710/A XXI.GP

Eingelangt am: 13.06.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Walter Tancsits

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz-
PBVG), BGBI. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz l Nr. 98/2001, wird
wie folgt geändert:

1.        § 20 Abs. 3 entfällt.

2.        § 22 Abs. 2 entfällt.

3.        In § 24 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

4. In § 26 Abs. 1 Z 2 tritt anstelle des Ausdruckes „19. Lebensjahr" der Ausdruck
„18. Lebensjahr".

5.       § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des
Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses und des Zentralausschusses.
Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl
des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses und des
Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind. Das Wahlrecht ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben."


BEGRÜNDUNG

Durch den vorliegenden Antrag wird dem dreistufigen Aufbau der
Personalvertretungsorgane nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz auch hinsichtlich
der Gestaltung des Wahlrechtes entsprochen. Dementsprechend soll jeder
Wahlberechtigte sein Wahlrecht für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses, des
Personalausschusses und des Zentralausschusses getrennt ausüben. Zu diesem Zweck
sind für jede dieser Ebenen bei der Wahl eigene Stimmzettel vorzusehen. Der Wähler
hat somit die Möglichkeit, sein Stimmverhalten auf den verschiedenen Ebenen der
Personalvertretungsorgane differenziert zu gestalten. Folgerichtig haben auch die
bisherigen Beschränkungen in § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 zu entfallen, wodurch auch
der letzte Satz in § 24 Abs. 2 entbehrlich wird.

Durch diesen Antrag soll auch das passive Wahlrecht für alle Arbeitnehmer, die am Tag
der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, ermöglicht und somit das Wahlalter um 1
Jahr gesenkt werden.