710/A XXI.GP
Eingelangt am: 13.06.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Walter Tancsits
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über
die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz-
PBVG), BGBI. Nr. 326/1996, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz l Nr. 98/2001, wird
wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 3 entfällt.
2. § 22 Abs. 2 entfällt.
3. In § 24 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
4. In § 26 Abs. 1 Z 2
tritt anstelle des Ausdruckes „19. Lebensjahr" der Ausdruck
„18.
Lebensjahr".
5. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Jeder
Wahlberechtigte hat je eine Stimme für
die Wahl des
Vertrauenspersonenausschusses, des
Personalausschusses und des Zentralausschusses.
Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender
Stimmzettel zu erfolgen, wobei für
die Wahl
des Vertrauenspersonenausschusses, des
Personalausschusses und des
Zentralausschusses eigene Stimmzettel
vorzusehen sind. Das Wahlrecht ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben."
BEGRÜNDUNG
Durch den
vorliegenden Antrag wird dem dreistufigen Aufbau der
Personalvertretungsorgane
nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz auch hinsichtlich
der Gestaltung des Wahlrechtes entsprochen. Dementsprechend soll jeder
Wahlberechtigte sein Wahlrecht für die Wahl des
Vertrauenspersonenausschusses, des
Personalausschusses und des Zentralausschusses
getrennt ausüben. Zu diesem Zweck
sind für jede dieser
Ebenen bei der Wahl eigene Stimmzettel vorzusehen. Der Wähler
hat somit die Möglichkeit, sein Stimmverhalten auf den verschiedenen
Ebenen der
Personalvertretungsorgane differenziert zu gestalten. Folgerichtig haben auch
die
bisherigen Beschränkungen in § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 zu
entfallen, wodurch auch
der letzte Satz in § 24 Abs. 2 entbehrlich wird.
Durch diesen
Antrag soll auch das passive Wahlrecht für
alle Arbeitnehmer, die am Tag
der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, ermöglicht und somit das
Wahlalter um 1
Jahr gesenkt werden.