723/A XXI.GP

Eingelangt am: 09.07.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen"

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit den die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit den die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Die Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetzblatt I Nr. xxx/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 57 Abs. 1 wird geändert und lautet wie folgt:

㤠57 (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen, zum Zwecke des
Sammeins von Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen ist
hinsichtlich des Vertriebes von Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln,
Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren,
Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln,
kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren
Zubehör, Kränzen, sonstigem Gräberschmuck sowie Stromlieferungen und
Telekomdienstleistungen, verboten. Hinsichtlich dieser Waren oder
Dienstleistungen sind auch in Privathaushalten stattfindende
Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich
an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die
Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden selbst oder von jemand
anderem organisiert wird. Weiters verboten ist das Aufsuchen von
Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt
wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum
Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

Artikel 2
Inkrafttreten, Vollzugsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit betraut.


Begründung

Die Entmonopolisierung bzw. Liberalisierung des Strommarktes sowie des
Telekommarktes führte zu unangenehmen Begleiterscheinungen bei der
Kundenaquisition. Unternehmen, die in diesen Bereichen tätig sind und
Neukunden aquirieren, versuchen diese Neuabschlüsse über das
klassische „Haustürgeschäft" zu erreichen. Dabei geht es beispielsweise
um Stromlieferverträge sowie um Mobilfunk- und Festnetzverträge sowie
damit verbundenen Diensten. Diese Verträge werden außerhalb von
Betriebsstätten abgeschlossen. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
einerseits, aber auch mit bestimmten Androhungen werden dabei
KonsumentInnen unter Druck gesetzt, Neuverträge - allerdings mit
anderen Vertragspartnern - abzuschließen (z.B. „Wenn sie nicht
unterschreiben, drehen wir ihnen den Strom ab.").

Dies macht es daher notwendig, das Sammeln von Bestellungen für
Stromlieferverträge und Dienstverträge im Telekombereich unter die
Verbotsregelung des § 57 GewO 1973 zu stellen.

Über diesen Antrag wird die Anberaumung einer Ersten Lesung innerhalb
von 3 Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Wirtschaftsausschuss