729/A XXI. GP
Eingebracht am 09.07.2002
Antrag
der Abgeordneten Lackner
und Genossinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Fortpflanzungsmedizingesetz, BGB1. Nr. 275/1992.
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGB1. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert wird wie folgt geändert:
1. „§ 17 Abs. l lautet:
§ 17 (1) Samen,
der für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden soll,
darf höchstens bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres des Mannes, von dem der Samen
stammt, aufbewahrt werden. Eizellen, die
für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung
verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens bis zur
Vollendung des 50. Lebensjahres der Frau, von der die Eizellen stammen,
aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu
entsprechen."
2."Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) Abs. 2 gilt nicht im Falle des Wechsels des
behandelnden Arztes oder der Krankenanstalt
durch die Patientin zwecks Durchführung von Maßnahmen medizinisch unterstützter
Fortpflanzung, sofern der Arzt oder die Krankenanstalt hiezu gemäß § 5
berechtigt sind"
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss.
3 Begründung:3 von 3 von 3
Während zahlreiche Fragen des
Fortpflanzungsmedizingesetzes für eine Änderung des
Gesetzes noch eingehender Diskussionen für den notwendigen breiten
gesellschaftspolitischen Konsens bedürfen herrscht zur dringend gebotenen
Verlängerung der
Aufbewahrungsfrist und dem Arztwechsel bzw. Wechsel der Krankenanstalt
einhellige
Zustimmung. Diese Änderung soll daher nicht länger auf die lange Bank
geschoben werden.