729/A XXI. GP

Eingebracht am 09.07.2002

Antrag

der Abgeordneten Lackner
und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGB1. Nr. 275/1992.
geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGB1. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert wird wie folgt geändert:

1. 㤠17 Abs. l lautet:

§ 17 (1) Samen, der für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden soll,
darf höchstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Mannes, von dem der Samen
stammt, aufbewahrt werden. Eizellen,
die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens
bis zur
Vollendung des 50. Lebensjahres der Frau, von der die Eizellen stammen, aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen."

2."Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Abs. 2 gilt nicht im Falle des Wechsels des behandelnden Arztes oder der Krankenanstalt
durch die Patientin zwecks Durchführung von Maßnahmen medizinisch unterstützter
Fortpflanzung, sofern der Arzt oder die Krankenanstalt hiezu gemäß § 5 berechtigt sind"

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss.


                                                              3                                       Begründung:3 von 3 von 3

Während zahlreiche Fragen des Fortpflanzungsmedizingesetzes für eine Änderung des
Gesetzes noch eingehender Diskussionen für den notwendigen breiten
gesellschaftspolitischen Konsens bedürfen herrscht zur dringend gebotenen Verlängerung der
Aufbewahrungsfrist und dem Arztwechsel bzw. Wechsel der Krankenanstalt einhellige
Zustimmung. Diese Änderung soll daher nicht länger auf die lange Bank geschoben werden.