichkeit entstehen,
dass nach der Entscheidung der dort genannten Kommission die Behörde angerufen werden kann. Die
dadurch entstehenden Mehrkosten sollen jedoch durch einen per Verordnung festgesetzten Aufwander-
satz abgedeckt werden, die dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Finanzen zukom-
men soll.

1. Die durch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der ermächtigten Einrichtung
zu erwartenden behördlichen Mehraufwendungen stellen sich wie folgt dar:

-- Lokalaugenschein am betreffenden Übungsplatz durch einen Juristen und einen sonstigen Sachverstän-
digen für die Dauer von jeweils 120 Minuten = 240 Minuten

— Verfassen des negativen Bescheides 60 Minuten.

Insgesamt sind für ein derartiges Verfahren voraussichtlich 300 Minuten eines Bediensteten der Verwen-
dungsgruppe   A   erforderlich.    Die   Kosten/Minute   eines   derartigen   Bediensteten   belaufen   sich
auf...................................................................................................................................................     0,7    €

woraus sich ein Gesamtaufwand von............................................................................................... 210 €

ergibt.


2. Die durch die Entscheidung über die persönlichen Voraussetzungen des Instruktors zu erwartenden
behördlichen Mehraufwendungen stellen sich wie folgt dar:

Prüfen der Voraussetzungen samt Verfassen des negativen Bescheides rund 120 Minuten. Damit ergibt
sich bei der Zugrundelegung von Kosten von 0,7 € pro Minute ein Gesamtmehraufwand von
........................................................................................................................................................83,7 €.

III.) Aus Datenschutzgründen ist es erforderlich, dass an alle privaten Institutionen (Fahrschulen und
Autofahrerclubs), die Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister vornehmen sollen, ein Bescheid
ergeht, der die dafür erforderlichen Hoheitsrechte überträgt (siehe Erläuterungen zu § 36 Abs. 1 Z 1). Der
dafür zu veranschlagende Aufwand ist sehr gering, einerseits weil keinerlei Ermittlungsverfahren im
Einzelfall durchzuführen ist (der Kreis der zu Ermächtigenden ist klar - alle Fahrschulen und die Auto-
fahrerclubs) und andererseits weil alle Bescheide denselben Inhalt und Wortlaut haben. Der bundesweit
dafür anfallende Aufwand für die rund 350 Fahrschulen kann wie folgt beziffert werden:

Pro Bescheid Arbeitsaufwand von 15 min eines Bediensteten der Verwendungsgruppe B (Kosten/min
0,43                          €) ergibt Kosten pro Bescheid
von.....................................................................................................6,45 €

und bundesweit Gesamtkosten von ..............................................................................................2257,5 €.

EU-Konformität:

Gegeben, da das System der Fahrschulausbildung von EU-Vorschriften nicht geregelt wird, in dieser
Hinsicht die nationale Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten aufrecht bleibt. Gleiches gilt für die
Erhöhung der Mindestentzugszeit für Lenkberechtigungen.


Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Fahranfänger sind überproportional oft in Verkehrsunfälle verwickelt. Die signifikante und nachhaltige
Senkung der überproportional hohen Unfallzahlen von Fahranfängern ist das primäre Ziel, das durch die
Einführung einer zweiten Ausbildungsphase nach positiver Ablegung der Fahrprüfung in Österreich
erreicht werden soll.

Ein bereits existierendes Mehrphasenmodell in Finnland, an welches das österreichische Modell im We-
sentlichen angelehnt ist, brachte den gewünschten Erfolg. Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll
insbesondere auf die wesentlichen Unfallursachen, nämlich mangelnde Fahrerfahrung in Verbindung mit
hoher Risikobereitschaft der Fahranfänger eingegangen werden. Die Unfallreduktion soll erreicht wer-
den, indem Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu einem Zeitpunkt absolviert werden, in dem sich der
Fahranfänger noch in einer Phase des „Lernens", (d.h. Erfahrung sammeln) befindet. Die zweite Ausbil-
dungsphase besteht aus Feedbackfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen
Gruppendiskussionen. Je nach den Erfordernissen der jeweiligen Lenkberechtigungsklasse setzt sich die
zweite Ausbildungsphase aus den genannten einzelnen Bestandteilen zusammen.

Die zusätzlich erforderliche Administration soll in weiten Bereichen nicht von den Behörden, sondern
von den Fahrschulen übernommen werden (z.B. Eintragung der absolvierten Bestandteile der Ausbildung
im Führerscheinregister). Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird daher nur in sehr geringem Ausmaß
erforderlich sein.

Um eine Erhöhung der Kosten für den Erwerb des Führerscheines zu vermeiden, wird gleichzeitig der in
der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung enthaltene Lehrplan für die theoretische und praktische
Ausbildung an die zweite Ausbildungsphase angepasst und insbesondere die vorgeschriebene Stundenan-
zahl von 40 theoretischen auf 32 und 20 praktischen auf 18 herabgesetzt und durch die vom Bundesmini-
ster für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassenden Verordnung sichergestellt, dass es durch die
zweite Ausbildungsphase insgesamt zu keiner Erhöhung der Ausbildungsstunden kommt. Es kommt
daher nur zu einer Verlagerung bzw. Neuverteilung der bestehenden Fahrschulausbildung und nicht zu
einer Verpflichtung zusätzliche Ausbildungsinhalte zu absolvieren.

Finanzielle Auswirkungen:

siehe Vorblatt

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1
Z 9 ("Kraftfahrwesen").

Besonderer Teil
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Durch die Einführung von drei neuen Paragrafen ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (§§ 4a bis 4c):

In § 4a werden die grundsätzlichen Regelungen betreffend der Einführung der zweiten Ausbildungsphase
getroffen, von welchen Lenkberechtigungsbesitzern sie zu absolvieren ist und welche Ausbildungsstufen
grundsätzlich vorgesehen sind. Welche konkreten Inhalte die zweite Ausbildungsphase für jede Lenkbe-
rechtigungsklasse enthält, sowie die Zeiträume, in denen diese Phasen zu absolvieren sind, wird in § 4b
festgelegt. In § 4c werden die notwendigen verfahrensrechtlichen sowie die zur Vollziehung dieses Mo-
dells erforderlichen administrativen Regelungen getroffen.


Zu § 4a:

Abs. 1:

Zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase verpflichtet sind Besitzer der Klassen A und B, wobei
es bei der Klasse A keinen Unterschied macht, ob der Betreffende den stufenweisen Zugang (d.h. Vorstu-
fe A) oder den direkten Zugang zur Klasse A gewählt hat. Da für die Klassen C und D ohnehin der Besitz
der Klasse B Voraussetzung ist und die zweite Ausbildungsphase anlässlich der Erteilung dieser Klasse
absolviert werden muss, ist für diese beiden Klassen die zweite Ausbildungsphase nicht vorzuschreiben.
Weiters wird festgelegt, dass die zweite Ausbildungsphase jedenfalls zu absolvieren ist, auch dann wenn
gleichzeitig die Klassen A und B erworben werden. Zu Doppelgleisigkeiten kann es dadurch in diesem
Bereich nicht kommen, da für die Klasse A ausschließlich ein Fahrsicherheitstraining vorgeschrieben ist
(siehe dazu Erläuterungen zu § 4b).

Abs. 2:

Hier wird die Regelung getroffen, dass Personen, die die entsprechende Lenkberechtigung im Ausland
erworben haben und sodann ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, von der Absolvierung der
zweiten Ausbildungsphase ausgenommen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass gemäß den Bestimmun-
gen des § 23 eine österreichische Lenkberechtigung erteilt wird. Damit wird eine im Vergleich zum Pro-
beführerschein andere Vorgangsweise gewählt, da Fahranfänger, die die Lenkberechtigung im Ausland
erworben haben im Fall einer Wohnsitzverlegung nach Österreich zwar von den Bestimmungen über den
Probeführerschein erfasst sind, nicht jedoch verpflichtet sind, die zweite Ausbildungsphase zu absolvie-
ren.

Der Grund dafür liegt darin, dass ausländische Lenkberechtigungen und die zugrundeliegende Ausbil-
dung an sich ohne weitere Ausbildung anerkannt werden. Das trifft uneingeschränkt auf EWR-
Lenkberechtigungen zu, aber auch auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, da in diesem Fall die Frage der
Anerkennung der ausländischen Lenkberechtigung gemäß § 23 FSG in Verbindung mit der Frage einer
eventuellen Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu beurteilen ist. Außerdem bestehen im Fall der
zweiten Ausbildungsphase erhebliche praktischen Probleme bei der Anwendung dieses Modells im Fall
des Erwerbes der Lenkberechtigung im Ausland. Da hier von den Fahranfängern im Unterschied zum
Probeführerschein ein aktives Tun gefordert wird und eine Registrierung der ausländischen Führerschei-
ne jener Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, nach der EU-Führerscheinrichtlinie
nicht vorgesehen werden darf, ist es ausgeschlossen, dass dieser Personenkreis von der Verpflichtung zur
Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase informiert wird. Die Folge wäre eine große Zahl von Probe-
zeitverlängerungen und in weiterer Folge Entziehungen der Lenkberechtigung wegen Versäumens der
Frist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase.

Abs. 3:

Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegt haben, können zur Absolvierung der zweiten
Ausbildungsphase aus praktischen sowie aus rechtlichen Gründen (es gilt für diese Personen das Recht
des Staates, in den der Hauptwohnsitz verlegt wurde) nicht verpflichtet werden. Verlegt diese Person den
Hauptwohnsitz allerdings zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurück nach Österreich, muß diese zweite
Ausbildungsphase nur dann absolviert werden, wenn zum Zeitpunkt der Verlegung des Hauptwohnsitzes
zurück nach Österreich der Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung nicht mehr als 12 Monate
zurückliegt.

Abs. 4:

Hier wird ganz allgemein festgelegt, welche Maßnahmen im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase zu
absolvieren sind, wobei bei der Formulierung darauf Bedacht genommen wird, dass die in Z 2 und 3
genannten Maßnahmen eine Einheit darstellen. Welche Maßnahmen konkret bei welcher Lenkberechti-
gung tatsächlich zu absolvieren sind, regelt § 4b.

Abs. 5:


Hier werden die Feedbackfahrten näher geregelt. Sie besteht aus einer Fahrt und einem Gespräch mit dem
Ausbildner. Die näheren Bestimmungen sind der Durchführungsverordnung vorbehalten. Es wird weiters
klargestellt, dass die Feedbackfahrt als Ausbildungsfahrt gilt, was insbesondere für den Spezialfall, dass
die Lenkberchtigung entzogen ist, von Bedeutung ist. In diesem Fall soll nämlich die Durchführung der
Ausbildungsfahrt - auch ohne Schulfahrzeug - zulässig sein.

Abs. 6:

In dieser Bestimmung wird das Fahrsicherheitstraining näher geregelt. Die Berechtigung zur Durchfüh-
rung desselben steht grundsätzlich nur den Autofahrerclubs und den Fahrschulen zu, aber auch nur dann,
wenn durch eine Kommission, die sich aus den ermächtigten Stellen sowie aus einem für Verkehrssicher-
heitsfragen zuständigen Vertreter zusammensetzt, die Eignung der jeweiligen durchführenden Stelle
festgestellt hat. Die Kommission hat insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen über die per-
sönlichen und sachlichen Voraussetzungen (insbesondere der Ausstattung des Übungsplatzes) zu achten.
Die Kommission hat ihre Entscheidungen auf nachvollziehbare Art und Weise zu dokumentieren und
muß diese Informationen im Fall von Fragen durch die Behörde auch der Behörde zur Verfügung stellen.
Andernfalls wären die Entscheidungen der Kommission in keiner Weise nachvollziehbar. Bei dieser
Übertragung von Aufgaben ist es aber auch erforderlich, zwecks Sicherung des Rechtsschutzes einen
„Instanzenzug" an die Behörde zu ermöglichen. Entscheidet die Kommission abweisend oder nicht in-
nerhalb von sechs Monaten, unterliegt diese Entscheidung dann der Überprüfung (Entscheidung) der
Behörde. Kommt die Behörde im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für
die jeweilige Tätigkeit vorliegen, hat sie die Kommission zu beauftragen, eine dementsprechende Ent-
scheidung zu fällen. Andernfalls hat die Behörde selbst einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Um die
dadurch entstehenden Kosten für die Behörde abzugelten, ist für Anträge um eine derartige Erledigung
ein Aufwandersatz vorgesehen, die die anfallenden Kosten weitgehend abdecken soll. Die Anforderungen
an den Übungsplatz und die persönlichen Voraussetzungen der Instruktoren sind im Verordnungsweg
näher zu präzisieren.

Abs. 7:

Die dritte Komponente der zweiten Ausbildungsphase, die allerdings mit dem Fahrsicherheitstraining
eine Einheit bildet, ist das verkehrspsychologische Gruppengespräch. Der Inhalt und Umfang sowie die
zur Durchführung berechtigten Personen werden im Verordnungswege näher geregelt.

Zu § 4b:

In dieser Bestimmung werden die in § 4a Abs. 4 geregelten Komponenten der zweiten Ausbildungsphase
auf die Fälle der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und vorgezogene Lenkberechti-
gung für die Klasse B aufgeteilt. Dabei wird in jedem Fall ausdrücklich festgelegt, dass die jeweilige
Ausbildung auch im Fall der Ausdehnung zu absolvieren ist, d.h. wenn der Betreffende bereits vorher
eine andere Lenkberechtigung der Klassen A oder B besessen hat.

Zu Abs. 1:

Die umfassendste zweite Ausbildungsphase ist bei einer „normalen" Erteilung einer Lenkberechtigung
für die Klasse B zu absolvieren. Sie umfasst alle in § 4a Abs. 4 genannten Komponenten und ist sinnvol-
lerweise in den genannten Abständen zu absolvieren. Da es theoretisch möglich ist, dass der Betreffende
sanktionslos die einzelnen Komponenten erst knapp vor Ende der 16-monatigen Frist nach Erwerb der
Lenkberechtigung absolviert (12 Monate + 4 Monate Nachfrist gemäß § 4c Abs. 2) wurde eine dreimo-
natige Frist vorgesehen, die zwischen der ersten und zweiten Feedbackfahrt zu verstreichen hat. Dies ist
fachlich begründet, da dieser Zeitraum erforderlich ist, damit die gesetzten Maßnahmen Wirkung zeigen
können.

Zu Abs. 2:

Bei Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B kann die erste Feedbackfahrt auf-
grund der viel größeren Fahrerfahrung, die der Betreffende während der Ausbildung (3000 km fahren)
erworben hat, entfallen. Die zweite Feedbackfahrt ist jedoch erforderlich, um mögliche Fehlgewohnhei-
ten nach erfolgter alleinstehender Fahrpraxis zu korrigieren.


Zu Abs. 3:

Bei der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A sind Feedbackfahrten überhaupt nicht vorgese-
hen, sondern ausschließlich ein Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppenge-
spräch.

Obwohl auch bei der Klasse A Feedbackfahrten durchführbar wären, wurde davon Abstand genommen,
einerseits um die Kosten für die zweite Ausbildungsphase für den Fahranfänger in Grenzen halten zu
können und andererseits, weil der Hauptzweck der Feedbackfahrten, nämlich die Optimierung der Inter-
aktionen im Straßenverkehr, ohnedies im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse B durch-
geführt wird. Der Prozentsatz jener Personen, die ausschließlich eine Lenkberechtigung für die Klasse A
erwerben und somit keine Feedbackfahrten absolvieren ist verschwindend gering und somit zu vernach-
lässigen. Darüberhinaus wird eventuellen Defiziten für die Verkehrssicherheit insofern Rechnung getra-
gen, als im Rahmen der 47. KDV-Novelle die praktische Mindestausbildung von 8 auf 12 Unterrichtsein-
heiten angehoben wurde.

Außerdem ist eine derartige Regelung für die Klarheit des Systems erforderlich, da auf diesem Weg die
Probleme, wie im Wege einer Ausdehnung auf weitere Klassen vorzugehen ist, auf einfache Art und
Weise gelöst werden. § 4a Abs. 1 legt daher fest, dass die zweite Ausbildungsphase jedenfalls zu absol-
vieren ist, egal ob nur eine Klasse (A oder B) erworben wird und in welcher Reihenfolge oder ob beide
Klassen - A und B erworben werden. Komplizierte Regelungen, ob und in welchen Fällen bereits absol-
vierte Feedbackfahrten anzurechnen sind, werden damit vermieden.

Zu Abs. 4:

Die Verordnungsermächtigung soll die Grundlage für die näheren Bestimmungen insbesondere hinsicht-
lich des Umfangs und der Inhalte der Feedbackfahrten, des Fahrsicherheitstrainings und des verkehrspsy-
chologischen Gruppengesprächs bilden sowie die nähere Ausgestaltung der Anforderungen an den
Übungsplatz für das Fahrsicherheitstraining sowie der persönlichen Anforderungen an die Trainer für
Fahrsicherheitstrainings ermöglichen.

Zu § 4c:

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen verfahrensrechtlichen und administrativen Regelungen für
die Vollziehung dieses Modells.

Zu Abs. 1:

Die Administration der zweiten Ausbildungsphase hat weitgehend unabhängig von den Behörden zu
erfolgen. Es soll jede Stelle, die eine Stufe im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase durchführt, direkt
die Absolvierung dieser Stufe für den Betreffenden im Zentralen Führerscheinregister eintragen. Dem
Betreffenden ist eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Das heißt, dass die Feedbackfahr-
ten von Fahrschulen und das Fahrsicherheitstraining vom jeweiligen Autofahrerclub oder der durchfüh-
renden Fahrschule einzutragen ist. Eine gesonderte Eintragung des verkehrspsychologischen Gruppenge-
sprächs soll nicht erfolgen, da das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppenge-
spräch eine Einheit darstellen, wobei das Fahrsicherheitstraining den dominierenden Teil darstellt.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Fahrschulen und Autofahrerclubs an das Zentrale Führerschein-
register anzubinden. Eine Anbindung an das örtliche Führerscheinregister der Behörde, in deren Sprengel
die jeweilige Fahrschule ihren Sitz hat, ist nicht ausreichend, da es für den Führerscheinbesitzer das
Wahlrecht gibt, die zweite Ausbildungsphase bei jeder Fahrschule im Bundesgebiet zu absolvieren. Da-
her muss die Fahrschule die erforderlichen Eintragungen im Zentralregister vornehmen..

Aus Datenschutzgründen muss aber sichergestellt sein, dass die durchführenden Stellen keinen Zugriff
auf die Daten von Führerscheinbesitzern haben. Das Führerscheinregister ist darauf auszurichten, dass die
durchführenden Stellen ausschließlich die Möglichkeit haben, die absolvierten Stufen einzutragen.


Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll
eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b
genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbil-
dungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In
diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden
Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen
Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein
zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit
Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen,
sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbil-
dungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, d.h. dass für den Fall,
dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte,
noch eine oder mehrere Stufe(n) nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch
die Formulierung „ausschließlich" wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren
einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen,
d.h. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese
Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch
die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der
Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung
der Anordnung zu entziehen hat.

Die Tatsache, dass die Frist im Einzelfall abgelaufen ist und die Behörde tätig werden muss, wird der
Behörde automatisch vom Zentralen Führerscheinregister gemeldet.

Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb
der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den
Hauptwohnsitz verlegt hat. Gemäß § 14 Abs. 5 FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitz-
wechsel der Behörde anzuzeigen. Darüberhinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Mög-
lichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen.
Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das
Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen.

Zu Abs. 3:

Es ist für den Fall Vorsorge zu treffen, dass die Lenkberechtigung des Betreffenden durch einen mehr als
18 Monate dauernden Entzug erlischt. In diesem Fall kann der Betreffende zur Absolvierung der zweiten
Ausbildungsphase nicht verpflichtet werden, obwohl die Absolvierung grundsätzlich möglich wäre (siehe
§ 4a Abs. 5 letzter Satz - Feedbackfahrten sind auch zulässig, wenn der Betreffende nicht im Besitz einer
gültigen Lenkberechtigung ist). Deshalb ist eine Ausnahmebestimmung zu § 4a Abs. l, wonach die
zweite Ausbildungsphase nur anlässlich des erstmaligen Erwerbes der Lenkberechtigung zu absolvieren
ist, erforderlich. In diesem Sonderfall ist ausnahmsweise die zweite Ausbildungsphase anlässlich einer
eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu absolvieren, sofern sie nicht doch bereits im Rah-
men der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.

Zu Z 3 (§ 22 Abs. 7):

Hier wird das Verhältnis der Heereslenkberechtigungen zu den zivilen Lenkberechtigungen klargestellt.
Da die Umschreibung einer Heereslenkberechtigung hinsichtlich des Probeführerscheines eine Erstertei-
lung darstellt, ist konsequenterweise in diesen Fällen auch die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 3 sechster Satz):

Die Bestimmungen über die Entziehung der Lenkberechtigung in der Fassung der 5. FSG-Novelle sind
an die zweite Ausbildungsphase anzupassen und eine Entziehung der Lenkberechtigung bei Nichtbefol-
gung der Anordnung oder im Falle mangelnder Mitarbeit im Kurs vorzusehen. Durch die gewählte For-
mulierung wird klargestellt, dass die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen auch dann zu


einem Entzug der Lenkberechtigung führt, wenn der Betreffende nicht mehr im Besitz eines Probeführer-
scheines ist. Dies kann in Fällen des § 4c Abs. 3 der Fall sein, d.h. wenn über den Betreffenden ein mehr
als 18 Monate dauernder Entzug verhängt wird und danach eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung
beantragt wird.

Zu Z 5 (§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. c):

Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, dass Private (Fahrschulen, Autofahrerclubs) Eintragungen
in einem öffentlichen Register vornehmen. Für eine derartige Vorgangsweise ist eine Übertragung von
Hoheitsrechten durch Beleihung erforderlich. Aus diesem Grund hat seitens des Landeshauptmannes
einmalig ein Bescheid an alle Fahrschulen bzw. Autofahrerclubs zu ergehen, der diese Stellen zur Vor-
nahme dieser Eintragungen ermächtigt. Der Aufwand für diese Bescheide ist als wesentlich geringfügiger
einzustufen, als wenn die durchführenden Stellen die relevanten Informationen den Behörden oder dem
ZFR bloß übermitteln würden. Diesfalls müßte eine Clearingstelle, die bei der Behörde oder dem ZFR
eingerichtet ist, die nicht eindeutig zuordenbaren Meldungen verifizieren, was einen beträchtlichen Auf-
wand verursachen würde.

Zu Z 6 (§ 40 Abs. 8):

In den Übergangsbestimmungen ist klarzustellen, dass es bei der erstmaligen Anwendung der Bestim-
mungen über die zweite Ausbildungsphase auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Bewerbers bei der
Behörde ankommt. Da in diesem Zusammenhang auch die Grundausbildung (vor dem Lenkberechti-
gungserwerb) zugleich mit der Einführung der zweiten Ausbildungsphase geändert werden muss, wird
durch eine derartige Übergangsbestimmung sichergestellt, dass die zweite Ausbildungsphase nur jene
Personen absolvieren müssen, die auch die geänderte Grundausbildung absolviert haben. Ein Abstellen
beispielweise auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hätte zur Folge, dass Personen, die
die volle (noch nicht geänderte) Grundausbildung absolviert haben, nun zusätzlich die zweite Ausbil-
dungsphase absolvieren müssten.

Zu Z 7 (§ 43 Abs. 13):

Da umfangreichere Vorarbeiten erforderlich sind (Adaptierung des Zentralen Führerscheinregisters sowie
im Bereich der die Fahrsicherheitstrainings durchführenden Stellen) wird eine ausreichende Legisvakanz
bis 1. Jänner 2003 eingeräumt. Verordnungen können aber bereits ab Kundmachung des Bundesgesetz-
blattes erlassen werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:                                                                                                      Vorgeschlagene Fassung:

§ 4a Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines
§ 4b Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte
§ 4c Zweite Ausbildungsphase - Verfahren"

Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines

§ 4a. (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben
unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 anlässlich des erstmaligen
Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.
1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlau-
fen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A
und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für
jede dieser Klassen zu durchlaufen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungs-
phase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-
Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) nach
dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen,
selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt
wurde.

(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die
Klasse A oder B seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschlie-
ßend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Absolvierung der
zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der
Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung
nicht länger als 12 Monate zurückliegt.

(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind


Geltende Fassung:                                                                                                      Vorgeschlagene Fassung:

1.   Feedbackfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und

2.  ein Fahrsicherheitstraining, das

3.  ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet
gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.

(5) Feedbackfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeig-
neten Ausbildners abzuhalten. Die Feedbackfahrt umfasst

1.    eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und

2.  ein Gespräch mit dem Ausbildner.

Die Feedbackfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Feed-
backfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gülti-
gen Lenkberechtigung ist.

(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders ge-
eigneten Instruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicher-
heitstrainings sind befugt:

1.  Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat ver-
treten sind und

2.   Fahrschulen,

die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen.

Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzu-
finden. Die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durch-
führenden Instruktoren wird durch eine Kommission, bestehend aus je einem
Vertreter der in Z 1 und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für
Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden
Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für Ver-
kehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die
Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen
der Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung
zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden Stelle
oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durch-
führung von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die
Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansu-
chens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Entscheidung über sein
Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag


Geltende Fassung:                                                                                                     Vorgeschlagene Fassung:

staltzugeben ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Ent-
scheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die
Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat die Behörde
über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist ein
Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den
Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der durchführenden
Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.

(7) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist unter der Leitung eines
besonders ausgebildeten Psychologen durchzuführen.

Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte

§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkbe-
rechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in
der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.    eine Feedbackfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem
Erwerb der Lenkberechtigung;

2.    ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Grup-
pengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum
von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung
sowie

3.    eine weitere Feedbackfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Mona-
ten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Er-
werb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkbe-
rechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Feedbackfahrt gemäß Z 1 und
der Feedbackfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten
zu liegen.

(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen


Geltende Fassung:                                                                                                      Vorgeschlagene Fassung:

Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Rei-
henfolge zu umfassen:

1.    ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Grup-
pengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum
von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung
sowie

2.    eine Feedbackfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach
dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Er-
werb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkbe-
rechtigung für die Klasse A ist.

(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechti-
gung für die Klasse A hat ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsy-
chologisches Gruppengespräch, das beides am einem Tag abzuhalten ist, zu
umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu
neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absol-
vieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei
Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkbe-
rechtigung für die Klasse B ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.    den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Feedbackfahrten;

2.    den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings
sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur
Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;

3.    die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a
Abs. 6 genannten Kommission;

4.    den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Grup-
pengesprächs sowie die persönlichen Voraussetzungen zur
Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs
und

5.    die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.


Geltende Fassung:


Vorgeschlagene Fassung:


 


 


Zweite Ausbildungsphase - Verfahren

§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der ein-
zelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Zentralen
Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über
die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicher-
heitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit
anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle
einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesre-
chenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z
1 genannten Vereine an das Zentrale Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Mo-
naten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert,
ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A)
nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem
Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Ab-
solvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachge-
wiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Ab-
solvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier
Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb
von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert,
hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser
Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden
Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Be-
stimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der
Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sech-
ster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen
Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die
nunmehr zuständige Behörde abzutreten.


Geltende Fassung:


Vorgeschlagene Fassung:


 


§ 22. (1) bis (6) unverändert

(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung, kann bis zum Ablauf ei-
nes Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres
oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß
diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als
Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführer-
schein.

(8) ....

§ 26. GELTENDE FASSSUNG

(1)-(5) unverändert

(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der
Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen,
so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu ent-
ziehen.

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
1.  die Erteilung von Ermächtigungen:

a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprü-
fungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mope-
dausweises (§31) sowie eines Mopedausweises mit dem
Vermerk "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" (§31 a).;
2,        die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).


(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist
die zweite Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der
Lenkberechtigung zu durchlaufen.

§ 22. (1) bis (6) unverändert

(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung, kann bis zum Ablauf ei-
nes Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres
oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß
diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als
Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführer-
schein sowie den Bestimmungen der §§ 4a bis 4c über die zweite Ausbil-
dungsphase.

(8)....
§ 24. idF 5. FSG-Novelle

(1)-(2) unverändert

(3) Sätze 1-5 unverändert

„Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c
Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die
Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnah-
men die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung
der Anordnung zu entziehen."

(...)

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:
1.    die Erteilung von Ermächtigungen:

a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprü-
fungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mope-
dausweises (§31) sowie eines Mopedausweises mit dem
Vermerk "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" (§31 a),

c)   an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur


Geltende Fassung:


2.


Vorgeschlagene Fassung:

Eintragung der Absolvierung von Feedbackfahrten, Fahr-
sicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Grup-
pengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führer-
scheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle
zur Durchführung diese Maßnahme berechtigt ist;"
die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).


§ 40. (1) bis (7) unverändert

§ 43. (1) bis (12) unverändert


§ 40. (1) bis (7) unverändert

(8) Jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem Inkraft-
treten der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002 bei der Behörde
eingebracht wurden, sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

§ 43. (1) bis (12) unverändert

(13) § 4a bis 4c sowie § 40 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ver-
ordnungen auf Grund der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002
können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit
1. Jänner 2003 in Kraft treten.