709/A XXI.GP

Eingelangt am: 13.06.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Hermann Reindl, Dr. Feurstein
und Kollegen


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesbahn-
Pensionsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesbahn-Pensionsgesetz,
das Bundestheaterpensionsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                 Gegenstand

1                 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2                 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

3                 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

4                 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen
abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt -
ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - Befund und
Gutachten einzuholen. Für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten ist dafür
die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig."

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von § 17a Abs. 7 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, bedarf die
Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen."

3. Nach § 239 wird folgender § 240 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBI. I Nr. XXX/2002

§ 240. In vor dem Tag des Inkrafttretens des § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2002 eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren wegen
Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist § 14 Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002
ist auch in diesen Verfahren anzuwenden."


Artikel 2
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in
den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von
Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1.Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und
Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in
den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen."

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die
Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines
Inkrafttretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die
Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen §§ 2a bis 2c erhalten die Paragrafenbezeichnungen „2b" bis „2d". Nach § 2 wird folgender
§ 2a samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt

§ 2a. Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in § 2 Abs. 1 und 2 von der Beantwortung von Fragen
abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1.Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und
Gutachten einzuholen".

2. Dem § 18i wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie folgt geändert:

Der bisherige § 351b erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt)
hat in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen gegen Kostenersatz durch Erstattung von Befund und Gutachten
in Ruhestandsversetzungsverfahren von Personen, die von der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
ausgenommen sind, mitzuwirken."

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.


Begründung:

Mit dem gegenständlichen Antrag soll dem in den letzten Jahren bei den staatsnahen Unternehmen Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft und ÖBB aufgetretenen Wildwuchs an Ruhestandsversetzungen wegen
Dienstunfähigkeit begegnet werden. Zu dem Zweck einer einheitlichen Vorgangsweise bei solchen
krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen soll zukünftig für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der den
Unternehmen Post und Telekom AG und ÖBB zugewiesenen Beamten die Pensionsversicherungsanstalt
zuständig sein. Damit ist gewährleistet, dass eine objektive unternehmensunabhängige Stelle und nicht mehr von
den Unternehmen selbst ausgewählte Vertrauensärzte ohne Vergleichbarkeit derartige Gutachten erstellen.