709/A XXI.GP
Eingelangt am: 13.06.2002
ANTRAG
der Abgeordneten
Hermann Reindl, Dr. Feurstein
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesbahn-
Pensionsgesetz,
das Bundestheaterpensionsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
geändert
werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Beamten- Dienstrechtsgesetz
1979, das Bundesbahn-Pensionsgesetz,
das
Bundestheaterpensionsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
3 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
4 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1
oder 3 von der Beantwortung von Fragen
abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen
Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt -
ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zugewiesenen Beamten - Befund und
Gutachten einzuholen. Für die der Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten ist dafür
die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt)
zuständig."
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8)
Abweichend von § 17a Abs. 7 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr.
201/1996, bedarf die
Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von
gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen."
3. Nach § 239 wird folgender § 240 samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBI. I Nr. XXX/2002
§
240. In vor dem Tag des Inkrafttretens des § 14 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2002 eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht
rechtskräftig erledigten Verfahren wegen
Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder
Dienstunfähigkeit ist § 14 Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 14 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002
ist auch in diesen Verfahren
anzuwenden."
Artikel 2
Änderung
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 86/2001,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1
Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in
den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder
Z 3 von der Beantwortung von
Fragen abhängt, die in das Gebiet
ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1.Jänner 2003:
Pensionsversicherungsanstalt) Befund und
Gutachten einzuholen.
(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2
oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in
den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder
Z 3 bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen."
2. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens eingeleiteten
Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn
die
Versetzung in den dauernden Ruhestand aus
den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist
bereits in allen zum Zeitpunkt seines
Inkrafttretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs.
1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die
Versetzung in den dauernden Ruhestand aus
den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden."
Artikel 3
Änderung
des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr.
159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Die bisherigen §§ 2a bis 2c
erhalten die Paragrafenbezeichnungen „2b" bis „2d". Nach § 2 wird
folgender
§ 2a samt Überschrift
eingefügt:
„Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
§ 2a. Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in §
2 Abs. 1 und 2 von der Beantwortung von Fragen
abhängt, die in das Gebiet
ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1.Jänner 2003:
Pensionsversicherungsanstalt) Befund und
Gutachten einzuholen".
2. Dem § 18i wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXX/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren
nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden."
Artikel 4
Änderung
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.
189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. XXX/2002, wird wie
folgt geändert:
Der bisherige § 351b erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt)
hat in
den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen gegen Kostenersatz durch
Erstattung von Befund und Gutachten
in
Ruhestandsversetzungsverfahren von Personen, die von der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz
ausgenommen sind, mitzuwirken."
In formeller
Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung
dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Mit dem gegenständlichen Antrag soll dem in den letzten Jahren bei
den staatsnahen Unternehmen Post und
Telekom
Austria Aktiengesellschaft und ÖBB aufgetretenen Wildwuchs an
Ruhestandsversetzungen wegen
Dienstunfähigkeit
begegnet werden. Zu dem Zweck einer einheitlichen Vorgangsweise bei solchen
krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen soll zukünftig für die
Beurteilung der Dienstunfähigkeit der den
Unternehmen
Post und Telekom AG und ÖBB zugewiesenen Beamten die
Pensionsversicherungsanstalt
zuständig
sein. Damit ist gewährleistet, dass eine objektive
unternehmensunabhängige Stelle und nicht mehr von
den
Unternehmen selbst ausgewählte Vertrauensärzte ohne Vergleichbarkeit
derartige Gutachten erstellen.